Verwaltungsgericht Braunschweig
Urt. v. 28.05.2009, Az.: 3 A 129/08

Missbräuchliche Inanspruchnahme

Bibliographie

Gericht
VG Braunschweig
Datum
28.05.2009
Aktenzeichen
3 A 129/08
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2009, 43842
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGBRAUN:2009:0528.3A129.08.0A

Fundstelle

  • NVwZ-RR 2009, 771-772

Amtlicher Leitsatz

Inanspruchnahme von Wohngeld ist auch bei - zeitweise - den Betrag von 60 000,00 EUR übersteigendem Vermögen nicht regelmäßig missbräuchlich.

Tenor:

  1. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 10.07.2008 verpflichtet, dem Kläger für die Wohnung einen Mietzuschuss nach dem Wohngeldgesetz in gesetzlicher Höhe zu gewähren.

  2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.

  3. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des festzusetzenden Kostenerstattungsbetrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheitsleistung in gleicher Höhe leistet.

  4. Der Streitwert wird auf 2 400,00 EUR festgesetzt.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Gewährung von Wohngeld für die Zeit ab 01.08.2008.

2

Der 1960 geborene arbeitslose Kläger bezog seit dem 01.07.1997 mit Unterbrechung vom 01.01.2000 bis 31.01.2002 Wohngeldleistungen in unterschiedlicher Höhe für seine von ihm allein bewohnte Mietwohnung in Braunschweig, D. mit einer Warmmiete von zuletzt 258,79 EUR. Der Mietzuschuss betrug zuletzt 200 EUR monatlich.

3

Während dieser Zeit erzielte der Kläger keine eigenen laufenden Einnahmen. Er hatte aufgrund vorhandener Kapitalanlagen keinen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe bzw. ab 01.01.2005 auf Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II. Einer Erwerbstätigkeit geht der Kläger, von Beruf Statiker, nicht nach und begründet dies u.a. damit, dass er seine in unmittelbarer Nachbarschaft E. lebende schwerbehinderte und pflegebedürftige 1930 geborene Mutter und die ebenfalls schwerbehinderte, 1958 geborene ältere Schwester betreuen würde, von denen er auch seine Verpflegung erhält. Seinen Lebensunterhalt einschließlich des Krankenkassenbeitrages in Höhe von zuletzt 129,63 EUR bestreitet der Kläger nach seinen Angaben durch Wertpapierverkäufe, die Verpflegungsleistungen der Mutter und der Schwester sowie durch das bezogene Wohngeld.

4

Zu seinem Antrag vom 08.07.2008 auf Weitergewährung von Wohngeld ab 01.08.2008 legte der Kläger einen Nachweis zu seinem Wertpapiervermögen (die Anlage erfolgte im Wesentlichen in einen einzigen Aktienfonds) am 31.12.2007 vor, welches zum Zeitpunkt der Antragstellung nach Annahme der Wohngeldstelle noch einen Kurswert von insgesamt ca. 79 303,30 EUR (Kurswert am 27.06.2008) hatte.

5

Die Beklagte lehnte den Wohngeldantrag daraufhin für die Zeit ab 01.08.2008 mit Bescheid vom 10.07.2008 mit der Begründung ab, bei Geld- und Wertpapieranlagen in dieser Höhe sei die Inanspruchnahme von Wohngeld missbräuchlich.

6

Hiergegen hat der Kläger am 14.07.2008 Klage erhoben. Zur Begründung macht er geltend, bei den Wertpapieren handele es sich nicht um einsetzbares Vermögen, sondern um Vermögen, dass zum einen der Altersvorsorge diene, nämlich die Anlage bei der Direkt Anlage Bank, zum anderen der Vorsorge für Krankheitsfälle, nämlich die Anlage bei der .comdirekt bank. Bei diesen Anlagen handele es sich um Langzeitanlagen, an denen schon ca. 9 Jahre nichts verändert worden sei. Aufgrund seiner zu erwartenden sehr kleinen Rente sei er gezwungen, entsprechende Anlagen zu tätigen, da er veranlagungsbedingt bereits sein ganzes Leben auf die Einnahme von Medikamenten angewiesen sei und von einer Herz-Kreislauferkrankung bedroht sei, wie die Todesursachen in seiner Familie zeigten. Im Übrigen verkaufe er ständig Wertpapiere für den Lebensunterhalt. Auch die in dem Wohngeldbescheid zugrunde gelegten Berechnungen des Wertes seines Vermögens seien falsch, weil er am 28.12.2007 Wertpapiere verkauft habe, die im Depot-Auszug vom 31.12.2007 noch nicht berücksichtigt worden seien. Zum Nachweis darüber, dass er seine erkrankte Mutter und erkrankte Schwester unterstützt, legt der Kläger ärztliche Atteste und Ablichtungen der Schwerbehindertenausweise für die Mutter und die Schwester vor. Bei der Schwester besteht danach seit Jahren eine chronifizierte psychische Erkrankung (endogene Psychose). Bei der Mutter sind bei einem Grad der Behinderung von 100 die Merkzeichen G, aG, B, RF und H festgestellt. Sie erhält ab Dezember 2008 Leistungen der Pflegestufe I.

7

Der Kläger beantragt,

  1. die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 10.07.2008 zu verpflichten, dem Kläger ab 01.08.2008 Wohngeld zu gewähren.

8

Die Beklagte beantragt,

  1. die Klage abzuweisen.

9

Sie beruft sich darauf, dass die Inanspruchnahme von Wohngeldleistungen durch den Kläger missbräuchlich sei, weil es ihm zumutbar sei, höheren Vermögensverbrauch durch Wertpapierverkäufe zur Finanzierung seiner Mietbelastung vorzunehmen. Auch nach der ab 01.01.2009 in Kraft getretenen Neufassung des Wohngeldgesetzes bestehe gemäß § 21 WoGG ein Wohngeldanspruch nicht, soweit die Inanspruchnahme missbräuchlich ist, insbesondere wegen erheblichen Vermögens. Zwar werde Wohngeld grundsätzlich vermögensunabhängig gewährt. Vermögensbeträge, die oberhalb des Vermögensgrenzwertes von 60 000,00 EUR in Anlehnung an die Vermögensgrenze von 120 000,00 DM bzw. 61 355,03 EUR des früheren Vermögenssteuergesetzes lägen, seien aber zu verbrauchen. Der Kläger sei bei einem Alter von bei Antragstellung 47 Jahren bis zum Renteneintrittsalter von 66 Jahren zudem als in der Lage anzusehen, durch Erwerbstätigkeit seine Altersvorsorge erheblich zu verbessern. Eine vertragliche Zweckbindung der Vermögensanlage zur Altersvorsorge liege nicht vor. Nach dem SGB II würde sich bei einer solchen Zweckbindung auch nur ein Schonbetrag von 11 750,00 EUR ergeben.

10

Schließlich habe der Kläger die tatsächliche Höhe seines gesamten Kapitalvermögens weder zum rechtlich maßgeblichen Zeitpunkt der Wohngeldbeantragung am 08.07.2008 oder falls für ihn günstiger zum Zeitpunkt der Bescheidung am 10.07.2008 betragsmäßig nachvollziehbar mit Kurswert und Stückzahl seiner einzelnen Kapitalanlagen nachgewiesen, so dass sein Antrag auch wegen Nichterfüllung seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht hätte abgelehnt werden müssen. Wenn er diese Werte nachträglich nicht mehr über das Internet feststellen könne, müsse er es im Rahmen seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht durch Anforderung bei seiner Wertpapieranlageadresse tun. Auch nach den Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des Wohngeldgesetzes sei zudem von einer Vermögensgrenze von 60 000,00 EUR auszugehen, welche im Zeitpunkt der Wohngeldantragstellung durch den Kläger ohne Zweifel überschritten worden sei.

11

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der Entscheidungsfindung waren.

Gründe

12

II.

Die zulässige Klage ist begründet.

13

Die Ablehnung der Wohngeldgewährung ist rechtswidrig. Der Kläger hat einen Anspruch auf Weitergewährung von Wohngeld für die Zeit ab 01.08.2008. Der Bescheid der Beklagten vom 10.07.2008 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 und Abs. 5 VwGO).

14

§ 18 Nr. 6 WoGG in der bis zum 31.12.2008 geltenden Fassung bzw. § 21 Nr. 3 WoGG in der ab 01.01.2009 geltenden Neufassung stehen entgegen der Ansicht der Beklagten der Gewährung von Wohngeld an den Kläger nicht entgegen. Ein Anspruch auf Wohngeld besteht danach nicht, soweit die Inanspruchnahme missbräuchlich wäre, (insbesondere wegen erheblichen Vermögens, § 21 Nr. 3 WoGG n.F.).

15

Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die Auffassung der Beklagten, die Inanspruchnahme von Wohngeld in Fällen eines größeren Vermögens, welches höher ist als die frühere Grenze von 120 000,00 DM, ab der Vermögenssteuer zu zahlen war, sei regelmäßig missbräuchlich (so auch VG München, Urt.v. 12.07.2007- M 22 K 07 792-, juris), wird vom Gericht nicht geteilt.

16

Das Gericht geht bei der Auslegung und Anwendung des Missbrauchstatbestandes von den Grundsätzen aus, welche das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 25. September 1992 (- 8 C 66.90 - juris), grundsätzlich entschieden hat. Danach ist die Inanspruchnahme von Wohngeld missbräuchlich, wenn sie auf einen Sachverhalt gestützt wird, der in seiner ungewöhnlichen Beschaffenheit nur aus dem Ziel des Wohngeldbezuges zu erklären ist, d.h. um dieses Zieles Willen gleichsam konstruiert ist. Nach dieser Rechtsprechung hängt die Erfüllung des Tatbestandes der missbräuchlichen Inanspruchnahme davon ab, ob die Gesamtumstände des Einzelfalles den Schluss gebieten, die Gewährung von Wohngeld widerspreche bei dieser Sachlage der Intention des Gesetzes. Damit ist der Missbrauchstatbestand auch zugunsten einer vereinfachten Umsetzung in der Verwaltungspraxis im Wesentlichen auf die Fälle zu beschränken, in denen die Inanspruchnahme von Wohngeld auf einen gekünstelten Sachverhalt gestützt wird, der vom Antragsteller gleichsam zu diesem Zweck konstruiert worden ist (vgl. OVG Berlin, Urteil vom 04.10.2007 - 21 A 301/05 - juris, VG Berlin, Urteil vom 03.07.2008 - 21 A 192/07 - juris; Urteil des Einzelrichters der Kammer vom 20.03.2009 - 3 A 408/07 )).

17

Ein solcher Fall ist im vorliegenden Fall nicht gegeben, so dass nicht von einer missbräuchlichen Inanspruchnahme von Wohngeld durch den Kläger auszugehen ist. Die Beklagte stellt bei der Ablehnung des Wohngeldantrages des Klägers entscheidend darauf ab, dass zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der Antragstellung ( BVerwGE 84, 278 [BVerwG 23.01.1990 - 8 C 58/89] ) der Kläger über ein Vermögen verfügt habe, welches die angenommene Vermögensgrenze von 61 000,00 EUR bzw. 60 000,00 EUR ab 01.01.2009 überstieg. Hierbei orientiert sich die Beklagte an der Vorschrift des § 18 Abs. 1 Nr. 3 WoGG alter Fassung, nach der Wohngeld nicht gewährt wurde, wenn ein zum Haushalt rechnendes Familienmitglied im Jahr der Stellung des Antrages auf Wohngeld Vermögenssteuer zu entrichten hatte. Seit dem 01. Januar 1997 wird im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Frage der Vereinbarkeit von Vorschriften des Vermögenssteuergesetzes mit dem Grundgesetz keine Vermögenssteuer mehr erhoben. § 18 Abs. 1 Nr. 3 WoGG alter Fassung wurde deswegen durch das Gesetz zur Änderung des Wohngeldgesetzes und anderer Gesetze vom 22.12.1999 (BGBl. I Seite 2671) ersatzlos gestrichen. In der Gesetzesbegründung heißt es hierzu (vgl. Bundestag Drucksache 14/1523, Seite 186): "Eine materielle Änderung liegt insoweit nicht vor, da die Inanspruchnahme von Wohngeld in Fällen eines entsprechend großen Vermögens regelmäßig missbräuchlich im Sinne der neuen Nr. 6 (bisheriger § 18 Abs. 3) sein dürfte".

18

Damit hat der Gesetzgeber seit dieser Zeit keine eindeutige Vermögensgrenze bestimmt, ab der die Inanspruchnahme von Wohngeld als rechtsmissbräuchlich anzusehen wäre. Dies gilt auch für die gesetzliche Neuregelung in § 21 Nr. 3 WoGG, auch wenn in dieser das Vorhandensein erheblichen Vermögens ausdrücklich genannt ist. Bei der Auslegung und Anwendung der Bestimmungen des Wohngeldgesetzes ist deswegen zu berücksichtigen, dass nach § 31 SGB I Rechte und Pflichten in den Sozialleistungsbereichen dieses Gesetzbuches, also auch im Wohngeldrecht (§ 7 SGB I), nur begründet, festgestellt, geändert oder aufgehoben werden dürfen, soweit ein Gesetz es vorschreibt oder zulässt. Dies bedeutet, dass bloße Verwaltungsvorschriften und Anhaltspunkte in den Gesetzesmaterialien, die im Gesetzeswortlaut keinen Ausdruck gefunden haben, keine belastende Änderung der Gesetzeslage bewirken können. Ihnen kann neben den herkömmlichen Auslegungsmethoden nur eine ergänzende oder klarstellende Bedeutung zukommen (vgl. VG Berlin, Urteil vom 03.07.2008 - AZ 21 A 192-07, - juris). Die Frage, ob das Verhalten eines Antragstellers, welcher ihm zur Verfügung stehendes Vermögen nicht zur vollständigen Deckung seines Wohnbedarfs einsetzt, rechtlich zu missbilligen ist, bestimmt sich damit nach den konkreten Umständen des Einzelfalles. Sie kann deshalb nicht, wie dies die Beklagte getan hat, in einer quasi fallübergreifenden Weise unter Anwendung einer nicht gesetzlich festgelegten Wertgrenze beantwortet werden.

19

Im Falle des Klägers kann danach nicht von einer missbräuchlichen Inanspruchnahme von Wohngeldzahlungen gesprochen werden. Der Wert des bei ihm noch vorhandenen Vermögens lag im Zeitpunkt der Antragstellung infolge gesunkener Börsenkurse zwar wohl noch über der von der Beklagten angenommenen Vermögensgrenze, ohne dass es dabei auf den im Nachhinein nicht ohne Weiteres feststellbaren genauen Börsenkurs ankommt. Er war, wie allgemein im Hinblick auf die Entwicklung der Börsenkurse im Jahr 2008 bekannt ist, jedenfalls nicht höher als der von der Beklagten für den 28.06.2008 ermittelte Wert. Im Laufe des vorliegenden Verfahrens ist der Wert aber, wie auch von der Beklagten eingeräumt, weit unter die von dieser angenommene Wertgrenze gesunken, z.B. am 23.01.2009 auf einen Wert von ca. 45 000,00 EUR. Es war zu berücksichtigen, dass der Kläger sein aus einem Hausverkauf im Jahre 1999 (Verkaufserlös 130 000,00 DM) stammendes Vermögen auch in der Vergangenheit bereits zum Bestreiten seines nicht durch Wohngeldzahlungen und Zuwendungen seiner Mutter und Schwester gesicherten Lebensunterhaltes in Anspruch genommen hatte. Die gesundheitliche Situation dieser ihm nahestehenden Personen, die nach dem Hausverkauf in unmittelbare Nachbarschaft des Klägers gezogen sind, macht es nachvollziehbar, dass der Kläger viel Zeit mit der Pflege und Betreuung dieser Angehörigen verbringt und bei eigenen gesundheitlichen Einschränkungen im Alter von Ende Vierzig sein Einkommen nicht durch eigene Arbeitstätigkeit erwirbt (erwerben kann). Der Gesetzgeber hat die Zahlung von Wohngeld ausdrücklich nicht von einem bestimmten Vermögen abhängig gemacht und auch nicht ausdrücklich davon, ob jemand durch verschuldete Arbeitslosigkeit oder aus ähnlichen ihm zurechenbaren Gründen bedürftig wird. Der Kläger selbst weist auf seinen ebenfalls seiner Ansicht nach angegriffenen Gesundheitszustand und seine erbliche Vorbelastung hin, die es ihm nach seinem Vorbringen zumindest subjektiv unmöglich machen, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Angesichts der Lage auf dem Arbeitsmarkt dürfte es auch objektiv für einen gesundheitlich nicht voll belastbaren Mann Ende Vierzig nicht einfach sein, eine Arbeitsstelle mit angemessenen Einkünften zu erlangen.

20

Danach kann ein missbräuchliches in erster Linie auf die Zahlung von Wohngeld ausgerichtetes Verhalten des Klägers nicht festgestellt werden. Wohngeldrechtlich kann dem Kläger auch nicht vorgehalten werden, er hätte eine sicherere Anlage für sein Vermögen wählen sollen. Ebenso wenig kann aus dem Umstand, dass er die von ihm subjektiv für die Altersvorsorge bestimmten Beträge nicht so angelegt hat, dass sie auch rechtlich für diesen Zweck sicher angelegt sind, der Vorwurf des Missbrauchs hergeleitet werden. Der Umstand, dass im Falle von entsprechend angelegtem Vermögen nach den Verwaltungsvorschriften zum WoGG 2009 bei dem Alter des Klägers ein Vermögen von über 25 000,00 EUR anrechnungsfrei bleiben soll, zeigt jedenfalls, dass wohngeldrechtlich die Bildung von Vermögen zum Zwecke der Altersvorsorge nicht grundsätzlich als missbräuchlich anzusehen ist.