§ 56 ZRHO - Einforderung eines Kostenvorschusses
Bibliographie
- Titel
- Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO)
- Amtliche Abkürzung
- ZRHO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31020000000001
(1) Zur Deckung der Kosten der Rechtshilfe ist die Vornahme der Ersuchen, soweit es gesetzlich zulässig ist (§§ 379, 402 ZPO, § 68 GKG, § 8 KostO), von der Zahlung eines Vorschusses abhängig zu machen. Als Auslagen im Sinne dieser gesetzlichen Bestimmungen sind auch die Kosten der ausländischen Stellen und der deutschen Auslandsvertretungen anzusehen.
(2) Wird eine richterliche Anordnung im Sinne des Absatzes 1 nicht getroffen, so ist unverzüglich, spätestens bei der Absendung des Ersuchens, ein angemessener Vorschuss anzufordern.