§ 56 ZRHO - Einforderung eines Kostenvorschusses
Bibliographie
- Titel
- Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO)
- Amtliche Abkürzung
- ZRHO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31020000000001
(1) Zur Deckung der Kosten der Rechtshilfe ist die Vornahme der Ersuchen, soweit es gesetzlich zulässig ist (§§ 379, 402 ZPO. § 68 GKG, § 8 KostO), von der Zahlung eines Vorschusses abhängig zu machen. Dabei ist zu beachten, daß als Auslagen im Sinne dieser gesetzlichen Bestimmungen auch die Kosten der Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland und der ausländischen Behörden anzusehen sind.
(2) Wird eine richterliche Anordnung im Sinne des Absatzes 1 nicht getroffen, so ist unverzüglich, spätestens bei der Absendung des Ersuchens, ein angemessener Vorschuß einzufordern. Er ist beschleunigt einzuziehen.
(3) In dem Begleitschreiben an eine Auslandsvertretung der Bundesrepublik Deutschland ist stets zu vermerken, ob und in welcher Höhe ein Kostenvorschuß eingefordert oder eingegangen ist. Für die Aufnahme eines Vermerks in das Ersuchen gilt § 19 Abs. 4 Satz 1.