§ 24 NKiTaG - Finanzhilfe für Personalausgaben
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz über Kindertagesstätten und Kindertagespflege (NKiTaG)
- Amtliche Abkürzung
- NKiTaG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21130
(1) 1Für Personalausgaben wird eine pauschalierte Finanzhilfe gewährt. 2Die Gewährung erfolgt
- 1.
für jede pädagogische Kraft, die für die personelle Mindestausstattung innerhalb der Kernzeit nach § 11 Abs. 1 Satz 1, 2 oder 4 erforderlich ist,
- 2.
für jede pädagogische Kraft, die für die personelle Mindestausstattung innerhalb der Randzeit nach § 11 Abs. 1 Satz 1, 2 oder 4 erforderlich ist, und
- 3.
für die Leitungszeit jeder pädagogischen Fachkraft, der nach § 10 Abs. 1 die Leitung einer Kindertagesstätte übertragen worden ist.
(2) Pauschalierte Finanzhilfe wird nicht gewährt für Kräfte, denen die nach § 12 erforderlichen Leitungs- und Verfügungszeiten in der Kindertagesstätte nicht gewährt werden.
(3) 1Die Höhe der pauschalierten Finanzhilfe nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 berechnet sich getrennt für jede Kernzeitgruppe der Kindertagesstätte, in der die Kraft regelmäßig tätig ist, nach dem Finanzhilfesatz, der sich für die Gruppe aus den §§ 25 bis 28 ergibt. 2Dieser Finanzhilfesatz wird mit der jeweiligen Jahreswochenstundenpauschale nach Absatz 5 vervielfacht und weiter vervielfacht mit der Summe aus der Zahl der von der Kraft in der Gruppe innerhalb der Kernzeit regelmäßig zu erbringenden Wochenarbeitsstunden und der Zahl der der Kraft für die Gruppe regelmäßig gewährten Stunden Verfügungszeit während einer Woche.
(4) 1Die Höhe der pauschalierten Finanzhilfe nach Absatz 1 Satz 2 Nrn. 2 und 3 berechnet sich, wenn Kinder in einer Kindertagesstätte während der Kernzeit nicht in einer Gruppe nach § 11 Abs. 3 Satz 1 gefördert werden, in der Weise, dass zunächst die Finanzhilfesätze, die sich aus den §§ 25 bis 28 für die Kernzeitgruppen der Kindertagesstätte ergeben, addiert werden und die sich so ergebende Summe durch die Zahl der Kernzeitgruppen geteilt wird. 2Für die Finanzhilfe nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 wird der nach Satz 1 als gewichteter Durchschnittswert errechnete Finanzhilfesatz je Kraft vervielfacht mit der jeweiligen Jahreswochenstundenpauschale nach Absatz 5 und weiter vervielfacht mit der Zahl der innerhalb der Randzeit regelmäßig zu erbringenden Wochenarbeitsstunden. 3Für die Finanzhilfe nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 wird der nach Satz 1 als gewichteter Durchschnittswert errechnete Finanzhilfesatz je pädagogische Kraft vervielfacht mit der Jahreswochenstundenpauschale nach Absatz 5 Nr. 1 und weiter vervielfacht mit der Zahl der der Kraft regelmäßig gewährten Stunden Leitungszeit während einer Woche. 4Werden in einer Kindertagesstätte Kinder während der Kernzeit in einer Gruppe nach § 11 Abs. 3 Satz 1 gefördert, so berechnet sich die pauschalierte Finanzhilfe nach Absatz 1 Satz 2 Nrn. 2 und 3 in der Weise, dass zunächst für jede Kernzeitgruppe, die keine Gruppe nach § 11 Abs. 3 Satz 1 ist, die Zahl eins und für jede Kernzeitgruppe nach § 11 Abs. 3 Satz 1 die Zahl 0,5 addiert werden. 5Für die Finanzhilfe nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 wird die Zahl der innerhalb der Randzeit je pädagogische Kraft regelmäßig zu erbringenden Wochenarbeitsstunden durch die nach Satz 4 ermittelte Summe geteilt, und für jede Kernzeitgruppe nach § 11 Abs. 3 Satz 1 wird der ermittelte Quotient darüber hinaus durch zwei geteilt. 6Für jede Kernzeitgruppe wird das so ermittelte Ergebnis vervielfacht mit dem Finanzhilfesatz, der sich aus den §§ 25 bis 28 ergibt, und weiter vervielfacht mit der jeweiligen Jahreswochenstundenpauschale nach Absatz 5. 7Für die Finanzhilfe nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 wird die Zahl der regelmäßig gewährten Stunden Leitungszeit während einer Woche durch die nach Satz 4 ermittelte Summe geteilt, und für jede Kernzeitgruppe nach § 11 Abs. 3 Satz 1 wird der ermittelte Quotient darüber hinaus durch zwei geteilt. 8Für jede Kernzeitgruppe wird das so ermittelte Ergebnis vervielfacht mit dem Finanzhilfesatz, der sich aus den §§ 25 bis 28 ergibt, und weiter vervielfacht mit der jeweiligen Jahreswochenstundenpauschale nach Absatz 5.
(5) Die Jahreswochenstundenpauschale beträgt
- 1.
für eine pädagogische Fachkraft 1 267 Euro,
- 2.
für eine pädagogische Assistenzkraft nach § 9 Abs. 3 Satz 1 oder 2 1 088 Euro und
- 3.
für eine Kraft, deren Einsatz als pädagogische Assistenzkraft nach § 9 Abs. 3 Satz 3 zulässig ist, 603 Euro.
(6) 1Eine pauschalierte Finanzhilfe wird auch gewährt für die Personalausgaben
- 1.
je Helferin oder Helfer, die oder der nach § 11 Abs. 1 Satz 3 regelmäßig tätig ist und mit Erfolg an einer Langzeitfortbildung teilgenommen hat, die vom Fachministerium anerkannt worden ist,
- 2.
je Kraft nach § 10 Abs. 4 Satz 1,
- 3.
für die Leitungszeit je Kraft, der nach § 10 Abs. 4 Satz 2 oder 3 die Leitung einer Kindertagesstätte übertragen worden ist, und
- 4.
je Spielkreishelferin oder Spielkreishelfer, die oder der nach § 11 Abs. 4 regelmäßig tätig ist und mit Erfolg an einer Langzeitfortbildung teilgenommen hat, die vom Fachministerium anerkannt worden ist.
2Für die Berechnung der Finanzhilfe gilt in den Fällen des Satzes 1 Nrn. 1, 2 und 4 jeweils Absatz 3 für die Kernzeit und Absatz 4 Sätze 1, 2 und 4 bis 6 für die Randzeit sowie im Fall des Satzes 1 Nr. 3 Absatz 4 Sätze 1, 3, 4, 7 und 8 entsprechend. 3Für Personen nach Satz 1 beträgt die Jahreswochenstundenpauschale 1 088 Euro. 4Absatz 2 gilt entsprechend.
(7) 1Stichtag für die Ermittlung der Berechnungsgrundlagen der pauschalierten Finanzhilfe ist der 1. Oktober des jeweiligen Kindergartenjahres. 2Abweichend hiervon ist Stichtag der Tag des Betriebsbeginns einer Kindertagesstätte oder einer Gruppe in einer Kindertagesstätte, wenn der Betrieb nach dem Stichtag aufgenommen wird. 3Die pauschalierte Finanzhilfe ist anteilig um die Monate zu verringern, in denen die Kindertagesstätte oder eine Gruppe nicht für einen vollen Kalendermonat betrieben wird; vorübergehende Unterbrechungen bleiben unberücksichtigt.