Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 05.05.1999, Az.: 10 W 16/99
Zulässigkeit eines Vorbescheides im Klageverfahren
Bibliographie
- Gericht
- OLG Oldenburg
- Datum
- 05.05.1999
- Aktenzeichen
- 10 W 16/99
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1999, 29164
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGOL:1999:0505.10W16.99.0A
Rechtsgrundlagen
- § 300 ZPO
- § 20 Abs. 1 Nr. 7 LwVG
Amtlicher Leitsatz
Im Klageverfahren ist ein Vorbescheid über die Zuständigkeit unzulässig.
Gründe
Die mit dem Ziel einer Aufhebung der angefochtenen Entscheidung des Landwirtschaftsgerichts erhobene Beschwerde ist zulässig und begründet.
Der angefochtene Beschluss enthält einen prozessual unzulässigen Vorbescheid. Ein solcher Bescheid, mit dem ein Gericht trotz möglicher und deshalb wegen § 300 ZPO eigentlich gebotener Endentscheidung lediglich Entscheidungsabsicht ankündigt, ist allerdings nicht generell unzulässig. Sie wird im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit anerkannt, soweit - was insbesondere im Erbscheinserteilungsverfahren in Betracht kommt - durch die Sach- oder Rechtslage ein dringendes Bedürfnis zur Vermeidung eines Schadens indiziert wird, der sich aus der Publizitätswirkung des Vollzuges der Entscheidung ergeben könnte.
Der hier in Rede stehende Teil des Streitverfahrens (Pflichtteilsergänzungsanspruch hinsichtlich des hofesfreien Nachlasses) wurde im Wege einer Klage anhängig gemacht und vom Landwirtschaftsgericht auch nicht in ein Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit überführt. Zudem bestand keine sinnvolle Veranlassung oder sind gar besonders gewichtige Gründe dafür ersichtlich, von einer Zuständigkeitsentscheidung vorerst abzusehen. Wenn und soweit sich das Landwirtschaftsgericht für unzuständig hält, hat es die Klage entweder im Wege eines Teilurteils als unzulässig abzuweisen oder die Sache insoweit nach § 281 ZPO zu verweisen.
Eine isolierte Kostenentscheidung ist nicht geboten. Die Beschwerdeentscheidung konnte der Senat gem. § 20 Abs. 1 Nr. 7 LwVG ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter treffen.