Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 26.05.1999, Az.: 12 UF 10/99
Voraussetzungen für die Übertragung der elterlichen Sorge auf einen Elternteil; Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts unter Beibehaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge
Bibliographie
- Gericht
- OLG Oldenburg
- Datum
- 26.05.1999
- Aktenzeichen
- 12 UF 10/99
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1999, 29103
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGOL:1999:0526.12UF10.99.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Bad Iburg - 30.11.1998 - AZ: 7 F 15/97
Rechtsgrundlagen
- § 1671 Abs. 1 BGB
- § 1671 Abs. 2 Ziff. 2 BGB
- § 1696 BGB
Fundstelle
- OLGReport Gerichtsort 2003, 372-373
Prozessführer
Hausfrau Susanne L... - N... , ... , ... B... ,
Prozessgegner
Hausmann N... N... , ... , ... B...
Sonstige Beteiligte
Jugendamt des Landkreises Osnabrück
Amtlicher Leitsatz
Zur Beibehaltung einer Sorgerechtsregelung.
In der Familiensache
hat der 12. Zivilsenat — 4. Senat für Familiensachen — des Oberlandesgerichts Oldenburg
am 26. Mai 1999
durch
die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht ... ,
die Richterin am Oberlandesgericht ... und
den Richter am Oberlandesgericht ...
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Sorgerechtsentscheidung im Verbundurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - B... vom 30. November 1998 (Ziff. II des Tenors) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Wert für das Beschwerdeverfahren: 1.500,- DM
Dem Antragsgegner wird zur Verteidigung gegen die Beschwerde Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt ... , bewilligt.
Der Antrag der Antragstellerin, ihr für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird zurückgewiesen
Gründe
Die ... geborene Antragstellerin und der ... geborene Antragsgegner waren seit Oktober 1988 verheiratet. Aus der Ehe sind die am ... geborene Tochter J... sowie die am ... geborenen Zwillinge A... und D... hervorgegangen. Die Antragstellerin war nach einem Streit Anfang Januar 1996 zu ihrem jetzigen Ehemann gezogen. Sie ist Mutter eines weiteren, im ... geborenen Kindes.
Zum 31. Januar 1996 gab der Kläger seine Arbeitsstelle auf und widmet sich seitdem als Hausmann der Betreuung und Versorgung der gemeinsamen Kinder. Zudem geht er einer Teilzeitarbeit als Hausmeister nach. Ihm wurde durch Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bad Iburg vom 12. Juli 1996 die elterliche Sorge für die Zeit des Getrenntlebens übertragen. Die gegen diesen Beschluss eingelegte Beschwerde wies der Senat mit Beschluss vom 01. November 1996 zurück.
Mit dem Vorbringen, sie sei während der Ehe die Hauptbezugsperson für die Kinder gewesen und diese sähen auch jetzt ihren Lebensmittelpunkt bei der Mutter, hat die Antragstellerin im Scheidungsverfahren eine Übertragung der elterlichen Sorge erstrebt. Ergänzend hat sie ausgeführt, dass bei ihr günstigere Voraussetzungen für die Versorgung der Kinder gegeben seien, während der Antragsgegner sich bei der Einhaltung der Besuchskontakte als unzuverlässig erwiesen habe.
Der Antragsgegner ist diesem Antrag entgegengetreten und hat die Übertragung der elterlichen Sorge auf sich beansprucht.
Durch das am 30. November 1998 verkündete Urteil hat das Amtsgericht - Familiengericht - Bad Iburg die Ehe der Parteien geschieden, den Versorgungsausgleich durchgeführt, die elterliche Sorge dem Antragsgegner übertragen und das Umgangsrecht geregelt.Gegen dieses Urteil wendet sich die Antragstellerin mit ihrer fristgerecht eingelegten und rechtzeitig begründeten Beschwerde, soweit das Familiengericht ihrem Antrag auf Übertragung der elterlichen Sorge nicht entsprochen hat.
Sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen und führt aus, dass durch die Eheschließung mit dem Vater ihres zuletzt geborenen Kindes eine weitere Stabilisierung der Verhältnisse eingetreten sei. Der Bau eines geräumigen Hauses sei beabsichtigt.
Die Antragstellerin beantragt,
das Urteil des Amtsgerichts Bad Iburg vom 30. November 1998 in Ziff. II zu ändern und festzustellen, dass es bei der gemeinsamen elterlichen Sorge für die aus der Ehe der Parteien stammenden Kinder J... , A... und D... verbleibt bzw. die gemeinsame elterliche Sorge wieder hergestellt und die Entscheidungsbefugnis über die Frage des gewöhnlichen Aufenthaltes der Kinder auf sie übertragen wird.
Der Antragsgegner beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er verteidigt die angefochtene Entscheidung.
Der Senat hat eine ergänzende Stellungnahme des Jugendamtes eingeholt.
Die nach §§ 621 e, 629 a Abs. 2 ZPO zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Nach § 1671 Abs. 1, Abs. 2 Ziff. 2 BGB n.F. kann die elterliche Sorge einem Elternteil allein übertragen werden, wenn dies dem Wohl des Kindes am besten entspricht. Die entscheidende Voraussetzung für eine unmittelbare Anwendung dieser Vorschrift, die gemeinsame elterliche Sorge beider Elternteile, ist hier jedoch deshalb nicht gegeben, weil dem Antragsgegner bereits während der Trennungszeit die alleinige elterliche Sorge übertragen worden war. Auch wenn das bis zum 30. Juni 1998 geltende Recht eine erneute Entscheidung über die elterliche Sorge bei der Ehescheidung vorsah, besteht nach Auffassung des Senats für diese Altfälle keine Regelungslücke. Die einmal getroffene Sorgerechtsregelung gilt fort, bis sie durch eine neue Entscheidung ersetzt wird. Da diesbezügliche Anordnungen des Familiengerichts auch nicht unabänderlich sind, sondern jederzeit an veränderte Verhältnisse angepasst werden können, bedurfte es keiner Übergangsvorschrift. Ob die in der Trennungszeit getroffene Anordnung beibehalten werden kann oder das Kindeswohl eine Änderung dieser Entscheidung gebietet, ist vielmehr nach § 1696 BGB zu beurteilen (vgl. Senatsbeschluss vom 7. Mai 1999 - 12 UF 67/99).
Der Senat tritt der angefochtenen Entscheidung bei, dass es dem Wohl der gemeinsamen Kinder nicht dienlich ist, eine Änderung der früheren Anordnung herbeizuführen. Dass eine gemeinsame elterliche Sorge zurzeit nicht in Betracht kommt, kann angesichts der unbestritten noch immer zwischen den Parteien aufflammenden Auseinandersetzungen nicht zweifelhaft sein. Ebenso wenig ist es ausreichend, einem Elternteil lediglich das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu übertragen und es im Übrigen bei der gemeinsamen elterlichen Sorge zu belassen. Denn dies hätte die notwendige Folge, dass die Parteien alle anderen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung einvernehmlich regeln müssten. Es ist nicht ersichtlich, dass sie bei weiterhin bestehenden Spannungen dazu in der Lage wären.
Unter diesen Umständen dient es dem Wohl der Kinder am besten, wenn sie weiterhin beim Vater leben. Gegenüber den für den Senat für seine Entscheidung vom 01. November 1996 wesentlichen Gründen hat sich keine das Kindeswohl nachhaltig berührende Veränderung ergeben.
Alle Kinder haben zu beiden Elternteilen enge, tragfähige Bindungen. Auch die Erziehungseignung beider Parteien steht außer Frage. Daran ändert die von der Antragstellerin zu einzelnen Problemen vorgebrachte Kritik nichts. Sowohl aus der Stellungnahme des Kindergartens als auch aus beiden Berichten des Jugendamtes geht hervor, dass die Betreuung und Versorgung der Kinder durch den Vater nicht zu beanstanden ist. Insofern hat sich die Einschätzung des Sachverständigen in seinem Gutachten vom 05. Juni 1996 (7 F 11/96 = 12 UF 124/96), dass der Vater über genügende Kompetenzen in der Erziehung verfügt, bestätigt.
Soweit die Antragstellerin hervorhebt, dass sich ihre Beziehung zu Herrn L... durch die Eheschließung und das gemeinsame Kind endgültig als stabil erwiesen habe, steht diesem Gesichtspunkt der Grundsatz der Kontinuität entgegen. Der Antragsgegner hat seit der Trennung der Parteien vor jetzt mehr als drei Jahren die Versorgung und Betreuung der Kinder übernommen. Damit hat die Hauptbezugsperson in einem für die Kinder sehr schwierigen Zeitabschnitt gewechselt. Durch den Zeitablauf hat sich diese neue Rollenverteilung verfestigt und muss als Tatsache von beiden Elternteilen hingenommen werden. Die Kinder haben ihren Vater in seiner neu übernommenen Aufgabe akzeptiert und es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsgegner seiner Verantwortung trotz der zusätzlich übernommenen Teilzeitarbeit nicht gerecht wird. Es besteht damit kein Anlass, durch eine Änderung der früheren Entscheidung die Einheitlichkeit und Gleichmäßigkeit der Erziehung (Palandt-Diederichsen § 1671 BGB Rn. 41) zu durchbrechen. Daneben ist entscheidend, dass die Kinder gut in ihr soziales Umfeld eingebunden sind. Dies wiegt trotz der beengten Verhältnisse im Elternhaus stärker als die unbestimmte Erwartung der Antragstellerin, den Kindern an einem anderen Wohnort eine günstigere Entwicklungsmöglichkeit bieten zu können.
Hinzu kommt, dass nach dem Bericht des Jugendamtes die Parteien allmählich eine Ebene gefunden haben, auf der zwischen ihnen ein konfliktarmer Kontakt möglich erscheint. Jede Veränderung der bestehenden Sorgerechtsregelung brächte aber die Gefahr, dass die erst seit kurzem in dem Verhältnis zwischen den Erwachsenen einsetzende Beruhigung in neue Konflikte umschlägt. Durch die dann für die Kinder unvermeidlichen Loyalitätskonflikte wäre deren Wohl in weit stärkerem Maße beeinträchtigt als durch die Beibehaltung einer Betreuungssituation, die sich im Laufe der Jahre als tragfähig erwiesen hat. Demgegenüber sind Umstände, welche die Einholung eines Sachverständigengutachtens erforderlich machten, nicht ersichtlich.
Da aus den vorstehenden Gründen sich die Beschwerde als unbegründet erweist, ist mangels hinreichender Erfolgsaussicht der Antragstellerin Prozesskostenhilfe für die Durchführung ihres Rechtsmittels zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1, 3 ZPO.
Streitwertbeschluss:
Wert für das Beschwerdeverfahren: 1.500,- DM