Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 05.05.1999, Az.: 1 W 48/99
Bindung des Gerichts an die Erklärung der Partei zur Vorsteuerabzugsberechtigung im Kostenfestsetzungsverfahren
Bibliographie
- Gericht
- OLG Oldenburg
- Datum
- 05.05.1999
- Aktenzeichen
- 1 W 48/99
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1999, 29141
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGOL:1999:0505.1W48.99.0A
Rechtsgrundlage
- § 104 Abs. 2 S. 3 ZPO
Amtlicher Leitsatz
Gerichte sind an die Erklärung der Partei zur Vorsteuerabzugsberechtigung im Kostenfestsetzungsverfahren gebunden.
Gründe
Der Rechtspfleger ist bei der Kostenfestsetzung rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass der Beklagte nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist. Diese Vorgehensweise war trotz der nach dem Sachverhalt gegebenen Indizien für eine Vorsteuerabzugsberechtigung schon allein deshalb gerechtfertigt, weil der Kläger erklärt hat, er sei hinsichtlich der geltend gemachten Anwaltskosten nicht vorsteuerabzugsberechtigt. Der Senat teilt die Ansicht des Oberlandesgericht Düsseldorf (NJW RR 1996, 768), wonach die Gerichte auf Grund der Neufassung des § 104 Abs. 2 Satz 3 ZPO im Kostenfestsetzungsverfahren grundsätzlich an die Erklärung des Antragstellers zur Frage der Vorsteuerabzugsberechtigung gebunden sind und eine weitere Aufklärung über die sich aus den §§ 2, 15 Abs. 1 Nr. 1, 19 UStG ergebenden tatsächlichen Voraussetzungen einer Vorsteuerabzugsberechtigung nicht stattfindet. Eine unzumutbare Beschränkung der Rechtsverteidigung des Antragsgegners (hier der Beklagten) ist nicht zu besorgen. Er wird zunächst mittelbar durch die strafrechtliche Relevanz einer falschen Antragsgegnererklärung geschützt. Zum anderen steht ihm zur Wahrung seiner Rechte die Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO zur Verfügung.