Oberlandesgericht Oldenburg
Urt. v. 20.05.1999, Az.: 1 U 24/99
Anspruch auf Rückzahlung eines ausgezahlten Gesellschaftsanteils wegen Konkurses der Gesellschaft; Möglichkeit einer Anfechtung des rückgewährenden Rechtsgeschäftes durch den Konkursverwalter; Rückerstattung einer Einlage aufgrund des Rechts zur außerordentlichen Kündigung
Bibliographie
- Gericht
- OLG Oldenburg
- Datum
- 20.05.1999
- Aktenzeichen
- 1 U 24/99
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1999, 31316
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGOL:1999:0520.1U24.99.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Osnabrück - 27.01.1999 - AZ: 9 O 226/98
Rechtsgrundlagen
- § 237 HGB
- § 134 BGB
Fundstellen
- DB 2000, 2418-2419 (Volltext mit amtl. LS)
- NZG 1999, 896-898
In dem Rechtsstreit
...
hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg
auf die mündliche Verhandlung vom 06. Mai 1999
durch
den Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts ...,
den Richter am Oberlandesgericht ... und
die Richterin am Oberlandesgericht ...
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 27. Januar 1999 verkündete Urteil des Einzelrichters der 9. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 13.500 DM abzuwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Wert der Beschwer übersteigt 60.000,-- DM.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Rückzahlung eines an den Beklagten ausgezahlten Gesellschaftsanteils.
Der Kläger ist Konkursverwalter über das Vermögen der Hanseatischen Aktiengesellschaft Elektrizitätswerk - und Umwelttechnik (nachfolgend: Gemeinschuldnerin). Die Gemeinschuldnerin wurde 1989 mit einem Aktienkapital im Nennwert von 100.000 DM gegründet. Unternehmensgegenstand der Gemeinschuldnerin war das Betreiben von Heizkraftwerken in den neuen Bundesländern sowie in Asien. Die Aktivitäten der Gemeinschuldnerin wurden im wesentlichen unter Hinzuziehung von stillen Beteiligungen finanziert. Bis Ende 1996 akquirierte die Gemeinschuldnerin insoweit Beteiligungen in Höhe von fast 5 Millionen DM:
Die Grundlage einer jeden Beteiligung bildete jeweils ein Emmissionsprospekt. In diesem Emmissionsprospekt -Herausgabedatum vom 30. Juni 1993- heißt es auf Seite 13 (Bl. 119 d. BA 1 U 187/98) unter der Überschrift "Kündigungsfrist und vorzeitige Kündigung" -ebenso wie in dem Emmissionsprospekt vom 1. August 1994 auf Seite 14 dort (Bl. 34 R Bd. I der BA 1 U 1/99):
"Für alle Beteiligungsformen gilt, daß der Gesellschaftsvertrag nach Ablauf der gesetzlichen Widerrufsfrist von einer Woche erstmals zum 06. vollen Geschäftsjahr nach Vertragsabschluß kündbar ist. Wird der Vertrag vorzeitig gekündigt, so schuldet der Gesellschafter gleichwohl die im Mittelverwendungsverfahren unter Kapitalbeschaffungs- sowie Beratung- und Treuhänderkosten ausgewiesenen Beträge (insgesamt 19,5%, nämlich 14,5% der Vertragssumme und das Agio)....".
Der Beklagte unterzeichnete am 07.12.1993 eine Beteiligungserklärung an der Gemeinschuldnerin des sogenannten Vertragstypes A, der eine garantierte jährliche Ausschüttung von 10% über 10 Jahre beinhaltete und als typische stille Beteiligung angeboten wurde. In der Beteiligungserklärung (Bl. 10 Bd. I d.A.) heißt es u.a.:
"Den Emmissionsprospekt der Hanseatischen AG, Herausgabedatum: 30. Juni 1993, einschließlich Gesellschaftsvertrag habe(n) ich/wir erhalten, zur Kenntnis genommen und anerkenne(n) sie als verbindlich an ..."
In dem Gesellschaftsvertrag ("Angebot zum Abschluß eines Gesellschaftsvertrages als stiller Gesellschafter", Bl. 11 ff. Bd. I d.A.) ist u.a. bestimmt:
"§ 4
Gesellschaftsverhältnisse, Gesellschaftereinlage
1.
Die Hanseatische AG begründet mit jedem einzelnen Gesellschafter eine stille Gesellschaft, wobei sich der stille Gesellschafter mit seiner jeweiligen Einlage am Handelsgewerbe der Geschäftsinhaberin gem. § 2 Abs. 1 beteiligt. Die Geschäftsinhaberin ist berechtigt, stille Gesellschaft mit einer Gesamteinlage von bis zu DM 200 Mio. zu begründen....6.
Den typisch stillen Gesellschaftern vom Vertragstyp A und KAP stehen die in §§ 230 ff. HGB für stille Gesellschafter verankerten Rechte zu...§ 16
Kündigung
...
2.
Jeder Gesellschafter ist berechtigt, sein Beteiligungsverhältnis durch eingeschriebenen Brief mit einer Frist von 6 Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres, erstmals zum Ende des 6. vollen Geschäftsjahres nach Beteiligungsbeginn, ganz oder teilweise zu kündigen..."
Mit Schreiben vom 22.11.1996 (Bl. 14 Bd. I d.A.) verlangte der Beklagte von der Gemeinschuldnerin die Rückerstattung seiner Einlage "aus persönlichen Gründen". Daraufhin schlossen die Gemeinschuldnerin und der Beklagte am 16.12.1996/04.01.1997 eine Vereinbarung (Bl. 15 Bd. I d.A., im folgenden: Vertrag v. 04.01.1997), die als "Vertrag zur vorfristigen Auflösung der Beteiligung an der Hanseatischen Aktiengesellschaft" überschrieben worden ist und wonach die Beteiligung des Beklagten mit einem Betrag von 114.664,06 DM abgerechnet und dieser Betrag anschließend auf das Konto des Beklagten überwiesen worden ist.
Über das Vermögen der Gemeinschuldnerin wurde am 24.07.1997 das Konkursverfahren eröffnet. Der Kläger focht mit Schreiben an den Beklagten vom 14.05.1998 die Rückerstattung des Beteiligungsbetrages an und forderte den Beklagten zur Rückzahlung auf.
Der Kläger hat behauptet, die zum Konkurs der Gemeinschuldnerin führenden Umstände hätten bereits vor der Rückzahlungsvereinbarung vom 04.01.1997 vorgelegen, sie seien in den garantierten Gewinnausschüttungen durch die Gemeinschuldnerin, in verlustträchtigen, nicht realisierbaren Projekten der Gemeinschuldnerin in Pakistan und Indien sowie in den neuen Bundesländern sowie schließlich in den hohen Liquiditätsabflüssen durch sogenannte Mittelverwendungsaufwendungen begründet gewesen. Überdies habe für den Beklagten ein wichtiger, eine außerordentliche Kündigung rechtfertigender Grund gefehlt.
Der Kläger hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an ihn 114.664,06 DM nebst 4% Zinsen seit dem 22.08.1998 zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat die Ansicht vertreten, die Rückerstattung seiner Einlage sei nicht aufgrund der Vereinbarung vom 04.01.1997 sondern vielmehr wegen eines ihm zustehenden Rechtes zu einer außerordentlichen Kündigung erfolgt. Denn zu seiner Kündigung sei es gekommen, weil die Gemeinschuldnerin gegen § 4 des Gesellschaftsvertrages verstoßen habe.
Das Landgericht hat durch sein wegen aller Einzelheiten in Bezug genommenes und am 27. Januar 1999 verkündetes Urteil den Beklagten antragsgemäß verurteilt und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt: Der Kläger habe Anspruch aus § 237 HGB auf Rückzahlung des Betrages. Denn er habe als Berechtigter die Anfechtung der Rückzahlung erklärt und die Rückgewähr sei aufgrund des Vertrages vom 04.01.1997 erfolgt. Die Voraussetzungen für ein in § 16 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages vorgesehenes vertragliches Kündigungsrecht seien jedoch nicht erfüllt gewesen, eine fristlose Kündigung habe der Beklagte nicht ausgesprochen. Schließlich habe der Beklagte nicht den Beweis erbracht, daß der Konkurs ausschließlich durch Sachverhalte verursacht worden sei, welche zeitlich nach der Rückzahlungsvereinbarung lägen und mit dieser nicht zusammenhingen.
Gegen dieses ihm am 02. Februar 1999 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 19. Februar 1999 Berufung eingelegt und diese am 12. März 1999 begründet.
Er vertritt die Ansicht, der Kläger habe bereits deshalb kein Anfechtungsrecht nach § 237 HGB gehabt, weil seine Vertragsbeziehung mit der Gemeinschuldnerin nicht als stille Gesellschaft sondern als Darlehn einzuordnen sei. Dies ergebe sich daraus, daß die Verzinsung seiner "Einlage" nicht durch das Geschäftsergebnis habe beeinflußt haben werden sollen. Jedenfalls habe sich bei seiner "Einlage" um ein Darlehen im Sinne von § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 KWG gehandelt. Da die Gemeinschuldnerin aber nicht die erforderliche Genehmigung durch das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen zum Betreiben von Einlagengeschäften gehabt habe, § 32 KWG, und diese Vorschrift ein Schutzgesetz sei, sei der zwischen ihm und der Gemeinschuldnerin geschlossene Beteiligungsvertrag gemäß § 134 BGB nichtig, so daß bereits deshalb für ihn ein Anspruch auf Rückerstattung der Einlage bestanden habe.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Landgerichts zu ändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das landgerichtliche Urteil und vertritt die Ansicht, aufgrund des klaren Wortlauts der Regelung des § 16 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages bestehe kein Zweifel, daß der Beklagte erst nach Ablauf von 6 Jahren ein ordentliches Kündigungsrecht gehabt hätte, zumal da die Möglichkeit einer jederzeitigen ordentlichen Kündigung durch den Anleger mit der Interessenlage der Gemeinschuldnerin nicht vereinbart gewesen wäre. Die Vertragsbeziehung sei auch nicht als Darlehn zu qualifdizieren. Denn die garantierte Verzinsung sei als Mindestgewinnbeteiligung zu verstehen und gelte nur für die ersten 6 Jahre der Beteiligung.
Wegen des weiteren Parteivorbringens im Berufungsrechtzug wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Beklagten ist begründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung des den Beklagten zurückerstatteten Betrages von 114.664,06 DM gemäß § 237 HGB aus der Anfechtung des Vertrages zwischen den Parteien vom 04.01.1997.
Da der Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Gemeinschuldnerin vor dem 01.01.1999 gestellt worden ist, ist im vorliegenden Fall noch gemäß Artikel 103 des EG InsO§ 237 HGB anzuwenden.
Es kann dahinstehen, ob die Vertragsbeziehung zwischen dem Beklagten und der Gemeinschuldnerin als eine stille Beteiligung oder aber ein Darlehn zu qualifizieren ist. Denn die sachlichen Voraussetzungen von § 237 HGB sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt.
§ 237 HGB gibt dem Konkursverwalter die Möglichkeit einer Anfechtung des rückgewährenden Rechtsgeschäftes allein für den Fall, daß die Rückgewähr der Einlage aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung freiwillig getroffen worden ist. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn es nicht vom freien Willen des Geschäftsinhabers abhängt, ob er die Einlage zurückzahlen will. Eine solche freiwillige Rückgewähr liegt deshalb insbesondere nicht vor, wenn ein gesetzliches Kündigungsrecht, vor allem das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grunde, ausgeübt worden ist und aus diesem Grunde die Rückzahlung erfolgte. Ebenso ist die Anfechtung ausgeschlossen, wenn die Rückgewähr nach Ausübung eines dem stillen Gesellschafter zustehenden, vertraglichen Kündigungsrechtes erfolgt ist. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Kündigung eine ordentliche oder eine außerordentliche aus wichtigem Grunde war und ob der Geschäftsinhaber das Kündigungsrecht anerkannt oder bestritten hat. Entscheidend ist allein, daß die Kündigung nach dem Gesellschaftsvertrag oder nach dem Gesetz berechtigt war (vgl. Carsten Schmidt in Schlegelber-Geßler, Kommentar zum HGB, 5. Aufl., § 342 (§ 337 n.F.), Rn. 6).
Im vorliegenden Fall war der Beklagte aufgrund des Gesellschaftsvertrages berechtigt, wenn auch unter Inkaufnahme finanzieller Nachteile, den Gesellschaftsvertrag über die stille Gesellschaft auch vor Ablauf von 6 Jahren zu kündigen. Dies ergibt sich aus der im Emissionsprospekt enthaltenen Regelung, dort auf Seite 13 unter der Überschrift "Kündigungsfrist und vorzeitige Kündigung". Der Emmissionsprospekt wiederum ist in der Beteiligungserklärung ausdrücklich zum Vertragsinhalt gemacht worden. Zwar ist die betreffende Passage des Emmissionsprospektes nicht eindeutig, da sie zum einen davon spricht, daß der Gesellschaftsvertrag erstmals zum 6. vollen Geschäftsjahr nach Vertragsschluß kündbar sei, zum anderen aber in dem darauf folgenden Gesetz von einer vorzeitigen Kündigung des Vertrages spricht und zugleich die dafür vom Kündigenden in Kauf zu nehmenden Nachteile bestimmt, insoweit ist hier jedoch, da § 5 AGBG trotz der Bereichsausnahme des § 23 I AGBG hier gilt, weil die Bereichsausnahme für das Gesellschaftsrecht wegen der Richtlinie 93-13-EWG auf den Erwerb von gesellschaftsrechtlichen Beteiligungen ohne unternehmerische Befugnisse zum Zweck der Vermögensanlage (wie hier vorliegend) keine Anwendung mehr findet (Palandt-Heinrichs, BGB, 58. Aufl., § 23 AGBG, Rn. 5), von der dem Beklagten günstigeren Auslegung auszugehen. Aber auch eine Auslegung allein nach §§ 133, 157 BGB kommt zu diesem, dem Beklagten günstigen Ergebnis. Denn die Auslegung dahin, daß eine Kündigung der Beteiligung ohne finanzielle Nachteile erst nach dem 6. vollem Geschäftsjahr möglich, eine vorzeitige Kündigung - unter Hinnahme von finanziellen Nachteilen - jedoch nicht ausgeschlossen sein sollte, wurde nämlich zur damaligen Zeit auch von der Gemeinschuldnerin geteilt. Dies folgt aus dem Schreiben der Gemeinschuldnerin vom 25.07.1996, das sich in den Beiakten 1 U 1/99 (dort Bl. 162 ff. Bd. I d.A.) befindet. Dort heißt es ausdrücklich:
"Gemäß den Vereinbarungen im Gesellschaftsvertrag (§ 17 Abs. 3, § 5 Abs. 5 S. 3) und im Emmissionsprospekt (S. 15, Abschnitt 6.3.) räumen wir unseren Gesellschaftern durchaus die Möglichkeit einer vorfristigen und außerordentlichen Kündigung der Beteiligung ein..."
Daraus ergibt sich, daß die Gemeinschuldnerin selbst zwischen einer "vorzeitigen" und einer "außerordentlichen" Kündigung unterschieden hat, weshalb nicht angenommen werden kann, daß mit der "vorzeitigen" Kündigung im Emmissionsprospekt die "außerordentliche" Kündigung aus wichtigem Grund gemeint war. Dies wird durch den Bericht des Klägers vom 03.12.1997 im Verfahren 1 U 1/99 bestätigt, in dem auf Seite 14 (Bl. 80 Bd. I der BA 1 U 1/99) je nach Beteiligungstyp eine Quote von 3 bis 10% am Gesamtbeteiligungsvolumen für diese "vorfristigen" Beteiligungsaufkündigungen genannt wird.
Eine solche, nach den vertraglichen Vereinbarungen zwischen dem Beklagten und der Gemeinschuldnerin vorgesehene Kündigung hat der Beklagte auch mit seinem Schreiben vom 22.11.1996 ausgesprochen. Die im Emmissionsprospekt als Teil des Vertrages vorgesehenen Folgen einer solchen, vorfristigen Kündigung (Rückerstattung der Kapitaleinlage zuzüglich noch zu zahlender Gewinnbeteiligung und abzüglich von 14,5% Kosten sowie eines Agios) sind dann in dem am 04.01.1997 zwischen der Gemeinschuldnerin und dem Beklagten geschlossene Vertrag noch schriftlich fixiert worden. Diese Abwicklung nach der Kündigung durch den Beklagten entspricht auch dem in dem Schreiben der Gemeinschuldnerin vom 25.07.1996 geäußerten Verständnis vom Gesellschaftsvertrag. Denn die in dem Auflösungsvertrag vorgenommene Abrechnung berücksichtigt Kosten der vorzeitigen Kündigung in Höhe von 14,5% und einen Aufwand von 5.200 DM.
Da der Beklagte demzufolge auch nach Ansicht der Gemeinschuldnerin aufgrund des Gesellschaftsvertrages Anspruch auf eine vorzeitige Beendigung des Beteiligungsvertrages unter den Bedingungen des geschlossenen Vertrages vom 04.01.1997 hatte, kann demzufolge nicht davon ausgegangen werden, daß der Vertrag vom 04.01.1997 eine freiwillige Vereinbarung im Sinne von § 237 HGB war. Deshalb konnte der Vertrag vom 27.01.1997 nicht wirksam vom Kläger als Konkursverwalter nach § 237 HGB angefochten werden.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 546 ZPO.