Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 06.05.1999, Az.: 1 W 42/99

Statthaftigkeit der Benutzung einer Beschwerde zur Nachliquidation von Kosten

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
06.05.1999
Aktenzeichen
1 W 42/99
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1999, 29128
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGOL:1999:0506.1W42.99.0A

Amtlicher Leitsatz

Die Benutzung der Beschwerde zur Nachliquidation von Kosten ist statthaft.

Gründe

1

Sachlich hatte die sofortige Beschwerde Erfolg. Denn nach Ansicht des Senats (vgl. Göttlich/Mümmler/Braun/Rehberg, BRAGO, 19. Aufl., S. 865, Anm. 2.24) ist die Benutzung des Rechtsbehelfs der Beschwerde zur Nachliquidation von Kosten statthaft. Hierfür spricht ein praktisches Bedürfnis, da durch die Verweisung auf einen neuen Kostenfestsetzungsantrag in den Fällen, in denen neben der Nachliquidation noch andere Einwendungen gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß erhoben worden sind, überflüssigerweise mehrere Kostenfestsetzungsverfahren in Gang gesetzt werden. Hinzukommt, daß der Rechtspfleger -wenn der Antrag auf Nachliquidation bereits indem Stadium gestellt worden ist, in dem noch keine Entscheidung über eine mögliche Abhilfe getroffen worden ist- noch selbst über diesen Antrag entscheiden kann, den Parteien mithin keine "Instanz" des Kostenfestsetzungsverfahren entgeht.