Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 06.05.1999, Az.: 1 W 42/99
Statthaftigkeit der Benutzung einer Beschwerde zur Nachliquidation von Kosten
Bibliographie
- Gericht
- OLG Oldenburg
- Datum
- 06.05.1999
- Aktenzeichen
- 1 W 42/99
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1999, 29128
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGOL:1999:0506.1W42.99.0A
Amtlicher Leitsatz
Die Benutzung der Beschwerde zur Nachliquidation von Kosten ist statthaft.
Gründe
Sachlich hatte die sofortige Beschwerde Erfolg. Denn nach Ansicht des Senats (vgl. Göttlich/Mümmler/Braun/Rehberg, BRAGO, 19. Aufl., S. 865, Anm. 2.24) ist die Benutzung des Rechtsbehelfs der Beschwerde zur Nachliquidation von Kosten statthaft. Hierfür spricht ein praktisches Bedürfnis, da durch die Verweisung auf einen neuen Kostenfestsetzungsantrag in den Fällen, in denen neben der Nachliquidation noch andere Einwendungen gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß erhoben worden sind, überflüssigerweise mehrere Kostenfestsetzungsverfahren in Gang gesetzt werden. Hinzukommt, daß der Rechtspfleger -wenn der Antrag auf Nachliquidation bereits indem Stadium gestellt worden ist, in dem noch keine Entscheidung über eine mögliche Abhilfe getroffen worden ist- noch selbst über diesen Antrag entscheiden kann, den Parteien mithin keine "Instanz" des Kostenfestsetzungsverfahren entgeht.