§ 25 Nds. ArbZVO-Schule - Ermäßigung der Unterrichtsverpflichtung aus Altersgründen
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten an öffentlichen Schulen (Nds. ArbZVO-Schule)
- Amtliche Abkürzung
- Nds. ArbZVO-Schule
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411
(1) Beträgt die Unterrichtsverpflichtung der Schulleiterin oder des Schulleiters mindestens die Hälfte der Regelstundenzahl für Lehrkräfte an der jeweiligen Schulform (§ 3), so wird die Unterrichtsverpflichtung entsprechend § 8 Abs. 1 ermäßigt.
(2) Schulleiterinnen und Schulleiter, deren Arbeitszeit durch Teilzeitbeschäftigung oder wegen begrenzter Dienstfähigkeit (§ 27 des Beamtenstatusgesetzes) um mehr als zwei Stunden herabgesetzt ist, erhalten die Altersermäßigung zur Hälfte.
(3) Während der Altersteilzeit erhalten Schulleiterinnen und Schulleiter keine Altersermäßigung.