§ 1 NArchG - Aufgaben der Staatsarchive
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Sicherung und Nutzung von Archivgut in Niedersachsen (Niedersächsisches Archivgesetz - NArchG)
- Amtliche Abkürzung
- NArchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22560020000000
(1) Die Staatsarchive haben die Aufgabe, aus dem Schriftgut der Behörden, Gerichte und sonstigen Stellen des Landes das Archivgut zu ermitteln, zu übernehmen, zu verwahren, zu erhalten, instandzusetzen, zu erschließen und nutzbar zu machen. Sie nehmen an der Veröffentlichung und wissenschaftlichen Auswertung des Archivgutes teil.
(2) Die Aufgabe nach Absatz 1 betrifft auch das Schriftgut
- 1.der Stiftungen privaten Rechts, wenn das Land oder einer seiner Rechtsvorgänger überwiegend das Stiftungsvermögen bereitgestellt hat, und
- 2.anderer juristischer Personen des Privatrechts, wenn sie nicht am Wettbewerb teilnehmen und dem Land mehr als die Hälfte der Anteile oder der Stimmen zusteht.
(3) § 7 Abs. 1 bleibt unberührt.
(4) Die Staatsarchive nehmen auch Schriftgut anderer Herkunft an, soweit dies im öffentlichen Interesse liegt. Sie sammeln sonstige Unterlagen zur Ergänzung des Archivgutes.