Oberlandesgericht Oldenburg
Urt. v. 21.04.1999, Az.: 2 U 13/99
Anspruch auf Unterlassung des Betriebes einer Ofenanlage im Wohnhaus; Wesentlichkeit einer Eigentumsbeeinträchtigung
Bibliographie
- Gericht
- OLG Oldenburg
- Datum
- 21.04.1999
- Aktenzeichen
- 2 U 13/99
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1999, 29135
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGOL:1999:0421.2U13.99.0A
Rechtsgrundlagen
- § 1004 Abs. 1 BGB
- § 906 Abs. 1 S. 1 BGB
Fundstellen
- OLGReport Gerichtsort 1999, 219-220
- SchAZtg 2003, 248-252
Amtlicher Leitsatz
Unterlassung des Betriebs einer Kaminofenanlage in einem Einfamilienhausgebiet.
Gründe
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Unterlassung des Betriebs der Ofenanlage im Wohnhaus des Beklagten gemäß § 1004 Abs. 1 BGB, weil die von dem Kaminofen ausgehenden Belästigungen nur unwesentlich sind, § 906 Abs. 1 Satz 1 BGB.
Für die Beurteilung der Wesentlichkeit einer Eigentumsbeeinträchtigung an einem Grundstück durch Einwirkungen im Sinn von § 906 BGB ist ein sogenannter differenziert-objektiver Maßstab anzulegen. Maßgeblich ist nicht das subjektive Empfinden des Betroffenen (subjektiver Maßstab), sondern das Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen (objektiver Maßstab). Differenziert ist der Maßstab deshalb, weil es nicht auf die Einschätzung eines von den gegebenen örtlichen Verhältnissen losgelösten Durchschnittsmenschen ankommt, sondern die Zweckbestimmung des betreffenden Grundstücks in seiner konkreten Beschaffenheit zu berücksichtigen ist (BGHZ 120, 239, 255, 257, 259 [BGH 20.11.1992 - V ZR 82/91]; Staudinger-Roth, BGB