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  • ab 03.04.2024 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 2 WHWUHErl 2023 - Gegenstand der Billigkeitsleistung

Bibliographie

Titel
Richtlinie zur Gewährung von Hilfen für vom Weihnachtshochwasser 2023 verursachte Schäden bei Unternehmen und Angehörigen freier Berufe in Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
WHWUHErl 2023,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
77000

2.1 Berücksichtigungsfähig sind Maßnahmen zur Unterstützung bei hochwasserbedingten Schäden in den niedersächsischen Teilen der Einzugsgebiete der Gewässer

  • Weser (Aller/Leine/Fuhse/Oker) jeweils bis zur Landesgrenze Bremen,

  • Wümme (bis zum Lesumsperrwerk),

  • Hunte (bis zum Huntesperrwerk),

  • Soeste,

  • Ems bis zur Seeschleuse Papenburg,

  • Vechte,

  • Sude mit Krainke und Rögnitz,

  • Seege,

  • Ilmenau,

  • Jeetzel,

  • Elbe bis Einmündung der Oste.

2.2 Es muss ein direkter Zusammenhang zwischen der Naturkatastrophe und den Schäden, die dem betroffenen Unternehmen entstanden sind, bestehen. Anteilig ausgeglichen werden ab dem 24.12.2023 bis zum 30.04.2024 entstandene Schäden. Berücksichtigungsfähig sind Sachschäden an Vermögenswerten wie Gebäuden, Ausrüstungen, Maschinen oder Lagerbeständen. Eingeschlossen sind auch Begleitkosten, sofern sie der unmittelbaren Wiederherstellung der Betriebsfähigkeit von Unternehmen und Angehörigen freier Berufe dienen oder der Instandsetzung als Sofortmaßnahme vorgelagert anfallen, wie etwa Kosten für die Anmietung und den Betrieb von Gerätschaften zur Trockenlegung überfluteter Räumlichkeiten sowie Kosten für die Bestellung eines Sachverständigen i. S. von Nummer 4.4. Der Sachschaden wird auf der Grundlage der Reparaturkosten oder des wirtschaftlichen Wertes (Minderung des Marktwertes) des betroffenen Vermögenswertes vor der Naturkatastrophe berechnet.

2.3 Durch vorübergehende Unterbrechungen des Produktionsprozesses entstandene Verluste und entgangene Gewinne, Verluste von Aufträgen, Kunden oder Märkten sowie sonstige mittelbare Schäden werden nicht ersetzt.

Nicht berücksichtigungsfähig ist der Ersatz von Schäden an Gebäuden, die

  • zum Zeitpunkt der Naturkatastrophe nicht nutzbar waren (ausgenommen Gebäude, die sich bei Schadenseintritt noch im Rohbaustadium oder in der Rekonstruktion befanden) oder

  • bei Eintritt des Hochwassers zum Rückbau vorgesehen waren.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 8 des Erl. vom 28. Februar 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 161)