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  • ab 03.04.2024 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 5 WHWUHErl 2023 - Art und Umfang, Höhe der Billigkeitsleistung

Bibliographie

Titel
Richtlinie zur Gewährung von Hilfen für vom Weihnachtshochwasser 2023 verursachte Schäden bei Unternehmen und Angehörigen freier Berufe in Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
WHWUHErl 2023,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
77000

5.1 Die Billigkeitsleistung wird als nicht rückzahlbare Hilfe in Form der Anteilfinanzierung gewährt. Die Hilfe beträgt bis zu 50 % der berücksichtigungsfähigen Ausgaben. Der Schaden muss zum Zeitpunkt der Gewährung der Hilfe mindestens 5 000 EUR betragen (Mindestschadenshöhe).

5.2 Im Rahmen der Schadensermittlung ist als Vorteilsausgleich im Rahmen des Abzuges "neu für alt" bis zu 30 % der nach Nummer 4.4 nachgewiesenen Anschaffungs- und Herstellungskosten abzuziehen. Der Abzug richtet sich nach dem Alter des Wirtschaftsgutes und ist wie folgt gestaffelt:

-bis zu 6 Monate0 % Abzug,
-zwischen 6 und 12 Monate10 % Abzug,
-zwischen 12 und 24 Monate20 % Abzug,
-mehr als 24 Monate30 % Abzug.

Gebäude, Reparaturkosten sowie Begleitkosten i. S. von Nummer 2.2 sind vom Abzug "neu für alt" nicht betroffen

5.3 Eigenmittel und weitere Ausgleichszahlungen sind zur Deckung der berücksichtigungsfähigen Ausgaben vorrangig einzusetzen. Leistungen Dritter, insbesondere von Versicherungen, werden als Eigenmittel des Empfängers der Billigkeitsleistung gewertet. Überbrückungskredite werden nicht als Eigenmittel des Empfängers gewertet und mindern damit nicht die Höhe der Billigkeitsleistungen. Eine Berücksichtigung von Versicherungsleistungen und Spenden erfolgt zur Vermeidung einer Überkompensation. Die Billigkeitsleistung sowie sonstige Ausgleichszahlungen (z. B. Versicherungsleistungen, etwaige Schadensersatzansprüche, Spenden und anderen Leistungen durch Dritte sowie allen anderen öffentlichen Finanzierungshilfen) dürfen in Summe 100 % der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten. Eine mehrfache Geltendmachung desselben Schadens in verschiedenen Programmen sowie eine Überkompensation sind unzulässig. Es sind zudem die Kumulierungsregeln aus Artikel 5 De-minimis-Verordnung bzw. Artikel 8 AGVO zu beachten. Gegebenenfalls ist eine entsprechende Kürzung der Billigkeitsleistung vorzunehmen. Die Rückforderung für den Fall einer Überkompensation bleibt vorbehalten.

5.4 Die von der Billigkeitsleistung umfassten Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens müssen mindestens fünf Jahre nach Abschluss des Investitionsvorhabens in der geförderten Betriebsstätte verbleiben, es sei denn, sie werden durch gleich- oder höherwertige Wirtschaftsgüter ersetzt.

5.5 Zahlungen werden auf der Grundlage von Mittelabrufen der Empfänger der Billigkeitsleistungen und des Ausgabenerstattungsprinzips, im Falle einer Vorsteuerabzugsberechtigung ohne Berücksichtigung der Umsatzsteuer, geleistet. Mit den Mittelabrufen sind entsprechende Einnahme- und Ausgabebelege (insbesondere Schreiben über die Höhe von Versicherungsleistungen, Rechnungen oder Abschlagsrechnungen) sowie Erklärungen zu den Minderungen der Marktwerte (wie Gutachten, Buchhaltungsauszüge) einzureichen. Nach dem Abschluss der Reparaturen sowie der Feststellung der Wertminderungen und der Feststellung der Höhe von sonstigen Ausgleichszahlungen, spätestens jedoch zum 31.12.2025, ist eine Schlussabrechnung einzureichen.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 8 des Erl. vom 28. Februar 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 161)