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  • ab 03.04.2024 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 6 WHWUHErl 2023 - Sonstige Bestimmungen

Bibliographie

Titel
Richtlinie zur Gewährung von Hilfen für vom Weihnachtshochwasser 2023 verursachte Schäden bei Unternehmen und Angehörigen freier Berufe in Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
WHWUHErl 2023,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
77000

6.1 Sofern Vermögensgegenstände bei gemischter privater und gewerblicher Nutzung überwiegend gewerblich genutzt werden, kann eine Billigkeitsleistung nach dieser Richtlinie erfolgen.

6.2 Die Empfänger der Billigkeitsleistung sind darauf hinzuweisen, dass eine Prüfung durch den LRH oder dessen Beauftragte sowie das MW oder dessen Beauftragte erfolgen kann. Die Bewilligungsstelle ist berechtigt, Vor-Ort-Kontrollen durchzuführen.

6.3 Der Empfänger der Billigkeitsleistung ist darauf hinzuweisen, dass er alle mit der Förderung zusammenhängenden Unterlagen fünf Jahre nach Vorlage der Schlussrechnung aufzubewahren hat, sofern nicht nach steuerrechtlichen oder anderen Vorschriften eine längere Aufbewahrungsfrist bestimmt ist.

6.4 Die Angaben im Antrag sind - soweit sie für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung und Weitergewährung oder das Belassen der Hilfen von Bedeutung sind - subventionserheblich i. S. des § 264 StGB i. V. m. § 2 SubvG vom 29.07.1976 (BGBl. I S. 2037) und § 1 NSubvG vom 22.06.1977 (Nds. GVBl. S. 189). Die subventionserheblichen Tatsachen sind vor der Bewilligung einzeln und konkret zu benennen und eine Erklärung über die Kenntnis dieser Tatsachen zu verlangen. Bei vorsätzlichen oder leichtfertigen Falschangaben müssen die Antragstellenden mit Strafverfolgung wegen Subventionsbetrug rechnen.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 8 des Erl. vom 28. Februar 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 161)