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  • ab 03.04.2024 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 WHWUHErl 2023 - Zweck der Billigkeitsleistung, Rechtsgrundlage

Bibliographie

Titel
Richtlinie zur Gewährung von Hilfen für vom Weihnachtshochwasser 2023 verursachte Schäden bei Unternehmen und Angehörigen freier Berufe in Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
WHWUHErl 2023,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
77000

1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie Billigkeitsleistungen (§ 53 LHO) für hochwasserbedingte Schäden bei Unternehmen und Angehörigen freier Berufe.

1.2 Die Gewährung der Billigkeitsleistung erfolgt gemäß den Regelungen von Art. 50 Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17.06.2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1, L 283 vom 27.9.2014, S. 65), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2023/1315 der Kommission vom 23.06.2023 (ABl. L 167 vom 30.6.2023, S. 1) - Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung - im Folgenden: AGVO - oder auf Grundlage der Verordnung (EU) 2023/2831 der Kommission vom 13.12.2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L, 2023/2831, 15.12.2023) - im Folgenden: De-minimis-Verordnung -.

1.3 Das Hochwasserereignis ist eine Naturkatastrophe und wurde als solche gemäß Artikel 50 Abs. 2 Buchst. a AGVO anerkannt.

1.4 Unter hochwasserbedingte Schäden fallen Schäden durch Hochwasser sowie Schäden durch wild abfließendes Wasser, Sturzflut, aufsteigendes Grundwasser (sowohl entlang der Fließgewässer als auch des damit verbundenen Grundwasserkörpers), überlaufende Regenwasser- und Mischkanalisation und die Folgen von Hangrutsch, soweit sie jeweils unmittelbar durch das Hochwasser verursacht sind. Berücksichtigt werden auch unmittelbare Schäden durch Einsatzkräfte und Einsatzfahrzeuge. Nicht berücksichtigt werden Schäden, die wegen des Verstoßes gegen Vorschriften zum Schutz vor Hochwassergefahren in festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten eingetreten sind. Dies gilt nicht für bauliche Anlagen, die in zulässiger Weise vor der vorläufigen Sicherung oder der Ausweisung der Überschwemmungsgebietsverordnung errichtet worden sind.

1.5 Zweck der Billigkeitsleistung ist die vollständige Wiederherstellung der Betriebsfähigkeit der durch das Hochwasser geschädigten Unternehmen und Angehörigen freier Berufe.

1.6 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Billigkeitsleistung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle aufgrund pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 8 des Erl. vom 28. Februar 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 161)