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  • ab 03.04.2024 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 4 WHWUHErl 2023 - Voraussetzungen

Bibliographie

Titel
Richtlinie zur Gewährung von Hilfen für vom Weihnachtshochwasser 2023 verursachte Schäden bei Unternehmen und Angehörigen freier Berufe in Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
WHWUHErl 2023,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
77000

4.1. Die Billigkeitsleistung kann bis zu einer Bewilligungssumme in Höhe von 10 000 EUR auf der Grundlage der De-minimis-Verordnung, darüber hinaus ausschließlich auf der Grundlage von Artikel 50 AGVO gewährt werden.

4.2 Soweit die Billigkeitsleistung auf Grundlage der De-minimis-Verordnung gewährt wird, stellt die Bewilligungsstelle sicher, dass sämtliche Voraussetzungen dieser Verordnung vorliegen (insbesondere Geltungsbereich, Höchstgrenze, Erfordernis der transparenten Beihilfe, Berechnung des Bruttosubventionsäquivalents, Kumulierung, Überwachung). Bis das zentrale Register gemäß Artikel 6 De-minimis-Verordnung einen Zeitraum von drei Jahren abdeckt führt die Bewilligungsstelle das Verfahren gemäß Artikel 7 Abs. 4 De-minimis-Verordnung durch und prüft zur Einhaltung der zulässigen Höchstbeträge insbesondere eine von den antragstellenden Unternehmen vorzulegende Erklärung zu bereits erhaltenen Beihilfen nach den o. g. Regelungen und stellt eine Bescheinigung aus. Sobald das Zentralregister eingerichtet ist, stellt die Bewilligungsstelle sicher, dass sämtliche De-minimis-Beihilfen in dem zentralen Register gemäß Artikel 6 De-minimis-Verordnung erfasst werden.

Soweit die Billigkeitsleistung auf Grundlage der AGVO gewährt wird, stellt die Bewilligungsstelle sicher, dass sämtliche Voraussetzungen der AGVO vorliegen, insbesondere die Bestimmungen der Kapitel I (z. B. Anmeldeschwellen [Artikel 4 AGVO], Transparenz [Artikel 5 AGVO], Anreizeffekt [Artikel 6 AGVO], Beihilfeintensität und beihilfefähige Kosten [Artikel 7 AGVO], Kumulierung [Artikel 8 AGVO], Veröffentlichung [Artikel 9 AGVO]) und Kapitel II Artikel 11 und 12 AGVO (Berichterstattung, Monitoring) sowie die besonderen Voraussetzungen des Artikels 50 AGVO.

4.3 Unternehmen, über deren Vermögen vor Eintritt der Naturkatastrophe ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat, sind von der Förderung ausgeschlossen. Dies gilt nicht, wenn die Insolvenzverwalterin oder der Insolvenzverwalter eine positive Fortführungsprognose bestätigt.

4.4 Hilfen werden ausschließlich auf der Grundlage eines Antrags des Beihilfeempfängers gewährt. Die Schäden sind zu dokumentieren (z. B. durch Fotos und entsprechende Sachbeschreibungen) und die beihilfefähigen Kosten sind durch schriftliche Unterlagen (z. B. Kostenvoranschläge für Reparaturen und Nachweise der Anschaffungs- und Herstellungskosten und Rechnungen) zu belegen; diese müssen klar, spezifisch und aktuell sein. Erfolgt die Billigkeitsleistung nicht auf Grundlage der De-minimis-Verordnung, müssen die Schäden von einem anerkannten Sachverständigen oder einem Versicherungsunternehmen geschätzt worden sein und diese Gutachten sind dann als Bemessungsgrundlage maßgeblich (Artikel 50 Abs. 4 Satz 1 AGVO). Der Antragsteller hat mithilfe einer Eigenerklärung darzustellen, dass beabsichtigt wird, das Unternehmen oder die freiberufliche Tätigkeit bis zum Ablauf der in Nummer 5.4 genannten Frist fortzuführen.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 8 des Erl. vom 28. Februar 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 161)