Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 28.12.2023, Az.: 8 U 146/23

Anspruch eines Tierarztes auf einen Wechsel aus einen bestehenden Krankheitskostentarif in einen speziellen Tarif für Ärzte und Medizinstudenten der Humanmedizin

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
28.12.2023
Aktenzeichen
8 U 146/23
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2023, 50988
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Stade - 27.06.2023 - AZ: 3 O 28/23

Fundstelle

  • VK 2024, 120

Redaktioneller Leitsatz

§ 12 II KVAV, die über die Versicherungsfähigkeit entscheiden, gehört auch die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Berufsgruppe. Wenn bei einem Tarifwechsel nach den Versicherungsbedingungen des Zieltarifs der Versicherte ein "Arzt" sein muss, führt die Auslegung dazu, dass ein Tierarzt nicht als "Arzt" im Sinne der Bedingungen für den Tarif VHV+ angesehen werden kann.

In dem Rechtsstreit
T. W., ...,
Kläger und Berufungskläger,
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte N., ...,
gegen
... Krankenversicherung AG, ...,
Beklagte und Berufungsbeklagte,
Prozessbevollmächtigte:
B., ...,
hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht ..., den Richter am Oberlandesgericht ... und die Richterin am Oberlandesgericht ... am 28. Dezember 2023 beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 27. Juni 2023 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Stade gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

  2. 2.

    Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen seit Zugang.

  3. 3.

    Der auf den 15. Januar 2024 anberaumte Termin zur mündlichen Verhandlung wird aufgehoben.

  4. 4.

    Dem Kläger wird aufgegeben, binnen der vorgenannten Frist zur Bestimmung des Streitwertes - unter Vorlage von Kopien der jeweiligen Auszüge der zugehörigen Versicherungsscheine - mitzuteilen, auf welchen Betrag sich ab 1. Oktober 2021 bis heute die von ihm tatsächlich gezahlten Beiträge in seinen Krankenversicherungstarifen belaufen.

Gründe

I.

Die Parteien streiten über einen vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Wechsel aus seinen bestehenden Krankheitskostentarifen (einem Kompakttarif mit Leistungen für ambulante und stationäre Heilbehandlung sowie Zahnersatz und zahnärztliche Behandlungen nebst einem zusätzlichen Tarif für nicht beihilfefähige Aufwendungen aus solchen Behandlungen, einem zusätzlichen Tarif für Zweibettzimmer und Chefarzt im Rahmen stationärer Heilbehandlungen sowie einem Tarif für Genesungs- und sonstige Kuren; vgl. Versicherungsschein vom 4.12.2019 nebst Bedingungen, Anlage K 1 - Anlagenband Kläger) in den Tarif "XXX 2 E+", bei dem es sich ausweislich der dazu vom Kläger vorgelegten Versicherungsbedingungen (Anlage K 2 im Anlagenband Kläger) ebenfalls um einen Kompakttarif mit Leistungen für ambulante und stationäre Heilbehandlung, Zahnbehandlung und Zahnersatz sowie Leistungen für Genesungskuren und sonstige Kuren handelt, wobei die Tarifstufe 2 die Unterkunft im Zweibettzimmer und privatärztliche Behandlung bei stationärer Heilbehandlung umfasst und die Leistungsstufe E einen Selbstbehalt von 1.200 € beinhaltet. Nach der Präambel zu den vorgenannten Bedingungen sind versicherungsfähig nach dem Tarif XXX+ "Medizinstudenten und Ärzte". Der Kläger ist von Beruf Tierarzt. Er wollte im September 2021 aufgrund Wegfalls einer bis dahin bestehenden Beihilfeberechtigung in den vorbezeichneten Tarif XXX+ bei der Beklagten wechseln. Die Beklagte lehnte dies mit E-Mail vom 30. September 2021 (Anlage K 3 im Anlagenband Kläger) ab, weil der gewünschte Zieltarif XXX+ ausschließlich für Medizinstudenten und Humanmediziner zugänglich sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen, mit dem das Landgericht die auf Verurteilung der Beklagten zur Umstufung des Klägers in den neuen Zieltarif, Freistellung von außergerichtlichen Anwaltskosten sowie Feststellung der Ersatzpflicht für alle Schäden aus der Verweigerung der Umstufung in den Zieltarif am 30. September 2021 gerichtete Klage abgewiesen hat. Das Landgericht hat in den Entscheidungsgründen, auf die zur näheren Sachdarstellung verwiesen wird, ausgeführt, ein Anspruch auf den begehrten Tarifwechsel gemäß § 204 VVG bestehe nicht, da es an der erforderlichen Versicherungsfähigkeit des Klägers in dem in Aussicht genommenen Zieltarif fehle. Denn die Auslegung der Bestimmung in den Versicherungsbedingungen der Beklagten zu dem Zieltarif ergebe, dass mit den darin lediglich versicherungsfähigen "Medizinstudenten und Ärzten" nur solche der Humanmedizin gemeint seien. Aufgrund dessen bestehe auch kein Schadensersatzanspruch des Klägers wegen zwischenzeitlicher Zahlung einer höheren Prämie in einem anderen Tarif.

Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit dem er seine erstinstanzlichen Anträge weiterverfolgt. Entgegen der Auffassung des Landgerichts sei aus der Sicht eines verständigen Versicherungsnehmers auch ein Tierarzt als "Arzt" im Sinne der Versicherungsbedingungen zu verstehen. Begriffserläuterungen im Sinne des Dudens seien nicht geeignet, das maßgebliche Begriffsverständnis zu verdeutlichen. Vielmehr sei der Begriff "Ärzte" ein Oberbegriff, der ohne weiteres auch Tierärzte mit umfasse. Auch ein Tierarzt sei berufen, Menschen vor Gefahren und Schädigungen durch Tierkrankheiten sowie Lebensmittel und Erzeugnisse tierischer Herkunft zu schützen. Dies belege, dass der Tierarzt nicht ausschließlich zur Behandlung tierischer Patienten qualifiziert sei. Zudem sei bei Tierärzten von einem vergleichbaren geringeren Risiko für das Entstehen versicherter Kosten auszugehen wie bei Humanmedizinern.

Der Kläger beantragt,

das angefochtene Urteil abzuändern und

  1. 1.

    die Beklagte zu verurteilen, den Kläger als ihren Versicherungsnehmer mit der Vers.-Nr. ... 893 A 00 in den Tarif XXX 2 E+ umzustufen,

  2. 2.

    die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger, 1.214,99 € außergerichtliche Anwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, hilfsweise den Kläger von diesen Anwaltskosten freizustellen,

  3. 3.

    festzustellen, dass die Beklagte dazu verpflichtet ist, dem Kläger alle Schäden zu ersetzen, die ihm dadurch entstanden sind und in Zukunft entstehen werden, dass ihm die Beklagte die Umstufung in den Tarif XXX 2 E+ seit dem 30.09.2021 ernsthaft und endgültig verweigert hat.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das angefochtene Urteil Bezug genommen.

II.

Die Voraussetzungen für eine Beschlusszurückweisung nach § 522 Abs. 2 ZPO liegen vor. Denn die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Berufungsgerichts und eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten.

Die Berufung hat nach vorläufiger Beurteilung des Senats auch offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, weil die Voraussetzungen eines Tarifwechselrechts in den begehrten Zieltarif nicht vorliegen.

1. Das Tarifwechselrecht nach § 204 Abs. 1 VVG hat zur Voraussetzung, dass der Zieltarif einen dem bisherigen Tarif "gleichartigen Versicherungsschutz" vorsieht. Die Voraussetzungen des gleichartigen Versicherungsschutzes werden in § 204 Abs. 1 VVG nicht definiert. Die Kriterien ergeben sich - wie auch das Landgericht zutreffend gesehen hat - aus § 12 KVAV, der aufgrund der Ermächtigung in § 160 Satz 1 Nr. 2 VAG auch für § 204 VVG maßgebend ist (vgl. Lorenz/Wandt, VersR 2008, 7 ff. bei Fußnote 13 f mit weiteren Nachweisen). Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 KVAV sind als Tarife mit gleichartigem Versicherungsschutz, in die der Versicherte zu wechseln berechtigt ist, solche Tarife anzusehen, die gleiche Leistungsbereiche wie der bisherige Tarif umfassen und für die der Versicherte versicherungsfähig ist. Versicherungsfähigkeit ist nach § 12 Abs. 2 KVAV eine personengebundene Eigenschaft des Versicherten, deren Wegfall zur Folge hat, dass der Versicherte bedingungsgemäß nicht mehr in diesem Tarif versichert bleiben kann. Dieses Kriterium soll sicherstellen, dass der Versicherer nicht über den Umweg des Tarifwechselrechts Personen in einem bestimmten Tarif versichern muss, in welchem er sie originär nicht angenommen hätte (vgl. Bruck/Möller, VVG, 9. Aufl. 2020, § 2004 VVG Rn. 28). Zu den dauerhaft personengebundenen Eigenschaften im Sinne des § 12 Abs. 2 KVAV, die über die Versicherungsfähigkeit entscheiden, zählt auch die Zugehörigkeit des Versicherungsnehmers zu einer bestimmten Berufsgruppe (Bruck/Möller, a.a.O., Rn. 29). In einen speziell für Ärzte kalkulierten Tarif kann deshalb nur wechseln, wer selbst Arzt ist (Bruck/Müller, a.a.O., Rn. 29). Gerade diese Konstellation stand dem Verordnungsgeber bei Schaffung der Regelung als Beispielsfall vor Augen (siehe Grote/Beyer, VersR 2017, 1247 bei Fußnote 30 unter Verweis auf BR-Drs. 414/96, Seite 27).

Was nach den hier maßgeblichen Versicherungsbedingungen des Zieltarifs (Anlage K 2) der Beklagten unter einem "Arzt" zu verstehen ist, ist mangels eigener Definition in den Bedingungen durch Auslegung zu ermitteln.

Die Auslegung ergibt, dass ein Tierarzt nicht als "Arzt" im Sinne der Bedingungen für den Tarif XXX+ angesehen werden kann.

a)

Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher, um Verständnis bemühter Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs versteht. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse an. Es gilt ein objektiver Auslegungsmaßstab. In erster Linie ist vom Bedingungswortlaut auszugehen. Der mit dem Bedingungswerk verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang der infrage stehenden Regelung sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Versicherungsnehmer erkennbar sind (std. Rspr., vgl. zum Beispiel BGH, Urteil vom 27. November 2019, IV ZR 314/17-, juris Rn. 12 m.w.N.).

Wenn die den Vertrag prägenden Bedingungen üblicherweise einen bestimmten Personenkreis ansprechen, sind die Verständnismöglichkeiten und Interessen der Mitglieder dieses Personenkreises maßgeblich (BGH, Urteil vom 25.05.2011 - IV ZR 117/09 -, juris Rn. 22; Armbrüster, RuS 2023, 837/838 bei Fn.5 m.w.N.). Deshalb ist in der Ärzteversicherung zugunsten des Versicherers zu berücksichtigen, dass Versicherungsnehmer und Versicherte im Regelfall Angehörige dieser Berufsgruppe sind, denen insbesondere die berufsrechtlichen und sonstigen mit der Ausübung ihres Berufs in Zusammenhang stehenden gesetzlichen Regelungen bekannt sind.

Wird eine Klausel üblicherweise gegenüber einem bestimmten Verkehrskreis verwendet, dem die fachsprachliche Bedeutung bekannt ist, so gilt diese Bedeutung (Armbrüster, a.a.O., Seite 839 bei Fußnote 30 mit weiteren Nachweisen). Insoweit kann von Fachleuten erwartet werden, dass sie die fachsprachliche Bedeutung eines in Versicherungsbedingungen verwendeten Begriffes auch dann als maßgeblich erkennen, wenn sie von der Umgangssprache abweicht (Armbrüster, a.a.O.).

b)

Demnach ist hier - abweichend vom Ansatz des Landgerichts - in erster Linie nicht die umgangssprachliche Bedeutung des Begriffs "Ärzte" in den Bedingungen für den Tarif XXX+ maßgeblich, sondern die fachsprachliche Bedeutung. Danach wird aber der Begriff "Ärzte" gerade nicht als Oberbegriff verwendet, der auch Tierärzte mit umfasst.

Schon das Landgericht hat zutreffend darauf verwiesen, dass bereits die Existenz unterschiedlicher gesetzlicher Regelungen für die Berufsausübung (Bundesärzteordnung auf der einen Seite und Bundestierärzteordnung auf der anderen Seite) deutlich macht, dass es um unterschiedliche Berufsgruppen geht, die sich im Kern durch den Gegenstand der behandelnden Tätigkeiten - Mensch beim Arzt und Tier beim Tierarzt - unterscheiden. Dementsprechend gibt es auch keine einheitlichen Approbationsordnungen, sondern die Approbation für Ärzte und die Approbation von Tierärzten ist in unterschiedlichen Verordnungen geregelt. Diese Unterscheidung setzt sich in den für die Überwachung der Berufsausübung zuständigen Kammern der Heilberufe fort. Insoweit wird - soweit ersichtlich bundesweit - zwischen den Ärztekammern und den Tierärztekammern (sowie den Zahnärztekammern) unterschieden. In dem für Niedersachsen geltenden Kammergesetz für die Heilberufe (HKG) vom 8.12.2000 i.d.F. vom 10.6.2021 (Nds. GVBl. 2000, S. 301 und 2021, S. 360) werden in § 1 Abs.1 Nrn. 1,3 und 5 die Berufe der Ärzte, Tierärzte und Zahnärzte gesondert aufgeführt, wobei in den nachfolgenden Bestimmungen - u.a. in § 2 - deutlich wird, dass es sich jeweils berufsrechtlich um eigenständige Berufe handelt (vgl. § 2 Abs.1 S.1: "Personen, die einen der in § 1 Abs. 1 genannten Berufe ... ausüben ...", Hervorhebung durch den Senat); § 67 ordnet folgerichtig den verschiedenen Berufen jeweils eigene - unterschiedliche - Berufsgerichte zu. In vergleichbarer Weise heißt es in § 1 des Baden-Württembergischen Gesetzes über die Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte vom 2. August 1951 in der Fassung vom 23. Februar 2017 unter entsprechender Unterscheidung der verschiedenen Berufe: "Als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechtes mit dem Sitz in Tübingen wird die Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte errichtet."

Auch in weiteren, mit der Berufsausübung von Angehörigen medizinischer Berufe in Zusammenhang stehenden gesetzlichen Regelungen findet sich die Unterscheidung zwischen Ärzten und Tierärzten. So heißt es etwa in § 13 Abs. 1 Satz 1 BtMG, bestimmte Betäubungsmittel dürften nur "von Ärzten, Zahnärzten und Tierärzten ... verabreicht oder einem anderen ... überlassen werden, wenn ihre Anwendung am oder im menschlichen oder tierischen Körper begründet" sei. Dieselbe Unterscheidung findet sich etwa auch in § 19 Abs. 1 Satz 3 BtMG. Auch in § 47 des Gesetzes über den Verkehr mit Arzneimitteln (AMG) wird die zulässige Abgabe von Arzneimitteln durch pharmazeutische Unternehmer und Großhändler in Ziffern 2 und 6 im Hinblick auf Ärzte einerseits und Tierärzte andererseits getrennt geregelt. In gleicher Weise heißt es in § 18 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Absatz 1 Nr. 1 Satz 2 zur Erläuterung der Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit, dazu gehöre "die selbstständige Berufstätigkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, ...". Eine vergleichbare Unterscheidung zwischen Ärzten einerseits sowie Tierärzten andererseits findet sich etwa auch in Art. 10 der Richtlinie des Europäischen Parlamentes und des Rates 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen.

Insgesamt wird damit deutlich, dass in berufsrechtlichem Zusammenhang durchgängig zwischen Ärzten einerseits und Tierärzten andererseits unterschieden wird, mithin Tierärzte gerade nicht dem Begriff der "Ärzte" unterfallen.

Nachdem Krankenversicherungen für Ärzte indessen typischerweise nur mit Angehörigen dieser Berufsgruppe geschlossen werden, ist durch die Verwendung des Begriffs "Ärzte" in den Versicherungsbedingungen die Versicherungsfähigkeit damit hinreichend bestimmt dahingehend eingegrenzt, dass jedenfalls Tierärzte davon nicht erfasst sind.

c)

Selbst wenn man gleichwohl auf die umgangssprachliche Bedeutung der Berufsbezeichnung abstellen wollte, wäre auch aus Sicht des Senates der Auslegung des Landgerichts im angefochtenen Urteil zu folgen. Auf die dortigen umfangreichen Ausführungen wird insoweit Bezug genommen. Da es auf einen objektiven Auslegungsmaßstab ankommt, ist insbesondere nicht von Bedeutung, dass sich vom Klägervertreter konkret befragte einzelne Personen seines kollegialen und familiären Umfeldes sowie aus seinem Freundes- und Bekanntenkreises in anderem Sinne geäußert haben sollen.

d)

Auch ein dem Adressaten erkennbarer abweichender Zweck der Regelung steht diesem Auslegungsergebnis nicht entgegen. Systematische Erwägungen führen ebenfalls nicht zu einer anderen Auslegung. Das gilt insbesondere für den vom Landgericht insoweit zutreffend gewürdigten Umstand, dass auch "Medizinstudenten" im Tarif XXX+ versicherungsfähig sind.

2. Mangels Anspruchs auf den begehrten Tarifwechsel hat das Landgericht mithin auch zu Recht den geltend gemachten Schadensersatzanspruch wegen zwischenzeitlicher Zahlung einer höheren Premiere in einem anderen Tarif mangels Vorliegens einer Pflichtverletzung verneint.

III.

Der Senat weist vorsorglich darauf hin, dass mit einer Rücknahme des Rechtsmittels eine deutliche Reduzierung der Gerichtskosten verbunden wäre.

Die Festsetzung des Streitwerts wird sich an dem Unterschiedsbetrag zwischen den im Herkunftstarif gezahlten (nach Wegfall der Beihilfeberechtigung vmtl. höheren) Beiträgen und der nach der Angabe in der Klagschrift im erstrebten Zieltarif zu zahlenden Prämie von 568 € zu orientieren haben, wobei für das Umstufungsbegehren zu 1. 100% des (höchsten) Differenzbetrags für 42 Monate (§§ 3, 9 ZPO) und für das Feststellungsbegehren zu 3. 80 % des Differenzbetrags für 17 Monate (Zeitraum vom 1.10.2021 bis zum Eingang der Klage im Februar 2023) in Ansatz zu bringen sein werden.