Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 04.04.2017, Az.: 13 W 9/17
Anspruch eines Klägers im Musterverfahren auf Löschung der im Klageregister veröffentlichten Daten; Zulässiges Rechtsmittel gegen die Ablehnung der Löschung durch das Prozessgericht
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 04.04.2017
- Aktenzeichen
- 13 W 9/17
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2017, 43067
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hannover - 08.02.2017 - AZ: 18 OH 2/16
Rechtsgrundlagen
- EGGVG § 22
- EGGVG § 23
- ZPO § 567 Abs. 1 Nr. 2
- ZPO § 573
- KapMuG § 3 Abs. 2
- KapMuG § 6 Abs. 3
- KlagRegV § 2 Abs. 2
- KlagRegV § 4 Abs. 3
Amtlicher Leitsatz
1. Gegen die Ablehnung des Prozessgerichts, die mit dem Vorlagebeschluss im Klageregister veröffentlichten Daten der Kläger der Ausgangsverfahren zu löschen, ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung statthaft.
2. Die Entscheidung nach § 4 Abs. 3 KlagRegV, unzulässigerweise veröffentlichte Daten zu löschen, ergeht von Amts wegen, so dass die Ablehnung der begehrten Löschung nicht mit der sofortigen Beschwerde nach § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO anfechtbar ist.
3. Der zulässigerweise im Klageregister zu veröffentlichende Inhalt des Vorlagebeschluss bestimmt sich nach § 6 Abs. 3 KapMuG i. V. m. § 3 Abs. 2 KapMuG. Die in diesen Regelungen erfolgte Aufzählung ist abschließend, so dass danach die Daten der einzelnen Kläger der Ausgangsverfahren nicht bekannt zu machen sind.
Tenor:
Auf den Antrag auf gerichtliche Entscheidung der Klägerin zu 10 wird die Verfügung des Vorsitzenden der 18. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 16. Januar 2017 sowie der Beschluss der 18. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 8. Februar 2017 abgeändert.
Die 18. Zivilkammer des Landgerichts Hannover ist verpflichtet, die Daten der Klägerin zu 10 im Rubrum des im Bundesanzeiger veröffentlichten Vorlagebeschlusses des Landgerichts Hannover mit Veröffentlichungsdatum vom 20. April 2016 zu löschen.
Im Übrigen wird der Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unzulässig verworfen.
Die Antragstellerin trägt die Gerichtskosten nach einem Wert von 2.500 €.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Der Geschäftswert wird auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der statthafte Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 22 Abs. 1 EGGVG i. V. m. § 23 Abs. 1 EGGVG ist teilweise zulässig und, soweit er zulässig ist, be-gründet.
1. Gegen die Entscheidung des Landgerichts, mit der das Gesuch der Ausgangskläger im Schriftsatz vom 29. November 2016 auf Löschung ihrer in dem Rubrum des Vorlagebeschlusses im Bundesanzeiger veröffentlichten Daten (Namen und Adressen) zurückgewiesen worden ist, ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 22 Abs. 1 EGGVG i. V. m. § 23 Abs. 1 EGGVG statthaft.
a) Beim Verfahren nach dem Gesetz über Musterverfahren in kapitalmarktrechtlichen Streitigkeiten (Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz - KapMuG) handelt es sich um eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit im Sinne von § 3 EGZPO und § 13 GVG, da der für den Gegenstand der Musterklageanträge maßgebliche Sachverhalt dem privaten Recht zuzuordnen ist, der vor den ordentlichen Gerichten zu verhandeln ist (OLG München, Beschluss vom 9. Februar 2007 - W (KapMu) 1/06, juris Rn. 14 zu § 4 Abs. 4 KapMuG in der Fassung vom 16. August 2005).
b) Gegen diese Entscheidung ist nicht die sofortige Beschwerde nach § 573 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft.
aa) Das Landgericht ist als Prozessgericht für die öffentliche Bekanntmachung des Inhalts des Vorlagebeschlusses im Klageregister gemäß § 6 Abs. 4 KapMuG i. V. m. § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 KlagRegV verantwortlich. Dabei trägt es gemäß § 4 Abs. 2 KapMuG die datenschutzrechtliche Verantwortung für die von ihm im Klageregister bekannt gemachten Daten, insbesondere für die Rechtmäßigkeit ihrer Erhebung, die Zulässigkeit ihrer Veröffentlichung und die Richtigkeit der Darstellung. Dementsprechend obliegt dem Gericht auch die Verantwortung, in unzulässiger Weise veröffentlichte Daten nach Feststellung der Unzulässigkeit unverzüglich zu löschen (§ 4 Abs. 3 KlagRegV).
bb) Die Entscheidung nach § 4 Abs. 3 KlagRegV über die Berichtigung und Löschung veröffentlichter Daten obliegt nach § 2 Abs. 2 Satz 1 KlagRegV dem Vorsitzenden oder einem von diesem bestimmten Mitglied des Gerichts, so dass gegen dessen Entscheidungen grundsätzlich die Erinnerung nach § 573 ZPO eröffnet ist (KK-KapMuG/Reuschle, 2. Aufl., § 4 Rn. 78; Riedel in Vorwerk/Wolf, KapMuG, 2007, § 2 Rn. 24). Die Erinnerung ist stets gegeben, unabhängig davon, ob das Gesetz gegen Entscheidungen des betreffenden Inhalts die Beschwerde vorsieht (Ball in Musielak/Voit, ZPO, 14. Aufl. § 573 Rn. 2; Jacobs in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 573 Rn. 1).
Gegen die ablehnende Entscheidung des Vorsitzenden vom 16. Januar 2017 hat nur die Klägerin zu 10 mit Schriftsatz vom 3. Februar 2017 Gegenvorstellung und vorsorglich sofortige Beschwerde eingelegt. Das Landgericht hat mit Beschluss der Kammer vom 8. Februar 2017 "der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen".
Die Erklärung der Klägerin zu 10 in dem Schriftsatz vom 3. Februar 2017 war in einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung und eine Erinnerung gegen die Entscheidung des Vorsitzenden umzudeuten. Auch im Verfahrensrecht gilt in entsprechender Anwendung des § 140 BGB der Grundsatz, dass eine fehlerhafte Parteihandlung in eine zulässige und wirksame Prozesserklärung umzudeuten ist, wenn deren Voraussetzungen eingehalten sind, die Umdeutung dem mutmaßlichen Parteiwillen entspricht und kein schutzwürdiges Interesse des Gegners entgegensteht (BGH, Beschluss vom 28. April 2015 - VI ZB 36/14, juris Rn. 7; Beschluss vom 7. Dezember 2010 - VIII ZB 14/10, juris Rn. 9). Diese Voraussetzungen sind gegeben, da aus dem Schriftsatz vom 3. Februar 2017 deutlich wird, dass die Klägerin zu 10 die Abänderung der Entscheidung des Vorsitzenden und bei "Nichtabhilfe" eine Entscheidung durch das Oberlandesgericht begehrt. Das Begehren der Klägerin zu 10 war daher in diesem Sinne zu ihren Gunsten umzudeuten.
cc) Gegen die Erinnerungsentscheidung des Landgerichts ist die sofortige Beschwerde nicht eröffnet.
(1) Ob die Entscheidung über die Erinnerung im Einzelfall mit der sofortigen Beschwerde angegriffen werden kann, richtet sich nach § 567 ZPO; die dort gezogenen Grenzen der Statthaftigkeit werden durch § 573 Abs. 2 ZPO nicht erweitert (Ball in Musielak/Voit, a. a. O., § 573 Rn. 10; MünchKomm/Lipp, ZPO, 4. Aufl., § 573 Rn. 8).
(2) Die sofortige Beschwerde findet gemäß § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO nur gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Landgerichte statt, die eine mündliche Verhandlung nicht erfordern und durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.
Unter dem Tatbestandsmerkmal "Gesuch" ist nur ein förmlicher Antrag zu verstehen, so dass eine Anregung der Partei demgegenüber keine Beschwerdemöglichkeit eröffnet. Die Parteien sollen nicht die gesamte Amtstätigkeit des Gerichts einer Beschwerde zugänglich machen können. Deshalb ist dem Antragsteller die Beschwerde versagt, wenn die angefochtene Entscheidung ohne die Notwendigkeit eines Antrags von Amts wegen ergehen kann (BGH, Beschluss vom 29. November 2016 - VI ZB 23/16, juris Rn. 9; Wulff in BeckOK, ZPO, 23. Edition, § 567 Rn. 30.2; Beil in Musielak/Voit, a. a. O., § 567 Rn. 14).
Die Regelung des § 4 Abs. 3 KlagRegV ist so ausgestaltet, dass das Gericht die Eintragungen im Klageregister unabhängig von einem Antrag der Beteiligten von Amts wegen zu überprüfen und zu löschen hat.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der hier anwendbaren Regelung des
§ 20 Abs. 2 BDSG i. V. m. § 6 Abs. 1 BDSG, dass dem Betroffenen ein Recht auf Löschung zugesteht (Ambs in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, 183. Erg.-Lfg. Januar 2011, § 6 BDSG Rn. 1, 7). Die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes sind nach § 2 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. BDSG anwendbar, da Gerichte, soweit sie als Spruchkörper agieren, Organe der Rechtspflege sind (Schreiber in Plath, BDSG/DSGVO, 2. Aufl., § 2 BDSG Rn. 9). Daraus ergibt sich aber nur, dass dem Betroffenen ein Recht auf Löschung zusteht, nicht aber dass ihm insoweit ein Antragsrecht eingeräumt wird. Dies entspricht auch der Gesetzesbegründung zum Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz 2005 in der von datenschutzrechtlichen Berichtigungs-, Löschungs- und Sperrungsansprüchen der Betroffenen gesprochen wird (BT-Drucksache 15/5091 zu § 2 Abs. 3 KapMuG 2005; so auch Riedel in Vorwerk/Wolf, a. a. O., § 2 Rn. 20). Die Verpflichtung, unzulässig gespeicherte bzw. veröffentlichte Daten zu löschen, besteht von Amts wegen (Erbs/Kohlhaas, a. a. O., § 20 Rn. 13).
c) Für die gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung von Daten nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz ist daher nach § 22 Abs. 1 Satz 1 EGGVG grundsätzlich der Rechtsweg nach §§ 23 ff. EGGVG eröffnet.
Eine Übermittlung personenbezogener Daten durch Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit an öffentliche Stellen regeln, wenn sie von Amts wegen erfolgt, grundsätzlich die §§ 12 ff. EGGVG. Rechtsgrundlagen für die Datenübermittlung öffentlicher Stellen enthalten auch die subsidiären Datenschutzgesetze des Bundes und der Länder sowie - wie hier - die Regelungen des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes. Für die Fälle der Übermittlung von Amts wegen nach §§ 12 ff. EGGVG erklärt § 22 Abs. 1 Satz 1 EGGVG unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls den Rechtsweg nach §§ 23 ff. EGGVG für eröffnet. Insgesamt handelt es sich damit um eine komplexe Gemengelage von Vorschriften, die zu berücksichtigen sind, wenn es die Rechtmäßigkeit einer Datenübermittlung zu prüfen gilt. Allen zitierten Vorschriften ist jedoch gemein, dass für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer Übermittlung direkt - oder vermittelt über § 22 EGGVG - im Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG der Rechtsweg zum Oberlandesgericht eröffnet wird, sofern kein anderer Rechtsweg zur Verfügung steht (BVerfG, Beschluss vom 2. Dezember 2014 - 1 BvR 3106/09, juris Rn. 25). Dies ist hier - wie ausgeführt - der Fall. Das Erinnerungsverfahren ist als ein anderer förmlicher Rechtsbehelf i. S. d. § 24 Abs. 2 EGGVG anzusehen.
d) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung konnte zusammen mit der Erinnerung eingelegt werden.
§ 24 Abs. 2 EGGVG bestimmt nicht, dass der Antrag auf gerichtliche Entscheidung erst gestellt werden kann, nachdem die angegriffene Maßnahme zuvor in einem Vorschaltverfahren geprüft worden ist. Die Vorschrift besagt vielmehr, dass dieses Verfahren im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abgeschlossen sein muss (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 5. Januar 2009 - 1 VAs 64/08, juris Rn. 2).
e) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist allerdings unzulässig, soweit die veröffentlichten Daten der weiteren Ausgangskläger in dem Vorlagebeschluss nicht vom Landgericht gelöscht worden sind.
Gemäß § 24 Abs.1 EGGVG muss der Antragsteller geltend machen, durch die Maßnahme oder - wie hier - deren Ablehnung in seinen Rechten verletzt zu sein. Die bloße Behauptung einer Rechtsverletzung genügt nicht (OLG Celle, Beschluss vom 28. August 2013 - 2 VAs 10/13, juris Rn. 5).
Die Antragstellerin kann nur die Abänderung der Entscheidung des Landgerichts verlangen, soweit sie durch die Veröffentlichung ihrer eigenen Daten beschwert ist. Zwar kann die Geltendmachung eines fremden Rechts im eigenen Namen durch entsprechende Ermächtigung des Berechtigten unter bestimmten Voraussetzungen auch einem Rechtsfremden eingeräumt werden (sog. gewillkürte Prozessstandschaft; Hübsch in BeckOK ZPO, 23. Edition, § 51 Rn. 46). Eine gewillkürte Prozessstandschaft setzt eine wirksame Ermächtigung des Prozessstandschafters zur gerichtlichen Verfolgung der Ansprüche des Rechtsinhabers sowie ein eigenes schutzwürdiges Interesse des Ermächtigten an dieser Rechtsverfolgung voraus, wobei sich dieses Interesse aus den besonderen Beziehungen des Ermächtigten zum Rechtsinhaber ergeben kann und auch wirtschaftliche Interessen zu berücksichtigen sind (BGH, Urteil vom 12. Januar 2017 - I ZR 253/14, juris Rn. 30; Hübsch in BeckOK ZPO, a. a. O., § 51 Rn. 46). Es ist nicht ersichtlich und nicht vorgetragen, dass die Antragstellerin auch für die anderen von ihrem Verfahrensbevollmächtigten vertretenen Kläger der Ausgangsverfahren aufgetreten ist und insoweit eine wirksame Ermächtigung vorliegen würde.
2. Soweit der Antrag auf gerichtliche Entscheidung zulässig ist, ist dieser auch begründet.
a) Nach § 28 Abs. 2 Satz 1 EGGVG war die Verpflichtung des Landgerichts auszusprechen, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, da die Ablehnung der Maßnahme rechtswidrig und der Antragsteller dadurch in seinen Rechten verletzt und die Sprache spruchreif war.
b) Die Veröffentlichung des Namens und der Adresse der Antragstellerin im Rubrum des im Bundesanzeiger veröffentlichten Vorlagebeschlusses ist unzulässig und daher nach § 4 Abs. 3 KlagRegV zu löschen.
Nach § 6 Abs. 4 KapMuG ist der Inhalt des Vorlagebeschlusses im Klageregister öffentlich bekannt zu machen. Die Bekanntmachung dient der Unterrichtung der Öffentlichkeit, die wegen der Sperrwirkung des § 7 KapMuG und der Aussetzungspflicht nach § 8 KapMuG ein Interesse daran hat, den vollständigen Inhalt des Vorlagebeschlusses aus dem Register entnehmen zu können (KK-KapMuG/Vollkommer, a. a. O., § 6 Rn. 73). Um diese Zielsetzung zu gewährleisten, ist in § 6 Abs. 3 KapMuG der erforderliche Inhalt des Vorlagebeschlusses vorgegeben. Danach hat der Vorlagebeschluss die Feststellungsziele und eine knappe Darstellung des den Musterverfahrensanträgen zu Grunde liegenden gleichen Lebenssachverhalts zu enthalten. Zu dem weiteren Inhalt des Vorlagebeschlusses finden sich in § 6 KapMuG keine weiteren Vorgaben, so dass auf den in § 3 Abs. 2 KapMuG geregelten Umfang der öffentlichen Bekanntmachung zurückzugreifen ist. Dort ist für die öffentliche Bekanntmachung eines zulässigen Musterverfahrensantrags im Klageregister festgelegt, dass die Bekanntmachung nur folgende Angaben enthält:
"1. die vollständige Bezeichnung der Beklagten und ihrer gesetzlichen Vertreter,
2. die Bezeichnung des von dem Musterverfahrensantrag betroffenen Emittenten von Wertpapieren oder Anbieters von sonstigen Vermögensanlagen,
3. die Bezeichnung des Prozessgerichts,
4. das Aktenzeichen des Prozessgerichts,
5. die Feststellungsziele des Musterverfahrensantrags,
6. eine knappe Darstellung des vorgetragenen Lebenssachverhalts und
7. den Zeitpunkt des Eingangs des Musterverfahrensantrags beim Prozessgericht und den Zeitpunkt der Bekanntmachung im Klageregister."
Aus dem vorgenannten Wortlaut des § 3 Abs. 2 KapMuG folgt, dass nur die für den weiteren Verfahrensgang erforderlichen Daten im Klageregister bekannt gemacht werden dürfen, die sich so aus dem Gesetz ergeben (KK-KapMuG/Reuschle, a. a. O., § 4 Rn. 10). Die Aufzählung ist abschließend, so dass danach die einzelnen Kläger der Ausgangsverfahren nicht bekannt zu machen sind (Riedel in Vorwerk/Wolf, a. a. O., § 2 Rn. 6). Die Kenntnis der Daten der einzelnen Kläger der Ausgangsverfahren spielt für den Fortgang des Musterverfahrens keine Rolle und ist daher nicht im Klageregister zu veröffentlichen. Ob für die Veröffentlichung des nach § 9 Abs. 2 KapMuG bestimmten Musterklägers etwas anderes gilt, muss hier nicht entschieden werden. Die Antragstellerin ist lediglich Beigeladene in dem vor dem Senat anhängigen Musterverfahren 13 Kap 1/16.
III.
1. Die Gerichtsgebühren nach §§ 1 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 19, 22 Abs. 1, 3 Abs. 2 GNotKG i. V. m. Teil 1, Hauptabschnitt 5, Abschnitt 3, Nr. 15301 des Kostenverzeichnisses zum GNotKG hat die Antragstellerin zu tragen, soweit ihr Antrag zurückgewiesen worden ist (vgl. OLG Braunschweig, Beschluss vom 26. November 2014 - 2 VA 3/14, juris Rn. 50; Zöller/Lückemann, ZPO, 31. Aufl., § 30 EGGVG Rn. 1). Insoweit war der Geschäftswert für den erfolglos gebliebenen Teil festzusetzen und aus diesem ist die Gerichtsgebühr zu erheben (Jäckel in Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 2. Aufl., KV GNotKG Nr. 15300-15301 Rn. 7).
Es wird davon abgesehen, die Erstattung außergerichtlicher Kosten nach § 30 Satz 1 EGGVG anzuordnen. Eine Kostenerstattung entspricht nur dann billigem Ermessen, wenn sie durch besondere Umstände gerechtfertigt ist, die über den Erfolg des Antrags hinausgehen (KG Berlin, Beschluss vom 20. Mai 2014 - 1 VA 7/14, juris Rn. 4; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 3. Juni 2014 - VAs 7/14, juris Rn. 17; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 74. Aufl., § 30 EGGVG Rn. 3). Besondere Gründe, wie eine offensichtliche oder schwere Rechtsverletzung durch das Landgericht, liegen nicht vor.
2. Die Voraussetzungen des § 29 EGGVG für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.
3. Mangels genügender tatsächlicher Anknüpfungspunkte für eine Bestimmung des Wertes nach billigem Ermessen ist hier von einem Geschäftswert von 5.000 € auszugehen (§ 36 Abs. 3 GNotKG i. V. m. § 1 Abs. 2 Nr. 19 GNotKG, § 79 Abs. 1 Satz 1 GNotKG).