Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 27.04.2017, Az.: 6 U 5/17

Anspruch auf Werklohn aus einem Werkvertrag über Erd-, Maurer- und Betonarbeiten

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
27.04.2017
Aktenzeichen
6 U 5/17
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2017, 51232
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hannover - 05.12.2016 - AZ: 14 O 125/16

In dem Rechtsstreit

H. M. GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer R. H., ...,

Beklagte und Berufungsklägerin,

Prozessbevollmächtigte:

Rechtsanwälte ...,

Geschäftszeichen: ...

gegen

B. W. mbH, vertreten durch die Geschäftsführer A. W. und W. W., ...,

Klägerin und Berufungsbeklagte,

Prozessbevollmächtigte:

Rechtsanwälte ...,

Geschäftszeichen: ...

hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 4. April 2017 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ..., den Richter am Oberlandesgericht ... und die Richterin am Oberlandesgericht ... für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 5. Dezember 2016 verkündete Urteil des Einzelrichters der 14. Zivilkammer des Landgerichts Hannover wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 28.575 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin verlangt restlichen Bauwerklohn.

Sie hat Zahlung von 28.575 € nebst Zinsen begehrt. Die Beklagte hat Abweisung der Klage erstrebt. Sie hat aufgerechnet mit einem ihr von M. H. e.K. abgetretenen Anspruch auf Vorschuss für die Aufwendungen zur Beseitigung von Mängeln der von der Klägerin für das Objekt des Zedenten F. in B. durchgeführten Rohbauarbeiten wegen Durchfeuchtungen an dem Objekt.

Das Landgericht hat der Klage bis auf einen Teil der Zinsen stattgegeben. Es hat ausgeführt, die Beklagte stütze ihre Gegenansprüche auf Mängelsymptome, deren Ursache unbekannt sei.

Gegen dieses Urteil wendet die Beklagte sich mit der Berufung, mit der sie ihr Ziel weiterverfolgt. Sie legt das im selbständigen Beweisverfahren zu 2 OH 11/15 Landgericht Bückeburg eingeholte Gutachten des Architekten und Dipl.-Ing. L. vom 13. November 2016 vor und behauptet, aus diesem ergebe sich die Mangelhaftigkeit der dortigen Arbeiten der Klägerin. In dem Gutachten heißt es, die Durchfeuchtungen hätten zwei Ursachen, die zwischenzeitlich behobene Undichtigkeit des Regenrohres und das latent stete Eindringen von Feuchtigkeit in das Gebäude entlang dem unteren Anschluss der Sohlplatte an das aufstehende Mauerwerk.- Die Klägerin begehrt Zurückweisung der Berufung. Sie trägt vor, die Abdichtung zwischen Sohlplatte und Mauerwerk entspreche den anerkannten Regelns der Technik bei Einhaltung der ihr gemachten Vorgaben, dass Oberkante Gelände und Oberkante Sohlplatte gleich seien; der Zedent habe abweichend von dieser Vorgabe das Außengelände zu hoch angeschüttet.

II.

Die Berufung ist unbegründet.

1.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte Anspruch auf restlichen Werklohn in Höhe von 28.575 € aus dem am 20. August 2015 zwischen den Parteien geschlossenen Werkvertrag über die Erd-, Maurer- und Betonarbeiten für das Einfamilienhaus der Eheleute E. in L. (§ 631 Abs. 1 Halbs. 2 BGB). Dieser Anspruch ist nicht infolge der seitens der Beklagten erklärten Aufrechnung erloschen (§ 389 BGB). Der Anspruch M. H. e. K. gegen die Klägerin auf Vorschuss für die zur Beseitigung von Mängeln erforderlichen Aufwendungen in Höhe von 35.000 € (§ 637 Abs. 3 BGB), den M. H. an die Beklagte abgetreten und mit welchem die Beklagte (Seite 2 des Schriftsatzes vom 13. Juni 2016, Seite 3 des Schriftsatzes vom 18. Juli 2016 - Bl. 14, 27 d. A.) aufgerechnet hat, besteht nicht.

a) Das Werk der Klägerin, das diese für M. H. erstellt hat, ist nicht mangelhaft (§ 634 Nr. 2 BGB). Die Rohbauarbeiten, welche die Klägerin für das Wohnhaus auf dem Grundstück M. H. F. in B. erbracht hat, eignen sich für die gewöhnliche Verwendung und sind so beschaffen wie bei Werken gleicher Art üblich und von M. H. zu erwarten (§ 633 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BGB). Die Beklagte trägt in der Berufungsbegründung nicht vor, weshalb dieses nicht so ist, und es lässt sich auch dem der Berufungsbegründung beigefügten Gutachten des Architekten Dipl.-Ing. L. vom 13. November 2016 nicht entnehmen, das indessen den fehlenden Sachvortrag der Beklagten schon nicht ersetzt.

aa) Die undichte Regenwasserabführung stellt keinen Mangel des Werkes der Klägerin mehr dar. Sie ist zwischenzeitlich behoben (Seite 33 des bezeichneten Gutachtens).

bb) Das latent dauernd gegebene Eindringen von Feuchtigkeit entlang dem unteren Anschluss der Sohlplatte an das aufstehende Mauerwerk an der Westseite des Gebäudes (Gutachten wie vor) lässt nicht auf einen Abdichtungsfehler seitens der Klägerin schließen. Diese hat (Seiten 4 f. der Berufungserwiderung - Bl. 112 f. d. A.) vorgetragen, bei den ihr vorgegebenen Geländemaßen, nach denen die Geländeoberkante der Oberkante der Sohlplatte entsprochen habe, entspreche die von ihr ausgeführte Abdichtung den anerkannten Regeln der Technik; die Durchfeuchtung beruhe auf einer - unstreitig - von den Vorgaben abweichenden Anschüttung des Außengeländes durch M. H.. Der Vortrag der Beklagten, warum dennoch die Abdichtung nicht den anerkannten Regeln der Technik entspreche, ist ohne Substanz, dem Beweisantritt "Sachverständigengutachten" wegen unzulässiger Ausforschung nicht nachzugehen. Mangels Abdichtungsfehlers der Klägerin kann die Beklagte sie auch nicht für Mangelfolgeschäden, die überdies der Höhe nach weiterhin nicht hinreichend bestimmt sind, haftbar machen.

b) Außerdem haben M. H. oder die Beklagte der Klägerin nicht, obwohl gesetzlich vorgeschrieben (§ 637 Abs. 1 Halbs. 1 BGB), erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung bestimmt, ohne dass diese Maßnahme entbehrlich war (§ 281 Abs. 2 Fall 1 BGB). Die Klägerin hat die Nacherfüllung nicht ernsthaft und endgültig verweigert. Sie hat mit Anwaltsschreiben vom 19. Februar 2016 (im Anlagenband II Beklagte) erklärt, sie sei "bereit, den angezeigten Mangel (seinerzeit Regenfallrohr) zu prüfen, und, soweit die von (ihr) erbrachte Leistung mangelhaft sein sollte, den Mangel zu beseitigen." - Die Klägerin hat Nacherfüllung an der Abdichtung zwischen Sohlplatte und Mauerwerk lediglich von der Klärung abhängig gemacht, ob die Abdichtung nicht den anerkannten Regeln der Technik entspricht oder nur wegen der nachträglichen Veränderung des Geländes durch M. H. dem andrückenden Wasser nicht standhält. Dieses ergibt sich aus ihrem Schriftsatz vom 23. Dezember 2016 in dem selbständigen Beweisverfahren (2 OH 11/15 LG Bückeburg = Anlage zur Berufungserwiderung - Bl. 119 bis 121 d. A.), mit dem sie beantragt, dem Sachverständigen ergänzende Fragen zu stellen, die auf die Klärung der genannten Frage zielen, sowie aus der Berufungserwiderung vom 17. März 2017, Seite 4 - Bl. 112/113 d. A..

2.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 97 Abs. 1, § 708 Nr. 10 Satz 1,2, § 711 Satz 1, 2 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht vorliegen. Es handelt sich hier um eine auf den besonderen Umständen des Einzelfalls beruhende Entscheidung.