Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 26.04.2017, Az.: 7 U 5/17
Zulässigkeit eines Teilurteils hinsichtlich vorprozessual entstandener Anwaltskosten im Werklohnprozess
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 26.04.2017
- Aktenzeichen
- 7 U 5/17
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2017, 14612
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:2017:0426.7U5.17.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Lüneburg - 06.12.2016 - AZ: 2 O 255/16
Rechtsgrundlage
- § 301 ZPO
Fundstelle
- BauR 2017, 1737
Amtlicher Leitsatz
In einem Rechtsstreit, in dem neben einer Werklohnforderung auch über vorprozessual entstandene Anwaltskosten gestritten wird, deren Höhe sich danach richtet, inwieweit die Werklohnforderung berechtigt ist, kann über die Anwaltskosten nicht vorab durch Teilurteil entschieden werden.
Tenor:
Auf die Berufung der Klägerin wird das (Teil-)Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom 6. Dezember 2016, soweit die Klage abgewiesen worden ist, aufgehoben.
Das Verfahren wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten der Berufung bleibt dem Landgericht vorbehalten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Von der Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil und die Darstellung etwaiger Änderungen und Ergänzungen wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.
II.
Die Berufung der Klägerin hat insoweit Erfolg, als dass das angefochtene (Teil-)Urteil des Landgerichts, durch das die Klage teilweise abgewiesen worden ist, aufzuheben ist und das Verfahren gemäß § 538 Abs. 2 Nr. 7 ZPO an das Landgericht zurückzuverweisen ist.
Das Landgericht hat durch sein am 6. Dezember 2016 ergangenes Versäumnisurteil und Urteil die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 35.800,89 EUR nebst Zinsen zu zahlen, und im übrigen, d.h. wegen vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 1.336,90 EUR die Klage abgewiesen. Hierbei handelt es sich um ein (echtes) Teilversäumnisurteil und ein kontradiktorisches Teilschlussurteil. Während die Beklagte gegen das Teilversäumnisurteil Einspruch eingelegt hat, hat die Klägerin gegen das Endurteil Berufung eingelegt, was als solches zwar zutreffend ist (vgl. etwa Musielak, ZPO, 12. Auflage, zu § 331 Rdnr. 24). Da es aber jeweils um Teilurteile geht, dürfen diese nur unter den Voraussetzungen des § 301 ZPO ergehen. Dies bedeutet, dass das Teilschlussurteil dann nicht zeitgleich mit dem (echten) Teilversäumnisurteil erlassen werden darf, wenn die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen gegeben ist, d.h. ein dennoch erlassenes Teilendurteil ist gemäß § 301 ZPO unzulässig (vgl. hierzu auch OLG München, OLGR 2008, 696; OLG Koblenz, OLGR 2008, 163; ferner Zöller, ZPO, 30. Auflage, zu § 301 Rdnr. 10). So verhält es sich vorliegend.
Das vom Landgericht erlassene Teilendurteil nach § 301 ZPO, durch das die Klage wegen der geltend gemachten Rechtsanwaltskosten von 1.336,90 EUR abgewiesen worden ist, erweist sich wegen der Gefahr widersprechender Entscheidungen als unzulässig. Aufgrund des von der Beklagten eingelegten Einspruchs wird das Landgericht zu entscheiden haben, ob und in welcher Höhe die Klägerin die Beklagte auf Zahlung eines Werklohns in Anspruch nehmen kann. Im hiesigen Berufungsverfahren geht es um die Frage, ob und inwieweit der Klägerin ein Anspruch auf Erstattung vorprozessualer Anwaltskosten als Verzugsschaden nach §§ 280, 286 BGB zukommt. Da sich die Anwaltskosten nach der tatsächlich bestehenden Werklohnforderung der Klägerin bemessen, müsste nicht nur das Landgericht, sondern grundsätzlich auch der Senat im hiesigen Berufungsverfahren der Frage nach dem Bestehen eines fälligen Vergütungsanspruchs der Klägerin nachgehen, so dass die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen gegeben ist, was nicht die Feststellung voraussetzt, dass der Senat hier tatsächlich einen Anspruch auf Erstattung der Anwaltskosten für gegeben hält. Denn hinreichend ist die bloße Möglichkeit sich widersprechender Entscheidungen. Hieraus folgt, dass in einem Verfahren über die Anwaltskosten, deren Höhe sich nach der "richtigen" Hauptforderung richtet, nicht zulässigerweise durch Teilurteil entschieden werden kann (vgl. Zöller, aaO., Rdnr. 7 unter Hinweis auf BGHZ 121, 87).
Ist hier also das Teilendurteil des Landgerichts in unzulässiger Weise ergangen, ist es aufgrund des Antrags der Klägerin unter Zurückverweisung des Verfahrens an das Landgericht aufzuheben gewesen (§ 538 Abs. 2 Nr. 7 ZPO).
Eine Kostenentscheidung hat bei einem zurückverweisenden Urteil zu unterbleiben.
Die übrigen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 708 Nr. 10, 713, 543 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 26 EGZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO sind nicht gegeben.