Sozialgericht Aurich
Urt. v. 15.08.2017, Az.: S 12 P 3/17

Bibliographie

Gericht
SG Aurich
Datum
15.08.2017
Aktenzeichen
S 12 P 3/17
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2017, 24607
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tenor:

  1. 1.

    Die Klage wird abgewiesen.

  2. 2.

    Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Gewährung eines Wohngruppenzuschlags von der Beklagten.

Die am 24.08.1938 geborene Klägerin bezieht seit dem 01.05.2015 Leistungen nach Maßgabe der Pflegestufe I. Ab dem 01.07.2016 ist sie dabei bei der Beklagten versichert. Am 20.07.2016 stellte sie einen Antrag auf zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen. Die Klägerin wohnt seit dem 01.09.2015 in der Wohnanlage "G.".

Die sich über zwei Etagen erstreckende Wohnanlage ist dabei so aufgebaut, dass hier insgesamt elf Apartments enthalten sind. In der oberen Etage befinden sich sechs Apartments in der unteren Etage befinden sich weitere fünf Apartments. Jedes Apartment hat eine Größe von ca. 46 qm und ist ausgestattet mit einem Wohnraum, einem Schlafraum sowie einem voll eingerichteten eigenen Badezimmer und einer Küche. Die Küche wiederrum ist eine Einbauküche mit Cerankochfeld, Kühl- und Gefriereinheit. Weiterhin ist jedes Apartment mit einer eigenen Klingel und einem eigenen Briefkasten ausgestattet. Die Eingangstür zu den jeweiligen Apartments ist auch auf der Außenseite mit einer Türklinke versehen, sodass diese jederzeit geöffnet werden kann. In den meisten Fällen sind die Apartments stets unverschlossen. Im Untergeschoss der Wohnanlage befinden sich die Gemeinschaftsräume. Als solche sind ein großzügiger Gemeinschaftsraum mit einem Esstisch für alle Bewohner der Anlage sowie eine Gemeinschaftsküche enthalten. Auch diese Küche ist voll ausgestattet mit Koch- und Kühlgelegenheiten. Daneben befindet sich ein weiterer Bereich, in dem die Bewohner sich ausruhen oder lesen können. Letztlich ist in diesem Gemeinschaftsbereich ein weiteres voll ausgestattetes Badezimmer mit Toilette und Dusche enthalten.

Mit Bescheid vom 05.09.2016 lehnte die Beklagte die Gewährung eines Wohngruppenzuschlages ab, da es sich bei der Wohnanlage nicht um eine Wohngruppe handele. Es sei daher auch kein Gründungszuschuss gewährt worden.

Hiergegen hat die Klägerin am 21.09.2016 Widerspruch erhoben. Es werde schon aus Gründen der Hygiene ein eigenes Bad benötigt. Weiter sei sie gehbehindert und bedürfe daher kurzer Wege. Ein Gemeinschaftsbad, eine Gemeinschaftsküche und auch ein Gemeinschaftswohnraum seien vorhanden. Das Vorhandensein eines eigenen Badezimmers sowie einer eigenen Küche sei lediglich als Indiz und nicht als ausschlaggebendes Kriterium zu werten.

Den Widerspruch hat die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 01.02.2017 zurückgewiesen. Es liege mangels gemeinsamer Wohnung bereits keine Wohngemeinschaft vor.

Hiergegen hat die Klägerin am 16.03.2017 Klage erhoben. Das "G." sei eine gemeinschaftlich ambulant betreute Wohngruppe, bestehend aus elf betreuten Wohneinheiten. Der Wohnraum bestehe aus einem privaten Wohnbereich und gemeinsam genutzten Flächen mit Wohnzimmer, Küche und Sanitärbereich. Der private Bereich beinhalte zusätzlich einen Sanitärbereich und eine Therapieküche. Vollständig ausgestattete private Sanitärbereiche seien lediglich als ein Indiz und nicht als ein ausschlaggebendes Kriterium zu sehen. Die Wohngruppe trage dem Wunsch nach privater und häuslicher Pflege Rechnung und erleichtere es, die Ressourcen der Pflegebedürftigen zu nutzen und zu erhalten. Eine eigene Klingel und ein eigener Briefkasten würden nicht grundsätzlich gegen das Vorliegen einer gemeinsamen Wohngemeinschaft sprechen. Die Pflegebedürftigen würden durch eine gemeinsame Betreuungskraft betreut werden. Diese übernehme die Organisation gemeinsamer Unternehmungen und auch von gemeinsamen Verrichtungen des Haushalts. Diese Kraft sei gemeinsam mit den Mitgliedern der Wohngemeinschaft zur Aufgabenerbringung beauftragt worden. Es werde eine Alternative zur Heimunterbringung einerseits und zum Alleinwohnen andererseits geboten. Der Landkreis H. sehe die Einrichtung als eine ambulant betreute Wohngemeinschaft im Sinne des § 2 Abs. 3 NuWG an.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 05.09.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.02.2017 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr einen Wohngruppenzuschuss zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und nimmt zur Begründung auf die Ausführungen der angefochtenen Bescheide Bezug.

Es handele sich um abgeschlossene Apartments und nicht um eine Wohngemeinschaft. Die Apartments seien unter anderem mit einer hochwertigen Einbauküche mit Cerankochfeld, Kühl- und Gefrierkombination ausgestattet. Weiter sei ein vollständiges Bad und ein Schlafzimmer enthalten. Darüber hinaus sei der Betreuungsvertrag untrennbar mit dem Mietvertrag gekoppelt. Ein Mietvertrag ohne Betreuung sei nicht möglich.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage hat keinen Erfolg.

Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig und verletzten die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Bewilligung eines Wohngruppenzuschlages gemäß § 38 a Abs. 1 SGB XI.

Gemäß § 38 a Abs. 1 S. 1 SGB XI in der vom 01.01.2015 bis zum 31.12.2016 geltenden Fassung haben Pflegebedürftige Anspruch auf einen pauschalen Zuschlag von 205,00 EUR, wenn

1. sie mit mindestens zwei und höchstens elf weiteren Personen in einer ambulant betreuten Wohngruppe in einer gemeinsamen Wohnung zum Zweck der gemeinschaftlich organisierten pflegerischen Versorgung leben und davon mindestens zwei weitere Personen Pflegebedürftig im Sinne der §§ 14, 15 SGB XI sind oder eine erhebliche Einschränkung der Alltagskompetenz nach § 45 a SGB XI bei Ihnen festgestellt wurde,

2. sie Leistungen nach den §§ 36, 37, 38, 45b, oder § 123 SGB XI beziehen,

3. eine Person von den Mitgliedern der Wohngruppe gemeinschaftlich beauftragt ist, unabhängig von der individuellen pflegerischen Versorgung allgemeine organisatorische, verwaltende, betreuende oder das Gemeinschaftsleben fördernde Tätigkeiten zu verrichten oder hauswirtschaftliche Unterstützung zu leisten, und

4. keine Versorgungsform vorliegt, in der der Anbieter der Wohngruppe oder ein Dritter den Pflegebedürftigen Leistungen anbietet oder gewährleistet, die dem im jeweiligen Rahmenvertrag nach § 75 Abs. 1 SGB XI für vollstationäre Pflege vereinbarten Leistungsumfang weitgehenden entsprechen; der Anbieter einer ambulant betreuten Wohngruppe hat die Pflegebedürftigen vor deren Einzug in die Wohngruppe in geeigneter Weise daraufhin zu weisen, dass dieser Leistungsumfang von ihm oder einem dritten in der Wohngruppe nicht erbracht wird, sondern die Versorgung auch durch die aktive Einbindung ihrer eigenen Ressourcen und ihres sozialen Umfeldes sichergestellt werden kann.

Die Voraussetzungen für die Bewilligung eines Wohngruppenzuschlages im vorstehenden Sinne sind nicht erfüllt.

Sinn und Zweck des Wohngruppenzuschlages ist es eine Selbstbestimmtheit der Pflegebedürftigen zu bewahren. Die Betreuungsleistungen sollen durch ein gemeinschaftliches Management der Bewohner organisiert werden. Es müssen im Vergleich zu einer normalen häuslichen Versorgung zusätzliche Strukturen vorliegen, die mit diesem Zuschuss finanziert werden sollen. Im Sinne der Selbstbestimmtheit müssen daher besondere Aufwendungen vorliegen, welche von dem Pflegebedürftigen zu leisten sind (vgl. Wiegand in: Praxiskommentar-SGB XI (jurisPK-SGB XI), 2. Aufl. 2017, Stand: 15.04.2017, § 38 a SGB XI, Rdn. Nr. 16). Zentrales Merkmal einer ambulanten Versorgung soll dabei gerade sein, dass regelhafte Beiträge der Bewohner selbst, ihres persönlichen sozialen Umfeldes oder von bürgerschaftlich tätigen zur Versorgung notwendig bleiben. Sofern es einen Anbieter gibt, hat dieser daher zur Schaffung von Transparenz grundsätzlich auf die Notwendigkeit der aktiven Einbindung der Bewohner hinzuweisen (Wiegand in: jurisPK-SGB XI, a. a. O., Rd. Nr. 22).

Tatbestandliche Voraussetzung in § 38 a Abs. 1 Nr. 1 SGB XI ist das Vorliegen einer gemeinsamen Wohnung. Von einer solchen kann in Anlehnung an das gemeinsame Rundschreiben des GKV Spitzenverbandes zu den leistungsrechtlichen Vorschriften, auf die auch der Gesetzgeber Bezug genommen hat (vgl. BT-Drucks. 18/2909, S. 41) ausgegangen werden, wenn der Sanitärbereich, die Küche und, wenn vorhanden, der Aufenthaltsraum einer abgeschlossenen Wohneinheit von allen Bewohnern jederzeit allein oder gemeinsam genutzt werden kann. Die Wohnung muss von einem eigenen abschließbaren Zugang vom Freien, von einem Treppenhaus oder von einem Vorraum zugänglich sein. Keine gemeinsame Wohnung liegt demgegenüber vor, wenn die Bewohner jeweils in einem Apartment einer Wohnanlage oder eines Wohnhauses leben. Zutreffend als Indiz gegen eine gemeinsame Wohnung wird gewertet, wenn die Privaträume der Bewohner über voll ausgestatte Sanitärbereiche verfügen (vgl. gemeinsames Rundschreiben des GKV Spitzenverbandes zu § 38 a SGB XI). Die auch vom Kläger angeführte Auffassung des SG Münster wird vom erkennenden Gericht daher nicht geteilt. Die hier angenommene, eher einem Studentenwohn- oder Altersheim vergleichbare Wohnsituation ist eher vergleichbar mit derjenigen von Apartments in einer Wohnanlage und stellt damit nur einen losen Zusammenschluss dar, der nach dem Sinn und Zweck des § 38 a SGB XI nicht von der Regelung erfasst werden soll (vgl. Wiegand in: jurisPK-SGB XI, a. a. O. Rdn. 24).

Die von der Klägerin bewohnte Wohngruppe im "I." entspricht den Anforderungen für eine gemeinsame Wohnung nicht. Die Bewohner dieser Wohngruppe haben jeweils eigene Mietverträge über ein ca. 46 qm großes Apartment. Die Apartments sind dabei als vollständig nutzbare eigenständige Wohnungen ausgestattet. Alle Apartments verfügen über einen Wohn- und Schlafbereich. Es ist ein vollständig eingerichtetes Badezimmer sowie auch eine vollständig eingerichtete Einbauküche mit Koch, und Kühlgelegenheiten vorhanden. Weiter verfügen alle Apartments über einen eigenen Briefkasten und eine eigene Klingel, sodass sie eine eigenständige Wohnung darstellen. Zur Erfüllung des Merkmals einer gemeinsamen Wohnung ist demgegenüber nicht ausreichend, dass neben dem eigenständigen Apartment noch ein weiterer Gemeinschaftsbereich mit Wohn-, Koch- und Sanitärbereich allen Bewohnern zur Verfügung steht. Denn es steht hier den Bewohnern frei, diesen gemeinschaftlichen Bereich zu nutzen oder sich insgesamt in die eigene Wohnung zurückzuziehen. Insofern stellt der gemeinschaftliche Bereich ein zusätzliches Angebot an die Bewohner dar, deren Nutzung sie annehmen oder ablehnen können. Die Situation ist daher eher vergleichbar mit einem betreuten Wohnen, in dem es den Bewohnern überlassen ist, an gemeinschaftlichen Veranstaltungen teilzunehmen oder sich in den Privatbereich zurückzuziehen.

Neben dieser gemeinsamen Wohnung fehlt es an den Voraussetzungen des § 38 a Abs. 1 Nr. 3 SGB XI. Voraussetzung der Leistung ist es hiernach, dass eine Person von den Mitgliedern der Wohngruppe gemeinschaftlich beauftragt ist, unabhängig von der individuellen pflegerischen Versorgung allgemeine, organisatorische, verwaltende, betreuende und für das Gemeinschaftsleben fördernde Tätigkeiten zu verrichten oder hauswirtschaftliche Unterstützung zu leisten. Aus dem Zusammenhang von § 38 a Abs. 1 Nr. 1 SGB XI, wonach es gerade Zweck der gemeinsamen Wohngruppe sein muss, eine gemeinschaftlich organisierte pflegerische Versorgung herbeizuführen, und der Nr. 3 dieser Vorschrift wird deutlich, dass die Beauftragung eines Dienstleisters durch Einzelverträge des jeweiligen Bewohners dem Gesetzeswortlaut nicht entspricht (vgl. z. B. LSG Rheinland-Pfalz, U. v. 07.01.2016 - L 5 P 32/15, zit. n. ). Die Beauftragung muss durch die Gemeinschaft auf Grund einer gemeinsamen Auswahl einer bestimmten Präsenskraft aus Alternativen und nicht durch Einzelmieter erfolgen. Es bedarf dabei der gemeinschaftlichen Beauftragung einer Präsenskraft und über dies der gemeinsamen Festlegung ihres konkreten Aufgabenkreises (vgl. BSG, U. v. 18.02.2016 - B 3 P 5/14 R, zit. n. ). Die gemeinschaftliche Entscheidung über die Auswahl darf nicht nur durch eine Mieter- oder Bewohnerversammlung im Innenverhältnis getroffen werden sondern muss sich im Außenverhältnis durch einen gemeinsamen vertraglichen Akt ("gemeinschaftlich beauftragt") realisieren. Erforderlich ist, dass der innere Zweck der gemeinschaftlich organisierten pflegerischen Versorgung nach außen hin objektiviert wird; dazu bedarf es der gemeinschaftlichen Beauftragung einer Präsenzkraft und der Festlegung ihres konkreten Aufgabenkreises zur Erfüllung dieses Zweckes (vgl. BSG, U. v. 18.02.2016 - B 3 P 5/14 R, zit. n. ).

Auch diese Voraussetzung erfüllt die Wohnform "G." nicht. Die Präsenzkraft wird nach den vorliegenden Mietverträgen in mehreren Fassungen so gestaltet, dass Betreuungsleistungen fester und integraler Bestandteil des Mietvertrages sind. Zwar sind Betreuungsleistungen nach der neuesten Fassung der vorgelegten Mietverträge in einem begrenzten Umfang von jedem Mieter individuell - und nicht gemeinschaftlich - wählbar (vgl. § 2 Abs. 4 des Abschnitts III des Mietvertrages). Unter diesen hier aufgeführten Leistungen besteht jedoch bereits keine weitere Wahlmöglichkeit, sondern diese "Katalogleistungen" können nur insgesamt angenommen oder abgelehnt werden. Weitere wesentliche Bestandteile der Betreuungsleistung sind zudem fest im Mietvertrag geregelt (vgl. § 1 "Allgemeine Betreuungsleistungen" sowie die Abs. 1 bis 3 des § 2 "weitere Betreuungsleistungen"). Der einzelne konkrete Leistungsumfang der Betreuungsleistungen ist daher nicht durch die Bewohner zu regeln, sondern wird von dem Vermieter im Rahmen des Mietvertrages mit den einzelnen Bewohnern vorgegeben. Ebenso verhält es sich mit der Auswahl der Betreuerin selbst. Die Betreuerin wird im Rahmen einer einmal jährlich stattfindenden Bewohnerversammlung gewählt bzw. bestätigt. Dabei besteht kein vertragliches Verhältnis zwischen der Wohngemeinschaft und der Betreuungskraft. Die Betreuungskraft ist vertraglich und damit auch hinsichtlich ihrer Verpflichtungen einzig dem Vermieter gegenüber gebunden. Zu den einzelnen konkreten Betreuungsleistungen liegt hiernach weder im Innenverhältnis der Wohngemeinschaft eine Vereinbarung vor, noch liegt eine solche im Außenverhältnis zwischen der Wohngemeinschaft und der Betreuerin vor.

Letztlich enthält die vertragliche Gestaltung keine Regelungen zu einem Mieterwechsel. In den Verträgen existiert kein Kündigungsgrund bei einem Mieterwechsel. Nach dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Vorschriften bedarf die vertragliche Bindung regelmäßig und insbesondere bei Änderung der Bewohnerstruktur einer Neubestätigung oder muss zumindest durch eine anlassbezogene Kündigung den Wechsel zu einer anderen Betreuungskraft ermöglichen (vgl. SG Mainz, U. v. 28.11.2016 - S 14 P 53/16, zit. n. ).

In der Struktur der hier vorliegenden vertraglichen Gestaltung sind nach all dem Individualverträge der einzelnen Bewohner mit dem Betreiber der Wohnanlage gegeben, die in einem nur sehr begrenzten, den Sinn und Zweck des Wohngruppenzuschlages gemäß § 38 a Abs. 1 SGB XI nicht erreichenden Maße, Gestaltungsmöglichkeiten der Bewohner zulassen.

In der seit dem 01.01.2017 geltenden Fassung des § 38 a Abs. 1 SGB XI ist hinsichtlich der hier entscheidenden Tatbestandsvoraussetzungen keine Änderung erfolgt. Es wurde lediglich eine Anpassung an den geänderten Pflegebedürftigkeitsbegriff und der damit verbundenen Einführung von Pflegegraden sowie eine Leistungserhöhung vorgenommen.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 183, 193 SGG.