Sozialgericht Aurich
Urt. v. 15.08.2017, Az.: S 12 P 16/16

Bibliographie

Gericht
SG Aurich
Datum
15.08.2017
Aktenzeichen
S 12 P 16/16
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2017, 24637
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

nachfolgend
LSG Niedersachsen-Bremen - 26.11.2019 - AZ: L 15 P 47/17
BSG - 10.09.2020 - AZ: B 3 P 1/20 R

Tenor:

  1. 1.

    Die Klage wird abgewiesen.

  2. 2.

    Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Gewährung eines Wohngruppenzuschlages von der Beklagten.

Der am 15.04.1954 geborene Kläger erhält seit dem 01.01.2015 Leistungen der sozialen Pflegeversicherung nach Maßgabe der Pflegestufe I.

Zum 01.10.2015 ist der Kläger in die Wohnanlage "Seniorenwohlfühlzentrum H." eingezogen. Die sich über zwei Etagen erstreckende Wohnanlage ist dabei so aufgebaut, dass hier insgesamt elf Apartments enthalten sind. In der oberen Etage befinden sich sechs Apartments in der unteren Etage befinden sich weitere fünf Apartments. Jedes Apartment hat eine Größe von ca. 46 qm und ist ausgestattet mit einem Wohnraum, einem Schlafraum sowie einem voll eingerichteten eigenen Badezimmer und einer Küche. Die Küche wiederrum ist eine Einbauküche mit Cerankochfeld, Kühl- und Gefriereinheit. Weiterhin ist jedes Apartment mit einer eigenen Klingel und einem eigenen Briefkasten ausgestattet. Die Eingangstür zu den jeweiligen Apartments ist auch auf der Außenseite mit einer Türklinke versehen, sodass diese jederzeit geöffnet werden kann. In den meisten Fällen sind die Apartments stets unverschlossen. Im Untergeschoss der Wohnanlage befinden sich die Gemeinschaftsräume. Als solche sind ein großzügiger Gemeinschaftsraum mit einem Esstisch für alle Bewohner der Anlage sowie eine Gemeinschaftsküche enthalten. Auch diese Küche ist voll ausgestattet mit Koch- und Kühlgelegenheiten. Daneben befindet sich ein weiterer Bereich, in dem die Bewohner sich ausruhen oder lesen können. Letztlich ist in diesem Gemeinschaftsbereich ein weiteres voll ausgestattetes Badezimmer mit Toilette und Dusche enthalten.

Am 19.10.2015 beantragte der Kläger die Bewilligung eines Wohngruppenzuschlages bei der Beklagten. Dem Antrag beigefügt war ein Mietvertrag vom 25.08.2015. In diesem Mietvertrag wurden die Anmietung des eigenen Apartments, eine Betriebskostenregelung sowie ein Nutzungsentgelt für die Gemeinschaftseinrichtungen geregelt. Mit Bescheid vom 02.02.2016 lehnte die Beklagte die Bewilligung eines Wohngruppenzuschlages ab, da keine Wohngruppe vorliegen würde. Die Wohnanlage bestehe aus abgeschlossenen Apartments mit zusätzlichen Räumen, die gemeinschaftlich genutzt werden könnten.

Hiergegen hat der Kläger am 15.02.2016 Widerspruch erhoben, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 28.04.2016 zurückwies.

Am 24.05.2016 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, es seien die Voraussetzungen für einen Wohngruppenzuschlag erfüllt. Dass die Apartments über einen vollständig ausgestatteten privaten Sanitärbereich verfügten, sei lediglich ein Indiz, welches für oder gegen die Annahme einer solchen Wohngruppe spreche. Die Wohngruppe trage vielmehr dem Wunsch nach privater und häuslicher Pflege Rechnung und erleichtere es, die Ressourcen der Pflegebedürftigen zu nutzen und zu erhalten. Ebenso würde eine eigene Klingel und ein eigener Briefkasten nicht grundsätzlich gegen das Vorliegen einer Wohngemeinschaft sprechen. Die Pflegebedürftigen würden durch eine gemeinsame Betreuungskraft betreut. Diese übernehme die Organisation gemeinsamer Unternehmungen und auch von gemeinsamen Verrichtungen des Haushalts. Diese Kraft sei gemeinsam von den Mitgliedern der Wohngemeinschaft zur Aufgabenerbringung beauftragt worden. Es werde hierdurch eine Alternative zur Heimunterbringung einerseits und zum Alleinwohnen andererseits geschaffen. Die Benennung der Pflegekraft gestalte sich dabei derart, dass die Bewohner der Wohngemeinschaft einmal jährlich zusammentreten würden und sich im Rahmen einer Bewohnerversammlung auf eine Betreuerin einigen würden. Weitere Vereinbarungen zum Leistungsumfang der Betreuung würden dabei nicht vorgenommen werden. Auch würden keine außerordentlichen Bewohnerversammlungen stattfinden, sofern ein Bewohnerwechsel erfolgt. Letztlich bestehe kein Vertrag der Wohngemeinschaft mit der Betreuerin. Die Betreuerin habe vielmehr einen Vertrag mit der Vermieterin.

Das Vorliegen einer ambulant betreuten Wohngemeinschaft werde durch den Landkreis I. anerkannt.

Ergänzend legt der Kläger weitere Blankoversionen von Mietverträgen des "Seniorenwohlfühlzentrums J." vor. In diesen wohl nunmehr vom Seniorenwohlfühlzentrum "H." verwendeten Mietverträgen befindet sich eine Aufteilung in einen Mietvertrag über das Apartment einerseits sowie unter III. ein Vertrag über Betreuungsleistungen. Hiernach soll vereinbart werden, dass in der Wohn- und Gruppengemeinschaft ein Betreuer tätig wird. Die fest vereinbarten Pflichten sind in § 1 als "Grundservice allgemeine Betreuungsleistungen" aufgeführt. Hierfür wird ein Entgelt von 83,80 EUR monatlich fällig. Unter § 2 sind sodann weitere Betreuungsleistungen aufgeführt, die von dem Mitglied der Wohngruppe wahlweise in Anspruch genommen werden können. Es ist jedoch nicht möglich, einzelne der dort aufgeführten Betreuungsleistungen in Anspruch zu nehmen sondern lediglich diese insgesamt anzunehmen oder abzulehnen. Als Entgelt ist ein solches von 265,00 EUR vereinbart.

Der Kläger beantragt,

  1. 1.

    den Bescheid der Beklagten vom 02.02.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.04.2016 aufzuheben,

  2. 2.

    die Beklagte zu verurteilen, ihm einen Wohngruppenzuschuss zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Klage entgegen getreten und nimmt zur Begründung auf die Ausführungen der angefochtenen Bescheide Bezug. Nach ihrer Auffassung handele es sich um abgeschlossenen Apartments und nicht um eine Wohngemeinschaft. Die Apartments seien unter anderem mit einer hochwertigen Einbauküche mit Cerankochfeld sowie Kühl- und Gefrierkombination ausgestattet. Weiter sei ein vollständiges Bad und Schlafzimmer enthalten. Der Betreuungsvertrag sei untrennbar mit dem Mietvertrag gekoppelt. Ein Mietvertrag ohne Betreuungsleistungen sei nicht abzuschließen. Zudem werde im Internet mit individuell ausgestatteten Wohnungen geworben. In der Zeitung würden ebenfalls abgeschlossene Wohneinheiten angeboten werden. Zudem habe ein Ortsbesuch ergeben, dass es sich um abgeschlossene Wohneinheiten mit jeweils einem eigenen Briefkasten und einer eigenen Klingel handele. Die Wohneinheiten seien über zwei Etagen erstreckt mit abgetrenntem Treppenbereich.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsvorgänge der Beklagte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage hat keinen Erfolg.

Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig und verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Bewilligung eines Wohngruppenzuschlages gemäß § 38 a Abs. 1 SGB XI.

Gemäß § 38 a Abs. 1 S. 1 SGB XI in der vom 01.01.2015 bis zum 31.12.2016 geltenden Fassung haben Pflegebedürftige Anspruch auf einen pauschalen Zuschlag von 205,00 EUR, wenn

1. sie mit mindestens zwei und höchstens elf weiteren Personen in einer ambulant betreuten Wohngruppe in einer gemeinsamen Wohnung zum Zweck der gemeinschaftlich organisierten pflegerischen Versorgung leben und davon mindestens zwei weitere Personen Pflegebedürftig im Sinne der §§ 14, 15 SGB XI sind oder eine erhebliche Einschränkung der Alltagskompetenz nach § 45 a SGB XI bei Ihnen festgestellt wurde,

2. sie Leistungen nach den §§ 36, 37, 38, 45b, oder § 123 SGB XI beziehen,

3. eine Person von den Mitgliedern der Wohngruppe gemeinschaftlich beauftragt ist, unabhängig von der individuellen pflegerischen Versorgung allgemeine organisatorische, verwaltende, betreuende oder das Gemeinschaftsleben fördernde Tätigkeiten zu verrichten oder hauswirtschaftliche Unterstützung zu leisten, und

4. keine Versorgungsform vorliegt, in der der Anbieter der Wohngruppe oder ein Dritter den Pflegebedürftigen Leistungen anbietet oder gewährleistet, die dem im jeweiligen Rahmenvertrag nach § 75 Abs. 1 SGB XI für vollstationäre Pflege vereinbarten Leistungsumfang weitgehenden entsprechen; der Anbieter einer ambulant betreuten Wohngruppe hat die Pflegebedürftigen vor deren Einzug in die Wohngruppe in geeigneter Weise daraufhin zu weisen, dass dieser Leistungsumfang von ihm oder einem dritten in der Wohngruppe nicht erbracht wird, sondern die Versorgung auch durch die aktive Einbindung ihrer eigenen Ressourcen und ihres sozialen Umfeldes sichergestellt werden kann.

Die Voraussetzungen für die Bewilligung eines Wohngruppenzuschlages im vorstehenden Sinne sind nicht erfüllt.

Sinn und Zweck des Wohngruppenzuschlages ist es eine Selbstbestimmtheit der Pflegebedürftigen zu bewahren. Die Betreuungsleistungen sollen durch ein gemeinschaftliches Management der Bewohner organisiert werden. Es müssen im Vergleich zu einer normalen häuslichen Versorgung zusätzliche Strukturen vorliegen, die mit diesem Zuschuss finanziert werden sollen. Im Sinne der Selbstbestimmtheit müssen daher besondere Aufwendungen vorliegen, welche von dem Pflegebedürftigen zu leisten sind (vgl. Wiegand in: Praxiskommentar-SGB XI (jurisPK-SGB XI), 2. Aufl. 2017, Stand: 15.04.2017, § 38 a SGB XI, Rdn. Nr. 16). Zentrales Merkmal einer ambulanten Versorgung soll dabei gerade sein, dass regelhafte Beiträge der Bewohner selbst, ihres persönlichen sozialen Umfeldes oder von bürgerschaftlich tätigen zur Versorgung notwendig bleiben. Sofern es einen Anbieter gibt, hat dieser daher zur Schaffung von Transparenz grundsätzlich auf die Notwendigkeit der aktiven Einbindung der Bewohner hinzuweisen (Wiegand in: jurisPK-SGB XI, a. a. O., Rd. Nr. 22).

Tatbestandliche Voraussetzung in § 38 a Abs. 1 Nr. 1 SGB XI ist das Vorliegen einer gemeinsamen Wohnung. Von einer solchen kann in Anlehnung an das gemeinsame Rundschreiben des GKV Spitzenverbandes zu den Leistungsrechtlichen Vorschriften, auf die auch der Gesetzgeber Bezug genommen hat (vgl. BT-Drucks. 18/2909, S. 41) ausgegangen werden, wenn der Sanitärbereich, die Küche und, wenn vorhanden, der Aufenthaltsraum einer abgeschlossenen Wohneinheit von allen Bewohnern jederzeit allein oder gemeinsam genutzt werden kann. Die Wohnung muss von einem eigenen abschließbaren Zugang vom Freien, von einem Treppenhaus oder von einem Vorraum zugänglich sein. Keine gemeinsame Wohnung liegt demgegenüber vor, wenn die Bewohner jeweils in einem Apartment einer Wohnanlage oder eines Wohnhauses leben. Zutreffend als Indiz gegen eine gemeinsame Wohnung wird gewertet, wenn die Privaträume der Bewohner über voll ausgestatte Sanitärbereiche verfügen (vgl. gemeinsames Rundschreiben des GKV Spitzenverbandes zu § 38 a SGB XI). Die auch vom Kläger angeführte Auffassung des SG Münster wird vom erkennenden Gericht daher nicht geteilt. Die hier angenommene, eher einem Studentenwohn- oder Altersheim vergleichbare Wohnsituation ist eher vergleichbar mit derjenigen von Apartments in einer Wohnanlage und stellt damit nur einen losen Zusammenschluss dar, der nach dem Sinn und Zweck des § 38 a SGB XI nicht von der Regelung erfasst werden soll (vgl. Wiegand in: jurisPK-SGB XI, a. a. O. Rdn. 24).

Die vom Kläger bewohnte Wohngruppe im Seniorenwohnfühlzentrum "H." entspricht den Anforderungen für eine gemeinsame Wohnung nicht. Die Bewohner dieser Wohngruppe haben jeweils eigene Mietverträge über ein ca. 46 qm großes Apartment. Die Apartments sind dabei als vollständig nutzbare eigenständige Wohnungen ausgestattet. Alle Apartments verfügen über einen Wohn- und Schlafbereich. Es ist ein vollständig eingerichtetes Badezimmer sowie auch eine vollständig eingerichtete Einbauküche mit Koch, und Kühlgelegenheiten vorhanden. Weiter verfügen alle Apartments über einen eigenen Briefkasten und eine eigene Klingel, sodass sie eine eigenständige Wohnung darstellen. Zur Erfüllung des Merkmals einer gemeinsamen Wohnung ist demgegenüber nicht ausreichend, dass neben dem eigenständigen Apartment noch ein weiterer Gemeinschaftsbereich mit Wohn-, Koch- und Sanitärbereich allen Bewohnern zur Verfügung steht. Denn es steht hier den Bewohnern frei, diesen gemeinschaftlichen Bereich zu nutzen oder sich insgesamt in die eigene Wohnung zurückzuziehen. Insofern stellt der gemeinschaftliche Bereich ein zusätzliches Angebot an die Bewohner dar, deren Nutzung sie annehmen oder ablehnen können. Die Situation ist daher eher vergleichbar mit einem betreuten Wohnen, in dem es den Bewohnern überlassen ist, an gemeinschaftlichen Veranstaltungen teilzunehmen oder sich in den Privatbereich zurückzuziehen.

Neben dieser gemeinsamen Wohnung fehlt es an den Voraussetzungen des § 38 a Abs. 1 Nr. 3 SGB XI. Voraussetzung der Leistung ist es hiernach, dass eine Person von den Mitgliedern der Wohngruppe gemeinschaftlich beauftragt ist, unabhängig von der individuellen pflegerischen Versorgung allgemeine, organisatorische, verwaltende, betreuende und für das Gemeinschaftsleben fördernde Tätigkeiten zu verrichten oder hauswirtschaftliche Unterstützung zu leisten. Aus dem Zusammenhang von § 38 a Abs. 1 Nr. 1 SGB XI, wonach es gerade Zweck der gemeinsamen Wohngruppe sein muss, eine gemeinschaftlich organisierte pflegerische Versorgung herbeizuführen, und der Nr. 3 dieser Vorschrift wird deutlich, dass die Beauftragung eines Dienstleisters durch Einzelverträge des jeweiligen Bewohners dem Gesetzeswortlaut nicht entspricht (vgl. z. B. LSG Rheinland-Pfalz, U. v. 07.01.2016 - L 5 P 32/15, zit. n. ). Die Beauftragung muss durch die Gemeinschaft auf Grund einer gemeinsamen Auswahl einer bestimmten Präsenskraft aus Alternativen und nicht durch Einzelmieter erfolgen. Es bedarf dabei der gemeinschaftlichen Beauftragung einer Präsenskraft und über dies der gemeinsamen Festlegung ihres konkreten Aufgabenkreises (vgl. BSG, U. v. 18.02.2016 - B 3 P 5/14 R, zit. n. ). Die gemeinschaftliche Entscheidung über die Auswahl darf nicht nur durch eine Mieter- oder Bewohnerversammlung im Innenverhältnis getroffen werden sondern muss sich im Außenverhältnis durch einen gemeinsamen vertraglichen Akt ("gemeinschaftlich beauftragt") realisieren. Erforderlich ist, dass der innere Zweck der gemeinschaftlich organisierten pflegerischen Versorgung nach außen hin objektiviert wird; dazu bedarf es der gemeinschaftlichen Beauftragung einer Präsenzkraft und der Festlegung ihres konkreten Aufgabenkreises zur Erfüllung dieses Zweckes (vgl. BSG, U. v. 18.02.2016 - B 3 P 5/14 R, zit. n. ).

Auch diese Voraussetzung erfüllt die Wohnform "H." nicht. Die Präsenzkraft wird nach den vorliegenden Mietverträgen in mehreren Fassungen so gestaltet, dass Betreuungsleistungen fester und integraler Bestandteil des Mietvertrages sind. Zwar sind Betreuungsleistungen nach der neuesten Fassung der vorgelegten Mietverträge in einem begrenzten Umfang von jedem Mieter individuell - und nicht gemeinschaftlich - wählbar (vgl. § 2 Abs. 4 des Abschnitts III des Mietvertrages). Unter diesen hier aufgeführten Leistungen besteht jedoch bereits keine weitere Wahlmöglichkeit, sondern diese "Katalogleistungen" können nur insgesamt angenommen oder abgelehnt werden. Weitere wesentliche Bestandteile der Betreuungsleistung sind zudem fest im Mietvertrag geregelt (vgl. § 1 "Allgemeine Betreuungsleistungen" sowie die Abs. 1 bis 3 des § 2 "weitere Betreuungsleistungen"). Der einzelne konkrete Leistungsumfang der Betreuungsleistungen ist daher nicht durch die Bewohner zu regeln, sondern wird von dem Vermieter im Rahmen des Mietvertrages mit den einzelnen Bewohnern vorgegeben. Ebenso verhält es sich mit der Auswahl der Betreuerin selbst. Die Betreuerin wird im Rahmen einer einmal jährlich stattfindenden Bewohnerversammlung gewählt bzw. bestätigt. Dabei besteht kein vertragliches Verhältnis zwischen der Wohngemeinschaft und der Betreuungskraft. Die Betreuungskraft ist vertraglich und damit auch hinsichtlich ihrer Verpflichtungen einzig dem Vermieter gegenüber gebunden. Zu den einzelnen konkreten Betreuungsleistungen liegt hiernach weder im Innenverhältnis der Wohngemeinschaft eine Vereinbarung vor, noch liegt eine solche im Außenverhältnis zwischen der Wohngemeinschaft und der Betreuerin vor.

Letztlich enthält die vertragliche Gestaltung keine Regelungen zu einem Mieterwechsel. In den Verträgen existiert kein Kündigungsgrund bei einem Mieterwechsel. Nach dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Vorschriften bedarf die vertragliche Bindung regelmäßig und insbesondere bei Änderung der Bewohnerstruktur einer Neubestätigung oder muss zumindest durch eine anlassbezogene Kündigung den Wechsel zu einer anderen Betreuungskraft ermöglichen (vgl. SG Mainz, U. v. 28.11.2016 - S 14 P 53/16, zit. n. ).

In der Struktur der hier vorliegenden vertraglichen Gestaltung sind nach all dem Individualverträge der einzelnen Bewohner mit dem Betreiber der Wohnanlage gegeben, die in einem nur sehr begrenzten, den Sinn und Zweck des Wohngruppenzuschlages gemäß § 38 a Abs. 1 SGB XI nicht erreichenden Maße, Gestaltungsmöglichkeiten der Bewohner zulassen.

In der seit dem 01.01.2017 geltenden Fassung des § 38 a Abs. 1 SGB XI ist hinsichtlich der hier entscheidenden Tatbestandsvoraussetzungen keine Änderung erfolgt. Es wurde lediglich eine Anpassung an den geänderten Pflegebedürftigkeitsbegriff und der damit verbundenen Einführung von Pflegegraden sowie eine Leistungserhöhung vorgenommen.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 183, 193 SGG.