§ 8 NWaldLG - Waldumwandlung
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG)
- Amtliche Abkürzung
- NWaldLG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 79100
(1) Wald darf nur mit Genehmigung der Waldbehörde in Flächen mit anderer Nutzungsart umgewandelt werden. Die Genehmigung muss vorliegen, bevor mit dem Fällen, dem Roden oder der sonstigen Beseitigung begonnen wird.
(2) Einer Genehmigung bedarf es nicht, soweit die Umwandlung erforderlich wird durch
- 1.Regelungen in einem Bebauungsplan oder einer städtebaulichen Satzung,
- 2.eine Baugenehmigung oder eine Bodenabbaugenehmigung oder
- 3.von der Naturschutzbehörde in einer Verordnung oder im Einzelfall angeordnete Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen nach § 29 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes.
Bei Anordnungen nach Satz 1 Nr. 2 oder 3 hat die Baubehörde oder die Naturschutzbehörde Absatz 5 anzuwenden und die Abwägung nach Absatz 6 vorzunehmen; sie soll für Ausgleichs- und Ersatzaufforstungen (Absatz 7) sorgen. Die Baubehörde oder die Naturschutzbehörde entscheidet in den Fällen des Satzes 2 hinsichtlich der Absätze 5 bis 7 im Einvernehmen mit der Waldbehörde derselben Verwaltungsebene oder, falls eine solche nicht vorhanden ist, mit der unteren Waldbehörde. Satz 3 gilt für die Naturschutzbehörde bei Anordnungen nach Satz 1 Nr. 3 nicht, wenn die Anordnung natürlichen Waldwuchs betrifft, der
- 1.auf im Sinne des § 2 waldfreier Fläche entstanden und jünger als zehn Jahre ist,
- 2.sich auf einer Fläche in einem Naturschutzgebiet, Nationalpark, Biosphärenreservat, soweit in diesem wie in einem Naturschutzgebiet zu schützende Flächen betroffen sind, in einem Naturdenkmal oder einem nach § 28a oder § 28b des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes besonders geschützten Biotop befindet und
- 3.auf der Fläche bei In-Kraft-Treten der Schutzregelung der Waldwuchs noch nicht entstanden war.
(3) Soweit auf Flächen, für die Maßnahmen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 oder Absatz 4 angeordnet worden sind, nachträglich wieder Wald entstanden ist, hat die zuständige Behörde vor der Durchsetzung der bestehenden Pflicht zur Beseitigung des Waldes in entsprechender Anwendung des Absatzes 2 Satz 2 darüber zu entscheiden, ob die Maßnahme, mit der die Beseitigungspflicht begründet wurde, zu ändern ist. Besteht der natürliche Waldwuchs bereits seit mehr als zehn Jahren, so ist bei der Entscheidung nach Satz 1 in entsprechender Anwendung des Absatzes 2 Satz 3 das Einvernehmen mit der Waldbehörde herzustellen.
(4) Ist für ein nicht unter Absatz 2 fallendes Vorhaben oder für eine Ausgleichs- und Ersatzmaßnahme (§§ 10 und 12 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes) auf Waldflächen neben der Genehmigung nach Absatz 1 auch eine Genehmigung, Ausnahmebewilligung oder Befreiung nach dem Niedersächsischen Naturschutzgesetz erforderlich, so sollen die Genehmigungen der Waldbehörde und der Naturschutzbehörde, nachdem zwischen beiden Behörden Einvernehmen über Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen erzielt wurde, gleichzeitig bekanntgegeben werden.
(5) Die Genehmigung soll versagt werden,
- 1.
zur Sicherung der Schutzfunktion, soweit
- a)
die Waldfläche für das Klima, den Wasserhaushalt, den Erosionsschutz oder die Bodenfruchtbarkeit der Umgebung erhebliche Bedeutung besitzt,
- b)
die Waldfläche für den Schutz einer Siedlung oder eines öffentlichen Aufgaben dienenden Grundstücks vor Lärm, Immissionen oder Witterungseinflüssen erhebliche Bedeutung besitzt,
- c)
die Umwandlung zu erheblichen Schäden oder Ertragsausfällen in benachbarten Waldbeständen führen würde,
- d)
die Waldfläche im Regionalen Raumordnungsprogramm als Vorranggebiet für Natur und Landschaft festgelegt ist oder
- e)
die Waldfläche von wesentlicher Bedeutung für die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts einschließlich Arten- und Biotopschutz ist,
- 2.
zur Sicherung der Erholungsfunktion, wenn die Waldfläche
- a)
im Regionalen Raumordnungsprogramm als Vorranggebiet für die Erholung festgelegt ist,
- b)
in einem Bauleitplan als Wald oder Grünfläche dargestellt oder festgesetzt ist,
- c)
in einer Gemeinde liegt, deren Waldanteil erheblich hinter dem Landesdurchschnitt zurückbleibt, oder
- d)
sonst von wesentlicher Bedeutung für die Erholung der Bevölkerung ist,
- 3.
zur Sicherung der Nutzfunktion, wenn die Waldfläche für die forstliche Erzeugung von wesentlicher Bedeutung ist.
(6) Die Umwandlung ist zu genehmigen, soweit sie Belangen der Allgemeinheit oder beachtlichen wirtschaftlichen Interessen der waldbesitzenden Person dient, die gegenüber dem in Absatz 5 genannten und dem sonstigen Interesse an der Erhaltung der Nutz-, Schutz- oder Erholungsfunktion der betreffenden Waldfläche vorrangig sind; im Übrigen ist die Genehmigung zu versagen. Wirtschaftliche Interessen sind im Sinne des Satzes 1 nur beachtlich, wenn die waldbesitzende Person einen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb führt und die Wirtschaftlichkeit des Betriebs durch die Waldumwandlung in einer für dessen Existenz entscheidenden Weise nachhaltig verbessert wird.
(7) Eine Waldumwandlung soll nur mit der Auflage einer Ausgleichs- oder Ersatzaufforstung genehmigt werden. Die Genehmigung kann auch mit anderen Auflagen versehen oder befristet werden. Im Fall der Befristung ist durch Auflage die spätere Wiederaufforstung anzuordnen.
(8) Ist Wald ohne die erforderliche Genehmigung in Flächen mit anderer Nutzungsart umgewandelt worden, so soll die Waldbehörde die unverzügliche Wiederaufforstung der Grundfläche anordnen. Die Waldbehörde kann auch neben oder anstelle der Wiederaufforstung Ausgleichs- und Ersatzaufforstungen anordnen.