§ 5 NWaldLG - Berücksichtigung der Waldfunktionen, Zusammenarbeit der Behörden
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG)
- Amtliche Abkürzung
- NWaldLG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 79100
(1) Die Behörden berücksichtigen bei ihren Planungen und Maßnahmen, die in ihren Auswirkungen Waldflächen betreffen können, die Funktionen des Waldes nach § 1 Nr. 1. Die Anstalt Niedersächsische Landesforsten ist bereits in der Vorbereitungsphase zu unterrichten; außerdem ist sie anzuhören, soweit Rechtsvorschriften nicht eine weiterreichende Beteiligung vorsehen.
(2) Entscheidungen nach den §§ 8, 9 und 12 Abs. 2, die die Waldbehörde entweder selbst trifft oder an denen sie im Wege der Herstellung des Einvernehmens mitwirkt, werden, sofern die Behörde nicht über eigenes forstlich ausgebildetes Personal verfügt, im Benehmen mit der Anstalt Niedersächsische Landesforsten getroffen. Dasselbe gilt für Entscheidungen eines Landkreises als Aufsichtsbehörde nach § 15 Abs. 4.
(3) Betreffen Entscheidungen aufgrund dieses Gesetzes oder des Bundeswaldgesetzes Privatwald, so hat die Anstalt Niedersächsische Landesforsten vor einer Stellungnahme nach Absatz 1 oder 2 die Landwirtschaftskammer Niedersachsen forstfachlich zu beteiligen.