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§ 15 NWaldLG - Sonderregelungen für die Bewirtschaftung von Landes-, Kommunal-, Stiftungs- und Genossenschaftswald

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG)
Amtliche Abkürzung
NWaldLG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
79100

(1) Im

  1. 1.

    Landes-, Kommunal- und Stiftungswald mit einer Fläche von insgesamt mehr als 50 Hektar,

  2. 2.

    Kommunalwald mit einer Fläche von insgesamt mehr als 5 und nicht mehr als 50 Hektar und

  3. 3.

    Genossenschaftswald

hat die ordnungsgemäße Forstwirtschaft (§ 11 Abs. 1 und 2) sowie der Waldschutz (§ 13) durch fachkundige Personen im Sinne des Absatzes 2 zu erfolgen (fachkundige Bewirtschaftung); die Entwicklung von Flächen nach § 13 Satz 2 sowie die Erforderlichkeit von Waldschutzmaßnahmen nach § 13 Satz 1 auf diesen Flächen ist in geeigneten Abständen zu überprüfen. Die Waldbesitzenden weisen der zuständigen Waldbehörde in Bezug auf die vorhandene Naturalausstattung ihres Waldes jeweils nach Ablauf von zehn Jahren, erstmals mit Ablauf des Planungszeitraums des am 1. Januar 2022 geltenden periodischen Betriebsplans, nach, dass die Verpflichtungen des Satzes 1 erfüllt worden sind; der Nachweis ist durch fachkundige Personen zu erstellen. Für Wald nach Satz 1 Nrn. 2 und 3 genügt ein zahlenbasierter Nachweis über die Beachtung der Kennzeichen der ordnungsgemäßen Forstwirtschaft nach § 11 Abs. 2 Nrn. 1 und 2. Bei der Berechnung der Flächengröße nach Satz 1 sind Teilflächen, die der eigendynamischen Entwicklung überlassen werden, mitzuzählen.

(2) Fachkundig ist, wer

  1. 1.

    einen für die Zulassung zur Ausbildung im Vorbereitungsdienst für das erste oder zweite Einstiegsamt der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Agrar- und umweltbezogene Dienste für den Forstdienst erforderlichen Hochschulabschluss erworben hat oder

  2. 2.

    eine nach dem Niedersächsischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz oder nach der Niedersächsischen Laufbahnverordnung gleichwertige Berufsqualifikation besitzt.

(3) Der Landeswald ist zum Wohl der Allgemeinheit, insbesondere unter Beachtung des Nachhaltigkeitsgrundsatzes, zu bewirtschaften. Durch Umsetzen des Regierungsprogramms zur "Langfristigen Ökologischen Waldentwicklung in den Niedersächsischen Landesforsten (LÖWE)" trägt die Anstalt Niedersächsische Landesforsten dafür Sorge, im Rahmen einer naturnahen Bewirtschaftung den nachwachsenden Rohstoff Holz bereitzustellen und die Schutzfunktionen des Waldes gemäß § 1 Nr. 1 Buchst. b sowie die Erholungsfunktion zu fördern. Insbesondere hat die Anstalt Niedersächsische Landesforsten einen angemessenen Baumbestand zu erhalten, die Erzeugnisse des Waldes wirtschaftlich zu verwerten sowie die Öffentlichkeit über die vielfältigen Wirkungen des Waldes durch Bildungs- und Erziehungsarbeit zu unterrichten. Der Schutzfunktion des Waldes als Lebensraum für wildlebende Tiere und wildwachsende Pflanzen ist in besonderer Weise Rechnung zu tragen. Hierfür

  1. 1.

    soll der Flächenanteil der Laubbaumarten im Landeswald unter Beachtung der Erkenntnisse der Klimafolgenforschung langfristig auf 65 vom Hundert erhöht werden,

  2. 2.

    sollen Reinbestände auf die natürlich vorkommenden Waldgesellschaften beschränkt werden,

  3. 3.

    soll der Flächenanteil der über 100-jährigen Bäume im Landeswald über 25 vom Hundert hinaus weiterentwickelt werden,

  4. 4.

    sollen Bestandsphasen mit Bäumen über 160 Jahre langfristig einen Anteil von 10 vom Hundert erreichen,

  5. 5.

    soll auf Kahlschläge und eine ganzflächige maschinelle Bodenbearbeitung auf Verjüngungsflächen einschließlich Mulchen verzichtet werden,

  6. 6.

    soll für den Erhalt der Biodiversität ein Totholzvorrat in wirksamer Höhe von durchschnittlich auf die Gesamteigentumsfläche der Anstalt Niedersächsische Landesforsten bezogen mindestens 40 Kubikmeter je Hektar vorgehalten werden und

  7. 7.

    soll die Waldverjüngung bevorzugt durch Naturverjüngung erfolgen, sofern sie unter Berücksichtigung des Klimawandels auch zukünftig standortgerecht ist und nicht andere Schutz- und Entwicklungsfunktionen des Waldes entgegenstehen.

(4) Soweit hinsichtlich Kommunal- und Genossenschaftswald eine Pflicht nach Absatz 1 nicht erfüllt wird, kann die zuständige Aufsichtsbehörde anordnen, dass innerhalb angemessener Frist sichergestellt wird, dass zur Erfüllung der Pflicht fachkundige Personen tätig werden. Wird die Anordnung nicht befolgt, so kann die Aufsichtsbehörde anstelle der waldbesitzenden Person einen Betreuungsvertrag schließen. Die Aufsichtsbehörde hat auf die vorzeitige einvernehmliche Beendigung eines solchen Vertragsverhältnisses hinzuwirken, wenn die waldbesitzende Person für eine anderweitige Erfüllung ihrer Pflichten nach Absatz 1 sorgt.