§ 74a NBG - Dienstliche Verantwortlichkeit; Ausübung einer Nebentätigkeit
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
- Amtliche Abkürzung
- NBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411010000000
(1) Bei Ausübung einer Nebentätigkeit bleibt die dienstliche Verantwortlichkeit des Beamten unberührt; es ist Pflicht des Dienstvorgesetzten, Mißbräuchen entgegenzutreten.
(2) Nebentätigkeiten, die der Beamte nicht auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung seines Dienstvorgesetzten übernommen hat, oder bei denen der Dienstvorgesetzte ein dienstliches Interesse an der Übernahme der Nebentätigkeit durch den Beamten nicht anerkannt hat, darf er nur außerhalb der Arbeitszeit ausüben. Ausnahmen dürfen nur in besonders begründeten Fällen, insbesondere im öffentlichen Interesse, zugelassen werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen und die versäumte Arbeitszeit nachgeleistet wird. Das dienstliche Interesse (Satz 1) ist aktenkundig zu machen. Anträge auf Zulassung einer Ausnahme (Satz 2) und Entscheidungen über diese Anträge bedürfen der Schriftform; § 73 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Eine nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeit ist ganz oder teilweise zu untersagen, wenn der Beamte bei ihrer Ausübung dienstliche Pflichten verletzt. Der Beamte ist insoweit auf Verlangen des Dienstvorgesetzten verpflichtet, über Art und Umfang der Nebentätigkeit Auskunft zu geben; die Auskunftserteilung bedarf der Schriftform.
(4) Der Beamte hat eine genehmigungsfreie Nebentätigkeit in Selbsthilfeeinrichtungen (§ 74 Nr. 5) seinem Dienstvorgesetzten anzuzeigen, wenn die Vergütung für diese Nebentätigkeit durchschnittlich innerhalb eines Kalenderjahres im Monat 300 Deutsche Mark übersteigt oder überstiegen hat.