§ 74a NBG - Dienstliche Verantwortlichkeit; Ausübung einer Nebentätigkeit
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
- Amtliche Abkürzung
- NBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411010000000
(1) Bei Ausübung einer Nebentätigkeit bleibt die dienstliche Verantwortlichkeit des Beamten unberührt; es ist Pflicht des Dienstvorgesetzten, Mißbräuchen entgegenzutreten.
(2) Nebentätigkeiten, die der Beamte nicht auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung seines Dienstvorgesetzten übernommen hat, oder bei denen der Dienstvorgesetzte ein dienstliches Interesse an der Übernahme der Nebentätigkeit durch den Beamten nicht anerkannt hat, darf er nur außerhalb der Arbeitszeit ausüben. Ausnahmen dürfen nur in besonders begründeten Fällen, insbesondere im öffentlichen Interesse, zugelassen werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen und die versäumte Arbeitszeit nachgeleistet wird. Das dienstliche Interesse (Satz 1) ist aktenkundig zu machen. Anträge auf Zulassung einer Ausnahme (Satz 2) und Entscheidungen über diese Anträge bedürfen der Schriftform; § 73 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Eine Tätigkeit nach § 74 Nrn. 3 und 4 sowie eine Tätigkeit in Selbsthilfeeinrichtungen der Beamten nach § 74 Nr. 5 hat der Beamte, wenn hierfür ein Entgelt oder ein geldwerter Vorteil geleistet wird, in jedem Einzelfall vor ihrer Aufnahme seiner Dienstbehörde unter Angabe von Art und Umfang der Nebentätigkeit sowie der voraussichtlichen Höhe der Entgelte und geldwerten Vorteile hieraus schriftlich anzuzeigen; der Beamte hat jede Änderung unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Die Anzeige oder Mitteilung entfällt, sofern die Höhe der Gegenleistung den Wert von 500 Deutsche Mark nicht übersteigt. Der Beamte hat seinem Dienstvorgesetzten unverzüglich anzuzeigen, wenn die erzielten Entgelte aus Nebentätigkeiten nach Satz 1 innerhalb eines Kalenderjahres ein Drittel des Betrages nach § 75a Abs. 2 überschreiten. Die Dienstbehörde kann im übrigen aus begründetem Anlaß verlangen, daß der Beamte über eine von ihm ausgeübte nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeit, insbesondere über deren Art und Umfang, schriftlich Auskunft erteilt. Eine nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeit ist ganz oder teilweise zu untersagen, wenn der Beamte bei ihrer Ausübung dienstliche Pflichten verletzt.
(4) Der Dienstvorgesetzte kann nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres von dem Beamten eine Abrechnung der ihm zugeflossenen Entgelte und geldwerten Vorteile aus Nebentätigkeiten nach Absatz 3 Satz 1 verlangen.
(5) Die in Absatz 3 Satz 1 geregelte Anzeigepflicht gilt entsprechend für die vor dem 1. Januar 1998 aufgenommenen und nach diesem Zeitpunkt weiter ausgeübten Nebentätigkeiten.