Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 16.01.2009, Az.: 14 W 53/08

Kriterien für eine Bestimmung des Erfüllungsortes bei einem Architektenvertrag

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
16.01.2009
Aktenzeichen
14 W 53/08
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2009, 34669
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2009:0116.14W53.08.0A

Verfahrensgang

vorgehend
LG Lüneburg - 18.11.2008 - AZ: 5 O 263/08

Fundstellen

  • IBR 2009, 177 (Volltext mit red. LS u. Anm.)
  • MDR 2009, 625
  • OLGR Celle 2009, 242-244
  • ZAP EN-Nr. 0/2009

Amtlicher Leitsatz

Verpflichtet sich ein Architekt, die Planung und Bauaufsicht für ein Bauvorhaben zu erbringen, liegt der Schwerpunkt seiner Leistung am Ort des Bauwerkes. Einheitlicher Erfüllungsort für alle gegenseitigen Ansprüche aus dem Architektenvertrag ist daher der Ort des Bauwerkes.

Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Entscheidung über die Voraussetzung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe an das Landgericht zurückverwiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

1

Die gemäß §§ 127 Abs. 2 Satz 2 und 3, 567 f. ZPO zulässige Beschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Zurückverweisung an das Landgericht, weil die Sache für eine abschließende Entscheidung im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren noch nicht reif ist; es bedarf dazu weiterer Aufklärung.

2

1. Unzutreffend und ohne sich mit dem ausführlichen Vortrag der Antragstellerin insbesondere im Beschwerdeverfahren auseinanderzusetzen nimmt der erkennende Einzelrichter des Landgerichts die Unzuständigkeit des angerufenen Landgerichts Lüneburg an.

3

a) Die Antragstellerin will mit der von ihr beabsichtigten Klage Ansprüche auf Architektenhonorar wegen Umbaus eines Kaufhauses in L. in Höhe von 97.812,34 € durchsetzen. Die Kammer ist unter Bezug auf eine - ohne Angabe der Auflage genannte - Fundstelle des ZPO-Kommentars "Zöller" der Auffassung, für derartige Ansprüche auf Architektenhonorar seien die Grundsätze der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Anwaltsvertrag entsprechend heranzuziehen. Deshalb sei für die Geltendmachung des Honorars das Gericht am Sitz der Beklagten zuständig. Die Beschwerde verweist demgegenüber mit ausführlichen Nachweisen aus der Rechtsprechung und Literatur darauf, dass hier das Gericht am Wohnsitz der Antragstellerin zuständig sei (insbesondere Bl. 165 f. d. A.). Die Kammer hat sich mit diesen Ausführungen nicht auseinandergesetzt, sondern lediglich im Nichtabhilfebeschluss vom 17. Dezember 2008 konstatiert, die Ausführungen zur Zuständigkeit im angefochtenen Beschluss "gelten fort", auf sie werde "verwiesen".

4

b) Die Auffassung des Landgerichts ist jedenfalls soweit es das Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren betrifft nicht vertretbar. Denn wenn sich die Kammer in der Frage, welcher Gerichtsstand für die Honorarklage eines Architekten anzunehmen ist, gegen den Bundesgerichtshof und die überwiegende Rechtsprechung und Literatur hat stellen wollen, um einer Mindermeinung und zum Teil überholten Rechtsprechung zu folgen (der angefochtene Beschluss macht allerdings auch das nicht deutlich), hätte das Landgericht nicht die Prozesskostenhilfe verweigern dürfen. Eine Unterinstanz darf die Erfolgsaussicht nicht verneinen, soweit eine Rechtsfrage hinreichend höchstrichterlich geklärt ist, das Instanzgericht aber von dieser Auffassung abweichen will (vgl. nur Zöller/Philippi, ZPO, 27. Aufl., § 114 Rn. 21 auch mit Nachweisen aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts).

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Darüber hinaus hätte das Gericht für den angenommenen Fall fehlender örtlicher Zuständigkeit zunächst einen Verweisungsantrag anregen müssen. Dies ist jedoch ausweislich der Verfügung vom 16. Oktober 2008 (Bl. 92 d. A.) nicht geschehen. Die Kammer hat lediglich darauf hingewiesen, sie halte die Ausführungen der Beklagten zur Frage der Zuständigkeit angesichts der "diesbezüglich geänderten Rechtsprechung zum Anwaltsvertrag für zutreffend". Die Antragstellerin hat darauf im Einzelnen auch zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vorgetragen und ihre Ansicht belegt; das Landgericht hat sich damit nicht weiter befasst und den Antrag ohne weiteres zurückgewiesen.

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c) Die Ansicht des Landgerichts, es sei für die beabsichtigte Honorarklage unzuständig, geht fehl. Unstreitig ist der Antragstellerin nicht nur die Planung, sondern auch die Objektbetreuung/Bauüberwachung des Bauvorhabens G.straße ... und O. S.straße ... in L. übertragen worden (vgl. nur Bl. 3 und 41, 71 d. A.). Für derartige Fälle hat der Bundesgerichtshof bereits mit Urteil vom 7. Dezember 2000 (VII ZR 404/99, NJW 2001, 1936, insbesondere juris-Rdnr. 29 f.) entschieden, dass hier die gleichen Grundsätze wie für die Werkleistung des Bauunternehmers eines Bauvertrages gelten. Verpflichtet sich also ein Architekt, die Planung und Bauaufsicht für ein Bauvorhaben zu erbringen, liegt der Schwerpunkt seiner Leistung am Ort des Bauwerkes. Die Planung mit Bauaufsicht ist die von dem Architekten geschuldete einheitliche Werkleistung, die dazu dient, im Umfang der übernommenen Verpflichtung die Errichtung eines mangelfreien Bauwerkes zu ermöglichen. Die Bestimmung des Erfüllungsortes der vom Architekten geschuldeten Leistung am Ort der Baustelle liegt damit im Interesse beider Vertragsparteien. Schuldet der Architekt Planung und Bauaufsicht, kann deshalb der Auftraggeber die Leistung des Architekten, wenn er die Leistung sachgerecht überprüfen will, nur am Ort des Bauwerkes abnehmen. Falls die Vertragsparteien einen Streit über die Vertragsgerechtigkeit der Architektenleistung gerichtlich austragen, ist es somit sachgerecht, wenn der Rechtsstreit in der Nähe des Ortes der Baustelle durchgeführt wird, auch weil die Klärung etwaig behaupteter Mängel des Architektenwerkes regelmäßig eine Beweisaufnahme über mögliche Mängel des Bauwerks erfordert (vgl. BGH, aaO.).

7

Entgegen der Ansicht der Kammer hat sich dieser Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch die Kommentierung bei Zöller angeschlossen (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 27. Aufl., § 29 Rn. 25, Stichwort Architektenvertrag: "Sind dem Architekten sämtliche Architektenleistungen, insbesondere Planung und Bauaufsicht übertragen, ist Erfüllungsort der Architektenleistung der Ort des Bauwerkes"). Die Meinung des Landgerichts, die Antragstellerin mache überwiegend Planungsleistungen geltend, diese seien jedoch nicht dem Werksvertragsrecht zuzurechnen, ist nicht mit der ganz herrschenden Meinung zur Rechtsnatur des Architektenvertrags in Einklang zu bringen. Entscheidend ist der jeweilige Vertragsinhalt. Auch nach dem Vortrag der Antragsgegnerin (vgl. im Einzelnen S. 24 bis 35 des Schriftsatzes vom 14. Oktober 2008, Bl. 60 bis 71 d. A.) sind hier sämtliche Leistungsphasen gem. § 15 HOAI vereinbart worden. Bei einem solchen Architektenvertrag gem. § 15 HOAI ("Vollarchitektur") handelt es sich indes um einen Werkvertrag (vgl. grundlegend BGH, Urt. v. 26. November 1959 - VII ZR 120/58, NJW 1960, 431; Palandt/Sprau, 68. Aufl., Einführung vor § 631 Rdnr. 17; ausführlich Schwenker in Thode/Wirth/Kuffer, Praxishandbuch Architektenrecht, § 4 Rdnr. 1, 6 f.).

8

Der einzige - vom Landgericht freilich nicht erörterte - Umstand, der hier eventuell für einen Erfüllungsort am Wohnsitz des Auftraggebers sprechen könnte, liegt in der Kündigung des Architektenvertrags durch den Bauherrn am 16. August 2006. Denn soweit die Antragstellerin bis dahin lediglich Leistungen erbracht hätte, die in dem Bauwerk nicht realisiert wurden, wäre der vom BGH in den Vordergrund gestellte Gedanke, dass es für die Frage des Erfüllungsortes auf die Sachnähe zum Baugrundstück ankommt, nachrangig (vgl. zur Problematik Locher/Koeble/Frick, HOAI, 9. Aufl., § 1 Rn. 27; Werner/Pastor, Der Bauprozess, 12. Aufl., Rn. 421). Davon kann jedoch vorliegend nicht ausgegangen werden, weil die Antragsgegnerin vorträgt, dass jedenfalls zu einem geringen Teil Planungsleistungen der Antragstellerin der anschließenden Verwirklichung des Bauwerks zugrunde gelegt wurden (wobei die Antragsgegnerin behauptet, die Leistungen der Antragstellerin seien erheblich mangelbehaftet und nahezu vollständig unbrauchbar gewesen, vgl. insbesondere S. 21 f. und 42 f. des Schriftsatzes vom 14. Oktober 2008, Bl. 57 f. und 78 f. d. A.). Außerdem führt die Antragsgegnerin aus, die Antragstellerin habe Leistungen im Rahmen der Objektüberwachung erbracht, die allerdings weitgehend unbrauchbar gewesen sein sollen, da einige der erbrachten Leistungen unmittelbar nach Übernahme der Baubetreuung durch den nachfolgenden Architekten geändert oder nachgebessert hätten werden müssen (aaO., S. 43 bzw. Bl. 79 d. A.). Ferner behält sich die Antragsgegnerin wegen der von ihr behaupteten Schadensersatzansprüche ausdrücklich die Widerklage vor (aaO., S. 44 bzw. Bl. 80 f. d. A.).

9

Aufgrund dieser bereits vor der ersten Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch bekannten Umstände ist ersichtlich, dass der Schwerpunkt der hier streitigen Architektenleistung am Ort des Bauwerks - dem Ort des angerufenen Landgerichts - liegt. Wie ausgeführt ist es deshalb sachgerecht, dass der Rechtsstreit in der Nähe der Baustelle bzw. des Bauwerks geführt wird, auch weil die Klärung schon jetzt behaupteter Mängel des Architektenwerkes aller Voraussicht nach eine Beweisaufnahme über Mängel des Bauwerks und ggf. deren Ursache erfordern dürfte.

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2. Das Landgericht hat überdies ohne nähere Begründung keinen Anlass für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gesehen, weil es "Bedenken an der Aktivlegitimation der Antragstellerin sowie ihrer Prozesskostenhilfearmut" hat bzw. meint, es sei "nicht davon auszugehen, dass wegen der subjektiven Verhältnisse der Antragstellerin Prozesskostenhilfe zu gewähren" sei. Denn der Vater der Antragstellerin sei "ein stadtbekannter Architekt mit offensichtlich erheblichen finanziellem Hintergrund". Er sei - dies ist unstreitig - zusammen mit der Antragstellerin auch Mitgesellschafter der M. ARC-Partnerschaftsgesellschaft gewesen. Es sei jedoch nicht Sinn der Prozesskostenhilfe, dass die wirtschaftlich starken Partner einer Partnergesellschaft streitige Ansprüche an das wirtschaftlich schwächste Glied - die Antragstellerin - abtreten oder zur Geltendmachung übertragen, um diese mit Hilfe und auf Kosten des Staates durchzusetzen.

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Auch mit dieser Begründung kann der Antragstellerin nicht von vornherein die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Klage abgesprochen werden. Im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren ist zwar anders als im Hauptsacheverfahren eine vorweggenommene Beweiswürdigung nicht von vornherein unzulässig. Sie setzt aber voraus, dass bei einer Gesamtwürdigung aller schon feststehenden Umstände und Indizien eine positive Beweiswürdigung ausgeschlossen scheint (vgl. nur Zöller/Philippi aaO., § 114 Rn. 26 m. w. N. auch aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts). Davon kann vorliegend bislang nicht ausgegangen werden.

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a) Der Gesellschafter H. M. war zwar unstreitig bis zum 31. Dezember 2007 mit der Antragstellerin in der Partnerschaftsgesellschaft M. ARC & Partner verbunden. Die Antragstellerin hat jedoch im Einzelnen vorgetragen, dass diese Gesellschaft zum 31. Dezember 2007 auseinandergesetzt wurde. Sie hat zum Beleg ihres Vortrags den Partnerschaftsgesellschaftsvertrag vom 30. April 2004 und den Auseinandersetzungsvertrag vom 28. Dezember 2007 vorgelegt (Bl. 180 f. d. A.). Entgegen der Meinung der Antragstellerin kommt zwar dem Umstand, dass ihr in § 4 Nr. 3 Abs. 2 des Partnerschaftsgesellschaftsvertrags der Bereich Architektur/Hochbau ausschließlich zugeordnet wurde (Bl. 181 d. A.), für die Frage der Aktivlegitimation im vorliegenden Prozess keine wesentliche Bedeutung zu, weil es hier nicht um das Innenverhältnis der Gesellschaft, sondern die Geltendmachung einer Forderung nach außen geht. Die Geschäftsführung der Gesellschaft war gemäß § 7 Nr. 1 des Partnerschaftsgesellschaftsvertrags den Gesellschaftern gemeinschaftlich übertragen, einzelnen Partner konnten jedoch bestimmte Aufgabenbereiche zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung übertragen werden. Gemäß § 8 war jeder Partner befugt, die Gesellschaft allein zu vertreten. In § 9 Nr. 1e des Partnerschaftsgesellschaftsvertrags ist zudem bestimmt, dass das Ergebnis des Teilbetriebs Architektur/Hochbau der Antragstellerin allein zusteht. Darüber hinaus ist in § 4 Nr. 1 des Auseinandersetzungsvertrags geregelt, dass der Teilbetrieb Städtebau von dem weiteren Gesellschafter S., der Teilbetrieb Architektur mit den jeweils zugehörigen Vertragsverhältnissen einschließlich schwebender Geschäfte und halbfertiger Arbeiten im Innenverhältnis ab dem 1. Januar 2008 von der Antragstellerin übernommen wird.

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Inwieweit die Antragstellerin damit allein oder gegebenenfalls auch oder nur in Verbindung mit dem weiteren vormaligen Gesellschafter S. berechtigt ist, Ansprüche aus der Zeit vor Auseinandersetzung der Gesellschaft - hier den Zeitraum 2003 bis 2006 betreffend - geltend zu machen, ist nicht in jeder Hinsicht klar. Nach dem Gesellschafts- und anschließenden Auseinandersetzungsvertrag ist jedenfalls das Innenverhältnis eindeutig geregelt. Für die Geltendmachung von Forderungen besteht zwar keine eigenständige Regelung im Auseinandersetzungsvertrag; § 4 Nr. 9 des Auseinandersetzungsvertrags bestimmt aber, das "jeweilige Projekt" (doch wohl nach den vereinbarten Zuständigkeiten) werde nach dem 31.12.2007 von "dem jeweiligen Gesellschafter eigenverantwortlich geführt" (Bl. 192 d. A.). Die Antragstellerin hat zudem vorgetragen, sie würde sich die geltend gemachten Ansprüche vorsorglich "noch einmal" ausdrücklich abtreten lassen (Bl. 100 d. A.). Eine Abtretungserklärung in Bezug auf die mit der beabsichtigten Klage geltend gemachten Ansprüche liegt bislang allerdings nicht vor. Die Regelung des § 4 Nr. 9 des Auseinandersetzungsvertrags zusammen mit dem angebotenen Zeugenbeweis (Bl. 100 d. A.) macht jedoch im Rahmen eines PKH-Verfahrens hinreichend wahrscheinlich, dass die Antragstellerin aktiv legitimiert ist. Denn nach ihrem - belegten - Vortrag ist sie Inhaberin des Teilbetriebs "Architektur" der vormaligen M. ARC - Partnerschaftsgesellschaft einschließlich der damit verbundenen Rechte. Ihr Vortrag ist damit nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand in sich schlüssig. Soweit hier Zweifel fortbestehen sollten, müsste zu dieser Frage Beweis erhoben werden. Das rechtfertigt aber nicht die Verweigerung von Prozesskostenhilfe.

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b) Das gilt ebenso im Hinblick auf die von der Kammer anscheinend als offenkundig (§ 291 ZPO) gewertete Tatsache einer erheblichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Vaters der Antragstellerin. Für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist das kein unbedingt maßgebliches Kriterium, auch wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse eines nahen Angehörigen tatsächlich offenkundig repräsentativ sein sollten. Der Vater der Antragstellerin hat nach dem Auseinandersetzungsvertrag keinerlei Befugnis mehr, Forderungen der vormaligen Gesellschaft geltend zu machen. Dass jedoch die frühere Architektengesellschaft nur deshalb auseinandergesetzt wurde, um einen solventen Mitgesellschafter herauszunehmen und dann später auf Kosten des Staates einen Honorarprozess führen zu können, ist ohne weitere Anhaltspunkte nicht anzunehmen. Dagegen spricht auch der Zeitablauf (Auseinandersetzungsvertrag vom 28. Dezember 2007, Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe vom 19. September 2008).

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3. Die Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag kann noch nicht ergehen. Auch unter Ansatz der zuvor dargelegten Rechtsauffassung ist die Sache noch nicht entscheidungsreif.

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a) Das betrifft zum einen die Bedürftigkeit der Antragstellerin. Sie hat in der Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 18. September 2008 angegeben, über ein Girokonto bei der D. Bank zu verfügen. Die Frage, ob hier Vermögen vorhanden sei, hat sie sowohl mit "Nein" als auch mit "Ja" angekreuzt (beide Kästchen, s. Bl. 1 R im PKH-Heft). Handschriftlich hat sie hinzugefügt, es sei auf dem Konto "kein nennenswertes Guthaben" vorhanden. Zum Beleg hat sie einen Kontoauszug vom 7. Februar 2008 vorgelegt, nach dem auf dem Konto ein Guthaben von 164,08 € bestanden haben soll (Bl. 4 im PKH-Heft). Dies besagt über den tatsächlichen Guthabenstand für den hier maßgeblichen Zeitpunkt aber nichts. Zur Überprüfung ihrer materiellen Bedürftigkeit hat die Antragstellerin deshalb die Vermögensbewegungen auf diesem Konto (und allen anderen Konten, soweit vorhanden) durch Vorlage von vollständigen, lückenlosen und ungeschwärzten Kontoauszügen für einen Zeitraum von etwa einem Jahr bis heute, also für das gesamte Jahr 2008 bis einschließlich Januar 2009 nachzuweisen. Die Vorlage eines einzigen, zudem auch bezogen auf den Zeitpunkt der Erklärung über die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse über ein halbes Jahr alten Kontoauszuges genügt nicht den Anforderungen, um die Bedürftigkeit für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu belegen.

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In dieser Hinsicht wäre ein Vorgehen gemäß § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO mit entsprechender Fristsetzung und gegebenenfalls anschließender Entscheidung möglich. Dies ist allerdings von dem Landgericht im Rahmen des weiteren Prozesskostenhilfeprüfungsverfahrens vorzunehmen.

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b) Aufklärungsbedürftig erscheint weiter, dass nach § 4 Nr. 6 des Auseinandersetzungsvertrags vom 28. Dezember 2007 die Antragstellerin persönlich eine Zahlung des früheren Mitgesellschafters S. von 15.000 € erhalten sollte (vgl. Bl. 191 d. A.). Der Verbleib dieses Betrages ist ungeklärt.

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c) Ebenso wenig nachvollziehbar ist der Vortrag der Antragstellerin zu dem von ihr gefahrenen Pkw - eventuell sind es auch mehrere Pkw. Nach den Angaben im Prozesskostenhilfeheft verfügt sie über einen "Pkw-Kombi Audi Avant, S 6, 1999, 2003", wobei unklar ist, was die beiden letzten Zahlen bedeuten; nach den Angaben der Audi-Bank (Bl. 6 im PKH-Heft) ist der (ein) Pkw Baujahr 2000. Zur Finanzierung dieses Wagens will sie ein Darlehen bedienen. Auf Seite 5 ihres Beschwerdeschriftsatzes führt sie dazu aber aus, ihr sei insoweit ein "Gedankenfehler" unterlaufen, weil es sich hier nicht um eine persönliche Verpflichtung von ihr handele, sondern um betriebsbedingte Verpflichtungen, die aus den Einnahmen des Architekturbüros beglichen würden (Bl. 168 d. A.). Dies ist aber insoweit nicht nachvollziehbar, als nach § 4 Nr. 4d des Auseinandersetzungsvertrags ein Fahrzeug Audi ... von der Antragstellerin persönlich übernommen wurde und ein entsprechender Darlehensvertrag für dieses Auto bereits im Dezember 2007 "ausgelaufen" sein soll. Damit muss es einen weiteren Pkw geben, wenn der bisherige Vortrag der Antragstellerin zutrifft.

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Auch insoweit ist eine weitere Aufklärung gegebenenfalls gemäß § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO erforderlich.

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d) Im Übrigen bedarf der Vortrag der Antragstellerin und der Antragsgegnerin zur Abgrenzung der erbrachten von den nicht erbrachten Leistungen sowie zur Abrechnung der Forderung (insb. Bl. 7 f., 59 f., 100 f. d. A.), die Gegenstand der beabsichtigten Honorarklage ist, erstmalig einer angemessenen Würdigung im Hinblick auf die Erfolgsaussicht. Auch dies wird nachzuholen sein.

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4. Nachdem der Antragstellerin und ggf. auch der Antragsgegnerin Gelegenheit gegeben worden ist, zu den genannten Punkten innerhalb einer angemessenen Frist ergänzend vorzutragen, wird erneut eine Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch zu ergehen haben.

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Der Senat weist vorsorglich darauf hin, dass die Kammer der neuen Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Beschwerdegerichts zugrunde zu legen hat, auch soweit es den Umfang der weiteren Aufklärung betrifft (vgl. nur Zöller/Philippi aaO., § 127 Rn. 38; ebd./Heßler, § 527 Rn. 29 f.).

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5. Gemäß § 127 Abs. 4 ZPO werden Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht erstattet (vgl. nochmals Zöller/Philippi aaO., § 127 Rn. 39).

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Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde i. S. v. § 574 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.