Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 29.01.2009, Az.: 8 U 187/08
Pflicht des Hausratversicherers zu einem Hinweis auf das Erfordernis der Vorlage einer Stehlgutliste bei der Polizei; "Stehlgutliste"
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 29.01.2009
- Aktenzeichen
- 8 U 187/08
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2009, 47141
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:2009:0129.8U187.08.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hannover - 05.09.2008 - 13 O 216/07
- nachfolgend
- BGH - 13.01.2010 - AZ: IV ZR 28/09
- BGH - 17.03.2010 - AZ: IV ZR 28/09
Rechtsgrundlage
- § 6 Abs. 3 a.F. VVG
Fundstellen
- OLGReport Gerichtsort 2009, 327-330
- VK 2009, 140-141
- VK 2009, 142
- VersR 2009, 631-633
- VuR 2009, 181-182
- r+s 2009, 193-196
- r+s 2010, 244-246
- zfs 2009, 276-279
Amtlicher Leitsatz
Die Entscheidung BGH r + s 2008, 513 zu den Belehrungspflichten des Versicherers gegenüber einem Versicherungsnehmer zur Vorlage einer Stehlgutliste bei der Polizei erfordert einen solchen Hinweis nicht, wenn der Versicherungsnehmer bereits von der Polizei aufgefordert worden ist, eine solche Stehlgutliste vorzulegen, auch wenn der Versicherer davon keine Kenntnis hat.
In dem Rechtsstreit
hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 16. Januar 2009 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht G., den Richter am Landgericht S. und den Richter am Oberlandesgericht Dr. D. für Recht erkannt:
Tenor:
1. Die Berufung des Klägers gegen das am 5. September 2008 verkündete Urteil des Einzelrichters der 13. Zivilkammer des Landgerichts Hannover wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
2. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird gestattet, die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe eines die vollstreckbare Forderung um 10 % übersteigenden Betrages abzuwenden, soweit nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
3. Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung von 65.828,98 EUR aus einer bei der Beklagten bestehenden Hausratversicherung in Anspruch.
Der Kläger behauptet einen Einbruchdiebstahl am 7. August 2006. Zu dieser Zeit befand er sich mit seiner Familie im Urlaub. Herr A. B., der in dem vom Kläger und seiner Familie bewohnten Einfamilienhaus in H. während des Urlaubs des Klägers nach dem Rechten sah, entdeckte Einbruchspuren und benachrichtigte am 8. August 2008 die Polizei, die Herrn B. das Merkblatt Stp 2, welches Hinweise zur unverzüglichen Übersendung einer schriftlichen Schadensaufstellung an die Polizei enthält, überreichte (BA. Bl. 11).
Der Kläger und seine Ehefrau unterbrachen ihren Urlaub. Sie führten am 9. August 2006 ein erstes Gespräch mit einem Polizeibeamten (BA. Bl. 14 f.), wobei sie die Erstellung einer Stehlgutliste auf die Zeit nach dem Urlaub zurückstellten (BA. Bl. 20).
Der Kläger erhielt von der Beklagten mit Schreiben vom 10. August 2006 (Anlage K 7, Bl. 26 d. A.) ein Formular zur Schadenanzeige übersandt, welches dieser am 10. September 2006 ausfüllte und zurücksandte (B 11, Bl. 110).
Bereits am 20. August 2006 war der Kläger aus dem Urlaub zurückgekehrt. Eine Stehlgutliste übersandte der Kläger am 15. September 2006 per Fax an die Polizei (BA. Bl. 42, 43 ff.). Mit Schreiben vom 22. September 2006 forderte die Beklagte den Kläger auf, ihr unverzüglich eine detaillierte Auflistung der entwendeten Gegenstände zukommen zu lassen und mitzuteilen, wann der Kläger diese der Polizei eingereicht habe (K 8, Bl. 27). Dieser Aufforderung kam der Kläger am 18. Oktober 2006 nach.
Der Kläger hat vorgetragen, von den Versicherungsbedingungen der Beklagten keine Kenntnis zu haben. Die Bedeutung des unverzüglichen Einreichens einer Stehlgutliste sei ihm nicht bekannt. Das Merkblatt Stp 2 sei ihm von Herrn B. nicht ausgehändigt worden. Dass ein Einbruchdiebstahl vorliege, ergebe sich schon aus den Aufbruchspuren. Der Wert der entwendeten Sachen betrage gemäß der Anlage K 2 61.930,03 EUR. Für die zur Beseitigung der Einbruchspuren anfallenden Kosten einschließlich derjenigen für die Neuanschaffung von Schlüsseln und Schlössern macht der Kläger 3.898,95 EUR geltend und legt dazu Angebote verschiedener Firmen vor (Anlagen K 3 - K 6, Bl. 20 ff.).
Die Beklagte hat das äußere Bild eines Diebstahls in Abrede genommen. Aus dem Tatortfundbericht vom 8. August 2006 ergebe sich, dass es am linken Fensterelement des linken Terrassentürelementes eine einzelne Hebelabdruckmarke im Kunststoff des Fensterflügels gegeben habe, der eine passgleiche leichte Eindruckmarke am Rahmenteil entspreche, wohingegen einer zweiten Hebeleindruckmarke im Fensterelement keine Hebelmarke im Rahmen entspreche. Von den insgesamt acht Zuhaltungen des Terrassentürelementes sei nach den am 2. November 2006 getroffenen Feststellungen des von der Beklagten beauftragten Sachverständigen S. keines beschädigt gewesen. Der Einbruchdiebstahl sei nur vorgetäuscht worden. Gegenstände wie eine Hantel mit Gewichten und eine Vielzahl von Kleidungsstücken seien kein geeignetes Diebesgut. In der dem Gericht vorgelegten Schadenliste tauchten Gegenstände auf, die in der Liste vom 14. September 2006 keine Erwähnung gefunden hätten. Ein Großteil der als entwendet angegebenen Schmuckgegenstände sei nicht näher beschrieben, Belege fehlten. Ungewöhnlich sei die Entwendung von Fahrzeugschlüsseln, ohne die zugehörigen Fahrzeuge zu entwenden. Verworren seien die Angaben des Klägers zur Betreuung des Versicherungsobjekts während seines Urlaubs.
Schließlich hat die Beklagte gemeint, dass sie selbst im Falle eines Einbruchdiebstahls wegen einer schuldhaften Obliegenheitsverletzung des Klägers von der Verpflichtung zur Leistung freigeworden sei. Der Kläger habe nämlich nicht unverzüglich eine vollständige Stehlgutliste bei der Polizei eingereicht.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Es könne dahinstehen, ob ein Einbruchdiebstahl und damit ein Versicherungsfall eingetreten sei. Jedenfalls könne die Beklagte sich auf die Obliegenheitsverletzung des Klägers berufen und sei von der Leistungspflicht befreit, § 21 VHB 92, weil die Stehlgutliste der Polizei per Fax erst am 15. September 2006 und damit nicht mehr unverzüglich zugesandt worden sei. Die Stehlgutliste sei auch nicht ausreichend detailliert gewesen. Der Kläger, dem zumindest grobe Fahrlässigkeit zur Last zu legen sei, könne nicht den Nachweis des fehlenden Verschuldens führen, § 6 Abs. 3 VVG. Er könne sich auch nicht darauf berufen, dass ihm das Merkblatt Stp 2 von seinem Bekannten nicht ausgehändigt worden sei. Zumindest hätte sich dem Kläger aufdrängen müssen, dass der Polizei die Aufklärung des Einbruchdiebstahls ohne nähere Kenntnisse über die Gegenstände erschwert werde. Dass er eine Stehlgutliste anfertigen müsse, sei ihm durch die Information der Polizei bekannt gewesen. Den Kausalitätsgegenbeweis nach § 6 Abs. 3 Satz 2 VVG habe der Kläger nicht führen können. Allein dadurch, dass es sich vorliegend hauptsächlich um Alltagsgegenstände ohne nähere Individualisierbarkeit handele, könne ein Ausschluss des Fahndungserfolges sich nicht ergeben, zumal die Stehlgutliste vorwiegend Markensachen enthalte.
Gegen das Urteil wendet sich der Kläger mit seiner Berufung unter Aufrechterhaltung seiner erstinstanzlichen Zahlungsanträge.
Er wiederholt seinen Vortrag dazu, dass ihm die VHB 92 nicht vorlägen. Eine mögliche Leistungsfreiheit nach § 21 Ziff. 3 Abs. 2 VHB 92 könne sich ohnehin nur auf abhandengekommene Gegenstände, die nicht der Polizei angezeigt worden seien, nicht aber auf die sonstigen Schäden erstrecken. Hinsichtlich einer vermeintlich verspäteten Vorlage der Stehlgutliste fehle es jedenfalls an der groben Fahrlässigkeit. Polizeiinterna seien dem Kläger nicht bekannt. Durch das Einverständnis der Polizei mit der Vorlage der Stahlgutliste nach Urlaubsrückkehr sei er darin bestärkt worden, dass zeitliche Grenzen nicht zu beachten seien. Auch aus der Sicht der Polizei, die nicht auf einer sofortigen Vorlage der Stehlgutliste bestanden habe, sei die zeitliche Komponente offensichtlich nachrangig gewesen. Ein Merkblatt habe der Zeuge B. an den Kläger nicht weitergeleitet. Dieser sei auch nicht Vertreter oder Repräsentant des Klägers gewesen. Nähere Angaben zum Stehlgut seien dem Kläger weder möglich gewesen noch seien sie zumutbar. Es habe sich im Wesentlichen auch nur um allgemeinen Hausrat gehandelt. Fahndungserfolge insoweit seien fernliegend. Zur fehlenden Kausalität verweist er auf seine Beweisangebote.
Weiter rügt der Kläger, dass das Landgericht sich nicht mit seinem Vortrag zu § 242 BGB auseinandergesetzt habe. Die Beklagte sei gehalten gewesen, den Kläger, anders als geschehen, bereits mit Schreiben vom 10. August 2006 (K 7) auf die Erfordernisse eines obliegenheitsrichtigen Verhaltens und Folgen einer Zuwiderhandlung hinzuweisen. Erstmals im Schreiben vom 22. September 2006, zu einem Zeitpunkt, in dem nach Auffassung der Beklagten der Leistungsanspruch bereits verwirkt gewesen sei, seien Vorgaben dazu gemacht worden.
Der Kläger beantragt,
1. unter Abänderung des am 05.09.2008 verkündeten Urteils des Landgerichts Hannover, Geschäfts-Nr.: 13 O 216/07, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 65.828,98 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.02.2007 zu zahlen,
2. die Beklagte zu verurteilen, außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 780 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien samt Anlagen, die Beiakten 1533 UJs 505817/06 Staatsanwaltschaft Hannover, das angefochtene Urteil sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen verwiesen.
II.
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Weder beruht das angefochtene Urteil auf einer Rechtsverletzung (§§ 513 Abs. 1, 1. Alt., 546 ZPO), noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1, 2. Alt. ZPO).
1. Die Frage nach dem Vorliegen eines Einbruchdiebstahls und damit nach dem Eintritt des Versicherungsfalls hat das Landgericht dahingestellt sein lassen. Auch der Senat kann ohne Beweisaufnahme insoweit nicht zu Lasten des Klägers entscheiden.
Wer von seinem Versicherer eine Leistung verlangt, hat grundsätzlich darzulegen und zu beweisen, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des Anspruchs vorliegen. In teilweiser Abweichung von der grundsätzlichen Beweislastregel genügt der Versicherungsnehmer zunächst seiner Darlegungs- und Beweislast, wenn er das äußere Bild eines Einbruchdiebstahls behauptet und ggf. beweist, also ein Mindestmaß an Tatsachen, die nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss auf die Entwendung zulassen. Zu dem Minimum an Tatsachen, die das äußere Bild eines Einbruchdiebstahls ausmachen, gehört neben der Unauffindbarkeit der zuvor am Tatort vorhandenen, als gestohlen gemeldeten Sachen (zumindest eines wesentlichen Teils davon), dass - abgesehen von dem hier nicht in Rede stehenden Fall des Nachschlüsseldiebstahls - Einbruchspuren vorhanden sind (vgl. nur BGH, VersR 2007, 241).
Im vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt spricht für das äußere Bild, dass sich an einem Terrassentürelement eine Hebelspur sowohl am Fensterflügel als auch, damit übereinstimmend, am feststehenden Rahmenteil findet (Seite 2 des Tatortbefundberichtes vom 8. August 2006, BA. Bl. 4) und weiter der Umstand, dass die Wohnung durchwühlt war (ebenda).
Damit allein ist aber der erforderliche Minimalsachverhalt nicht bewiesen. Dass Sachen entwendet wurden und die Einbruchspuren an der Terrassentür den Schluss zulassen, dass der oder die Täter auf diesem Weg in das Haus des Klägers eingedrungen sind, hat die Beklagte in Abrede genommen. Der Kläger hat Beweis angeboten, wobei hier dahingestellt bleiben kann, ob es hinsichtlich des zweiten Aspektes nicht an einem Beweisangebot fehlt, weil sich der Kläger auf das Zeugnis des Zeugen J. nur für die Behauptung des Zustandes vor der notdürftigen Reparatur bezieht, nicht aber, was die behauptete notdürftige Reparatur selbst angeht (Schriftsatz vom 30. Oktober 2007, Bl. 69). Aus den Gründen zu unten 3. bedurfte es insoweit aber keiner näheren Aufklärung durch den Senat.
2. In jedem Fall unbegründet ist die Berufung des Klägers hinsichtlich der geltend gemachten Kosten für die Beseitigung von Einbruchspuren.
Gemäß § 1 Nr. 4 a) VHB 92 sind Gebäudebestandteile mit der dort genannten, hier nicht einschlägigen Ausnahme nicht versichert. Versichert sind gemäß § 2 Nr. 1 f) VHB 92 aber die infolge eines Versicherungsfalles notwendigen Kosten für Reparaturen von Gebäudebeschädigungen, die im Bereich der Wohnung durch Einbruchdiebstahl oder innerhalb der Wohnung durch Vandalismus nach einem Einbruch entstanden sind, ohne dass es insoweit auf die rechtzeitige Einreichung einer Stehlgutliste ankäme, § 21 Nr. 3 Abs. 2 VHB 92. Kosten sind bislang freilich dem Kläger nicht entstanden. Gegenteiliges behauptet er auch nicht. Vorgelegt hat er mit seiner Klagschrift als Anlagen K 3 - K 6 Angebote verschiedener Firmen für die Instandsetzung der Terrassentür, Malerarbeiten usw. Kosten können aber nur ersetzt werden, wenn sie dem Versicherungsnehmer tatsächlich entstanden sind (vgl. LG Köln, VersR 2007, 792. AG Recklinghausen, VersR 2006, 70 [AG Recklinghausen 15.03.2005 - 11 C 31/05]). Danach scheidet ein Schadensersatzanspruch insoweit schon aus diesem Grund aus, und kommt es damit nicht mehr darauf an, ob tatsächlich sämtliche vom Kläger behaupteten Schäden, zu denen er Angebote vorgelegt hat, durch einen Einbruchdiebstahl verursacht worden sind.
3. Die Berufung des Klägers muss aber jedenfalls deswegen in vollem Umfang erfolglos bleiben, weil er gegenüber der Beklagten seine Obliegenheiten verletzt hat und diese deswegen leistungsfrei ist (§ 6 Abs. 3 VVG a. F.).
a) Abschluss und Bestand eines Vertrages über eine Hausratversicherung sind zwischen den Parteien nicht im Streit. Soweit es um Erhalt und Kenntnis der einschlägigen VHB 92 geht, kann die Beklagte, anders als in der Klagerwiderung vom 12. September 2007 geschehen, sich nicht darauf berufen, dass der Kläger Entschädigungsleistungen geltend mache und die Vorlage der VHB daher seine Sache sei, denn es geht insbesondere um die zuerst von der Beklagten darzulegende Obliegenheitspflichtverletzung des Klägers gemäß § 21 VHB 92. Zwar hat die nach § 5 a Abs. 2 Satz 2 VVG a. F. für den Zugang der VHB bei dem Kläger beweisbelastete Beklagte die Übersendung an den Kläger weder konkret behauptet noch dafür Beweis angetreten. Allerdings ist jedenfalls mittlerweile der Vertrag unter Einbeziehung der VHB als vollwirksam anzusehen, und zwar gemäß § 5 a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F.. der Vertrag besteht bereits seit längerem, nach Angaben des Klägers (Schriftsatz des Klägers vom 30. Oktober 2007, Bl. 68) seit dem 25. Juli 1997 (bereits 2002 hat der Kläger gegenüber der Beklagten einen Schaden aus der Hausratversicherung geltend gemacht, Seite 2 der Schadenanzeige vom 10. September 2006, B 11, Bl. 111). Dabei ist zwar einzuräumen, dass § 5 a Abs. 2 Satz 4 VVG a. F. keine Aussage darüber trifft, mit welchem Inhalt der Vertrag fortgilt. Die Antwort darauf aber ergibt sich aus dem Gesamtzusammenhang der Vorschrift. In § 5 a Abs. 1 Satz 1 VVG a. F. heißt es nämlich, dass "der Vertrag auf der Grundlage (u. a.) der Versicherungsbedingungen als abgeschlossen" gilt, d. h. nicht als bloßer Rumpfvertrag ohne AVB.
b) Nach § 21 VHB 92 hat der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles u. a. unverzüglich den Schaden dem Versicherer anzuzeigen und unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle ein Verzeichnis der abhandengekommenen Sachen einzureichen (§ 21 Nr. 1 a, c VHB 92). Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in § 21 VHB 92 genannten Obliegenheiten, ist der Versicherer gemäß § 6 Abs. 3 VVG a. F. von der Entschädigungspflicht frei. Sind abhandengekommene Sachen der Polizeidienststelle nicht oder nicht unverzüglich angezeigt worden, so kann der Versicherer nur für diese Sachen von der Entschädigungspflicht frei sein (§ 21 Nr. 3 VHB 92).
Das Landgericht hat angenommen, das Übersenden der Stehlgutliste an die Polizei am 15. September 2006 habe nicht mehr den zeitlichen Anforderungen entsprochen. Dies trifft zu. Seit dem vom Kläger behaupteten Einbruchdiebstahl waren zu dieser Zeit bereits mehr als fünf Wochen vergangen. Auf das Urlaubsende kommt es hier nicht entscheidend an. Der Kläger kehrte am 20. August 2006 aus dem Urlaub zurück. Bis zur Einreichung der Stehlgutliste hat er wiederum deutlich mehr als zwei Wochen verstreichen lassen. Gegen die Annahme fehlender Unverzüglichkeit scheint sich der Kläger ausweislich seiner Berufungsbegründung auch nicht wenden zu wollen.
c) Es kommt hinzu (ohne dass es darauf noch entscheidend ankäme), dass die Angaben des Klägers in der Stehlgutliste ungenügend waren.
Dabei trifft es zwar zu, wenn der Kläger in seiner Berufungsbegründung darauf hinweist, dass sich aus § 21 VHB 92 keine qualitativen Vorgaben für den Inhalt der Stehlgutliste ergeben. Diese Vorgaben ergeben sich freilich ohne weiteres aus der Funktion der Stehlgutliste selbst. Nichtssagende Bezeichnungen erschweren bzw. vereiteln bereits im Ansatz Fahndungsmaßnahmen der Polizei.
Dabei trifft es nicht zu, wenn der Kläger meint, weitere Angaben zu den entwendeten Gegenständen seien ihm nicht möglich bzw. nicht zumutbar gewesen.
Richtig daran ist nur, dass keine Voraussetzungen an den Versicherungsnehmer gestellt werden dürfen, die seinen Versicherungsschutz entwerten. Solche Anforderungen hat aber auch das Landgericht nicht gestellt. Gerade für den Schmuck wäre aber eine weitere Individualisierung möglich gewesen. Das gleiche gilt für das entwendete Rennrad, das nur ansatzweise beschrieben worden ist. Gerade insoweit wären aber zahlreiche weitere individualisierende Angaben ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen, zumal der Kläger sich selbst als ehemaligen AmateurRennfahrer bezeichnet und weiter vorgetragen hat, das Rad sei aus Einzelteilen von einem Bekannten in P. zusammengebaut worden (Schriftsatz vom 30. Oktober 2007, Bl. 73).
d) Die Rechtsfolge der Leistungsfreiheit des Versicherers tritt gemäß § 6 Abs. 3 VVG a. F. dann nicht ein, wenn die Obliegenheitsverletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte.
Es kann dahingestellt bleiben, ob dem Kläger Vorsatz zur Last fällt. Gem. § 6 Abs. 3 VVG wird im Grundsatz Vorsatz vermutet, wenn die objektive Obliegenheitsverletzung feststeht. Allerdings muss eine verspätete Abgabe einer Stehlgutliste nicht auf Vorsatz beruhen, weil ohne besonderen Hinweis nicht jedem die Obliegenheit bekannt ist, der Polizei und dem Versicherer eine Aufstellung der abhandengekommenen Sachen unverzüglich zur Verfügung stellen zu müssen (vgl. Römer, in Römer/Langheid, VVG, 2. Aufl., Rn. 76, 77 zu § 6).
Sieht man von der Besonderheit des § 6 Abs. 3 Satz 2 VVG a. F. ab, schadet dem Versicherungsnehmer aber schon die grob fahrlässige Obliegenheitsverletzung in gleicher Weise. Grobe Fahrlässigkeit bedeutet, dass der Kläger einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt und dasjenige nicht beachtet haben müsste, was im gegebenen Fall sich jedem aufgedrängt hätte (vgl. BGH, NJW 1992, 3235, 3236), wobei den Kläger auch in subjektiver Hinsicht ein schweres Verschulden treffen müsste (vgl. BGH, NJW 2001, 2092, 2093) [BGH 30.01.2001 - VI ZR 49/00]. Zutreffend ist dabei das Landgericht im angefochtenen Urteil davon ausgegangen, dass sich dem Kläger hätte aufdrängen können (oder eher: müssen), dass der Polizei die Aufklärung des Einbruchdiebstahls ohne nähere Kenntnis über die entwendeten Gegenstände erschwert wird. Dabei mag es sein, dass die Polizei damit einverstanden war, dass eine Stehlgutliste erst nach der Rückkehr aus dem Urlaub des Klägers von diesem gefertigt und übersandt wird. Dieses Einverständnis bedeutete freilich auch, dass, unabhängig von der Kenntnis der VHB oder polizeilicher Merkblätter, dem Kläger klar war, dass er überhaupt eine Stehlgutliste erstellen musste. Schon daher kommt es gar nicht entscheidend darauf an, ob der Bekannte des Klägers diesem das Merkblatt der Polizei weitergegeben hat oder nicht. Auch wenn dieser Bekannte nicht Repräsentant bzw. Vertreter des Klägers gewesen sein dürfte, so war er jedoch Empfangsbote des Klägers mit der Folge, dass eine Übergabe des Merkblattes an ihn wie eine Übergabe an den Kläger zu werten ist (vgl. Larenz, Allgemeiner Teil des deutschen Bürgerlichen Rechts, 7. Aufl., S. 592 f.).
e) Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass der Kläger den Kausalitätsgegenbeweis i. S. v. § 6 Abs. 3 Satz 2 VVG a. F. nicht geführt hat.
Ungeachtet einer grob fahrlässigen Obliegenheitspflichtverletzung des Klägers bliebe danach die Beklagte zur Leistung insoweit verpflichtet, als die Verletzung Einfluss weder auf die Feststellung des Versicherungsfalls noch auf die Feststellung oder den Umfang der der Beklagten obliegenden Leistung hatte.
Die Folgenlosigkeit hat der Kläger zu beweisen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob tatsächlich Interessen des Versicherers beeinträchtigt worden sind. Es genügt vielmehr, dass der Obliegenheitsverstoß des Versicherungsnehmers generell geeignet war, die berechtigten Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden. Beim Einbruchdiebstahl ist die Verspätung der Vorlage einer Stehlgutliste bei der Polizei in diesem Sinne generell geeignet, die Interessen des Versicherers zu beeinträchtigen, weil die Ermittlung nach dem Verbleib der gestohlenen Sachen erschwert wird (vgl. BGH, VersR 1993, 830. OLG Celle, 8 U 78/94, ZfS 1996, 307, für den Fall, dass erst etwa zwei Monate nach dem Versicherungsfall eine Stehlgutliste bei der Polizei eingereicht wurde). Ob ganz ausnahmsweise etwas anderes dann zu gelten hat, wenn aufgrund des Diebstahlsgutes im einzelnen Fall davon auszugehen ist, dass dieses nicht individualisiert werden kann und eine Fahndung von vornherein aussichtslos erscheint, kann dahingestellt bleiben, weil ein solcher Sachverhalt hier nicht vorliegt. Zumindest große Teile des Diebesgutes waren ohne weiteres individualisierbar, wie jedenfalls ein Teil des Schmucks, die technischen Geräte und das Fahrrad.
f) Zu Unrecht beruft der Kläger sich gegenüber der Leistungsverweigerung durch die Beklagte auf § 242 BGB.
Es ist in der Rechtsprechung zwar anerkannt, dass der Versicherer ausnahmsweise sein Recht auf Leistungsfreiheit gemäß § 242 BGB verlieren kann, wenn er sich gegenüber dem Versicherungsnehmer in schwerwiegender Weise unredlich verhält (vgl. Römer, a. a. O., Rn. 132 ff. zu § 6).
aa) Vorliegend ist freilich weder eine schwere Pflichtverletzung durch die Beklagte erkennbar noch eine Existenzbedrohung des Klägers, die unter besonderen Umständen eine völlige Leistungsverweigerung durch die Beklagte ebenfalls als unzulässige Rechtsausübung erscheinen lassen könnte.
bb) Die Beklagte schuldete in diesem Fall auch keine individuelle Beratung des Klägers darüber, dass er unverzüglich eine aussagekräftige Stehlgutliste zu erstellen hatte und welche Folgen sich aus der Nichterfüllung oder nicht rechtzeitigen Erfüllung dieser Verpflichtung ergeben können.
Die einschlägige Grundsatzentscheidung des BGH hierzu (r + s 2008, 513) ist nach Auffassung des Senats nicht eindeutig - was die Zulassung der Revision begründet , steht dieser Bewertung aber nicht entgegen.
Die nachstehend zitierten Ausführungen des BGH könnten darauf hindeuten, dass dieser eine Hinweisverpflichtung des Versicherers auf das Erfordernis der Vorlage einer Stehlgutliste gegenüber der Polizei immer dann für gegeben erachtet, wenn der Versicherungsnehmer ihm gegenüber den Schadensfall anzeigt:
"Wie Knappmann (Festschrift a. a. O. S. 200 f.) zutreffend ausführt, ist der Versicherer aufgrund seiner überlegenen Sach- und Rechtskenntnis nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verpflichtet, den Versicherungsnehmer bei rechtzeitiger Anzeige des Versicherungsfalles über die Obliegenheit und die Rechtsfolgen ihrer Verletzung jedenfalls dann zu belehren, wenn er - wie hier durch Übersendung eines Formulars mit dem erwähnten Anschreiben - nähere Angaben zum Versicherungsfall und zur Anzeige bei der Polizei und eine Liste der abhanden gekommenen Sachen anfordert. Damit wird für den Versicherungsnehmer erkennbar konkretisiert, was der Versicherer von ihm für die Prüfung dieses angezeigten Versicherungsfalles erwartet. Es geht dann nicht mehr - wie bei der Pflicht zur Anzeige des dem Versicherer unbekannten Versicherungsfalles - um eine "spontan" zu erfüllende Obliegenheit. Verlangt der Versicherer Auskunft über die Polizeidienststelle, der der Schaden gemeldet wurde, und die Tagebuchnummer sowie die Vorlage eines Verzeichnisses der vom Schaden betroffenen Sachen, ohne auf die Vorlage einer Stehlgutliste bei der Polizei hinzuweisen, ist dies geeignet, den Versicherungsnehmer irrezuführen. Er kann annahmen, dass der Versicherer ihn über das, was zu tun ist, informiert hat und Weiteres nicht erforderlich ist. Demgegenüber ist dem Versicherer aufgrund seines Wissensvorsprungs, insbesondere der zahlreichen Instanzurteile bekannt, dass Versicherungsnehmer häufig und allein wegen verspäteter oder unterbliebener Vorlage der Stehlgutliste bei der Polizei den Versicherungsschutz verlieren. Der Versicherer ist deshalb nach Treu und Glauben verpflichtet, den Versicherungsnehmer auf derartige typische, den Versicherungsschutz gefährdende Versäumnisse und Fehler hinzuweisen. Ein solcher Hinweis im Formular für die Schadenanzeige ist ohne weiteres möglich und - wie die Praxis zeigt - in machen Formularen auch enthalten. Unterlässt der Versicherer den - wegen möglicher Fahndungserfolge auch im eigenen Interesse - gebotenen Hinweis, handelt er rechtsmissbräuchlich, wenn er sich auf Leistungsfreiheit beruft. Auf den Nachweis fehlender grober Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers kommt es dann nicht an."
Allerdings stehen diese Einschränkungen der Leistungsfreiheit des Versicherers unter der Überschrift von Treu und Glauben. Ein Schutz des Versicherungsnehmers ist aus Treuegesichtspunkten daher aber nur dann geboten, wenn dieser seine Vertragspflichten nicht kennt, wobei es keine Rolle spielt, woher er diese Kenntnis erlangt hat und ob der Versicherer davon seinerseits Kenntnis hat. Es bedarf dabei auch keines besonderen Hinweises auf die versicherungsrechtliche Folge der Leistungsfreiheit des Versicherers. Deshalb gilt:
Wie bereits ausgeführt, hatte der Kläger von der Verpflichtung zur Erstellung einer Stehlgutliste aus dem Kontakt mit der Polizei Kenntnis. Der Hinweis der Polizei, die Stehlgutliste könne nach Ende des Urlaubs erstellt werden, berührte die Pflicht zur Erstellung der Liste gerade nicht. Zwar wird in dem - kurzen - Schreiben der Beklagten vom 10. August 2006 (K 7) eine Stehlgutliste nicht erwähnt. Die Verpflichtung zur Einreichung einer solchen Liste ergab sich für den Kläger aber aus der mit diesem Schreiben, in dem es ausdrücklich heißt, dass der Kläger gebeten wird, die beigefügte Schadenanzeige mit einer genauen Schilderung des Schadenherganges ausgefüllt und unterschrieben zurückzusenden, übersandten Schadenanzeige (B 11, Bl. 110). In dieser wird auf Seite 4 die - vom Kläger nicht beantwortete - Frage gestellt, ob eine komplette Liste der entwendeten Teile bei der Polizei eingereicht wurde. Der Kläger wusste spätestens mit Zugang des Übersendungsschreibens vom 10. August 2006 und damit - auch unter Berücksichtigung seines Urlaubs - zu einer Zeit, als eine rechtzeitige Übersendung einer Stehlgutliste an die Polizei noch ohne Weiteres möglich war, dass er zu den entwendeten Gegenständen vollständige Angaben zu machen hatte. Dass er auf Rechtsfolgen der Nichterfüllung gerade dieser Verpflichtung nicht hingewiesen wurde, hält der Senat für unschädlich. Der Kläger hatte keinen Anlass anzunehmen, dass es sich bei dieser Verpflichtung nur um eine sinnfreie Formalie handelte, deren Nichterfüllung keinesfalls Nachteile mit sich bringen würde. Dass nur eine kurzfristig erstellte und aussagekräftige Stehlgutliste überhaupt die Chance auf einen Fahndungserfolg begründet, liegt ohnehin auf der Hand.
Für den Kläger ergibt sich damit nichts aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 17. September 2008 (IV ZR 317/05). Dort hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass der beklagten Versicherung die Berufung auf Leistungsfreiheit nach Treu und Glauben verwehrt sei. Unter den dortigen Umständen, auf die die Entscheidung ausdrücklich abhebt, habe die Versicherungsnehmerin auf die Obliegenheit, der Polizei unverzüglich eine Stehlgutliste einzureichen, und die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Obliegenheit hingewiesen werden müssen. Zum einen ist damit eine allgemeine, weit reichende Hinweispflicht nicht begründet worden, zum anderen hat vorliegend die Beklagte nichts unternommen, was den Kläger hätte irreführen können, sondern hat durch Übersendung der die Frage nach Einreichung einer kompletten Liste der entwendeten Teile bei der Polizei beinhaltenden Schadenanzeige den Kläger über dessen Pflichten hinreichend aufgeklärt. Selbst wenn vorher ein Wissensvorsprung der Beklagten gegenüber dem Kläger insoweit bestanden haben sollte, war nunmehr ein Informationsdefizit des Klägers jedenfalls im Wesentlichen beseitigt, wobei ein völliger Gleichstand beim Informationsstand der Parteien hier wie auch in sonstigen Fällen, in denen es darum geht, dass eine Partei ausnahmsweise nicht darauf verwiesen wird, sich auf zumutbarem Weg Informationen selbst zu beschaffen (vgl. nur BGH, NJW 1997, 3230, 3231 [BGH 15.04.1997 - IX ZR 112/96], unter I. 4. a), nicht gefordert werden kann. Dabei ist auch zu bedenken, dass dem Bundesgerichtshof ein Formularhinweis zur Erfüllung der Pflicht des Versicherers genügt. Dann aber reicht ein Hinweis des Versicherers in der Schadenanzeige oder ein Hinweis der Polizei, es müsse eine Stehlgutliste eingereicht werden, ebenso. Dem wiederum kann nicht entgegengehalten werden, Polizei und Versicherer verfolgten unterschiedliche Interessen, denn die möglichst frühzeitige Einreichung der möglichst aussagekräftigen Stehlgutliste bei der Polizei dient in jedem Fall der Maximierung der Fahndungschancen der Polizei, was wiederum den Interessen des Versicherers zugute kommt.
cc) Für den Kläger ergibt sich weiter nichts daraus, dass die Beklagte noch in einem - dem Senat nicht vorgelegten - Schreiben vom 23. Oktober 2006 den Kläger in dem falschen Glauben gewiegt habe, dass die Beklagte noch regulierungsbereit sei. Die Beklagte war nicht gehalten, vor Abschluss ihrer Prüfungen Aussagen zu ihrer Leistungsbereitschaft zu machen. Welche Nachteile sich dadurch für den Kläger ergeben sollen, bleibt unklar. Er behauptet auch selbst nicht, dass die Beklagte zu irgendeiner Zeit zu erkennen gegeben hätte, dass sie zur Leistung bereit sei.
dd) Was sich schließlich aus dem angeblichen Verleugnen von Mitarbeitern durch die Beklagte für den Kläger ergeben soll, bleibt unerfindlich. Dass dadurch dem Kläger irgendein Nachteil entstanden ist, sein Vortrag als richtig zugrundegelegt, ist schon deshalb nicht ersichtlich, weil er nicht vorträgt, wann und mit welchem Ziel er versucht haben will, Kontakt zu Mitarbeitern der Beklagten aufzunehmen. Die auf der Anlage K 7 handschriftlich vom Kläger (so sein eigener Vortrag) notierten Telefonnummern stimmen mit denjenigen überein, die nunmehr in der Berufungsbegründung vorgetragen werden. Eine Kontaktaufnahme war daher doch möglich. Wann und bei welcher Gelegenheit die Beklagte erklärt haben soll, dass sie diese Mitarbeiter nicht kenne, erhellt der klägerische Vortrag auch nicht.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1 ZPO, die zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Der Senat lässt die Revision zu, § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO. Die Frage der Reichweite der im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 17. September 2008 (IV ZR 317/05) angenommenen Hinweis und Belehrungspflicht des Versicherers erscheint dem Senat von grundsätzlicher Bedeutung zu sein. dies gilt auch nach der Neufassung des VVG für die zahlreichen Altfälle.