Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 22.01.2009, Az.: 13 W 135/08

Postulationsfähigkeit bei Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Antrags im einstweiligen Rechtsschutz; Zeitliche Grenzen des Gegendarstellungsanspruchs; Anpassung der Gegendarstellung durch das Gericht

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
22.01.2009
Aktenzeichen
13 W 135/08
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2009, 47137
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2009:0122.13W135.08.0A

Verfahrensgang

vorgehend
LG Lüneburg, 3 O 255/08 vom 04.12.2008

Fundstellen

  • AfP 2010, 475-477
  • NJW-RR 2009, 977-979
  • OLGR Celle 2009, 223-225
  • ZUM-RD 2009, 437-439

Amtlicher Leitsatz

1. Die sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrags auf Arrest oder auf Erlass einer einstweiligen Verfügung unterliegt nicht dem Anwaltszwang.

2. Eine erst zehn Wochen nach der Kenntnisnahme des in einer Tageszeitung erschienenen Artikels zugeleitete Gegendarstellung ist regelmäßig nicht mehr als unverzüglich im Sinne von § 11 Abs. 2 Satz 5 des Niedersächsischen Pressegesetzes anzusehen.

3. Eine allgemeine Bevollmächtigung des Gerichts, die Gegendarstellung in der Form anzupassen, dass der gestellte Gegendarstellungsanspruch begründet ist, stellt eine unzulässige Einschränkung des "Alles-Oder-Nichts-Prinzips" dar.

In der Beschwerdesache

hat der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Dr. K., des Richters am Oberlandesgericht B. und der Richterin am Oberlandesgericht R. am 22. Januar 2009 beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 8. Dezember 2008 gegen den Beschluss der Einzelrichterin der 3. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom 4. Dezember 2008 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

1

I.

Der Antragsteller begehrt von der Antragsgegnerin als Verlegerin der Landeszeitung L. die Veröffentlichung einer Gegendarstellung.

2

Die L. Zeitung berichtete u. a. am 17. September 2008 und am 19. November 2008 über den Antragsteller im Zusammenhang mit dem Projekt einer "Quartiersinitiative" für das N. in L. Das an "T. von S., A. B. und J. W., Landeszeitung, Am S., L." adressierte Gegendarstellungsbegehren des Antragstellers vom 26. November 2008, wegen dessen Inhalt auf die Anlage zur Antragsschrift (Bl. 3 f. d. A.) Bezug genommen wird, lehnte die Antragsgegnerin mit anwaltlichem Schreiben vom 28. November 2008 ab.

3

Mit Beschluss vom 4. Dezember 2008 wies das Landgericht Lüneburg den Antrag des Antragstellers zurück, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Verfügung zur Veröffentlichung seiner Gegendarstellung in der nächstmöglichen Auflage an gleicher Stelle und in gleicher Aufmachung wie ihre eigene Behauptung zu veröffentlichen. Zur Begründung führte das Landgericht aus, dass die Voraussetzungen des § 11 Abs. 3 Satz 5 des Niedersächsischen Landespressegesetzes hinsichtlich Ziffer 4 des Gegendarstellungsbegehrens nicht gegeben seien, weil die Gegendarstellung trotz der bereits am 18. September 2008 erfolgten Kenntnis des Antragstellers vom Inhalt des Artikels nicht unverzüglich dem verantwortlichen Redakteur oder dem Verleger zugegangen sei. Da das Gericht nicht befugt sei, in dem Text der vier Ziffern umfassenden Gegendarstellung Änderungen vorzunehmen, scheitere der Gegendarstellungsanspruch insgesamt.

4

Gegen diesen ihm am 6. Dezember 2008 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller mit einem am 10. Dezember 2008 beim Landgericht Lüneburg eingegangenen Schreiben einen Hilfsantrag zu seinem Gegendarstellungsbegehren gestellt und vorsorglich Berufung eingelegt. Mit Beschluss vom 23. Dezember 2008 hat das Landgericht Lüneburg der als sofortige Beschwerde ausgelegten Eingabe des Antragstellers nicht abgeholfen und die Akten dem Oberlandesgericht Celle zur Entscheidung vorgelegt.

5

II.

Das als sofortige Beschwerde gemäß den §§ 567 Abs. 1 Nr. 2, 569 ZPO auszulegende Rechtmittel des Antragstellers vom 8. Dezember 2008 ist zulässig, aber unbegründet.

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1. Zu Recht hat das Landgericht in seinem Nichtabhilfebeschluss vom 23. Dezember 2008 die schriftlich gefertigte sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 8. Dezember 2008 als zulässig, insbesondere auch als formgerecht nach § 569 ZPO erachtet.

7

Ob die Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung durch das Landgericht dem Anwaltszwang unterliegt, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten. Nach einer Auffassung bedeutet die für den Arrest oder Verfügungsantrag geltende Befreiung vom Anwaltszwang gemäß §§ 936, 920 Abs. 3 ZPO nicht, dass das vor einem Landgericht anhängige Verfahren über den Erlass eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung nicht grundsätzlich als Anwaltsprozess anzusehen ist, weshalb die sofortige Beschwerde nur durch einen auch am Beschwerdegericht postulationsfähigen Rechtsanwalt zulässig eingelegt werden kann (OLG Hamm, st. Rspr: NJW-RR 1997, 763 [OLG Hamm 29.04.1996 - 8 W 8/96] und OLGR 2008, 257 f., OLG Düsseldorf OLGZ 1983, 358. OLG Frankfurt, st. Rspr.: MDR 1983, 233 und 1999, 186 sowie OLGR 2004, 221. OLG Saarbrücken, NJW-RR 1998, 1611, 1612) [OLG Saarbrücken 17.03.1998 - 4 W 79/98 10]. Dem gegenüber schließt sich der erkennende Senat der überwiegenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur an, wonach die sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrags auf Arrest oder Erlass einer einstweiligen Verfügung nach § 569 Abs. 3 Nr. 1 i. V. m. § 78 Abs. 5 ZPO nicht dem Anwaltszwang unterliegt (OLG Celle Nds. Rpfl. 1996, 124. KG, GRUR 1991, 944, 945. OLG Köln, NJW-RR 1988, 254, 255 [OLG Köln 04.05.1987 - 2 W 27/87]. OLG Karlsruhe, GRUR 1993, 697 [OLG Karlsruhe 05.05.1993 - 6 W 23/93] und OLGR 1998, 130. OLG München, BauR 1995, 875[OLG München 12.07.1995 - 28 W 1948/95]. OLGR Hamm (21. ZS) 1996, 44. MünchKommZPO/Drescher 3. Aufl. § 922 Rdn. 15. Musielak/Huber, ZPO 6. Aufl. § 922 Rdn. 10. Thomas/Putzo/Reichold, ZPO 29. Aufl. § 922 Rdn. 7. Stein/Jonas/Grunsky, ZPO 22. Aufl. § 922 Rdn. 8. Zöller/Vollkommer, ZPO 27. Aufl., § 922 Rdn. 13. Wieczorek/Schütze/Thümmel, ZPO 3. Aufl. § 920 Rdn. 10. Schuschke/Walker, Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz 4. Aufl. § 922, Rdn. 31. Ahrens, 5. Aufl. Wettbewerbsprozess Kap 51 Rdn. 60. Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche 9. Aufl. Kap. 54 Rdn. 13). Wegen der besonderen Eilbedürftigkeit eines Antrags auf Arrest oder auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist dessen Einlegung gemäß § 920 Abs. 3 ZPO ohne Rechtsanwalt zulässig. Ist aber die Einleitung eines Arrest oder einstweiligen Verfügungsverfahrens sowie bei deren Erlass ohne Widerspruch die Durchführung des gesamten Verfahren ohne anwaltliche Vertretung möglich, sprechen Sinn und Zweck dieser Regelung dafür, diese Möglichkeit auch im Beschwerdeverfahren beizubehalten, sofern es nicht zu einer mündlichen Verhandlung kommt (OLG Celle a. a. O.). Für dieses Ergebnis streitet auch die Regelung in § 571 Abs. 4 ZPO, wonach im Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung vom Gericht angeforderte Erklärungen auch ohne anwaltliche Beteiligung zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden können, wenn die Beschwerde als solche zu Protokoll eingelegt werden darf.

8

Da das bisherige von dem Antragsteller betriebene einstweilige Verfügungsverfahren eine anwaltliche Vertretung nicht von Gesetzes wegen erforderte (§ 78 Abs. 5 ZPO), gilt dies auch für das Beschwerdeverfahren. Die Einlegung der sofortigen Beschwerde durfte dabei statt durch eine Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle auch durch Einreichung einer, von der Partei selbst verfassten Beschwerdeschrift nach § 569 Abs. 2 ZPO erfolgen (BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2003 IX ZB 369/02, MDR 2004, 348. Musielak/Ball, ZPO 6. Aufl. § 569 Rdn. 8).

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2. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

10

Zutreffend ist das Landgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass dem Antragsteller ein Anspruch auf Abdruck seiner Gegendarstellung gemäß § 11 des Niedersächsischen Pressegesetzes nicht zusteht.

11

a) Es kann dahinstehen, ob ein Anspruch bereits deshalb nicht in Betracht kommt, weil sein Gegendarstellungsbegehren nicht gemäß § 11 Abs. 2 Satz 5 des Niedersächsischen Pressegesetzes dem Verleger oder dem verantwortlichen Redakteur zugegangen ist. Bei den vom Antragsteller bezeichneten Adressaten "T. von S., A. B. und J. W." handelt es sich ausweislich des Impressums der Landeszeitung unstreitig nicht um ihre Verleger, sondern um ihre Herausgeber. Zutreffend hat das Landgericht allerdings darauf hingewiesen, dass das Gegendarstellungsbegehren vom 26. November 2008 durch den Zusatz "Landeszeitung" im Anschriftfeld dahingehend auslegungsfähig gewesen sein könnte, dass es sich gegen die Antragsgegnerin richten sollte. Dafür spricht auch, dass die Antragsgegnerin selbst durch anwaltliches Schreiben vom 28. November 2008 das Gegendarstellungsbegehren hat ablehnen lassen.

12

b) Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Abdruck der verlangten Gegendarstellung, weil sein Abdruckverlangen der Antragsgegnerin nicht "unverzüglich" im Sinne des § 11 Abs. 2 Satz 5 des Niedersächsischen Pressegesetzes zugegangen ist.

13

Nach § 11 Abs. 2 Satz 5 des Niedersächsischen Pressegesetzes kann der Abdruck der Gegendarstellung nur verlangt werden, wenn diese unverzüglich, spätestens 3 Monate nach der Veröffentlichung, dem verantwortlichen Redakteur oder dem Verleger zugeht. "Unverzüglich" bedeutet in Anwendung der Legaldefinition des § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB, dass der Betroffene ohne schuldhaftes Zögern auf den Abdruck der Gegendarstellung hinzuwirken hat. Zwar muss ihm hinreichend Zeit bleiben, notwendige Informationen sowie fachlichen Rat einzuholen und die Gegendarstellung korrekt abzufassen. Dabei ist aber Beschleunigung geboten, weil das gesamte Gegendarstellungsrecht vom Aktualitätsinteresse geprägt wird (KG, KGR 2008, 1879). Es kann der Pressefreiheit zuwiderlaufen, wenn eine Gegendarstellung so spät veröffentlicht wird, dass für den Leser der Bezug zu der zu korrigierenden Information nicht mehr erkennbar ist (BVerfGE 63, 131, 142 f. [BVerfG 08.02.1983 - 1 BvL 20/81]) [BVerfG 08.02.1983 - 1 BvL 20/81].

14

Ob der Betroffene unverzüglich gehandelt hat, ist danach unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalles ohne Bindung an starre Fristen zu entscheiden (KG, a. a. O.. Löffler, Presserecht 5. Aufl. § 11 LPG Rdn. 157 ff.). Insbesondere im Fall einer täglich erscheinenden Zeitung - wie vorliegend - sind an eine unverzügliche Geltendmachung einer Gegendarstellung jedoch strenge Anforderungen zu stellen. Die meisten Oberlandesgerichte gehen dabei von einer Regelfrist von 14 Tagen aus, innerhalb derer die Zuleitung einer Gegendarstellung stets "unverzüglich" im Sinne des § 11 Abs. 2 Satz 4 des Niedersächsischen Pressegesetzes sein soll (vgl. OLG Dresden, ZUMRD 2007, 117. OLG Stuttgart, AfP 2006, 252 [OLG Stuttgart 08.02.2006 - 4 U 221/05], OLG Hamburg, NJWRR 2001, 186. OLG München, NJW-RR 2005, 56 [LG München I 11.10.2004 - 9 O 17211/04]), während das Kammergericht in einer Entscheidung vom 20. Juni 2008 (KG, KGR 2008, 1879 f.) sogar die Annahme dieser 14-tägigen Aktualitätsgrenze ablehnt und die Zuleitung bei einem 13 Tage nach der Berichterstattung eingegangenen Gegendarstellungsbegehren als nicht mehr unverzüglich erachtet hat.

15

Gemessen an diesen Vorgaben ist das Landgericht zu Recht davon ausgegangen, dass es dem Antragsteller bei gebotener Anstrengung hier möglich gewesen wäre, hinsichtlich der Ausgabe der Landeszeitung vom 17. September 2008 schneller tätig zu werden, mit der Folge, dass die Zuleitung der Gegendarstellung erst am 26. November 2008 auf eine schuldhafte Verzögerung durch den Antragsteller zurückzuführen ist. Er hatte den Artikel spätestens am 18. September 2008 zur Kenntnis genommen, da er unstreitig an diesem Tag in der Redaktion der Landeszeitung erschienen ist und die Veröffentlichung beanstandet hat. Im Hinblick darauf ist nicht ersichtlich, aus welchem Grund der Antragsteller für die Entscheidung, eine Gegendarstellung zu erheben und diese konkret zu formulieren, einen Zeitraum von beinahe 10 Wochen benötigte.

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Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung seiner nicht näher ausgeführten und nicht glaubhaft gemachten Behauptung, er sei an einer früheren Zuleitung aufgrund der Vereinbarung mit einer Abordnung des Niedersächsischen Sozialministeriums, wonach bis zur endgültigen Klärung Stillschweigen in der Öffentlichkeit zum Thema "N." gewahrt werden sollte, wozu für ihn auch das "Stehen lassen" der angegriffenen Aussagen in dem Artikel der L. Landeszeitung gezählt hätte, gehindert gewesen.

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c) Die Gegendarstellung ist auch nicht, wie der Antragsteller mit seinem "Hilfsantrag" aus der Beschwerdebegründung vom 8. Dezember 2008 begehrt, unter Streichung der Ziffer 4 zu veröffentlichen.

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aa) Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin ist insoweit mit dem Landgericht davon auszugehen, dass Voraussetzung für das Entstehen des konkreten Anspruchs nach § 11 Abs. 2 Satz 1 des Niedersächsischen Landespressegesetzes nicht eine abdruckfähige Gegendarstellung ist, sondern die Zuleitung einer Gegendarstellung genügt, die inhaltlich und formell die Voraussetzungen des Landespressegesetzes erfüllt, selbst wenn diese zusätzliche Teile enthält, die gestrichen werden müssen, um die Abdruckfähigkeit herzustellen (Löffler, Presserecht, 5. Aufl., § 11 LPG Rdn. 158, 218 ff.). Wird - wie hier - durch die Streichung der übrige Aussagegehalt der Gegendarstellung nicht verändert, genügt eine Zuleitung an den Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners.

19

bb) Allgemein gilt im Presserecht der Grundsatz des "AllesOderNichts", wonach ein Gegendarstellungsanspruch bereits dann nicht mehr besteht, wenn auch nur ein Punkt einer mehrgliedrigen Gegendarstellung nicht den Anforderungen der gesetzlichen Regelungen entspricht. Ob von diesem Grundsatz im Hinblick auf das Erfordernis des effektiven Rechtsschutzes für Gegendarstellungen (BVerfGE 63, 131, 142 f. [BVerfG 08.02.1983 - 1 BvL 20/81][BVerfG 08.02.1983 - 1 BvL 20/81]. 73, 118, 201. OLG München, AfP 2000, 172, 173 f) in solchen Fällen eine Ausnahme vorzusehen ist, in denen eine mehrgliedrige Gegendarstellung selbstständige Punkte enthält, die aus sich heraus verständlich sind und deren Streichung das Verständnis der anderen Punkte nicht ändert, erscheint fraglich. Dagegen spricht, dass der Betroffene, der nicht verpflichtet ist, mehrere selbstständige Punkte in einem Gegendarstellungsersuchen zusammen zu fassen, von vorne herein jedes Risiko dadurch ausschalten kann, dass er gesonderte oder hilfsweise gestaffelte Gegendarstellungsersuchen geltend macht. Demgegenüber würde eine Einschränkung des Grundsatzes "AllesoderNichts" das Prozessrisiko auf dem Anspruchsverpflichteten überlagern. Dieser könnte sich dann nicht mehr darauf beschränken, fehlerhafte Gegendarstellungsbegehren bloß zurückzuweisen, sondern müsste zur Vermeidung einer ihm nachteiligen Kostenfolge das Gegendarstellungsersuchen selbst korrigieren und auf den Umfang beschränken, der nach seiner Ansicht zulässig ist (OLG Düsseldorf, AfP 2001, 327 f. [OLG Düsseldorf 21.03.2001 - I-15 U 285/00]).

20

Diese Frage braucht vorliegend jedoch nicht entschieden zu werden. Selbst wenn man solche "selbstständigen" Kürzungen zuließe, führte dies hier zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung. Die von dem Antragsteller begehrte Gegendarstellung enthält nämlich nicht nur unter Ziffer 4, sondern auch unter Ziffer 3 Ausführungen, die sich gegen die Veröffentlichung in einem Artikel der Landeszeitung L. vom 17. September 2008 wenden ("Mit ihm [dem Verein, Anm. es Verfassers] will er einen Geschäftsführervertrag schließen."). Eine zulässige Ermächtigung des Gerichts durch den Antragsteller, die Gegendarstellung auch insoweit abzuändern, lässt sich dem in der Beschwerdebegründung vom 8. Dezember 2008 enthaltenen Hilfsantrag nicht entnehmen. Eine allgemeine Bevollmächtigung, die Gegendarstellung in der Form anzupassen, dass der gestellte Gegendarstellungsanspruch begründet ist, wäre auch bei Annahme einer zulässige Einschränkung des "Alles Oder-Nichts-Prinzips" unzulässig.

21

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

22

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren war gemäß den §§ 48 Abs. 1 GKG, 3 ZPO auf 10.000,00 EUR festzusetzen.