Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 21.01.2009, Az.: 9 U 105/08

Anspruch des Insolvenzverwalters eines Immobilienfonds gegenüber einem mittelbar über einen Treuhandkommanditisten beteiligten Anleger der Insolvenzschuldnerin i.H.v. vorgenommenen Ausschüttungen; Beginn der Verjährung bei Geltendmachung des Anspruchs eines Insolvenzverwalters gegenüber Anlegern der Insolvenzschuldnerin; Vergleichbarkeit eines stillen Gesellschafters gegenüber einem mittelbar über einen Treuhänder an einer KG beteiligten Anleger bei einer Inanspruchnahme durch einen Gläubiger

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
21.01.2009
Aktenzeichen
9 U 105/08
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2009, 36755
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2009:0121.9U105.08.0A

Verfahrensgang

vorgehend
LG ... - 02.05.2008 - AZ: 1 O 326/07

Fundstellen

  • DStR 2009, XII Heft 16 (Kurzinformation)
  • EWiR 2009, 543
  • GWR 2009, 9
  • NZG 2009, 676-677
  • OLGR Celle 2009, 866-869
  • WM 2009, 935-937 (Volltext mit amtl. LS) "Publikums-KG"
  • ZBB 2009, 231

In dem Rechtsstreit
...
hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle
durch
den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. S. und
die Richter am Oberlandesgericht Prof. Dr. A. und Dr. S.
aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 17. Dezember 2008
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. 1.

    Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts L. vom 2. Mai 2008 wird zurückgewiesen.

  2. 2.

    Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsrechtszuges.

  3. 3.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

  4. 4.

    Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

1

I.

Der Kläger begeht als Insolvenzverwalter über einen als Publikums-KG organisierten Immobilienfonds von dem Beklagten als mittelbar über einen Treuhandkommanditisten beteiligten Anleger Zahlung in Höhe vorgenommener Ausschüttungen.

2

Der Kläger wurde am 01.08.2007 zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der F. Q1 Büro- und Geschäftshausobjekt Berlin-H. und Hotelobjekt W. KG bestellt. Bei der Insolvenzschuldnerin handelt es sich um einen geschlossenen Immobilienfonds mit dem Ziel der langfristigen Vermietung eines in ihrem Eigentum stehenden Büro- und Geschäftshauses in Berlin-H. sowie des Baus und der Vermietung eines Hotels in W. (R. 59). Der Erwerb der Immobilien wurde aus Kreditmitteln und mit den von Anlegern eingezahlten Geldern finanziert. Der Beklagte beteiligte sich als Anleger über einen Beteiligungstreuhänder, die P. Verwaltungs- und Treuhand GmbH, gem. Beitrittserklärung vom 15.12.1996 an diesem Fonds in Höhe von 50.000,00 DM. Unter anderem beteiligten sich 852 Anleger mit Einlagen in Höhe von insgesamt 60.750.000,00 DM über die Prometa Verwaltungs- und Treuhand GmbH. Die Treuhänderin wurde am 07.03.1996 mit einer entsprechenden Haftsumme ins Handelsregister als Kommanditistin der Insolvenzschuldnerin eingetragen. Die Einlagen der Gesellschafter beliefen sich auf insgesamt 62.160.000,00 DM.

3

In der Beitrittserklärung heißt es u.a.:

"Den Treuhandvertrag sowie den dem Prospekt beigefügten Gesellschaftsvertrag erkenne ich als für mich verbindlich an ...".

4

Im Treuhandvertrag wurden u.a. folgende Vereinbarungen getroffen:

"§1 Aufgaben des Treuhänders

(1)
Der Treugeber beauftragt den Treuhänder, nach Maßgabe der Zeichnungserklärung des Treugebers und des Gesellschaftsvertrags der Gesellschaft eine Kommanditbeteiligung an der Gesellschaft zu erwerben. Der Treuhänder wird die Beteiligung im eigenen Namen, jedoch treuhänderisch für Rechnung des Treugebers übernehmen und halten ...

(4)
Die Wahrnehmung der vermögensrechtlichen Ansprüche des Treugebers aus der Beteiligung an der Gesellschaft, insbesondere die Ansprüche auf Ausschüttungen und auf Auszahlung von Anfindungsguthaben oder von Anteilen an dem Liquidationserlös, ist auch dann nicht Aufgabe des Treuhänders, wenn der Treuhänder die Kommanditbeteiligung im eigenen Namen treuhänderisch für den Treugeber hält. Nach dem Gesellschaftsvertrag stehen diese Ansprüche dem Treugeber unmittelbar zu.

(5)
Die mit der Beteiligung verbundenen Verwaltungsrechte (Auskunfts- und Kontrollrechte sowie Stimmrechte) übt der Treugeber grundsätzlich selbst aus ...

§5 Freistellung

Soweit nach den handelsrechtlichen Vorschriften für den (im Auftrag des Treugebers im Handelsregister eingetragenen) Treuhänder eine persönliche Haftung für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft oder eine sonstige Haftung entsteht, hat der Treugeber den Treuhänder von dieser Haftung entsprechend seinem Anteil an der für ihn treuhänderisch gehaltenen Kommanditbeteiligung freizustellen. Der Treugeber haftet nicht für entsprechende Verpflichtungen der anderen Treugeber gegenüber dem Treuhänder."

5

Der Gesellschaftsvertrag lautet u.a. wie folgt:

"§4 Gründungsgesellschafter, Einlagen

...

(5)
Die Beteiligung der Kommanditisten wird durch den Treuhänder im Treuhandauftrag der Kapitalanleger übernommen (vgl. §6 Ziffer 1). Der Treuhänder wird die Beteiligung im eigenen Namen, jedoch treuhänderisch für Rechnung des Kapitalanlegers übernehmen und halten, sofern der Treuhänder von seinem Treugeber nicht gesondert schriftlich angewiesen wird, die Beteiligung namens des Treugebers, also in dessen offener Stellvertretung zu übernehmen ...

(6)
Sofern der Treuhänder eine Kommanditbeteiligung im eigenen Namen, jedoch treuhänderisch und für Rechnung seiner Treugeber hält, ist der Treuhänder nur im Außenverhältnis, also insbesondere im Verhältnis der Gesellschaft zu ihren Gläubigern, Kommanditist. Im Innenverhältnis, im Verhältnis der Gesellschafter zueinander und zur Gesellschaft, werden auch diese Treugeber entsprechend ihren Anteilen an der von dem Treuhänder gehaltenen Kommanditbeteiligung unmittelbar berechtigt und verpflichtet. Auch diese Treugeber des Treuhänders sind daher Kommanditisten im Sinne dieses Gesellschaftsvertrages, soweit nicht ausdrücklich eine andere Regelung getroffen ist. ...

(8)
Über die Verpflichtung zur Leistung der Einlage hinaus übernehmen die Kommanditisten - vorbehaltlich Absatz 2 dieser Ziffer - weder gegenüber der Gesellschaft, noch gegenüber ihren Mitgesellschaftern oder Dritten Verpflichtungen oder eine Haftung, insbesondere keine Ausgleichsverpflichtung gegenüber den persönlich haftenden Gesellschaftern oder eine Nachschusspflicht. Derartige Verpflichtungen oder Haftungen können nur mit Zustimmung aller Gesellschafter auch nicht durch eine Änderung des Gesellschaftsvertrages begründet werden.

Die im Handelsregister eingetragenen Kommanditisten und der Treuhänder haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft, wenn und soweit die Kommanditeinlage nicht geleistet oder zurückgewährt wird. Der Treuhänder ist von denjenigen Treugebern, für deren Rechnung er die im Handelsregister eingetragenen Kommanditbeteiligung hält, nach Maßgabe des Treuhandvertrages (Anlage 2 des Gesellschaftsvertrages) von einer etwaigen Haftung für Verbindlichkeiten der Gesellschaft freizustellen.

§10 Gesellschafterbeschlüsse, Gesellschafterversammlung

...

(3)
Die Gesellschafter beschließen nach Maßgabe dieses Vertrages über alle Angelegenheiten der Gesellschaft. Sie beschließen insbesondere über

a)
die Genehmigung des Jahresabschlusses und der steuerlichen Überschussrechnung der Gesellschaft gem. §§11 Ziffer 1 und 10 Ziffer 4,

b)
die Entlastung der persönlich haftenden Gesellschafter,

c)
Festlegung von Richtlinien oder Erteilung von Weisungen an die persönlich haftenden Gesellschafter für die Vermietung des Grundbesitzes der Gesellschaft und Maßnahmen der persönlich haftenden Gesellschafter gem. §7 Ziffer 4,

d)
den Entzug der Vertretungsmacht und/oder Geschäftsführungsbefugnis der persönlich haftenden Gesellschafter,

e)
die Bildung eines Beirats gem. §9 und die Bestellung sowie gegebenenfalls die vorzeitige Abberufung der von den Kommanditisten zu bestellenden Mitglieder des Beirats (vgl. §9 Ziffer 3),

f)
die Entlastung der Beiräte,

g)
Abberufung des Treuhänders und sonstige Beschlüsse gem. §6 Ziffer 2,

h)
Änderung des Gesellschaftsvertrages,

i)
Auflösung der Gesellschaft.

...

(8)
Jeder Kommanditist kann sich in der Gesellschafterversammlung durch einen Gesellschafter, einen Angehörigen, durch eine zur Berufsverschwiegenheit verpflichtete Person oder einen Finanzberater aufgrund einer schriftlichen Vollmacht vertreten lassen. Die persönlich haftenden Gesellschafter können andere ordnungsgemäß bevollmächtigte Personen als Vertreter zulassen. Der Treuhänder ist zur Ausübung der Stimmrechte der weiteren Kommanditisten bevollmächtigt, wird jedoch diese Vollmacht nur ausüben, wenn der betreffenden Kommanditist in der Gesellschafterversammlung nicht anwesend oder vertreten ist und ihm keine gegenteiligen Weisungen erteilt.

...

(10)
Fehlerhafte Beschlüsse der Gesellschafter können nur innerhalb von 3 Monaten seit der Beschlußfassung die Klage gegen alle Gesellschafter angefochten werden.

§11 Jahresabschluss, Berichte, Kontrollrechte

...

( 5)
Jeder Kommanditist, der Treuhänder und die Mitglieder des Beirats sind berechtigt, in Angelegenheiten der Gesellschaft in oder außerhalb einer Gesellschafterversammlung Auskunft zu verlangen, nach Ankündigung mit angemessener Frist Bücher und Schriften der Gesellschaft am Sitz der Gesellschaft einzusehen und den Jahresabschluss sowie die Überschussrechnung der Gesellschaft für das zuletzt abgelaufene Geschäftsjahr zu prüfen. Jeder Kommanditist und der Beirat können diese Rechte auf ihre Kosten durch eine zur Berufsverschwiegenheit verpflichtete Person ausüben lassen, die Kommanditisten auf eigene Kosten, der Beirat auf Kosten der Gesellschaft.

§13 Ergebnis- und Vermögensbeteiligung, Ausschüttungen

(1)
An dem Vermögen und an Gewinn und Verlust der Gesellschaft sind die Gesellschafter in dem zum 31.12. des jeweiligen Geschäftsjahres gegebenen Verhältnis ihrer festen Kapitalkonten beteiligt, also im Verhältnis ihrer geleisteten Einlage. ...

(2)
Verlustanteile werden den Gesellschaftern in den Geschäftsjahren der Investitionsphase unabhängig vom Zeitpunkt ihres Beitritts zur Gesellschaft derart zugewiesen, daß alle Gesellschafter nach Abschluß der Investitionsphase entsprechend ihrer Beteiligung an der Gesellschaft an den Verlusten der Investitionsphase gleichmäßig teilnehmen.

... (5)
Die Gesellschaft hat Mietzinsüberschüsse, die nach Leistung des Kapitaldienstes, Abdeckung ihrer sonstigen Kosten und Aufrechterhaltung einer Liquiditätsreserve in Höhe der in der Liquiditätsprognose des Beteiligungsprospekts angegebenen Höhe verbleiben, halbjährlich, jeweils zum 31.1. und 31.7. des Jahres, erstmals am 31.7.98, an die Gesellschafter im Verhältnis ihrer festen Kapitalkonten auszuschütten. Dies gilt auch dann, wenn die Kapitalkonten durch vorangegangene Verluste unter den Stand der Kapitaleinlage abgesunken sind.

(6)
Soweit die Ausschüttung der Gesellschaft an die Kommanditisten nach den handelsrechtlichen Vorschriften als Rückzahlung der von dem Treuhänder für Rechnung seiner Treugeber geleisteten Kapitaleinlage anzusehen sind, entsteht für den Treuhänder eine persönliche Haftung für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft (vgl. §172 Abs. 4 HGB). Von dieser Haftung haben diejenigen Treugeber bzw. Kommanditisten, für die der Treuhänder die Kommanditbeteiligung im eigenen Namen hält, den Treuhänder nach Maßgabe des Treuhandvertrages (Anlage 2) freizustellen."

6

Entsprechend der Regelung gem. §13 (2) des Gesellschaftsvertrages wurden den Anlegern Verlustanteile zugewiesen und die in §13 (5) vereinbarten Ausschüttungen vorgenommen, und zwar zunächst in Höhe von 5 % der Beteiligungssumme, die bis zum Jahr 2017 auf bis zu 9,5 % p. a. ansteigen sollten, direkt von der Insolvenzschuldnerin an die Anleger. Die Jahresabschlüsse 1996 bis 2003 wurden jeweils auf den Gesellschafterversammlungen, zu denen alle Anleger schriftlich eingeladen worden waren, genehmigt. Die Jahresergebnisse waren von 1996 bis 2006 bis auf die Jahre 2000, 2001, 2003 und 2004 negativ.

7

Nach Durchführung der Gesellschafterversammlungen sandte die Insolvenzschuldnerin allen Anlegern den jeweiligen Geschäftsbericht einschließlich der Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen zu. Zur Insolvenztabelle wurden Forderungen in Höhe von 24.213.275,66 € angemeldet.

8

Durch schriftliche Vereinbarung vom 24./31.10.2007 trat die Prometa ihre gegen die Anleger bestehenden Freistellungsansprüche an den Kläger ab. Mit Schreiben vom 02.11.2007 forderte der Kläger den Beklagten erfolglos zur Erstattung der gewährten Ausschüttungen auf.

9

Wegen des weitergehenden erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien und der Entscheidungsgründe des Landgerichts wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

10

Dagegen wendet sich der Beklagte mit rechtlichen Einwendungen, die nur noch zwei Punkte betreffen; der Beklagte wiederholt und vertieft seinen Vortrag zum Abtretungsverbot nach §399 Alternative 1 BGB sowie zur Anwendung des §134 BGB in Verbindung mit dem Rechtsberatungsgesetz. Er meint, das angefochtene Urteil habe die Ausnahme vom Abtretungsverbot, das sich aus der Inhaltsänderung ergebe, nicht methodengerecht begründet. Der BGH habe eine Ausnahme nur für eine relativ enge Fallgruppe bejaht, um den Schuldnerschutz zu gewährleisten. Die Ausnahme, die der BGH akzeptiert habe, betreffe nur ein Drei-Personen-Verhältnis, während im Streitfall 15 Gläubiger beteiligt seien. Der Schuldner werde durch die Zwischenschaltung eines Insolvenzverwalters schlechter gestellt, weil es im Belieben des Insolvenzverwalters stehe, ob er die Gläubigerforderungen bestreite oder befriedige.

11

Die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten durch den Treuhänder ergebe sich daraus, daß die Willenserklärung für den Fondsbeitritt abgegeben werde, die Willenserklärungen in der Gestalt der Zustimmungen zu Verträgen zwischen Fondsgesellschaft und Dritten, und aus der Abgabe von Erklärungen im Rahmen der Gesellschafterversammlung. Eine wirtschaftliche Betätigung habe es in keiner Weise gegeben.

12

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Landgerichts Lüneburg aufzuheben.

13

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

14

Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil im Ergebnis und vertieft seinen Vortrag zum Direktanspruch. Die Anleger seien in unmittelbaren Kontakt zur Insolvenzschuldnerin getreten, u.a. durch die Verlustzuweisungen und den unmittelbaren Empfang von Ausschüttungen. Schließlich seien Grundlagengeschäfte von den Anlegern als Gesellschaftern selbst vorzunehmen gewesen. Die Rechtsprechung praktiziere eine Durchgriffshaftung gegen mittelbar beteiligte Anleger. Dies gelte für Ansprüche in Gesellschaften mit beschränkter Haftung für Kapitalaufbringungs- und Kapitalerhaltungszwecke. Die Einstandspflicht für die Unternehmensfinanzierung treffe nicht nur den Treuhänder, sondern auch die Treugeber, selbst wenn sie nach außen hin nicht als Gesellschafter auftreten. Die prinzipielle Anwendung der Durchgriffsgrundsätze für Treuhandgestaltungen im Rahmen der GmbH & Co. KG habe der BGH für eigenkapitalersetzende Gesellschafterleistungen der mittelbaren Gesellschafter in der Entscheidung BGH NJW 1985, 2947 [BGH 08.07.1985 - II ZR 269/84] bestätigt. Nach der Entscheidung BGH NJW 1980, 1162 [BGH 17.12.1979 - II ZR 240/78] solle der Treugeber das Anlagerisiko so tragen, als sei er unmittelbar als Kommanditist beteiligt.

15

Die Abtretung sei wirksam. Irrelevant sei, daß der Insolvenzverwalter nicht im eigentlichen Wortsinn Gläubiger der zu tilgenden Schuld sei; er sei gem. §171 Abs. 2 HGB einziehungsberechtigt, weil er für eine gleichmäßige Behandlung der Insolvenzgläubiger in Bezug auf die beschränkte Kommanditistenhaftung zu sorgen habe.

16

Ein Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz liege nicht vor. Nicht jede Rechtshandlung oder Willenserklärung, die für einen Dritten vorgenommen oder abgegeben werde, sei als Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz zu würdigen.

17

Wegen des weitergehenden Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

18

II.

Die Berufung ist zulässig, jedoch nicht begründet; das Landgericht hat den zuerkannten Anspruch zu Recht bejaht.

19

1.

Wie der erkennende Senat in seinem Parallelverfahren 9 U 144/07 gegen einen anderen Kapitalanleger einer vergleichbaren, weil identisch konzipierten Insolvenzschuldnerin, das am 27.02.2008 ergangen ist, bereits ausgeführt hat, kann der Kläger die Kapitalanleger allerdings nicht unmittelbar aus eigenem Recht in Anspruch nehmen, weil nicht die Anleger, sondern die Prometa GmbH nach außen hin als (Treuhand-) Kommanditistin in Erscheinung getreten und im Handelsregister eingetragen ist. In vergleichbarer Weise hat der BGH durch Urteil vom 11.11.2008 (ZIP 2008, 2354, 2355 f. [BGH 11.11.2008 - XI ZR 468/07]) für die Rechtsverhältnise an einem anderen Immobilienfonds entschieden, daß der Treugeber, der nicht selbst Gesellschafter einer Personengesellschaft ist, sondern für den ein Gesellschafter den Geschäftsanteil treuhänderisch hält, im Außenverhältnis den Gläubigern der Gesellschaft nicht nach§128 HGB haftet. Für eine Durchgriffshaftung der Beklagten als Treugeberin besteht weder eine rechtliche Grundlage noch ein tatsächliches Bedürfnis (so auch K. Schmidt in MünchKommHGB, 2. Aufl., vor §239 Rdn. 60). Andere Oberlandesgerichte, die über parallele Ansprüche gegen mittelbare Kommanditisten der Insolvenzschuldnerin ergangen sind, haben denselben Standpunkt eingenommen. Wie weit ein etwaiger gegen die Treugeber gerichteter Direktanspruch zu reichen hätte, wäre unklar, weil die Höhe der Summe nicht feststellbar, insbesondere nicht im Handelsregister eingetragen ist. Auf die Haftsumme der eingetragenen Treuhänderin kann nicht abgestellt werden, weil sie nicht nur für den Beklagten, sondern für eine Vielzahl weiterer Treugeber tätig zu werden hatte.

20

2.

Der Anspruch des Klägers ergibt sich jedoch aus abgetretenem Freistellungsanspruch der Treuhänderin. Dem stehen weder§399 BGB noch §134 BGB i.V.m. dem Rechtsberatungsgesetz entgegen.

21

Der BGH (XI. ZS) hat zwar in NJW 2001, 3774 [BGH 18.09.2001 - XI ZR 321/00] die Möglichkeit aufgezeigt, dass ein Treuhänder in einem Immobilienfonds durch den Treuhandvertrag zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten verpflichtet sein kann, wenn ihm umfassende Befugnisse zur Vornahme und Änderung von Rechtsgeschäften im Zusammenhang mit dem Beitritt des Treugebers eingeräumt worden sind. Notwendig ist jedoch eine Würdigung der Inhalte des Treuhandvertrages. Ein Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz kommt nicht in Betracht, wenn der Treuhänder primär zur Wahrnehmung wirtschaftlicher Belange des Treugebers verpflichtet ist. Die Abgabe von Willenserklärungen in Bezug auf den Fondsbeitritt des Beklagten und der anderen Anleger ist eine genuine Aufgabe eines Treuhänders, der im eigenen Namen als Kommanditist die Beteiligung eingehen und halten soll. Die Möglichkeit der Abgabe von Erklärungen im Rahmen der Gesellschafterversammlung ist auf die Wahrung der wirtschaftlichen Belange des abwesenden Treugebers gerichtet. Diese Form der Vertretung ohne rechtliche Verdrängung des Vertretenen ist eine unangefochtene Praxis in Personen- und Kapitalgesellschaften.

22

Die Abtretung verstößt auch nicht gegen §399 BGB. Zu den anerkannten Ausnahmen der Abtretbarkeit von Freistellungsansprüchen gehört die Abtretung an den Gläubiger der Verbindlichkeit, von der freizustellen ist (BGH NJW 1993, 2232, 2233 [BGH 12.03.1993 - V ZR 69/92] m.w.N.), ohne auf diese Konstellation eingeschränkt zu sein (BGH a.a.O.: "grundsätzlich"). Entgegen der Auffassung des Beklagten ist die Zahl der Gläubiger für diese Durchbrechung der Abtretungsschranke rechtlich bedeutungslos. Im übrigen steht der Beklagte auch nur einer Einzelperson gegenüber, nämlich dem Insolvenzverwalter, der nach §171 Abs. 2 HGB in eigenen Namen einziehungsbefugt ist. §171 Abs. 2 HGB gilt entgegen der Ansicht des Beklagten auch für die Modalitäten der Kommanditenhaftung nach§172 HGB.

23

Für die Kommanditistenhaftung und die Haftung gegenüber einem zwischengeschalteten Treuhandkommanditisten ist die Identität der jeweiligen Gläubiger im Verhältnis zum als Treugeber fungierenden Kapitalanleger belanglos. Der unberechtigte Empfang von Ausschüttungen lässt einen gesetzlichen Rückzahlungsanspruch der Gesellschaftsgläubiger entstehen, auf deren Person der Anleger von vornherein keinen vertraglichen Einfluss nehmen konnte.

24

Der mittelbar über einen Treuhänder an einer KG beteiligte Anleger kann im übrigen nicht besser stehen als ein stiller Gesellschafter. Dessen Rechtsstellung als "Innen-Kommanditist" - sie entspricht der Rechtstellung des Beklagten - führt dazu, dass er über §236 Abs. 2 HGB hinausgehend im Innenverhältnis zu einer KG als Unternehmerin auf Zahlung der als Eigenkapital benötigten rückständigen Einlage haftet (vgl. BGH NJW 1985, 1079 [BGH 17.12.1984 - II ZR 36/84]; K. Schmidt in MünchKomm. HGB, 2. Aufl., §236 Rdnr. 41).

25

3.

Abweichend von der Entscheidung Düsseldorf im Urteil vom 20.11.2008 (I-6 U 8/08) war die Revision wegen der Beurteilung der Verjährung des Freistellungsanspruchs nicht zuzulassen. Zwar hat das LG Duisburg in einem Berufungsverfahren über einen gleichartigen Treuhandvertrag der insolventen Beteiligungsgesellschaft (Urt. v. 14.08.2008 - 5 S 114/07 -) die Ansicht vertreten, der Freistellungsanspruch des Treuhänders verjähre ab Empfang der Ausschüttung innerhalb von drei Jahren, obwohl der Treuhandkommanditist gem. §159 HGB bis fünf Jahre nach Eintragung des Vermerks über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens in Anspruch genommen werden könne. Das OLG Düsseldorf hat der Klärung dieser Rechtsfrage eine grundsätzliche Bedeutung zugemessen (§543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), weil die ergänzende Auslegung des Formular-Treuhandvertrages für eine Vielzahl von Anlegern der Beteiligungsgesellschaft bedeutsam sei. Der Senat ist insoweit anderer Ansicht.

26

Die vom LG Duisburg vertretene Auslegung verstößt evident gegen den vertraglichen Zweck der Freistellungsklausel, die gesellschaftsrechtliche Haftung des Treuhänders gegenüber den Gesellschaftsgläubigern im Innenverhältnis an die betroffenen Anleger als die wirtschaftlich Beteiligten weiterzureichen, die den Vorteil der Ausschüttung erhalten und damit die Kommanditistenhaftung ausgelöst haben. Dieses Landgericht weicht mit seiner Auslegung bewusst von der Auslegung ab, die zuvor sachgerecht das OLG Nürnberg (Urt. v. 17.01.2008 - 2 U 782/07 -) und das OLG Rostock (Urt. v. 19.12.2007 - 6 U 132/07 -) vertreten haben und der auch das OLG Düsseldorf und der erkennende Senat folgen. Die Auslegung eines massenhaft verwendeten Formularvertrages durch ein Gericht, das sich - wie das LG Duisburg - mit seinem Auslegungsergebnis außerhalb des vertretbaren Spektrums der Auslegungsmöglichkeiten bewegt, zwingt nicht dazu, in sämtlichen zeitlich nachfolgenden Berufungsverfahren über Parallelsachen die Revision zuzulassen. Der erkennende Senat sieht die Revisionszulassung sogar als unzulässig an.

27

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus §97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.