Verwaltungsgericht Hannover
v. 07.12.2009, Az.: 13 A 2981/09
angemessene Aufwendungen; Angemessenheit; Backenzahn; Beamter; Beihilfe; Beihilfefähigkeit; Blutung; Charakterisierung; eingeschränkte Mundöffnung; erhöhter Aufwand; Funktionsanalytische Maßnahme; Gebisssanierung; harte Zahnsubstanz; individuelle Charakterisierung; Labor; Laborkosten; Mundöffnung; Nervnähe; Parallelisierung; Schwellenwert; Speichelfluss; umfangreiche Gebisssanierung; Zahnsubstanz; zahnärztliche Behandlung
Bibliographie
- Gericht
- VG Hannover
- Datum
- 07.12.2009
- Aktenzeichen
- 13 A 2981/09
- Entscheidungsform
- Gerichtsbescheid
- Referenz
- WKRS 2009, 50573
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 5 Abs 1 BhV
Tenor:
Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt. Soweit die Klage aufrechterhalten wurde, wird der Beklagte verpflichtet, die funktionsanalytische und funktionstherapeutische Maßnahmen - GOZ-Ziff. 800, 801, 802, 804 und 806 - in der Rechnung vom 26.10.2007 des Zahnarztes des Klägers als grundsätzlich beihilfefähig anzuerkennen und eine entsprechende Beihilfe zu gewähren. Der Bescheid vom 09.11.2007 und der Widerspruchsbescheid vom 13.05.2008 werden aufgehoben, soweit sie dieser Verpflichtung entgegenstehen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens zu 3/4, der Beklagte zu 1/4.
Die Entscheidung ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt eine weitere Beihilfe zu seiner Zahnarztrechnung. Er ist als Beamter bei einem Finanzamt in Hannover mit einem Bemessungssatz von 50 v.H. beihilfeberechtigt.
Für zahnärztliche Behandlungen stellte ihm seine Zahnärzte unter dem 26.10.2007 insgesamt 7.016,64 € in Rechnung. Unter anderem enthält die Rechnung folgende Positionen:
DatumZähneGoz-Nr.Bezeichnung | AnzahlFaktor€-BetragBegründung für Schwellenwertüberschreitung |
04.10.07 18 | 229 | Entf. e. Einlagefüllung. | 1 | 3,3 | 33,39 | überdurchschnittl. Zeitaufwand der zur Durch- |
e. Krone, e. Brücken- trennung der Krone benötig wurde, da die
ankers, Abtrennen Krone eine über dem Durchschnitt liegende
Materialstärke aufwies und der Trennschnitt
bis in den pulpne nahen Bereich reichte.
18 218 Vorbereit. e. zerstörten 1 3,5 29,54 überdurchschnittlicher Zeitaufwand wegen
Zahnes m. plast. Aufbau- ungünstig gelegener, schwierig zu erreich-
mat. für ZE der Kavität
18 203 Bes. Maßnahmen b. Prä- 1 3,2 11,71 Überdurchschnittlicher Zeitaufwand wegen
parieren oder Füllen von erschwertem Verdrängen der Gingiva durch
Kavitäten starke Blutung
16 229 Entf. e. Einlagefüllung, e. 1 3,3 33,39 überdurchschnittlicher Zeitaufwand der zur
Krone, e. Brückenankers, Durchtrennung der Krone benötigt wurde, da
Abtrennen die Krone eine über dem Durchschnitt liegen-
de Materialstärke aufwies und der Tren-
schnitt bis in den pulpnenahen Bereich reich-
te
16 218 Vorbereit. e. zerstörten 1 3,5 29,54 weit über dem Durchschnitt liegender Zeit-
Zahnes m. plast. Aufbaumat. aufwand wegen ungünstig gelegener schwie-
für ZE rig zu erreichender Kavität
13 229 Entf. e. Einlagefüllung, e. 1 3,3 33,39 überdurchschnittl. Zeitaufwand der zur Durch- Krone, e. Brückenankers, trennung der Krone benötig wurde, da die
Abtrennen Krone eine weit über dem Durchschnitt lie
gende Materialstärke aufwies und der Trenn
schnitt bis in den pulpne nahen Bereich
reichte.
13 218 Vorbereit. e. zerstörten 1 3,5 29,54 weit über dem Durchschnitt liegender Zeit-
Zahnes m. plast. Aufbau- aufwand wegen extrem harter Zahnsub-
mat. für ZE stanz und erschwerter Kariesbehandlung
unter vorhandener Restauration
OK 517 individueller Löffel b. un - 1 3,2 44,99 Erheblich erhöhter Zeitaufwand durch Anpas-
günst. Zahnbog. u. Kiefer- sung des indiv. Löffels an den Kieferkamm,
formen aufgrund stark einstrahlender Bänder, mehr-
schichtiger Funktionsrand
17 229 Entf. e. Einlagefüllung, e. 1 3,3 33,39 Weit über dem Durchschnitt liegender. Krone, e. Brückenankers, Zeitaufwand der zur Durchtrennung
Abtrennen des Brückengliedes benötigt wurde, da
diese eine weit über dem Durchschnitt lie
gende Materialstärke aufwies
15 229 Entf. e. Einlagefüllung, e. 1 3,3 33,39 Weit über dem Durchschnitt liegender. Krone, e. Brückenankers, Zeitaufwand der zur Durchtrennung
Abtrennen benötigt wurde, da das Brückenglied
eine weit über dem Durchschnitt lie
gende Materialstärke aufwies
14 229 Entf. e. Einlagefüllung, e. 1 3,3 33,39 Weit über dem Durchschnitt liegender. Krone, e. Brückenankers, Zeitaufwand der zur Durchtrennung
Abtrennen des Brückengliedes benötigt wurde, da
diese eine weit über dem Durchschnitt lie
gende Materialstärke aufwies
08.10.07 24 | 229 | Entf. e. Einlagefüllung, e. 1 | 3,5 | 35,42 | Weit über dem Durchschnitt liegender. | Krone, e. Brückenankers, | Zeitaufwand der zur Durchtrennung |
Abtrennen der Krone benötigt wurde, da
diese eine weit über dem Durchschnitt lie
gende Materialstärke aufwies
25 229 Entf. e. Einlagefüllung, e. 1 3,5 35,42 Weit über dem Durchschnitt liegender. Krone, e. Brückenankers, Zeitaufwand der zur Durchtrennung
Abtrennen der Krone benötigt wurde, da
diese eine weit über dem Durchschnitt lie
gende Materialstärke aufwies
28 229 Entf. e. Einlagefüllung, e. 1 3,5 35,42 Weit über dem Durchschnitt liegender. Krone, e. Brückenankers, Zeitaufwand der zur Durchtrennung
Abtrennen der Krone benötigt wurde, da
diese eine weit über dem Durchschnitt lie
gende Materialstärke aufwies
23 203 Bes. Maßnahmen b. 1 3,0 10,98 Überdurchschnittlicher Zeitaufwand wegen
Präparieren oder Füllen erschwerter Retensionsgewinnung
von Kavitäten
23 217 Einlagefüllung, mehr als 1 3,5 236,21 erschwerende anatomische Verhältnisse
zweiflächig wegen schwieriger Form- und Farbgebung,
schwierige Kontaktpunktgestaltung bei
Füllung
24 218 Vorbereit. e. zerstörten 1 3,5 29,54 überdurchschnittlicher Zeitaufwand wegen
Zahnes m. plast. Aufbau- erschwerter Isolation und Trockenlegung
mat. für ZE durch starke Salivation
25 218 Vorbereit. e. zerstörten 1 3,5 29,54 überdurchschnittlicher Zeitaufwand wegen
Zahnes m. plast. Aufbau- extrem tiefen Zerstörungsgrades
mat. für ZE
28 218 Vorbereit. e. zerstörten 1 3,5 29,54 überdurchschnittlicher Schwierigkeit durch
Zahnes m. plast. Aufbau- ungünstig gelegene, schwierig zu erreichende
mat. für ZE Kavität, verminderte Mundöffnung
OK 517 individueller Löffel b. un - 1 3,2 44,99 Erheblich erhöhter Zeitaufwand durch Anpas-
günst. Zahnbog. u. Kiefer- sung des indiv. Löffels an den Kieferkamm,
formen aufgrund stark einstrahlender Bänder, mehr-
schichtiger Funktionsrand
OK 517 individueller Löffel b. un - 1 3,2 44,99 Erheblich erhöhter Zeitaufwand durch Anpas-
günst. Zahnbog. u. Kiefer- sung des indiv. Löffels an den Kieferkamm,
formen aufgrund stark einstrahlender Bänder, mehr-
schichtiger Funktionsrand
25 512 Eingliederg. e. prov. 1 3,5 35,42 überdurchschnittlicher Zeitaufwand durch
Brücke einschl. Entfer- erschwerte Parallelisierung bei Pfeilerdiver-
nung je prov. Krone genz
28 512 Eingliederg. e. prov. 1 3,5 35,42 erschwerte Schwierigkeit durch
Brücke einschl. Entfer- erschwerte Parallelisierung bei Pfeilerdiver-
nung je prov. Krone genz
26,27 514 Eingliederg. e. prov. 1 3,5 31,50 überdurchschnittlicher Zeitaufwand durch
Brücke einschl. Entf. je erschwerte Parallelisierung bei Pfeilerdiver-
zu über. Spanne genz
24.10.07 24 | 221 | Versorgung e. | 1 | 3,5 | 255,88 | überdurchschnittlicher Zeitaufwand wegen |
Zahnes d. e. Voll- erschwerter Darstellung der Präparations-
krone (Hohlkehl o. grenze und starke Wurzeleinziehung
Stufenpräp.)
18 501 Versorgung e. 1 3,5 216,54 überdurchschnittlicher Zeitaufwand wegen
Lückengeb. d. schwer stillbarer Sulcusblutung, sehr tief
Brücke o. Prothese unter die Gingiva reichende Kavität
(Hohlkehlpräp.)
13 501 Versorgung e. 1 3,5 216,54 überdurchschnittlicher Zeitaufwand wegen
Lückengeb. d. schwer stillbarer Sulcusblutung, sehr tief
Brücke o. Prothese unter die Gingiva reichende Kavität
(Hohlkehlpräp.)
25 501 Versorgung e. 1 3,5 216,54 überdurchschnittlicher Zeitaufwand wegen
Lückengeb. d. schwer stillbarer Sulcusblutung, sehr tief
Brücke o. Prothese unter die Gingiva reichende Kavität
(Hohlkehlpräp.)
28 501 Versorgung e. 1 3,5 216,54 überdurchschnittlicher Zeitaufwand wegen
Lückengeb. d. schwer stillbarer Sulcusblutung, sehr tief
Brücke o. Prothese unter die Gingiva reichende Kavität
(Hohlkehlpräp.)
17 507 Versorgung eines 1 3,5 78,75 Überdurchschnittlicher Zeitaufwand wegen
Lückengebisses durch erschwerter Parallelisierung bei Pfeiler-
eine Brücke oder divergenzen, schwierige Farbangleichung an
Prothese; Verbindung Nachbarzahn
von Kronen oder Einlage-
füllung durch Brückenglieder
oder Stege, je zu überbrük-
kende Spanne oder Freiendsat
26,27 507 Versorgung eines Lücken- 1 3,5 78,75 Überdurchschnittlicher Zeitaufwand wegen
gebisses durch eine Brücke erschwerter Parallelisierung bei Pfeiler-
oder Prothese; Verbindung divergenzen, schwierige Farbangleichung an
von Kronen oder Einlagefül- Nachbarzahn
lungen durch Brücken-
glieder oder Stege, je zu
überbrückende Spanne oder
Freiendsat.
14,15 507 Versorgung eines Lücken- 1 3,5 78,75 Überdurchschnittlicher Zeitaufwand wegen
gebisses durch eine Brücke schwieriger Parallelisierung bei Pfeiler-
oder Prothese; Verbindung divergenzen, schwierige Farbangleichung an
von Kronen oder Einlagefül- Nachbarzahn
lungen durch Brücken-
glieder oder Stege, je zu
überbrückende Spanne oder
Freiendsat.
Außerdem berechnete der Zahnarzt für den Behandlungstag 08.10.2007 noch die GOZ-Geb.-Ziffern 800, 801, 802, 804, und 806. Hierfür setzte er insgesamt einen Rechnungsbetrag iHv. 359,57 € an. Hinsichtlich der funktionsanalytischen und funktionstherapeutischen Leistungen liegt ein Formblatt (Bl. 30 der Beiakte A) vor. Danach waren elf Zähne im Oberkiefer sanierungsbedürftig.
Bei den in die Rechnung aufgenommenen Fremdlaborkosten ist ein Betrag in Höhe von 262,90 € für „individuell charakterisieren, Keramik“ enthalten
Mit Bescheid vom 09.11.2007 erkannte auf Antrag des Klägers der Beklagte lediglich einen Betrag von 1.738,93 € als beihilfefähig an. Wegen der Schwellenwertüberschreitungen hat dabei der Beklagte einen Rechnungsbetrag von insgesamt 755,79 € sowie die Beträge für die GOZ-Ziff. 800 ff. und für die individuelle Charakterisierung“ nicht als beihilfefähig anerkannt. Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 13.05.2008, zugestellt am 19.05.2008, zurückwies.
Der Kläger hat am 06.06.2008 Klage erhoben.
Er trägt vor: Die Klage richte sich zunächst dagegen, dass bei den GOZ-Gebührenziffern 229, 218, 203, 517, 217, 512, 514, 221, 501 und 507 die Schwellenwertüberschreitung nicht anerkannt worden sei. Die vom Zahnarzt gegebenen Begründungen rechtfertigten jedoch die Schwellenwertüberschreitungen.
Die Klage richte sich ferner dagegen, dass die geltend gemachten Aufwendungen für funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen nicht als beihilfefähig anerkannt worden seien. Bei einer Behandlungsbedürftigkeit von elf Zähnen sei von einer umfangreichen Gebisssanierung auszugehen.
Die Klage richte sich schließlich dagegen, dass Aufwendungen für das Charakterisieren von Zahnersatz nicht als beihilfefähig anerkannt worden sei. Nach Ziff. 7 b der Anlage 2 zu § 6 Abs. 1 Nr. 1 BhV sei jedoch nur Glaskeramik ausgeschlossen worden. Diese Vorschrift sei mithin nicht einschlägig.
Der Kläger beantragte zunächst,
die Beklagte unter Aufhebung des Beihilfebescheides vom 09.11.2007 und des Widerspruchsbescheides vom 13.05.2008 zu verpflichten, ihm weitere Beihilfen aufgrund seines Beihilfeantrages für die von ihm getätigte Aufwendungen für zahnärztliche Leistungen zu gewähren.
Der Kläger beantragt nunmehr,
die Beklagte unter Aufhebung des Beihilfebescheides vom 09.11.2007 und des Widerspruchsbescheides vom 13.05.2008 zu verpflichten, ihm weitere Beihilfen im Umfang von 1.378,26 € zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen
Er verweist auf die Gründe der angefochtenen Bescheide. Außergewöhnliche Umstände, die völlig aus den Rahmen fallen, seien nicht vorhanden. Auch schwierige Fälle seien mit Gebühren bis zum Faktor 2,3 abzugelten. Hinsichtlich der GOZ-Ziff. 507 werde darauf verwiesen, dass es sich bei Pfeilerdivergenzen keineswegs um eine Besonderheit handele. Bei älteren Patienten sei dies gang und gebe. Eine umfangreiche Gebisssanierung liege erst dann vor, wenn je Kiefer mindestens 8 Zähne sanierungsbedürftig seien. Im Unterkiefer des Klägers sei jedoch kein Zahn sanierungsbedürftig. Die Charakterisierung sei nicht medizinisch notwendig gewesen
Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Alle Beteiligte haben sich mit einer Entscheidung des Berichterstatters anstelle der Kammer einverstanden erklärt.
Zu der Entscheidungsform Gerichtsbescheid wurden die Beteiligten gehört.
Entscheidungsgründe
Im Einverständnis der Beteiligten ergeht die Entscheidung gemäß § 87a Abs. 2 und 3 VwGO durch den Berichterstatter.
Die Voraussetzungen zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid liegen vor, § 84 VwGO.
Mit Schriftsatz vom 20.11.2009 hat der Kläger seinen Klageantrag geändert und damit die Klage zum Teil zurückgenommen. Insoweit war das Verfahren nach § 92 VwGO einzustellen.
Die im Übrigen zulässige Klage ist hinsichtlich der Gebührenziffern GOZ 800 ff. (funktionsanalytische und funktionstherapeutische Maßnahmen) begründet, im Übrigen unbegründet.
Beihilfefähig sind nach § 120 NBG n.F. iVm. § 87c Abs. 1 NBG in der bis März 2009 geltenden Fassung und iVm. mit § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Beihilfevorschriften des Bundes (BhV) nur Aufwendungen, die auch der Höhe nach angemessen sind. Die Angemessenheit der Aufwendungen beurteilt sich gem. § 5 Abs. 1 Satz 2 BhV ausschließlich nach dem Gebührenrahmen der ärztlichen Gebührenordnungen. Beihilfefähig ist nach alledem eine Rechnung auf der Basis einer zutreffenden Auslegung des Gebührenrechts.
Im Einzelnen:
I. Schwellenwertüberschreitungen
Die Höhe der einzelnen Gebühr bemisst sich nach § 5 Abs. 1 GOZ nach dem Einfachen bis Dreieinhalbfachen des Gebührensatzes. Innerhalb des Gebührenrahmens sind die Gebühren unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und des Zeitaufwandes der einzelnen Leistung sowie der Umstände bei der Ausführung nach billigem Ermessen zu bestimmen. Die Schwierigkeit der einzelnen Leistung kann auch durch die Schwierigkeit des Krankheitsfalles begründet sein. Bemessungskriterien, die bereits in der Leistungsbeschreibung berücksichtigt worden sind, haben hierbei außer Betracht zu bleiben. In der Regel darf nach § 5 Abs. 2 GOZ ein Gebühr nur zwischen dem Einfachen und dem 2,3fachen des Gebührensatzes bemessen werden; ein Überschreiten des 2,3fachen des Gebührensatzes ist nur zulässig, wenn Besonderheiten der im vorhergehenden Satz genannten Bemessungskriterien dies rechtfertigen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat dabei zur Frage, wann Besonderheiten vorliegen, die eine Überschreitung des Schwellenwertes rechtfertigen, ausgeführt:
„Die Annahme von "Besonderheiten" der Bemessungskriterien im Sinne des zweiten Halbsatzes des § 5 Abs. 2 Satz 4 GOÄ, die ein Überschreiten des Schwellenwertes rechtfertigen, steht nicht im Ermessen des Arztes, sondern ist rechtlich voll nachprüfbar. Sie hat nach dem sachlichen Zusammenhang der Vorschrift den Charakter einer Ausnahme und setzt voraus, dass Besonderheiten gerade bei der Behandlung des betreffenden Patienten, abweichend von der großen Mehrzahl der Behandlungsfälle, aufgetreten sind. Dem Ausnahmecharakter des Überschreitens des Schwellenwertes widerspräche es, wenn schon eine vom Arzt allgemein oder häufig, jedenfalls nicht nur bei einzelnen Patienten wegen in ihrer Person liegender Schwierigkeiten, angewandte Verfahrensweise bei der Ausführung einer im Gebührenverzeichnis beschriebenen Leistung, hier die ambulante Durchführung einer im Gebührenverzeichnis beschriebenen Operation, als eine das Überschreiten des Schwellenwertes rechtfertigende Besonderheit angesehen würde. Diese Betrachtungsweise ergibt sich aus der Gegenüberstellung der "in der Regel" einzuhaltenden Spanne zwischen dem einfachen Gebührensatz und dem Schwellenwert einerseits mit dem zulässigen Überschreiten dieses Wertes wegen Besonderheiten der Bemessungskriterien andererseits (§ 5 Abs. 2 Satz 4 GOÄ) sowie aus der Anordnung einer schriftlichen Begründung des Überschreitens des Schwellenwertes, die auf Verlangen näher zu erläutern ist (§ 12 Abs. 3 Sätze 1 und 2 GOÄ). Für eine nähere Erläuterung ist sinnvoll nur Raum, wenn Besonderheiten gerade des vorliegenden Einzelfalles darzustellen sind; könnte schon eine bestimmte, vom Einzelfall unabhängige Art der Ausführung der im Gebührenverzeichnis beschriebenen Leistung das Überschreiten des Schwellenwertes rechtfertigen, so wäre dies mit einem kurzen Hinweis auf die angewandte Ausführungsart - hier auf die ambulante Durchführung der Operation - abschließend dargelegt.“ (Urteil vom 17.02.1994 - 2 C 10/92 -, BVerwGE 95, 117 ff.)“
Ein „nur“ erhöhter Aufwand allein kann zwar dazu führen, dass der Zahnarzt berechtigterweise bis an die Grenze des 2,3fachen gehen darf, rechtfertigt jedoch noch keine Überschreitung des Schwellenwertes. Der Faktor 2,3 gibt nicht das Normalmaß bzw. den Durchschnitt vor, sondern die Gebührenordnung setzt auch unterhalb des Schwellenwertes lediglich einen Rahmen, von ganz einfachen über durchschnittlichen bis hin zu schwierigen und verstärkt schwierigen Fällen. Erst für letztere darf der Faktor 2,3 angesetzt werden. Dass ein Gebührenansatz bis zum 2,3fachen nicht besonders vom Zahnarzt begründet zu werden braucht und deshalb sowohl der Patient als auch die Beihilfestelle in der Regel die Gebührenansätze bis zum 2,3fachen einschließlich so hinnehmen müssen (und dieser Umstand auch dazu geführt hat, dass oft von Ärzten ohne Not grundsätzlich der Gebührenrahmen bis eben zu dieser Grenze immer ausgeschöpft wird) ändert am grundsätzlichen System des Gebührenrechts nichts. Liegt der Aufwand nach alledem über den Durchschnitt, so mag dies einen Ansatz bis hin zum Gebührenfaktor 2,3 rechtfertigen. Eine Überschreitung dieses Schwellenwertes jedoch ist außergewöhnlichen Einzelfällen vorbehalten, die von der Masse der Behandlungsfälle abweichen.
Zwar verkennt das Gericht nicht, dass in der Vergangenheit verschiedentlich von einigen Beihilfe gewährenden Stellen unzumutbar hohe Anforderungen an die Begründung der Schwellenwertüberschreitung gestellt wurden. Es kann nicht angehen, dass der Arzt bzw. Zahnarzt für die Begründung der Schwellenwertüberschreitung mehr Zeit aufwenden muss als für die eigentliche Behandlung, zumal es sich oft nur um relativ geringe Beträge handelt. Ausführliche ärztliche Berichte oder gar Gutachten können nicht verlangt werden. Allerdings muss sich aus der gegebenen Begründung andererseits aber auch entnehmen lassen, weshalb bei dem Patienten eine von der Masse der behandelnden Fälle abweichende Besonderheit vorlag und insbesondere, worin denn diese Besonderheit bestand.
Im Einzelnen:
Zu GOZ-Ziff 229 bei Zahn 18:
Hier beruft sich der Zahnarzt lediglich auf einen überdurchschnittlichen Zeitaufwand. Wie vorstehend dargelegt, werden im normalen Bereich der Gebühren bis zum Faktor 2,3 aber bereits auch überdurchschnittliche Fälle erfasst. Der Bemessungssatz 2,3 ist eben gerade nicht der durchschnittliche Regelfall. Eine Begründung für eine besondere Schwierigkeit, die beim Kläger vorlag und in der überwiegenden Mehrzahl anderer Behandlungsfälle nicht gegeben ist, wurde vom Zahnarzt nicht gegeben. Dann hätte schon dargelegt werden müssen, was aber nicht geschehen ist, dass beim Kläger etwa eine derart ungewöhnlich dicke alte Krone vorhanden war, die so bei der überwiegenden Mehrzahl der Patienten nicht vorkommt und weshalb sich aus diesem Grund die Arbeit beträchtlich schwieriger gestaltete als in der großen Mehrzahl aller Fälle. Nicht näher erläutert wurde auch, weshalb es eine außergewöhnliche Schwierigkeit darstellte, dass der Trennschnitt bis in den pulpennahen (was ist darunter zu verstehen? Was ist hier mit nah gemeint?) Bereich reichte. Bedingte die alte Krone ein besonders vorsichtiges Arbeiten wegen eine außergewöhnlichen Nähe zum Zahnmark (Zahnnerv), welche so bei anderen Patienten nicht gegeben ist? Auch dazu finden sich keine Anhaltspunkte in der Begründung.
Zu GOZ-Ziff 218 bei Zahn 18:
Hier gilt das entsprechende wie vorstehend. Auch hier mag dieser erhöhte Schwierigkeitsgrad den Zahnarzt berechtigten, den Gebührenrahmen bis zum Faktor 2,3 auszuschöpfen. Anhaltspunkte für einen außergewöhnlichen Mehraufwand finden sich in dieser Stellungnahme nicht. Im Übrigen lässt sich nicht aus der Begründung erkennen, was der Zahnarzt unter ungünstiger Lage des Loches im Zahn (Kavität) überhaupt versteht. Dass ein hinterer Backenzahn schwieriger zu erreichen ist als ein Frontzahn ergibt sich aus der Natur der Sache und stellt keine außergewöhnliche Besonderheit dar.
Zu GOZ-Ziff 203 bei Zahn 18:
Es gilt das zuvor schon ausgeführte. Die Kammer - Einzelrichter - hat dazu in ihrem Urteil vom 09.09.2008 - 13 A 8266/06 - ausgeführt: „Auch eine starke Blutungsneigung stellt noch keine Besonderheit zumal bei subgingivaler Präparation dar. Das ist vielmehr ebenfalls ein Umstand, mit dem bei der Behandlung üblicherweise zu rechnen ist. Anders würde das z. B. bei einem Bluter liegen, weil ein derartiger Umstand eher selten ist.“ Dem schließt sich das erkennende Gericht hinsichtlich der Schwierigkeit wegen starker Blutung der Gingiva (Zahnfleisch) an. Eine außergewöhnliche Besonderheit ist darin nicht zu sehen (vgl. im Weiteren auch VG Hannover - 13. Kammer -Berichterstatter -, Urteil vom 18.11.2008 - 13 A 6049/07 -).
Zu GOZ-Ziff 229 bei Zahn 16:
Es gelten hier die gleichen Ausführungen wie zur GOZ-Ziff. 229 bei Zahn 18.
Zu GOZ-Ziff 218 bei Zahn 16:
Weshalb eine ungünstig gelegene, schwierig zu erreichende Kavität nun einen so extremen Sonderfall darstellt, dass ein Gebührenfaktor über 2,3 angemessen ist, ergibt sich aus der sehr oberflächlich gehaltenen Begründung nicht. Insbesondere bleibt offen, was unter schwierig zu erreichen zu verstehen ist. Immerhin scheint dies häufiger vorzukommen, wie auch die gleiche Begründung beim Zahn 18 zeigt. Dass ein Backenzahn schwieriger zu erreichen ist als ein Frontzahn ergibt sich aus der Natur der Sache und stellt jedenfalls keine außergewöhnliche Besonderheit dar. Zu Recht hat der Beklagte auch hier eine Beihilfefähigkeit verneint, soweit der Schwellenwert überschritten wurde.
Zu GOZ-Ziff 229 bei Zahn 13:
Es wird auf die Ausführungen zu GOZ-Ziff 229 bei Zahn 18 verwiesen.
Zu GOZ-Ziff 218 bei Zahn 13:
Dass eine harte Zahnsubstanz einen etwas höheren Behandlungsaufwand erfordert, mag durchaus sein. Das im Fall des Klägers der Behandlungsaufwand aber außerhalb des üblichen so erhöht war, dass ausnahmsweise der Schwellenwert überschritten werde durfte, ist nicht ersichtlich. Dazu wurde auch nichts vorgetragen.
Karies unter einer vorhandenen Restauration ist jedenfalls nicht außergewöhnlich selten und berechtigt einem Zahnarzt nicht, allein deshalb den Schwellenwert zu überschreiten.
.
Zu GOZ-Ziff 517 (Ansätze an den Behandlungstagen 04.10. und 08.10.2007):
Die Gebührenziffer 517 setzt bereits voraus, dass ungünstige Zahnbogen- und Kieferformen und/oder tief ansetzende Bänder vorhanden sind oder eine spezielle Abformung erforderlich ist. Dass bei den schon vorausgesetzten Besonderheiten nun noch eine weitere Ausnahmesituation, die ein überschreiten des Schwellenwertes rechtfertigten könnte, vorliegt, ergibt sich aus der Begründung nicht.
Zu GOZ-Ziff 229 bei Zahn 17:
Hier beruft sich der Zahnarzt lediglich auf einen weit überdurchschnittlichen Zeitaufwand. Wie dargelegt, werden im normalen Bereich der Gebühren bis zum Faktor 2,3 aber bereits auch überdurchschnittliche Fälle erfasst. Der Bemessungssatz 2,3 ist eben gerade nicht der durchschnittliche Regelfall. Eine Begründung für eine besondere Schwierigkeit, die beim Kläger vorlag und in der überwiegenden Mehrzahl anderer Behandlungsfälle nicht gegeben ist, wurde vom Zahnarzt nicht gegeben. Dann hätte schon dargelegt werden müssen, was aber nicht geschehen ist, dass beim Kläger etwa eine derart ungewöhnlich dicke alte Krone vorhanden war, die so bei der überwiegenden Mehrzahl der Patienten nicht vorkommt und weshalb sich aus diesem Grund die Arbeit beträchtlich schwieriger gestaltete als in der großen Mehrzahl aller Fälle.
Zu GOZ-Ziff 229 bei Zahn 15:
Es gelten hier die gleichen Ausführungen wie zur GOZ-Ziff. 229 bei Zahn 17.
Zu GOZ-Ziff 229 bei Zahn 14:
Es gelten hier die gleichen Ausführungen wie zur GOZ-Ziff. 229 bei Zahn 17.
Zu GOZ-Ziff 229 bei Zahn 24:
Es gelten hier die gleichen Ausführungen wie zur GOZ-Ziff. 229 bei Zahn 17.
Zu GOZ-Ziff 229 bei Zahn 25:
Es gelten hier die gleichen Ausführungen wie zur GOZ-Ziff. 229 bei Zahn 17.
Zu GOZ-Ziff 229 bei Zahn 28:
Es gelten hier die gleichen Ausführungen wie zur GOZ-Ziff. 229 bei Zahn 17.
Zu GOZ-Ziff 203 bei Zahn 23:
Die Begründung ist nicht nachvollziehbar. Eine „nur“ erschwerte Retensionsgewinnung (Stiftaufbau + Krone) mag einen Ansatz bis zum 2,3fachen rechtfertigen; eine weit überdurchschnittliche, nur selten auftretende Schwierigkeit wird nicht dargelegt. Im Übrigen deckt GOZ-Ziff. 203 bereits „besondere Maßnahmen“ ab.
Zu GOZ-Ziff 217 bei Zahn 23:
Eine „Schwierigkeit“ bedeutet noch keinen besonders extremen Ausnahmefall, der ein Überschreiten des Schwellenwertes zulassen würde. Ein extremer Ausnahmefall wurde nicht dargelegt.
Zu GOZ-Ziff 218 bei Zahn 24:
Ein außergewöhnlich hoher Speichelfluss kann durchaus eine Besonderheit darstellen, die den Kläger von der Masse der normalen Patienten abhebt und ein Überschreiten des Schwellenwertes rechtfertigen (vgl. VG Hannover, Urteil v. 22.01.2008 - 13 A 1148/07 -). Ein derart außergewöhnlicher Speichelfluss (Salivation) wurde hier jedoch nicht dargelegt. Ein „nur“ erhöhter Speichelfluss ist hingegen kein seltenes Ereignis und lässt sich mit der entsprechenden Absaugvorrichtung bewältigen (vgl. VG Hannover, Urt. v. 24.04.2009 - 13 A 2556/07 -). Dass deren Einsatz hier ganz ausnahmsweise nicht möglich war, ist weder dargetan noch ersichtlich. Im Übrigen fällt auf, dass eine starke Salivation lediglich beim Zahn 24 geltend gemacht wurde. An sich bleibt ein starker Speichelfluss nicht nur auf den Bereich eines Zahnes beschränkt.
Zu GOZ-Ziff 218 bei Zahn 25:
Am 08.10.2007 berechnete der Zahnarzt für die Behandlung des Zahnes 25 bei der GOZ-Ziff. 218 eine über den Schwellenwert liegende Gebühr, u.a. „wegen extrem tiefen Zerstörungsgrad“, was zu einem „überdurchschnittlichen Zeitaufwand“ geführt haben soll. Hinsichtlich des extrem tiefen Zerstörungsgrades wäre an sich eine nähere Darlegung erforderlich, inwieweit sich der Zerstörungsgrad des Zahnes von der überwiegenden Mehrzahl der anderen Patienten unterscheidet. Das Gericht sieht aber von einer weiteren Aufklärung ab, weil es darauf letztendlich nicht ankommt. Denn der Zerstörungsgrad hat „nur“ zu einem zu einem überdurchschnittlichen Zeitaufwand geführt. Nach dem System der GOZ erfasst der Faktor 2,3 aber nicht nur den Normalfall (mit der Folge, dass alles Überdurchschnittliche automatisch zur Schwellenwertüberschreitung berechtigen würde), sondern die Spanne zwischen dem 1,0-fachen und dem 2,3-fachen der Gebühr erfasst die überwiegende Mehrzahl aller Behandlungsfälle vom ganz einfachen Fall bis hin zu einem überdurchschnittlich schwierigen Fall. Selbst wenn der Zahn 25 des Klägers einen so erheblichen Zerstörungsgrad aufgewiesen haben sollte, dass er weit außerhalb des an sich Normalen lag, berechtigt dies allein nicht schon zu einer Schwellenwertüberschreitung, wenn diese Besonderheit - wie hier - „nur“ zu einem überdurchschnittlichen Zeitaufwand (der ja vom Faktor 2,3 noch mit abgedeckt wird) führte.
Zu GOZ-Ziff 218 bei Zahn 28:
Eine ungünstig, gelegene, schwierig zu erreichende Kavität mag das Ausschöpfen des Gebührenrahmens bis zum 2,3fachen rechtfertigen, stellt aber noch keinen außergewöhnlichen Umstand dar. Wie oben bereist ausgeführt, umfasst die Spanne vom 1fachen bis zum 2,3fachen nicht nur die einfachen und normalen, sondern auch die durchaus schwierigen Fälle. Ein Überschreiten des Schwellenwertes ist nur bei darüber hinausgehenden, äußerst seltenen erschwerenden weiteren Umständen nach der Gebührenordnung zulässig. Dass ein hinterer Backenzahn schwieriger zu erreichen ist als ein Frontzahn, ist jedoch keine Besonderheit, sondern der Normalfall.
Eine eingeschränkte Mundöffnung und dadurch bedingte schlechtere Sichtverhältnisse als sie im Seitenzahnbereich ohnehin gegeben sind, können nur in Extremfällen Berücksichtigung finden, die z.B. durch die Angabe der Messwerte des Abstandes zwischen den oberen und unteren Frontzähnen bei größtmöglicher Öffnung des Mundes zu belegen wären. Die mögliche Mundöffnung müsste deutlich von einer immer wieder einmal auftretenden eingeschränkten Mundöffnung abweichen. Dies ist weder dargetan noch ersichtlich (vgl. auch VG Hannover, Urt. v. 24.04.2009 - 13 A 2556/07 -).
Zu GOZ-Ziff 512 bei Zahn 25:
Das Verwaltungsgericht Oldenburg hat dazu in seinem Urteil vom 08.10.2004 - 6 A 4255/02 - (zit. n. Rechtsprechungsdatenbank des Nds. OVG Lüneburg) ausgeführt: „Soweit später vom Zahnarzt als weiterer Grund die erschwerte Parallelisierung wegen stark divergierender Zahnstellung angeführt wurde, handelt es sich dabei keineswegs um eine aus der Mehrzahl der Behandlungsfälle herausragende Besonderheit. Vielmehr kann davon ausgegangen werden, dass praktisch bei einer großen Anzahl von Menschen, die vor der Mitte der 70er Jahre des vergangenen Jahrhunderts geboren wurden, divergierende Zahnstellungen vorhanden sind, weil erst ab diesem Zeitraum in größerem Umfang bei breiten Bevölkerungsschichten Zahnregulierungen im jugendlichen Alter einsetzten. Mithin sind stark divergierende Zahnstellungen gerade bei älteren Patienten gang und gebe, dass von einer herausragenden Besonderheit keine Rede sein kann.“ Dem ist nichts hinzuzufügen.
Zu GOZ-Ziff 512 bei Zahn 28:
Es gelten die vorstehenden Ausführungen zu Zahn 25 entsprechend.
Zu GOZ-Ziff 514 bei Zahn 26, 27:
Es gelten die vorstehenden Ausführungen zu Zahn 25 entsprechend.
Zu GOZ-Ziff. 221 bei Zahn 24:
Ein überdurchschnittlicher Zeitaufwand wird, wie bereits mehrmals ausgeführt, durch die Gebührenspanne bis zum Faktor 2,3 mit erfasst.
Zu GOZ-Ziff. 501 bei Zahn 18, 13, 25, 28:
Es gilt hinsichtlich der Blutung das zu GOZ-Ziff 203 bei Zahn 18 ausgeführte.
Bei den Zähnen 13, 18, 25 und 28 wurde hinsichtlich der GOZ-Ziff. 501 (Behandlungstag 24.10.2007) zur Begründung der Schwellenwertüberschreitung u.a. eine „tief unter der Gingiva reichende Kavität“ angeführt. Der Umstand, dass der Fall beim Kläger schon allein bei vier Zähnen auftrat, dürfte dafür sprechen, dass dies auch bei anderen Patienten häufiger vorkommt. Dies bedarf aber keiner weiteren Aufklärung. Denn die vom Zahnarzt genannten Umstände führten „nur“ zu einem überdurchschnittlichen Zeitaufwand. Nach dem System der GOZ kann der Faktor 2,3 nicht schon für den Normalfall angesetzt werden (mit der Folge, dass alles überdurchschnittliche automatisch zur Schwellenwertüberschreitung berechtigen würde), sondern vielmehr deckt die Spanne zwischen dem 1,0-fachen und dem 2,3-fachen der Gebühr die überwiegende Mehrzahl aller Behandlungsfälle vom ganz einfachen Fall bis hin zu einem überdurchschnittlich schwierigen Fall ab. Ein „nur“ überdurchschnittlicher Zeitaufwand, wird vom Faktor 2,3 noch mit abgedeckt und berechtigt nicht zu einer Überschreitung des Schwellenwertes.
Zu GOZ-Ziff. 507 bei Zahn 17
Hinsichtlich der Pfeilerdivergenzen wird auf die Ausführungen oben zu GOZ-Ziff 512 bei Zahn 25 Bezug genommen. Eine schwierige Farbangleichung allein ist keine Besonderheit iSd § 5 Abs. 2 GOZ.
Zu GOZ-Ziff. 507 bei Zahn 26, 27
Es gelten die Ausführungen zu GOZ-Ziff. 507 bei Zahn 17 entsprechend.
Zu GOZ-Ziff. 507 bei Zahn 14,15
Es gelten die Ausführungen zu GOZ-Ziff. 507 bei Zahn 17 entsprechend.
Dass möglicherweise der Kläger die überhöhte Rechnung seines Zahnarztes bereits zivilrechtlich anerkannt und entsprechend Zahlungen geleistet hat, berührt nicht die Frage der Beihilfefähigkeit.
II. funktionsanalytische und funktionstherapeutische Maßnahmen
Insoweit ist die Klage begründet.
Die vom Beklagten nicht als beihilfefähig anerkannten Beträge der Gebühren-Ziff. 800 ff. zählen zu den funktionsanalytischen und funktionstherapeutischen Leistungen nach Abschnitt J. der Anlage 1 zur GOZ. Nach § 120 NBG n.F. iVm. § 87c Abs. 1 NBG in der bis März 2009 geltenden Fassung und iVm. mit § 6 Abs. 1 Nr. 1 BhV und der dazugehörenden Anlage 2 sind funktionsanalytischen und funktionstherapeutischen Leistungen neben anderen hier nicht vorliegenden Voraussetzungen dann beihilfefähig, wenn es sich um eine umfangreiche Gebisssanierung handelt, wobei der Begriff „umfangreich“ in der Vorschrift selbst dahingehend definiert wird, dass in jedem Kiefer mindestens die Hälfte der Zähne eines natürlichen Gebisses sanierungsbedürftig ist und die richtige Schlussbissstellung nicht mehr auf andere Weise feststellbar ist. D.h., pro Kiefermüssen mindestens acht Zähne sanierungsbedürftig sein. Im Oberkiefer ist mit elf Zähnen die geforderte Quote erfüllt und überschritten. Der Beklagte hält dem Anspruch lediglich entgegen, dass nicht auch im Unterkiefer mindestens acht weitere Zähne sanierungsbedürftig gewesen seien.
Es ist einzuräumen, dass die entsprechende Regelung in den Beihilfevorschriften unglücklich formuliert ist und vom reinen Wortsinn her durchaus auch die Lesart des Beklagten zulässt. Sinn und Zweck der Regelung ist es jedoch, dass die Kaufähigkeit erhalten bleiben bzw. wiederhergestellt werden soll. Die Kaufähigkeit ist aber erheblich beeinträchtigt, wenn in einem Kiefer die Hälfte oder mehr Zähne sanierungsbedürftig sind, ohne dass es darauf ankommt, ob im anderen Kiefer ebenfalls Zähn zu behandeln sind oder nicht. Denn wenn die Hälfte oder mehr Zähne in einem Kiefer, sei es der Ober- oder Unterkiefer, nicht mehr intakt ist, fehlt der anderen Kieferhälfte der „Gegenbiss“ und die Kaufähigkeit ist eingeschränkt.
III. Aufwendungen für individuelle Charakterisierung
Der Beklagte berieft sich zunächst in ihrem Widerspruchsbescheid auf die Anlage 2 zu § 6 BhV Nr. 7 b. Danach sind nicht beihilfefähig Aufwendungen für Glaskeramik einschließlich der anfallenden Nebenkosten wie Charakterisierung. Zwar kann die Ablehnung nicht auf diese Vorschrift gestützt werden, weil die zitierte Vorschrift lediglich eine Sonderreglung für Glaskeramik enthält. im Ergebnis ist jedoch zu Recht die Beihilfefähigkeit für die hier streitigen Aufwendungen versagt worden. Beihilfefähig sind nach § 120 NBG n.F. iVm. § 87c Abs. 1 NBG in der bis März 2009 geltenden Fassung und iVm. mit § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Beihilfevorschriften des Bundes (BhV) nur Aufwendungen, die dem Grunde nach notwendig sind. Insbesondere im Bereich der Seiten- bzw. hinteren Backenzähne vermag das Gericht keine medizinische Notwendigkeit für eine individuelle Charakterisierung erkennen. In diesem Bereich kommt es auf die Farbe des Zahnersatzes nicht entscheidend an. Es wurde vom Kläger weder vorgetragen, noch liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass die Charakterisierung im Zusammenhang mit der Funktionalität, d.h., der Wiederherstellung der Kaufähigkeit steht (die Beihilfefähigkeit verneinend auch Topka-Möhle, Kommentar zum Beihilferecht Niedersachsens und des Bundes, Loseblattwerk 5. Aufl., § 6 Rdnr. 3.5.4).
Gründe für die Zulassung der Berufung gem. §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO sind nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.