Verwaltungsgericht Hannover
v. 07.12.2009, Az.: 13 A 2981/09

angemessene Aufwendungen; Angemessenheit; Backenzahn; Beamter; Beihilfe; Beihilfefähigkeit; Blutung; Charakterisierung; eingeschränkte Mundöffnung; erhöhter Aufwand; Funktionsanalytische Maßnahme; Gebisssanierung; harte Zahnsubstanz; individuelle Charakterisierung; Labor; Laborkosten; Mundöffnung; Nervnähe; Parallelisierung; Schwellenwert; Speichelfluss; umfangreiche Gebisssanierung; Zahnsubstanz; zahnärztliche Behandlung

Bibliographie

Gericht
VG Hannover
Datum
07.12.2009
Aktenzeichen
13 A 2981/09
Entscheidungsform
Gerichtsbescheid
Referenz
WKRS 2009, 50573
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tenor:

Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt. Soweit die Klage aufrechterhalten wurde, wird der Beklagte verpflichtet, die funktionsanalytische und funktionstherapeutische Maßnahmen - GOZ-Ziff. 800, 801, 802, 804 und 806 - in der Rechnung vom 26.10.2007 des Zahnarztes des Klägers als grundsätzlich beihilfefähig anzuerkennen und eine entsprechende Beihilfe zu gewähren.  Der Bescheid vom 09.11.2007 und der Widerspruchsbescheid vom 13.05.2008 werden aufgehoben, soweit sie dieser Verpflichtung entgegenstehen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens zu 3/4, der Beklagte zu 1/4.

Die Entscheidung ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Tatbestand:

1

Der Kläger begehrt eine weitere Beihilfe zu seiner Zahnarztrechnung. Er ist als Beamter bei einem Finanzamt in Hannover mit einem Bemessungssatz von 50 v.H. beihilfeberechtigt.

2

Für zahnärztliche Behandlungen stellte ihm seine Zahnärzte unter dem 26.10.2007 insgesamt 7.016,64 € in Rechnung. Unter anderem enthält die Rechnung folgende Positionen:

3
DatumZähneGoz-Nr.BezeichnungAnzahlFaktor€-BetragBegründung für Schwellenwertüberschreitung
4
04.10.07 18229Entf. e. Einlagefüllung.   13,333,39 überdurchschnittl. Zeitaufwand der zur Durch-
5
e. Krone, e. Brücken- trennung der Krone benötig wurde, da die
6
ankers, AbtrennenKrone eine über dem Durchschnitt liegende
7

Materialstärke aufwies und der Trennschnitt

8

bis in den pulpne nahen Bereich reichte.

9
   18218Vorbereit. e. zerstörten   13,529,54überdurchschnittlicher Zeitaufwand wegen
10
Zahnes m. plast. Aufbau-ungünstig gelegener, schwierig zu erreich-
11
mat. für ZEder Kavität
12
   18203Bes. Maßnahmen b. Prä-  13,211,71Überdurchschnittlicher Zeitaufwand wegen
13
parieren oder Füllen vonerschwertem Verdrängen der Gingiva durch
14
Kavitätenstarke Blutung
15
   16229Entf. e. Einlagefüllung, e.   13,333,39überdurchschnittlicher Zeitaufwand der zur
16
Krone, e. Brückenankers,Durchtrennung der Krone benötigt wurde, da
17
Abtrennendie Krone eine über dem Durchschnitt liegen-
18

de Materialstärke aufwies und der Tren-

19

schnitt bis in den pulpnenahen Bereich reich-

te

20
   16218Vorbereit. e. zerstörten      13,529,54weit über dem Durchschnitt liegender Zeit-
21
Zahnes m. plast. Aufbaumat. aufwand wegen ungünstig gelegener schwie-
22
für ZErig zu erreichender Kavität
23
   13229Entf. e. Einlagefüllung, e.      13,333,39 überdurchschnittl. Zeitaufwand der zur Durch-Krone, e. Brückenankers, trennung der Krone benötig wurde, da die
24
AbtrennenKrone eine weit über dem Durchschnitt lie
25

gende Materialstärke aufwies und der Trenn

26

schnitt bis in den pulpne nahen Bereich

27

reichte.

28
   13218Vorbereit. e. zerstörten       13,529,54weit über dem Durchschnitt liegender Zeit-
29
Zahnes m. plast. Aufbau- aufwand wegen extrem harter Zahnsub-
30
mat. für ZEstanz und erschwerter Kariesbehandlung
31

unter vorhandener Restauration

32
   OK517individueller Löffel b. un-13,244,99Erheblich erhöhter Zeitaufwand durch Anpas-
33
günst. Zahnbog. u. Kiefer-sung des indiv. Löffels an den Kieferkamm,
34
formenaufgrund stark einstrahlender Bänder, mehr-
35

schichtiger Funktionsrand

36
   17229Entf. e. Einlagefüllung, e.      13,333,39Weit über dem Durchschnitt liegender.Krone, e. Brückenankers,Zeitaufwand der zur Durchtrennung
37
Abtrennendes Brückengliedes benötigt wurde, da
38

diese eine weit über dem Durchschnitt lie

39

gende Materialstärke aufwies

40
   15229Entf. e. Einlagefüllung, e.      13,333,39Weit über dem Durchschnitt liegender.Krone, e. Brückenankers,Zeitaufwand der zur Durchtrennung
41
Abtrennenbenötigt wurde, da das Brückenglied
42

eine weit über dem Durchschnitt lie

43

gende Materialstärke aufwies

44
   14229Entf. e. Einlagefüllung, e.      13,333,39Weit über dem Durchschnitt liegender.Krone, e. Brückenankers,Zeitaufwand der zur Durchtrennung
45
Abtrennendes Brückengliedes benötigt wurde, da
46

diese eine weit über dem Durchschnitt lie

47

gende Materialstärke aufwies

48
08.10.07   24229Entf. e. Einlagefüllung, e.      13,535,42Weit über dem Durchschnitt liegender.Krone, e. Brückenankers,Zeitaufwand der zur Durchtrennung
49
Abtrennender Krone benötigt wurde, da
50

diese eine weit über dem Durchschnitt lie

51

gende Materialstärke aufwies

52
   25229Entf. e. Einlagefüllung, e.      13,535,42Weit über dem Durchschnitt liegender.Krone, e. Brückenankers,Zeitaufwand der zur Durchtrennung
53
Abtrennender Krone benötigt wurde, da
54

diese eine weit über dem Durchschnitt lie

55

gende Materialstärke aufwies

56
   28229Entf. e. Einlagefüllung, e.      13,535,42Weit über dem Durchschnitt liegender.Krone, e. Brückenankers,Zeitaufwand der zur Durchtrennung
57
Abtrennender Krone benötigt wurde, da
58

diese eine weit über dem Durchschnitt lie

59

gende Materialstärke aufwies

60
23203Bes. Maßnahmen b.13,010,98Überdurchschnittlicher Zeitaufwand wegen
61
Präparieren oder Füllenerschwerter Retensionsgewinnung
62

von Kavitäten

63
23217Einlagefüllung, mehr als13,5236,21erschwerende anatomische Verhältnisse
64
zweiflächigwegen schwieriger Form- und Farbgebung,
65

schwierige Kontaktpunktgestaltung bei

66

Füllung

67
   24218Vorbereit. e. zerstörten   13,529,54überdurchschnittlicher Zeitaufwand wegen
68
Zahnes m. plast. Aufbau-erschwerter Isolation und Trockenlegung
69
mat. für ZEdurch starke Salivation
70
   25218Vorbereit. e. zerstörten   13,529,54überdurchschnittlicher Zeitaufwand wegen
71
Zahnes m. plast. Aufbau-extrem tiefen Zerstörungsgrades
72

mat. für ZE

73
   28218Vorbereit. e. zerstörten   13,529,54überdurchschnittlicher Schwierigkeit durch
74
Zahnes m. plast. Aufbau-ungünstig gelegene, schwierig zu erreichende
75
mat. für ZEKavität, verminderte Mundöffnung
76
   OK517individueller Löffel b. un-13,244,99Erheblich erhöhter Zeitaufwand durch Anpas-
77
günst. Zahnbog. u. Kiefer-sung des indiv. Löffels an den Kieferkamm,
78
formenaufgrund stark einstrahlender Bänder, mehr-
79

schichtiger Funktionsrand

80
   OK517individueller Löffel b. un-  13,244,99Erheblich erhöhter Zeitaufwand durch Anpas-
81
günst. Zahnbog. u. Kiefer-sung des indiv. Löffels an den Kieferkamm,
82
formenaufgrund stark einstrahlender Bänder, mehr-
83

schichtiger Funktionsrand

84
25512 Eingliederg. e. prov.13,535,42überdurchschnittlicher Zeitaufwand durch
85
Brücke einschl. Entfer-erschwerte Parallelisierung bei Pfeilerdiver-
86
nung je prov. Kronegenz
87
28512 Eingliederg. e. prov.13,535,42erschwerte Schwierigkeit durch
88
Brücke einschl. Entfer-erschwerte Parallelisierung bei Pfeilerdiver-
89
nung je prov. Kronegenz
90
26,27514 Eingliederg. e. prov.13,531,50überdurchschnittlicher Zeitaufwand durch
91
Brücke einschl. Entf. jeerschwerte Parallelisierung bei Pfeilerdiver-
92
zu über. Spannegenz
93
24.10.07 24221Versorgung e.13,5255,88überdurchschnittlicher Zeitaufwand wegen
94
Zahnes d. e. Voll-erschwerter Darstellung der Präparations-
95
krone (Hohlkehl o.grenze und starke Wurzeleinziehung
96

Stufenpräp.)

97
18501Versorgung e.13,5216,54überdurchschnittlicher Zeitaufwand wegen
98
Lückengeb. d.schwer stillbarer Sulcusblutung, sehr tief
99
Brücke o. Protheseunter die Gingiva reichende Kavität
100

(Hohlkehlpräp.)

101
13501Versorgung e.13,5216,54überdurchschnittlicher Zeitaufwand wegen
102
Lückengeb. d.schwer stillbarer Sulcusblutung, sehr tief
103
Brücke o. Protheseunter die Gingiva reichende Kavität
104

(Hohlkehlpräp.)

105
25501Versorgung e.13,5216,54überdurchschnittlicher Zeitaufwand wegen
106
Lückengeb. d.schwer stillbarer Sulcusblutung, sehr tief
107
Brücke o. Protheseunter die Gingiva reichende Kavität
108

(Hohlkehlpräp.)

109
28501Versorgung e.13,5216,54überdurchschnittlicher Zeitaufwand wegen
110
Lückengeb. d.schwer stillbarer Sulcusblutung, sehr tief
111
Brücke o. Protheseunter die Gingiva reichende Kavität
112

(Hohlkehlpräp.)

113
17507Versorgung eines13,578,75Überdurchschnittlicher Zeitaufwand wegen
114
Lückengebisses durcherschwerter Parallelisierung bei Pfeiler-
115
eine Brücke oder divergenzen, schwierige Farbangleichung an
116
 Prothese; VerbindungNachbarzahn
117

von Kronen oder  Einlage-

118

füllung durch Brückenglieder

119

oder Stege, je zu überbrük-

120

kende Spanne oder Freiendsat

121
26,27507Versorgung eines Lücken-13,578,75Überdurchschnittlicher Zeitaufwand wegen
122
gebisses durch eine Brückeerschwerter Parallelisierung bei Pfeiler-
123
oder Prothese; Verbindung divergenzen, schwierige Farbangleichung an
124
von Kronen oder Einlagefül-Nachbarzahn
125

lungen durch Brücken-

126

glieder oder Stege, je zu

127

überbrückende Spanne oder

128

Freiendsat.

129
14,15507Versorgung eines Lücken-13,578,75Überdurchschnittlicher Zeitaufwand wegen
130
gebisses durch eine Brückeschwieriger Parallelisierung bei Pfeiler-
131
oder Prothese; Verbindung divergenzen, schwierige Farbangleichung an
132
von Kronen oder Einlagefül-Nachbarzahn
133

lungen durch Brücken-

134

glieder oder Stege, je zu

135

überbrückende Spanne oder

136

Freiendsat.

137

Außerdem berechnete der Zahnarzt für den Behandlungstag 08.10.2007 noch die GOZ-Geb.-Ziffern 800, 801, 802, 804, und 806. Hierfür setzte er insgesamt einen Rechnungsbetrag iHv. 359,57 € an. Hinsichtlich der funktionsanalytischen und funktionstherapeutischen Leistungen liegt ein Formblatt (Bl. 30 der Beiakte A) vor. Danach waren elf Zähne im Oberkiefer sanierungsbedürftig.

138

Bei den in die Rechnung aufgenommenen Fremdlaborkosten ist ein Betrag in Höhe von 262,90 € für „individuell charakterisieren, Keramik“ enthalten

139

Mit Bescheid vom 09.11.2007 erkannte auf Antrag des Klägers der Beklagte lediglich einen Betrag von 1.738,93 € als beihilfefähig an. Wegen der Schwellenwertüberschreitungen hat dabei der Beklagte einen Rechnungsbetrag von insgesamt 755,79 € sowie die Beträge für die GOZ-Ziff. 800 ff. und für die individuelle Charakterisierung“ nicht als beihilfefähig anerkannt. Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 13.05.2008, zugestellt am 19.05.2008, zurückwies.

140

Der Kläger hat am 06.06.2008 Klage erhoben.

141

Er trägt vor: Die Klage richte sich zunächst dagegen, dass bei den GOZ-Gebührenziffern 229, 218, 203, 517, 217, 512, 514, 221, 501 und 507 die Schwellenwertüberschreitung nicht anerkannt worden sei. Die vom Zahnarzt gegebenen Begründungen rechtfertigten jedoch die Schwellenwertüberschreitungen.

142

Die Klage richte sich ferner dagegen, dass die geltend gemachten Aufwendungen für funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen nicht als beihilfefähig anerkannt worden seien. Bei einer Behandlungsbedürftigkeit von elf Zähnen sei von einer umfangreichen Gebisssanierung auszugehen.

143

Die Klage richte sich schließlich dagegen, dass Aufwendungen für das Charakterisieren von Zahnersatz nicht als beihilfefähig anerkannt worden sei. Nach Ziff. 7 b der Anlage 2 zu § 6 Abs. 1 Nr. 1 BhV sei jedoch nur Glaskeramik ausgeschlossen worden. Diese Vorschrift sei mithin nicht einschlägig.

144

Der Kläger beantragte zunächst,

145

die Beklagte unter Aufhebung des Beihilfebescheides vom 09.11.2007 und des Widerspruchsbescheides vom 13.05.2008 zu verpflichten, ihm weitere Beihilfen aufgrund seines Beihilfeantrages für die von ihm getätigte Aufwendungen für zahnärztliche Leistungen zu gewähren.

146

Der Kläger beantragt nunmehr,

147

die Beklagte unter Aufhebung des Beihilfebescheides vom 09.11.2007 und des Widerspruchsbescheides vom 13.05.2008 zu verpflichten, ihm weitere Beihilfen im Umfang von 1.378,26 € zu gewähren.

148

Der Beklagte beantragt,

149

die Klage abzuweisen

150

Er verweist auf die Gründe der angefochtenen Bescheide. Außergewöhnliche Umstände, die völlig aus den Rahmen fallen, seien nicht vorhanden. Auch schwierige Fälle seien mit Gebühren bis zum Faktor 2,3 abzugelten. Hinsichtlich der GOZ-Ziff. 507 werde darauf verwiesen, dass es sich bei Pfeilerdivergenzen keineswegs um eine Besonderheit handele. Bei älteren Patienten sei dies gang und gebe. Eine umfangreiche Gebisssanierung liege erst dann vor, wenn je Kiefer mindestens 8 Zähne sanierungsbedürftig seien. Im Unterkiefer des Klägers sei jedoch kein Zahn sanierungsbedürftig. Die Charakterisierung sei nicht medizinisch notwendig gewesen

151

Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

152

Alle Beteiligte haben sich mit einer Entscheidung des Berichterstatters anstelle der Kammer einverstanden erklärt.

153

Zu der Entscheidungsform Gerichtsbescheid wurden die Beteiligten gehört.

Entscheidungsgründe

154

Im Einverständnis der Beteiligten ergeht die Entscheidung gemäß § 87a Abs. 2 und 3 VwGO durch den Berichterstatter.

155

Die Voraussetzungen zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid liegen vor, § 84 VwGO.

156

Mit Schriftsatz vom 20.11.2009 hat der Kläger seinen Klageantrag geändert und damit die Klage zum Teil zurückgenommen. Insoweit war das Verfahren nach § 92 VwGO einzustellen.

157

Die im Übrigen zulässige Klage ist hinsichtlich der Gebührenziffern GOZ 800 ff. (funktionsanalytische und funktionstherapeutische Maßnahmen) begründet, im Übrigen unbegründet.

158

Beihilfefähig sind nach § 120 NBG n.F. iVm. § 87c Abs. 1 NBG in der bis März 2009 geltenden Fassung und iVm. mit § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Beihilfevorschriften des Bundes (BhV) nur Aufwendungen, die auch der Höhe nach angemessen sind. Die Angemessenheit der Aufwendungen beurteilt sich gem. § 5 Abs. 1 Satz 2 BhV ausschließlich nach dem Gebührenrahmen der ärztlichen Gebührenordnungen. Beihilfefähig ist nach alledem eine Rechnung auf der Basis einer zutreffenden Auslegung des Gebührenrechts.

159

Im Einzelnen:

160

I. Schwellenwertüberschreitungen

161

Die Höhe der einzelnen Gebühr bemisst sich nach § 5 Abs. 1 GOZ nach dem Einfachen bis Dreieinhalbfachen des Gebührensatzes. Innerhalb des Gebührenrahmens sind die Gebühren unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und des Zeitaufwandes der einzelnen Leistung sowie der Umstände bei der Ausführung nach billigem Ermessen zu bestimmen. Die Schwierigkeit der einzelnen Leistung kann auch durch die Schwierigkeit des Krankheitsfalles begründet sein. Bemessungskriterien, die bereits in der Leistungsbeschreibung berücksichtigt worden sind, haben hierbei außer Betracht zu bleiben. In der Regel darf nach § 5 Abs. 2 GOZ ein Gebühr nur zwischen dem Einfachen und dem 2,3fachen des Gebührensatzes bemessen werden; ein Überschreiten des 2,3fachen des Gebührensatzes ist nur zulässig, wenn Besonderheiten der im vorhergehenden Satz  genannten Bemessungskriterien dies rechtfertigen.

162

Das Bundesverwaltungsgericht hat dabei zur Frage, wann Besonderheiten vorliegen, die eine Überschreitung des Schwellenwertes rechtfertigen, ausgeführt:

163

„Die Annahme von "Besonderheiten" der Bemessungskriterien im Sinne des zweiten Halbsatzes des § 5 Abs. 2 Satz 4 GOÄ, die ein Überschreiten des Schwellenwertes rechtfertigen, steht nicht im Ermessen des Arztes, sondern ist rechtlich voll nachprüfbar. Sie hat nach dem sachlichen Zusammenhang der Vorschrift den Charakter einer Ausnahme und setzt voraus, dass Besonderheiten gerade bei der Behandlung des betreffenden Patienten, abweichend von der großen Mehrzahl der Behandlungsfälle, aufgetreten sind. Dem Ausnahmecharakter des Überschreitens des Schwellenwertes widerspräche es, wenn schon eine vom Arzt allgemein oder häufig, jedenfalls nicht nur bei einzelnen Patienten wegen in ihrer Person liegender Schwierigkeiten, angewandte Verfahrensweise bei der Ausführung einer im Gebührenverzeichnis beschriebenen Leistung, hier die ambulante Durchführung einer im Gebührenverzeichnis beschriebenen Operation, als eine das Überschreiten des Schwellenwertes rechtfertigende Besonderheit angesehen würde. Diese Betrachtungsweise ergibt sich aus der Gegenüberstellung der "in der Regel" einzuhaltenden Spanne zwischen dem einfachen Gebührensatz und dem Schwellenwert einerseits mit dem zulässigen Überschreiten dieses Wertes wegen Besonderheiten der Bemessungskriterien andererseits (§ 5 Abs. 2 Satz 4 GOÄ) sowie aus der Anordnung einer schriftlichen Begründung des Überschreitens des Schwellenwertes, die auf Verlangen näher zu erläutern ist (§ 12 Abs. 3 Sätze 1 und 2 GOÄ). Für eine nähere Erläuterung ist sinnvoll nur Raum, wenn Besonderheiten gerade des vorliegenden Einzelfalles darzustellen sind; könnte schon eine bestimmte, vom Einzelfall unabhängige Art der Ausführung der im Gebührenverzeichnis beschriebenen Leistung das Überschreiten des Schwellenwertes rechtfertigen, so wäre dies mit einem kurzen Hinweis auf die angewandte Ausführungsart - hier auf die ambulante Durchführung der Operation - abschließend dargelegt.“ (Urteil vom 17.02.1994 - 2 C 10/92 -, BVerwGE 95, 117 ff.)“

164

Ein „nur“ erhöhter Aufwand allein kann zwar dazu führen, dass der Zahnarzt berechtigterweise bis an die Grenze des 2,3fachen gehen darf, rechtfertigt jedoch noch keine Überschreitung des Schwellenwertes. Der Faktor 2,3 gibt nicht das Normalmaß bzw. den Durchschnitt vor, sondern die Gebührenordnung setzt auch unterhalb des Schwellenwertes lediglich einen Rahmen, von ganz einfachen über durchschnittlichen bis hin zu schwierigen und verstärkt schwierigen Fällen. Erst für letztere darf der Faktor 2,3 angesetzt werden. Dass ein Gebührenansatz bis zum 2,3fachen nicht besonders vom Zahnarzt begründet zu werden braucht und deshalb sowohl der Patient als auch die Beihilfestelle in der Regel die Gebührenansätze bis zum 2,3fachen einschließlich so hinnehmen müssen (und dieser Umstand auch dazu geführt hat, dass oft von Ärzten ohne Not grundsätzlich der Gebührenrahmen bis eben zu dieser Grenze immer ausgeschöpft wird) ändert am grundsätzlichen System des Gebührenrechts nichts. Liegt der Aufwand nach alledem über den Durchschnitt, so mag dies einen Ansatz bis hin zum Gebührenfaktor 2,3 rechtfertigen. Eine Überschreitung dieses Schwellenwertes jedoch ist außergewöhnlichen Einzelfällen vorbehalten, die von der Masse der Behandlungsfälle abweichen.

165

Zwar verkennt das Gericht nicht, dass in der Vergangenheit verschiedentlich von einigen Beihilfe gewährenden Stellen unzumutbar hohe Anforderungen an die Begründung der Schwellenwertüberschreitung gestellt wurden. Es kann nicht angehen, dass der Arzt bzw. Zahnarzt für die Begründung der Schwellenwertüberschreitung mehr Zeit aufwenden muss als für die eigentliche Behandlung, zumal es sich oft nur um relativ geringe Beträge handelt. Ausführliche ärztliche Berichte oder gar Gutachten können nicht verlangt werden. Allerdings muss sich aus der gegebenen Begründung andererseits aber auch entnehmen lassen, weshalb bei dem Patienten eine von der Masse der behandelnden Fälle abweichende Besonderheit vorlag und insbesondere, worin denn diese Besonderheit bestand.

166

Im Einzelnen:

167

Zu GOZ-Ziff 229 bei Zahn 18:

168

Hier beruft sich der Zahnarzt lediglich auf einen überdurchschnittlichen Zeitaufwand. Wie vorstehend dargelegt, werden im normalen Bereich der Gebühren bis zum Faktor 2,3 aber bereits auch überdurchschnittliche Fälle erfasst. Der Bemessungssatz 2,3 ist eben gerade nicht der durchschnittliche Regelfall. Eine Begründung für eine besondere Schwierigkeit, die beim Kläger vorlag und in der überwiegenden Mehrzahl anderer Behandlungsfälle nicht gegeben ist, wurde vom Zahnarzt nicht gegeben. Dann hätte schon dargelegt werden müssen, was aber nicht geschehen ist, dass beim Kläger etwa eine derart ungewöhnlich dicke alte Krone vorhanden war, die so bei der überwiegenden Mehrzahl der Patienten nicht vorkommt und weshalb sich aus diesem Grund die Arbeit beträchtlich schwieriger gestaltete als in der großen Mehrzahl aller Fälle. Nicht näher erläutert wurde auch, weshalb es eine außergewöhnliche Schwierigkeit darstellte, dass der Trennschnitt bis in den pulpennahen (was ist darunter zu verstehen? Was ist hier mit nah gemeint?) Bereich reichte. Bedingte die alte Krone ein besonders vorsichtiges Arbeiten wegen eine außergewöhnlichen Nähe zum Zahnmark (Zahnnerv), welche so bei anderen Patienten nicht gegeben ist? Auch dazu finden sich keine Anhaltspunkte in der Begründung.

169

Zu GOZ-Ziff 218 bei Zahn 18:

170

Hier gilt das entsprechende wie vorstehend. Auch hier mag dieser erhöhte Schwierigkeitsgrad den Zahnarzt berechtigten, den Gebührenrahmen bis zum Faktor 2,3 auszuschöpfen. Anhaltspunkte für einen außergewöhnlichen Mehraufwand finden sich in dieser Stellungnahme nicht. Im Übrigen lässt sich nicht aus der Begründung erkennen, was der Zahnarzt unter ungünstiger Lage des Loches im Zahn (Kavität) überhaupt versteht. Dass ein hinterer Backenzahn schwieriger zu erreichen ist als ein Frontzahn ergibt sich aus der Natur der Sache und stellt keine außergewöhnliche Besonderheit dar.

171

Zu GOZ-Ziff 203 bei Zahn 18:

172

Es gilt das zuvor schon ausgeführte. Die Kammer - Einzelrichter - hat dazu in ihrem Urteil vom 09.09.2008 - 13 A 8266/06 - ausgeführt: „Auch eine starke Blutungsneigung stellt noch keine Besonderheit zumal bei subgingivaler Präparation dar. Das ist vielmehr ebenfalls ein Umstand, mit dem bei der Behandlung üblicherweise zu rechnen ist. Anders würde das z. B. bei einem Bluter liegen, weil ein derartiger Umstand eher selten ist.“ Dem schließt sich das erkennende Gericht hinsichtlich der Schwierigkeit wegen starker Blutung der Gingiva (Zahnfleisch) an. Eine außergewöhnliche Besonderheit ist darin nicht zu sehen (vgl. im Weiteren auch VG Hannover - 13. Kammer -Berichterstatter -, Urteil vom 18.11.2008 - 13 A 6049/07 -).

173

Zu GOZ-Ziff 229 bei Zahn 16:

174

Es gelten hier die gleichen Ausführungen wie zur GOZ-Ziff. 229 bei Zahn 18.

175

Zu GOZ-Ziff 218 bei Zahn 16:

176

Weshalb eine ungünstig gelegene, schwierig zu erreichende Kavität nun einen so extremen Sonderfall darstellt, dass ein Gebührenfaktor über 2,3 angemessen ist, ergibt sich aus der sehr oberflächlich gehaltenen Begründung nicht. Insbesondere bleibt offen, was unter schwierig zu erreichen zu verstehen ist. Immerhin scheint dies häufiger vorzukommen, wie auch die gleiche Begründung beim Zahn 18 zeigt. Dass ein Backenzahn schwieriger zu erreichen ist als ein Frontzahn ergibt sich aus der Natur der Sache und stellt jedenfalls keine außergewöhnliche Besonderheit dar. Zu Recht hat der Beklagte auch hier eine Beihilfefähigkeit verneint, soweit der Schwellenwert überschritten wurde.

177

Zu GOZ-Ziff 229 bei Zahn 13:

178

Es wird auf die Ausführungen zu GOZ-Ziff 229 bei Zahn 18 verwiesen.

179

Zu GOZ-Ziff 218 bei Zahn 13:

180

Dass eine harte Zahnsubstanz einen etwas höheren Behandlungsaufwand erfordert, mag durchaus sein. Das im Fall des Klägers der Behandlungsaufwand aber außerhalb des üblichen so erhöht war, dass ausnahmsweise der Schwellenwert überschritten werde durfte, ist nicht ersichtlich. Dazu wurde auch nichts vorgetragen.

181

Karies unter einer vorhandenen Restauration ist jedenfalls nicht außergewöhnlich selten und berechtigt einem Zahnarzt nicht, allein deshalb den Schwellenwert zu überschreiten.

.

182

Zu GOZ-Ziff 517 (Ansätze an den Behandlungstagen 04.10. und 08.10.2007):

183

Die Gebührenziffer 517 setzt bereits voraus, dass ungünstige Zahnbogen- und Kieferformen und/oder tief ansetzende Bänder vorhanden sind oder eine spezielle Abformung erforderlich ist. Dass bei den schon vorausgesetzten Besonderheiten nun noch eine weitere Ausnahmesituation, die ein überschreiten des Schwellenwertes rechtfertigten könnte, vorliegt, ergibt sich aus der Begründung nicht.

184

Zu GOZ-Ziff 229 bei Zahn 17:

185

Hier beruft sich der Zahnarzt lediglich auf einen weit überdurchschnittlichen Zeitaufwand. Wie dargelegt, werden im normalen Bereich der Gebühren bis zum Faktor 2,3 aber bereits auch überdurchschnittliche Fälle erfasst. Der Bemessungssatz 2,3 ist eben gerade nicht der durchschnittliche Regelfall. Eine Begründung für eine besondere Schwierigkeit, die beim Kläger vorlag und in der überwiegenden Mehrzahl anderer Behandlungsfälle nicht gegeben ist, wurde vom Zahnarzt nicht gegeben. Dann hätte schon dargelegt werden müssen, was aber nicht geschehen ist, dass beim Kläger etwa eine derart ungewöhnlich dicke alte Krone vorhanden war, die so bei der überwiegenden Mehrzahl der Patienten nicht vorkommt und weshalb sich aus diesem Grund die Arbeit beträchtlich schwieriger gestaltete als in der großen Mehrzahl aller Fälle.

186

Zu GOZ-Ziff 229 bei Zahn 15:

187

Es gelten hier die gleichen Ausführungen wie zur GOZ-Ziff. 229 bei Zahn 17.

188

Zu GOZ-Ziff 229 bei Zahn 14:

189

Es gelten hier die gleichen Ausführungen wie zur GOZ-Ziff. 229 bei Zahn 17.

190

Zu GOZ-Ziff 229 bei Zahn 24:

191

Es gelten hier die gleichen Ausführungen wie zur GOZ-Ziff. 229 bei Zahn 17.

192

Zu GOZ-Ziff 229 bei Zahn 25:

193

Es gelten hier die gleichen Ausführungen wie zur GOZ-Ziff. 229 bei Zahn 17.

194

Zu GOZ-Ziff 229 bei Zahn 28:

195

Es gelten hier die gleichen Ausführungen wie zur GOZ-Ziff. 229 bei Zahn 17.

196

Zu GOZ-Ziff 203 bei Zahn 23:

197

Die Begründung ist nicht nachvollziehbar. Eine „nur“ erschwerte Retensionsgewinnung (Stiftaufbau + Krone) mag einen Ansatz bis zum 2,3fachen rechtfertigen; eine weit überdurchschnittliche, nur selten auftretende Schwierigkeit wird nicht dargelegt. Im Übrigen deckt GOZ-Ziff. 203 bereits „besondere Maßnahmen“ ab.

198

Zu GOZ-Ziff 217 bei Zahn 23:

199

Eine „Schwierigkeit“ bedeutet noch keinen besonders extremen Ausnahmefall, der ein Überschreiten des Schwellenwertes zulassen würde. Ein extremer Ausnahmefall wurde nicht dargelegt.

200

Zu GOZ-Ziff 218 bei Zahn 24:

201

Ein außergewöhnlich hoher Speichelfluss kann durchaus eine Besonderheit darstellen, die den Kläger von der Masse der normalen Patienten abhebt und ein Überschreiten des Schwellenwertes rechtfertigen (vgl. VG Hannover, Urteil v. 22.01.2008 - 13 A 1148/07 -). Ein derart außergewöhnlicher Speichelfluss (Salivation) wurde hier jedoch nicht dargelegt. Ein „nur“ erhöhter Speichelfluss ist hingegen kein seltenes Ereignis und lässt sich mit der entsprechenden Absaugvorrichtung bewältigen (vgl. VG Hannover, Urt. v. 24.04.2009 - 13 A 2556/07 -). Dass deren Einsatz hier ganz ausnahmsweise nicht möglich war, ist weder dargetan noch ersichtlich. Im Übrigen fällt auf, dass eine starke Salivation lediglich beim Zahn 24 geltend gemacht wurde. An sich bleibt ein starker Speichelfluss nicht nur auf den Bereich eines Zahnes beschränkt.

202

Zu GOZ-Ziff 218 bei Zahn 25:

203

Am 08.10.2007 berechnete der Zahnarzt für die Behandlung des Zahnes 25 bei der GOZ-Ziff. 218 eine über den Schwellenwert liegende Gebühr, u.a. „wegen extrem tiefen Zerstörungsgrad“, was zu einem „überdurchschnittlichen Zeitaufwand“ geführt haben soll. Hinsichtlich des extrem tiefen Zerstörungsgrades wäre an sich eine nähere Darlegung erforderlich, inwieweit sich der Zerstörungsgrad des Zahnes von der überwiegenden Mehrzahl der anderen Patienten unterscheidet. Das Gericht sieht aber von einer weiteren Aufklärung ab, weil es darauf letztendlich nicht ankommt. Denn der Zerstörungsgrad hat „nur“ zu einem zu einem überdurchschnittlichen Zeitaufwand geführt. Nach dem System der GOZ erfasst der Faktor 2,3 aber nicht nur den Normalfall (mit der Folge, dass alles Überdurchschnittliche automatisch zur Schwellenwertüberschreitung berechtigen würde), sondern die Spanne zwischen dem 1,0-fachen und dem 2,3-fachen der Gebühr erfasst die überwiegende Mehrzahl aller Behandlungsfälle vom ganz einfachen Fall bis hin zu einem überdurchschnittlich schwierigen Fall. Selbst wenn der Zahn 25 des Klägers einen so erheblichen Zerstörungsgrad aufgewiesen haben sollte, dass er weit außerhalb des an sich Normalen lag, berechtigt dies allein nicht schon zu einer Schwellenwertüberschreitung, wenn diese Besonderheit - wie hier - „nur“ zu einem überdurchschnittlichen Zeitaufwand (der ja vom Faktor 2,3 noch mit abgedeckt wird) führte.

204

Zu GOZ-Ziff 218 bei Zahn 28:

205

Eine ungünstig, gelegene, schwierig zu erreichende Kavität mag das Ausschöpfen des Gebührenrahmens bis zum 2,3fachen rechtfertigen, stellt aber noch keinen außergewöhnlichen Umstand dar. Wie oben bereist ausgeführt, umfasst die Spanne vom 1fachen bis zum 2,3fachen nicht nur die einfachen und normalen, sondern auch die durchaus schwierigen Fälle. Ein Überschreiten des Schwellenwertes ist nur bei darüber hinausgehenden, äußerst seltenen erschwerenden weiteren Umständen nach der Gebührenordnung zulässig. Dass ein hinterer Backenzahn schwieriger zu erreichen ist als ein Frontzahn, ist jedoch keine Besonderheit, sondern der Normalfall.

206

Eine eingeschränkte Mundöffnung und dadurch bedingte schlechtere Sichtverhältnisse als sie im Seitenzahnbereich ohnehin gegeben sind, können nur in Extremfällen Berücksichtigung finden, die z.B. durch die Angabe der Messwerte des Abstandes zwischen den oberen und unteren Frontzähnen bei größtmöglicher Öffnung des Mundes zu belegen wären. Die mögliche Mundöffnung müsste deutlich von einer immer wieder einmal auftretenden eingeschränkten Mundöffnung abweichen. Dies ist weder dargetan noch ersichtlich (vgl. auch VG Hannover, Urt. v. 24.04.2009 - 13 A 2556/07 -).

207

Zu GOZ-Ziff 512 bei Zahn 25:

208

Das Verwaltungsgericht Oldenburg hat dazu in seinem Urteil vom 08.10.2004 - 6 A 4255/02 - (zit. n. Rechtsprechungsdatenbank des Nds. OVG Lüneburg) ausgeführt: „Soweit später vom Zahnarzt als weiterer Grund die erschwerte Parallelisierung wegen stark divergierender Zahnstellung angeführt wurde, handelt es sich dabei keineswegs um eine aus der Mehrzahl der Behandlungsfälle herausragende Besonderheit. Vielmehr kann davon ausgegangen werden, dass praktisch bei einer großen Anzahl von Menschen, die vor der Mitte der 70er Jahre des vergangenen Jahrhunderts geboren wurden, divergierende Zahnstellungen vorhanden sind, weil erst ab diesem Zeitraum in größerem Umfang bei breiten Bevölkerungsschichten Zahnregulierungen im jugendlichen Alter einsetzten. Mithin sind stark divergierende Zahnstellungen gerade bei älteren Patienten gang und gebe, dass von einer herausragenden Besonderheit keine Rede sein kann.“ Dem ist nichts hinzuzufügen.

209

Zu GOZ-Ziff 512 bei Zahn 28:

210

Es gelten die vorstehenden Ausführungen zu Zahn 25 entsprechend.

211

Zu GOZ-Ziff 514 bei Zahn 26, 27:

212

Es gelten die vorstehenden Ausführungen zu Zahn 25 entsprechend.

213

Zu GOZ-Ziff. 221 bei Zahn 24:

214

Ein überdurchschnittlicher Zeitaufwand wird, wie bereits mehrmals ausgeführt, durch die Gebührenspanne bis zum Faktor 2,3 mit erfasst.

215

Zu GOZ-Ziff. 501 bei Zahn 18, 13, 25, 28:

216

Es gilt hinsichtlich der Blutung das zu GOZ-Ziff 203 bei Zahn 18 ausgeführte.

217

Bei den Zähnen 13, 18, 25 und 28 wurde hinsichtlich der GOZ-Ziff. 501 (Behandlungstag 24.10.2007) zur Begründung der Schwellenwertüberschreitung u.a. eine „tief unter der Gingiva reichende Kavität“ angeführt. Der Umstand, dass der Fall beim Kläger schon allein bei vier Zähnen auftrat, dürfte dafür sprechen, dass dies auch bei anderen Patienten häufiger vorkommt. Dies bedarf aber keiner weiteren Aufklärung. Denn die vom Zahnarzt genannten Umstände führten „nur“ zu einem überdurchschnittlichen Zeitaufwand. Nach dem System der GOZ kann der Faktor 2,3 nicht schon für den Normalfall angesetzt werden (mit der Folge, dass alles überdurchschnittliche automatisch zur Schwellenwertüberschreitung berechtigen würde), sondern vielmehr deckt die Spanne zwischen dem 1,0-fachen und dem 2,3-fachen der Gebühr die überwiegende Mehrzahl aller Behandlungsfälle vom ganz einfachen Fall bis hin zu einem überdurchschnittlich schwierigen Fall ab. Ein „nur“ überdurchschnittlicher Zeitaufwand, wird vom Faktor 2,3 noch mit abgedeckt und berechtigt nicht zu einer Überschreitung des Schwellenwertes.

218

Zu GOZ-Ziff. 507 bei Zahn 17

219

Hinsichtlich der Pfeilerdivergenzen wird auf die Ausführungen oben zu GOZ-Ziff 512 bei Zahn 25 Bezug genommen. Eine schwierige Farbangleichung allein ist keine Besonderheit iSd § 5 Abs. 2 GOZ.

220

Zu GOZ-Ziff. 507 bei Zahn 26, 27

221

Es gelten die Ausführungen zu GOZ-Ziff. 507 bei Zahn 17 entsprechend.

222

Zu GOZ-Ziff. 507 bei Zahn 14,15

223

Es gelten die Ausführungen zu GOZ-Ziff. 507 bei Zahn 17 entsprechend.

224

Dass möglicherweise der Kläger die überhöhte Rechnung seines Zahnarztes bereits zivilrechtlich anerkannt und entsprechend Zahlungen geleistet hat, berührt nicht die Frage der Beihilfefähigkeit.

225

II. funktionsanalytische und funktionstherapeutische Maßnahmen

226

Insoweit ist die Klage begründet.

227

Die vom Beklagten nicht als beihilfefähig anerkannten Beträge der Gebühren-Ziff. 800 ff. zählen zu den funktionsanalytischen und funktionstherapeutischen Leistungen nach Abschnitt J. der Anlage 1 zur GOZ. Nach § 120 NBG n.F. iVm. § 87c Abs. 1 NBG in der bis März 2009 geltenden Fassung und iVm. mit § 6 Abs. 1 Nr. 1 BhV und der dazugehörenden Anlage 2 sind funktionsanalytischen und funktionstherapeutischen Leistungen neben anderen hier nicht vorliegenden Voraussetzungen dann beihilfefähig, wenn es sich um eine umfangreiche Gebisssanierung handelt, wobei der Begriff „umfangreich“ in der Vorschrift selbst dahingehend definiert wird, dass in jedem Kiefer mindestens die Hälfte der Zähne eines natürlichen Gebisses sanierungsbedürftig ist und die richtige Schlussbissstellung nicht mehr auf andere Weise feststellbar ist. D.h., pro Kiefermüssen mindestens acht Zähne sanierungsbedürftig sein. Im Oberkiefer ist mit elf Zähnen die geforderte Quote erfüllt und überschritten. Der Beklagte hält dem Anspruch lediglich entgegen, dass nicht auch im Unterkiefer mindestens acht weitere Zähne sanierungsbedürftig gewesen seien.

228

Es ist einzuräumen, dass die entsprechende Regelung in den Beihilfevorschriften unglücklich formuliert ist und vom reinen Wortsinn her durchaus auch die Lesart des Beklagten zulässt. Sinn und Zweck der Regelung ist es jedoch, dass die Kaufähigkeit erhalten bleiben bzw. wiederhergestellt werden soll. Die Kaufähigkeit ist aber erheblich beeinträchtigt, wenn in einem Kiefer die Hälfte oder mehr Zähne sanierungsbedürftig sind, ohne dass es darauf ankommt, ob im anderen Kiefer ebenfalls Zähn zu behandeln sind oder nicht. Denn wenn die Hälfte oder mehr Zähne in einem Kiefer, sei es der Ober- oder Unterkiefer, nicht mehr intakt ist, fehlt der anderen Kieferhälfte der „Gegenbiss“ und die Kaufähigkeit ist eingeschränkt.

229

III. Aufwendungen für individuelle Charakterisierung

230

Der Beklagte berieft sich zunächst in ihrem Widerspruchsbescheid auf die Anlage 2 zu § 6 BhV Nr. 7 b. Danach sind nicht beihilfefähig Aufwendungen für Glaskeramik einschließlich der anfallenden Nebenkosten wie Charakterisierung. Zwar kann die Ablehnung nicht auf diese Vorschrift gestützt werden, weil die zitierte Vorschrift lediglich eine Sonderreglung für Glaskeramik enthält. im Ergebnis ist jedoch zu Recht die Beihilfefähigkeit für die hier streitigen Aufwendungen versagt worden. Beihilfefähig sind nach § 120 NBG n.F. iVm. § 87c Abs. 1 NBG in der bis März 2009 geltenden Fassung und iVm. mit § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Beihilfevorschriften des Bundes (BhV) nur Aufwendungen, die dem Grunde nach notwendig sind. Insbesondere im Bereich der Seiten- bzw. hinteren Backenzähne vermag das Gericht keine medizinische Notwendigkeit für eine individuelle Charakterisierung erkennen. In diesem Bereich kommt es auf die Farbe des Zahnersatzes nicht entscheidend an. Es wurde vom Kläger weder vorgetragen, noch liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass die Charakterisierung im Zusammenhang mit der Funktionalität, d.h., der Wiederherstellung der Kaufähigkeit steht (die Beihilfefähigkeit verneinend auch Topka-Möhle, Kommentar zum Beihilferecht Niedersachsens und des Bundes, Loseblattwerk 5. Aufl., § 6 Rdnr. 3.5.4).

231

Gründe für die Zulassung der Berufung gem. §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO sind nicht ersichtlich.

232

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.