Verwaltungsgericht Hannover
Urt. v. 10.12.2009, Az.: 13 A 3091/09

Asyl; Ermessen; exilpolitische Betätigung; Flüchtling; Flüchtlingseigenschaft; Hungerstreik; kurdischer Volkszugehörigkeit; türkische Staatsangehörige; Verfolgungsgefahr; Widerruf; Zeitdauer

Bibliographie

Gericht
VG Hannover
Datum
10.12.2009
Aktenzeichen
13 A 3091/09
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2009, 50584
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Die Entscheidung ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldner können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Tatbestand:

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Die Kläger, ein Ehepaar, wenden sich gegen den Widerruf ihrer Asylanerkennung.

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Es handelt sich bei ihnen um türkische Staatsangehörige, nach eigenen Angaben kurdischer Volkszugehörigkeit.

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Ende Juli 1988 reisten die Kläger in Deutschland ein und beantragten erstmals ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Ende Januar 1989 lehnte die Beklagte durch Bescheid des damaligen Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Antrag als offensichtlich unbegründet ab. Die Klage hiergegen wurde als (einfach) unbegründet abgewiesen.

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Ende September 1995 stellten die Kläger einen Asylfolgeantrag, den die Beklagte mit Bescheid vom 10.11.1995 ablehnte. Der Kläger beteiligte sich in der Zeit vom 08.11.1995 bis 20.11.1995 in Hannover an einem Hungerstreik gegen Abschiebungen in die Türkei, worüber auch in türkischen Medien berichtet wurde. Daraufhin hob das Verwaltungsgericht Hannover auf eine Klage der Kläger die Entscheidung der Beklagten auf und verpflichtete sie, die Kläger als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG bei ihnen vorliegen. Durch die Teilnahme am Hungerstreik drohe dem Kläger zu 1.) nun die Gefahr einer politischen Verfolgung, für die Klägerin zu 2.) wurde eine sippenhaftähnliche Gefährdung gesehen. Mit Bescheid vom 18.06.1996 kam die Beklagte dieser Verpflichtung nach.

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Anfang Juli 2009 leitete die Beklagte ein Widerrufsverfahren ein. Nach Anhörung der Kläger widerrief sie mit Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 28.07.2009 die Anerkennung der Kläger als Asylberechtigte und die Feststellungen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG. Sie stellte weiterhin fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht vorliegen würden. Hinsichtlich Abschiebehindernisse nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufEnthG wurde keine Regelung getroffen. Der Bescheid wurde am 29.07.2009 als Einschreiben zur Post gegeben.

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Die Kläger haben am 05.08.2009 Klage erhoben.

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Sie sind der Ansicht, Widerrufsgründe lägen nicht vor. Die Situation in der Türkei habe sich nicht geändert.

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Die Kläger beantragen,

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den Bescheid der Beklagten vom 28.07.2009 aufzuheben.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen

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Sie tritt der Klage entgegen.

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Alle Beteiligten haben sich mit einem Urteil ohne mündliche Verhandlung und mit einer Entscheidung des Berichterstatters anstelle der Kammer einverstanden erklärt.

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Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Im Einverständnis der Beteiligten ergeht die Entscheidung gemäß § 87a Abs. 2 und 3 VwGO durch den Berichterstatter und nach § 101 Abs. 2 VwGO weiterhin ohne mündliche Verhandlung.

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Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten.

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Rechtsgrundlage des Widerrufs ist § 73 Abs. 1 AsylVfG. Die Voraussetzungen des früheren § 51 Abs. 1 AuslG liegen ebenso wenig wie die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigte bei den Klägern mehr vor. Auch können die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufEnthG nicht festgestellt bzw. den Klägern nicht die Rechtsstellung von Flüchtlingen nach den Abkommen vom 28.07.1951 zuerkannt werden.

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Der angefochtene Bescheid ist nicht schon wegen Ermessensausfall rechtswidrig. Die Voraussetzungen des § 73 Abs. 2a Satz 4 AsylVfG liegen nicht vor. Mit der Einleitung des Verfahrens im Juli 2009 hat erstmals eine Prüfung der Voraussetzungen für einen Widerruf stattgefunden, die mit dem Ergebnis endete, dass die Anerkennung zu widerrufen ist. Sinn der neu eingeführten Ermessensregelung ist es, dass, wenn eine Prüfung durchgeführt und gleichwohl kein Widerruf erfolgt ist, ein gewisser Vertrauenstatbestand entstanden ist. Die Beklagte soll, wenn sie trotz einem zunächst für den Ausländer positiven Ausgang der Prüfung später doch noch die Anerkennung widerrufen will, dann die Möglichkeit erhalten, im Rahmen der Ermessenserwägungen auch von einem an sich möglichen Widerruf abzusehen und für den Ausländer sprechende Umstände in ihre Entscheidung mit einbeziehen zu können. Hat jedoch gar keine Prüfung stattgefunden, wurde auch kein Vertrauenstatbestand geschaffen, dem im Rahmen einer Ermessensentscheidung ggf. Rechnung getragen werden müsste. Allein der Umstand, dass die Prüfung unterblieben ist, führt nicht dazu, dass die rechtliche Position des Klägers gestärkt bzw. verändert wird. Das Gericht ist mit dem OVG Münster (a.a.O., Rdnr 91 bei Juris der Auffassung, dass ein betroffener Ausländer sich nicht auf einen Verstoß gegen die seit jeher bestehende Überprüfungspflicht für das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge bzw. nunmehrige Bundesamt für Migration und Flüchtlinge im Sinne eines subjektiv-öffentlichen Rechtes berufen kann.

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Auch in der Sache kann die Klage keinen Erfolg haben. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Bescheid Bezug genommen, denen das Gericht folgt, § 77 Abs. 2 AsylVfG.

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Lediglich ergänzend weist das Gericht darauf hin, dass es auf Grund der ihm vorliegenden Auskünfte und Gutachten davon überzeugt ist, dass allein die Beteiligung des Klägers zu 1.) an dem Hungerstreik im Herbst 1995 nicht für sich allein nicht mehr zum heutigen Zeitpunkt - eine Rückkehr der Kläger in ihre Heimat einmal unterstellt - zu einer Verfolgungsgefahr führt. Eine derartige Verfolgungsgefahr ist vielmehr nicht nur mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit, sondern nach Ansicht des Gerichts auch mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen, so dass es letztendlich auf den anzuwendenden Wahrscheinlichkeitsmaßstab hier nicht ankommt.

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Zwar ist das erkennende Gericht nicht mehr befugt, die damalige Einschätzung der im Jahr 1996 zuständigen Einzelrichterin zu überprüfen, ob seinerzeit überhaupt aufgrund des Hungerstreiks eine Verfolgungsgefahr für die Kläger bestand und, falls ja, ob bei selbstgeschaffenen Nachfluchtgründen im Folgeverfahren noch die Verpflichtung zur Anerkennung als Asylberechtigter hätte ausgesprochen werden dürfen oder ob nicht nur die Voraussetzungen des damaligen § 51 Abs. 1 AuslG festzustellen gewesen wären. Das erkennende Gericht hat vielmehr das damalige Urteil so hinzunehmen und nur zu prüfen, ob im Zeitpunkt seiner Entscheidung trotz der damals festgestellten Verfolgungsgefahr die Kläger nunmehr vor Verfolgung sicher sind.

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Dies ist nach Überzeugung des Gerichts der Fall. Bei dem Hungerstreik des Klägers zu 1.) handelte sich um sehr niederschwellige exilpolitische Aktivitäten und diese liegen bereits sehr lange - fast 15 Jahre - zurück. Zudem war - für türkische Behörden durchaus erkennbar - ersichtliches Motiv für die Teilnahme am Hungerstreik, die eigene Abschiebung zu verhindern.

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Entsprechend besteht schon deshalb auch keine Gefährdung der Klägerin zu 2.) durch irgendwelche sippenhaftähnlichen Maßnahmen. Zudem geht das Gericht mit der ständigen Rechtsprechung des 11. Senats des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts Lüneburg (vgl. Urteil vom 18.05.2005 – 11 LB 264/05 -) davon aus, dass jedenfalls seit den letzten Jahren sippenhaftähnliche Maßnahmen nur noch hinsichtlich naher Angehörige von Personen zu befürchten sind, die zum führenden Kreis der PKK/KADEK gehören. Davon kann beim Ehemann der Klägerin nicht die Rede sein.

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Die Frage von Abschiebungshindernissen nach § 60 abs. 2 AufEnthG, insbesondere nach Absatz 7 der Vorschrift, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits und war nicht weiter zu prüfen. Der Widerruf erfolgte allein zur Statusbereinigung.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.