§ 2 PIDAbk - Aufgabe und Zuständigkeit der Ethikkommission für Präimplantationsdiagnostik (1)
Bibliographie
- Titel
- Abkommen zwischen den Ländern Brandenburg, Freie Hansestadt Bremen, Freie und Hansestadt Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein über die gemeinsame Einrichtung einer Ethikkommission für Präimplantationsdiagnostik bei der Ärztekammer Hamburg
- Redaktionelle Abkürzung
- PIDAbk,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21061
Die Ethikkommission hat die Aufgabe der Prüfung von Anträgen auf Durchführung einer Präimplantationsdiagnostik nach § 5 Absatz 1 PIDV, soweit die Antragsberechtigte beabsichtigt, diese Maßnahme in einem Zentrum durchführen zu lassen, das seinen Sitz in einem der am Abkommen beteiligten Länder hat und das von diesem nach § 3 Absatz 1 PIDV zugelassen worden ist.
Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem § 12 in Kraft tritt, ist nach Artikel 1 Absatz 3 des Gesetzes zu dem Abkommen zwischen den Ländern Brandenburg, Freie Hansestadt Bremen, Freie und Hansestadt Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein über die gemeinsame Einrichtung einer Ethikkommission für Präimplantationsdiagnostik bei der Ärztekammer Hamburg vom 26. Februar 2014 (Nds. GVBl. S. 68) im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu machen.