Versionsverlauf

§ 7 NPflegeG - Allgemeine Förderungsvoraussetzungen

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Planung und Förderung von Pflegeeinrichtungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch (Niedersächsisches Pflegegesetz - NPflegeG -)
Amtliche Abkürzung
NPflegeG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
83000010000000

(1) Pflegeeinrichtungen werden nach Maßgabe der §§ 9 und 10 nur gefördert, wenn sie

  1. 1.
    nach § 72 oder 73 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) zugelassen sind und
  2. 2.
    eine Pflegesatzvereinbarung nach § 85 Abs. 1 SGB XI oder eine Vergütungsvereinbarung nach § 89 Abs. 1 SGB XI abgeschlossen oder das Schiedsverfahren nach § 85 Abs. 5 SGB XI eingeleitet haben.

(2) Die Förderung erfolgt nur für die Pflegeleistungen und die Pflegeplätze, die Personen in Anspruch genommen haben, die pflegebedürftig im Sinne von § 14 SGB XI sind und weder nach § 26c des Bundesversorgungsgesetzes noch nach einem Gesetz, das eine entsprechende Anwendung des § 26c des Bundesversorgungsgesetzes bestimmt, Leistungen erhalten oder ohne die Förderung nach diesem Gesetz erhalten würden.