§ 7 NPflegeG - Allgemeine Förderungsvoraussetzungen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Planung und Förderung von Pflegeeinrichtungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch (Niedersächsisches Pflegegesetz - NPflegeG -)
- Amtliche Abkürzung
- NPflegeG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 83000010000000
(1) Pflegeeinrichtungen werden nach Maßgabe der §§ 9 und 10 nur gefördert, wenn sie
- 1.nach § 72 oder 73 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) zugelassen sind und
- 2.eine Pflegesatzvereinbarung nach § 85 Abs. 1 SGB XI oder eine Vergütungsvereinbarung nach § 89 Abs. 1 SGB XI abgeschlossen oder das Schiedsverfahren nach § 85 Abs. 5 SGB XI eingeleitet haben.
(2) Die Förderung erfolgt nur für die Pflegeleistungen und die Pflegeplätze, die Personen in Anspruch genommen haben, die pflegebedürftig im Sinne von § 14 SGB XI sind und weder nach § 26c des Bundesversorgungsgesetzes noch nach einem Gesetz, das eine entsprechende Anwendung des § 26c des Bundesversorgungsgesetzes bestimmt, Leistungen erhalten oder ohne die Förderung nach diesem Gesetz erhalten würden.