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  • ab 01.01.2023 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 4 APflLRFördErl - Zuwendungsvoraussetzungen

Bibliographie

Titel
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Projekten oder Maßnahmen zur Stärkung der ambulanten Pflege im ländlichen Raum
Redaktionelle Abkürzung
APflLRFördErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
83000

4.1 Eine Zuwendung kann nur gewährt werden für Maßnahmen von ambulanten Pflegeeinrichtungen, bei denen die Mehrheit der Pflegestandorte in Niedersachsen, jedoch außerhalb der Landeshauptstadt Hannover sowie der Städte Braunschweig, Oldenburg (Oldenburg), Osnabrück, Wolfsburg, Göttingen, Hildesheim, Wilhelmshaven, Delmenhorst, Lüneburg oder Celle liegt, wobei jede von der ambulanten Pflegeeinrichtung versorgte Person einen Pflegestandort begründet, und die

4.1.1
die allgemeinen Fördervoraussetzungen nach § 7 Abs. 1 NPflegeG erfüllen oder

4.1.2
einen Versorgungsvertrag nach § 132a Abs. 4 SGB V abgeschlossen haben und ihren Beschäftigten eine Vergütung zahlen, die die Bedingungen des § 72 Abs. 3a oder 3b SGB XI in der am 20.7.2021 geltenden Fassung vom 26.5.1994 (BGBl. I S. 1014), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11.7.2021 (BGBl. I S. 2754), erfüllt.

4.2 Zur Beurteilung der Förderwürdigkeit sind mindestens vorzulegen:

  • ein Nachweis der Erfüllung der Fördervoraussetzungen nach den Nummern 4.1.1 oder 4.1.2,

  • eine Übersicht über die Pflegestandorte,

  • eine Projektbeschreibung mit näheren Angaben zu Nummer 2.1 inklusive Zeitplan sowie

  • ein Finanzierungsplan.

4.3 Die Laufzeit eines Projekts ist auf maximal zwölf Monate begrenzt und nicht an das Kalenderjahr gebunden.

4.4 Bei einer gemeinsamen Antragstellung mehrerer Träger von ambulanten Pflegediensten sind die Zuwendungsvoraussetzungen nach Nummer 4.1 für alle nachzuweisen.

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 7.1 des Erl. vom 16. November 2022 (Nds. MBl. S. 1470)