§ 1 ZustVO-Verkehr - Aufgaben nach dem Straßenverkehrsgesetz
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über Zuständigkeiten im Bereich Verkehr (ZustVO-Verkehr)
- Amtliche Abkürzung
- ZustVO-Verkehr
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20120
(1) Die Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr ist zuständig für die Anerkennung von Qualitätssicherungssystemen nach § 4a Abs. 8 Satz 6 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) in der Fassung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3313), in Verbindung mit § 43a der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. April 2014 (BGBl. I S. 348).
(2) Die Landkreise und die kreisfreien Städte sind zuständig für
- 1.
die Entgegennahme von Teilnahmebescheinigungen nach § 2a Abs. 7 Satz 6 und § 4 Abs. 7 Satz 1 Halbsatz 1 StVG,
- 2.
Maßnahmen nach § 4 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 5 StVG,
- 3.
die Entgegennahme von Mitteilungen des Kraftfahrt-Bundesamtes nach § 4 Abs. 8 StVG,
- 4.
die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens nach § 4 Abs. 10 Satz 4 StVG,
- 5.
Seminarerlaubnisse nach § 4a Abs. 3 Satz 1 StVG und die Anordnung nachträglicher Auflagen nach § 4a Abs. 3 Satz 3 StVG,
- 6.
die Überwachung der Durchführung verkehrspsychologischer Teilmaßnahmen nach § 4a Abs. 8 StVG,
- 7.
die Anordnung der Tilgung von Eintragungen nach § 29 Abs. 3 Nr. 2 StVG,
- 8.
die Entgegennahme von Mitteilungen des Kraftfahrt-Bundesamtes nach § 29 Abs. 7 Sätze 2 und 3 StVG,
- 9.
die Entgegennahme von Bescheinigungen nach § 65 Abs. 3 Nr. 5 Buchst. a Satz 1 StVG,
- 10.
Mitteilungen an das Kraftfahrt-Bundesamt nach § 65 Abs. 3 Nr. 5 Buchst. e StVG.
(3) 1Den Gemeinden wird die Ermächtigung übertragen, Gebührenordnungen nach § 6a Abs. 6 Satz 2 und Abs. 7 StVG zu erlassen
- 1.
für das Parken auf öffentlichen Wegen und Plätzen in Ortsdurchfahrten,
- 2.
für das Parken auf öffentlichen Wegen und Plätzen, für die die Gemeinde Trägerin der Straßenbaulast ist,
- 3.
für die Benutzung gebührenpflichtiger Parkplätze im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 13 StVG, die die Gemeinde eingerichtet hat.
2Der Erlass der Gebührenordnungen gehört zum übertragenen Wirkungskreis.