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§ 1 ZustVO-Verkehr - Aufgaben nach dem Straßenverkehrsgesetz

Bibliographie

Titel
Verordnung über Zuständigkeiten im Bereich Verkehr (ZustVO-Verkehr)
Amtliche Abkürzung
ZustVO-Verkehr
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20120

(1) Die Landkreise und die kreisfreien Städte sind zuständig für die Anordnung der Tilgung von Eintragungen nach § 29 Abs. 3 Nr. 2 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 29. Mai 2009 (BGBl. I S. 1170).

(2) 1Den Gemeinden wird die Ermächtigung übertragen, Gebührenordnungen nach § 6a Abs. 6 Satz 2 und Abs. 7 StVG zu erlassen

  1. 1.

    für das Parken auf öffentlichen Wegen und Plätzen in Ortsdurchfahrten,

  2. 2.

    für das Parken auf öffentlichen Wegen und Plätzen, für die die Gemeinde Trägerin der Straßenbaulast ist,

  3. 3.

    für die Benutzung gebührenpflichtiger Parkplätze im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 13 StVG, die die Gemeinde eingerichtet hat.

2Der Erlass der Gebührenordnungen gehört zum übertragenen Wirkungskreis.