§ 1 ZustVO-Verkehr - Aufgaben nach dem Straßenverkehrsgesetz
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über Zuständigkeiten im Bereich Verkehr (ZustVO-Verkehr)
- Amtliche Abkürzung
- ZustVO-Verkehr
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20120
(1) Die Landkreise und die kreisfreien Städte sind zuständig für die Anordnung der Tilgung von Eintragungen nach § 29 Abs. 3 Nr. 2 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 29. Mai 2009 (BGBl. I S. 1170).
(2) 1Den Gemeinden wird die Ermächtigung übertragen, Gebührenordnungen nach § 6a Abs. 6 Satz 2 und Abs. 7 StVG zu erlassen
- 1.
für das Parken auf öffentlichen Wegen und Plätzen in Ortsdurchfahrten,
- 2.
für das Parken auf öffentlichen Wegen und Plätzen, für die die Gemeinde Trägerin der Straßenbaulast ist,
- 3.
für die Benutzung gebührenpflichtiger Parkplätze im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 13 StVG, die die Gemeinde eingerichtet hat.
2Der Erlass der Gebührenordnungen gehört zum übertragenen Wirkungskreis.