Verwaltungsgericht Stade
Urt. v. 03.08.2020, Az.: 1 A 2497/17

Genitalverstümmlungen (FGM/C) in der Republik Côte d'Ivoire

Bibliographie

Gericht
VG Stade
Datum
03.08.2020
Aktenzeichen
1 A 2497/17
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2020, 34697
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGSTADE:2020:0803.1A2497.17.00

[Tatbestand]

Die Kläger begehren die Anerkennung als Asylberechtigte und hilfsweise die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, die Gewährung subsidiären Schutzes oder die Feststellung von Abschiebungsverboten im Hinblick auf die Republik Côte d'Ivoire.

Die Kläger geben an, ivorische Staatsangehörige vom Volk der Dyula und muslimischen Glaubens zu sein. Nach eigenen Angaben sind die Kläger zu 1. und 2. in der Republik Côte d'Ivoire traditionell miteinander verheiratet und Eltern des am S. geborenen Klägers zu 3. sowie der am T., am U., am V. und am W. geborenen Klägerinnen zu 4. bis 7. Die Kläger zu 1. bis 6. geben weiter an, vor ihrer Ausreise aus der Republik Côte d'Ivoire in X. gelebt zu haben und im Dezember 2016 gemeinsam in die Bundesrepublik Deutschland eingereist zu sein, wo sie am 28. Dezember 2016 Asylanträge gestellt haben. Der Asylantrag der am W. in Deutschland geborenen Klägerin zu 7. gilt als am 4. Mai 2017 gestellt. Am Y. haben die Kläger zu 1. und 2. eine weitere Tochter zur Welt gebracht. Diese betreibt ebenfalls ein Klageverfahren gegen ihren ablehnenden Asylbescheid am hiesigen Gericht, welches unter dem Az. Z. geführt wird.

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend: Bundesamt) hörte die Kläger zu 1. und 2. am 12. Juni 2017 an. Im Rahmen der persönlichen Anhörung trugen sie im Wesentlichen vor, dass sie ausgereist seien, da ihre Töchter in Kürze hätten beschnitten werden sollen. Möglicherweise habe auch eine Tochter geopfert werden sollen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf das Anhörungsprotokoll verwiesen.

Mit Bescheid vom 26. Juni 2017, zugestellt am 27. Juni 2017, lehnte das Bundesamt es ab, die Kläger als Asylberechtigte oder Flüchtlinge anzuerkennen. Weiterhin lehnte es die Gewährung subsidiären Schutzes ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Aufenthaltsgesetz im Hinblick auf die Republik Côte d'Ivoire nicht vorliegen. Für den Fall, dass die Kläger das Bundesgebiet nicht innerhalb der ihnen gesetzten Ausreisefrist von 30 Tagen verlassen sollten, wurde ihnen die Abschiebung in die Republik Côte d'Ivoire bzw. in einen anderen Staat, in den sie einreisen dürfen oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet ist, angedroht. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Hinsichtlich der Begründung wird auf den Bescheid verwiesen.

Hiergegen haben die Kläger am 5. Juli 2017 Klage erhoben.

Zur Begründung der Klage beziehen sich die Kläger auf ihr Vorbringen vor dem Bundesamt. Ergänzend verweisen sie auf eine im gerichtlichen Verfahren vorgelegte weitere Darstellung ihres Fluchtschicksals sowie eine ärztliche Bescheinigung, aus der sich ergebe, dass die Klägerinnen zu 4. bis 6. bislang nicht beschnitten seien. Außerdem wenden sie sich u.a. gegen die Annahme, dass ihr Vorbringen beim Bundesamt aufgrund von Widersprüchen unglaubhaft sei. Zu berücksichtigen sei auch, dass es bei der betreffenden Anhörung, die in französischer Sprache und nicht in Dyula durchgeführt worden sei, Verständigungsschwierigkeiten gegeben habe. Sie, die Kläger, hätten einen Anspruch auf bestmögliche Verständigung und bestünden daher auch darauf, dass in dem Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht ein Dolmetscher für die Sprache Dyula anwesend sei. Ihnen, den Klägern, könne auch nicht entgegengehalten werden, dass sie keinen staatlichen Schutz in Anspruch genommen hätten, da ein solcher effektiv nicht zu erlangen gewesen sei. Schließlich habe ihnen keine inländische Fluchtalternative zur Verfügung gestanden, da ihre Familien in der Republik Côte d'Ivoire weit verteilt leben würden und einflussreich seien und sie, die Kläger, an einem anderen Ort ihre Existenzgrundlage nicht hätten sicherstellen können.

Die Kläger beantragen,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 26. Juni 2017 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen,

hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 1. und 3. bis 6. des Bescheides vom 26. Juni 2017 zu verpflichten, ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,

weiter hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 3. bis 6. des Bescheides vom 26. Juni 2017 zu verpflichten, ihnen subsidiären Schutz zu gewähren,

weiter hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 4. bis 6. des Bescheides vom 26. Juni 2017 zu verpflichten, Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG im Hinblick auf die Republik Côte d'Ivoire festzustellen.

Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

die Klage abzuweisen.

Sie tritt der Klage entgegen, indem sie auf die Ausführungen in ihrem Bescheid verweist.

Mit Beschluss vom 11. Dezember 2019 ist der Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden.

In der mündlichen Verhandlung vom 3. August 2020 sind die Kläger zu 1. und 2. informatisch angehört worden. Auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls wird Bezug genommen.

Wegen des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze, wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage, über die trotz Ausbleibens der ordnungsgemäß geladenen Beklagten in der mündlichen Verhandlung verhandelt und entschieden werden konnte (§ 102 Abs. 2 VwGO), hat keinen Erfolg.

Nach der im Zeitpunkt dieser Entscheidung gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG maßgeblichen Sach- und Rechtslage erweist sich der angegriffene Bescheid als rechtmäßig. Er verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die geltend gemachten Ansprüche stehen den Klägern nicht zu. Auch im Übrigen sind keine Gründe ersichtlich, die zu einer (Teil-)Aufhebung des Bescheides führen.

Die Kläger haben keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach §§ 3 ff. AsylG.

Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer unter anderem dann als Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention anzusehen, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Verfolgungsgründen) außerhalb des Landes (Herkunftslands) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will.

Gemäß § 3a Abs. 1 Nr. 1 und 2 AsylG gelten Handlungen als Verfolgung i.S.d. § 3 Abs. 1 AsylG, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen (Nr. 1), oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2). Gemäß § 3c AsylG sind Akteure, von denen Verfolgung ausgehen kann, der Staat (Nr. 1), Parteien oder Organisationen, die mindestens einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2), oder nicht staatliche Akteure, sofern die in den Nr. 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, i.S.d. § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht.

Zwischen den Verfolgungsgründen und Verfolgungshandlungen muss eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG). Dabei ist unerheblich, ob der Ausländer tatsächlich z.B. die religiösen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger nur zugeschrieben werden (§ 3b Abs. 2 AsylG).

Eine begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d. h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, juris, Rn. 19). Der danach - sowohl für unverfolgt wie vorverfolgt ausgereiste Ausländer - maßgebliche Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 18. Mai 2018 - 2 LB 172/18 -, Rn. 31, juris). Dabei ist eine qualifizierende bzw. bewertende Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Zu bewerten ist letztlich, ob aus Sicht eines besonnen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Schutzsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in das Herkunftsland als unzumutbar erscheint; insoweit geht es also um die Wahrscheinlichkeit künftiger Geschehensabläufe bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr des Schutzsuchenden in seinen Heimatstaat.

Aus den in § 25 AsylG geregelten Mitwirkungs- und Darlegungsobliegenheiten des Ausländers folgt, dass es Sache des Ausländers ist, die Gründe für seine Furcht vor politischer Verfolgung schlüssig vorzutragen. Dazu hat er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung Verfolgung i.S.v. §§ 3 ff. AsylG droht. Hierzu gehört, dass der Ausländer zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Ausländers berücksichtigt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. März 1987 - 9 C 321.85 - juris).

Dies zugrunde gelegt steht den Klägern kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu.

Das Gericht erachtet das Vorbringen der Kläger dazu, dass bei den Klägerinnen zu 4. bis 6. vor der Ausreise aus der Republik Côte d'Ivoire eine Genitalverstümmelung gedroht habe und im Rahmen dessen eine der Klägerinnen zu 4. bis 6. habe geopfert werden sollen, als unglaubhaft.

Die Angaben der Kläger zu 1. und 2. zu der angeführten Opferung einer ihrer Töchter, der Klägerinnen zu 4. bis 6., im Zusammenhang mit einer Genitalverstümmelung vor der Ausreise sind vage, sie beruhen auf Mutmaßungen und sind zudem nicht konsistent (vgl. Bl. 201 der Beiakte 001: "Aber sie sollten dann beschnitten werden und ein Kind vielleicht geopfert werden", Bl. 211 der Beiakte 001: "Als Menschenopfer wird eines der Mädchen ausgewählt. Wenn man drei Töchter hat, dann ist die Wahrscheinlichkeit hoch, dass eine von ihnen geopfert wird. Andere haben vielleicht eine oder zwei Töchter, aber ich hatte drei, da ist die Wahrscheinlichkeit zu hoch", Bl. 211 der Beiakte 001: "Ich hatte drei Töchter, das passiert dann automatisch, dass man eine opfern muss. Das ist der Brauch. Meine Mutter hatte eine Freundin im Dorf, die hat uns Bescheid gesagt, dass wir dieses Jahr dran sind", Bl. 37 d.A.: "Ich war sicher, dass die Gemeinschaft erwartete das meine Familie unser Baby für die Gemeinschaft opfert, weil wir mehr Kinder haben und vor allem, drei Töchtern"). Die betreffenden Angaben der Kläger zu 1. und 2. decken sich außerdem nicht mit den Angaben in den beigezogenen Erkenntnismitteln, wobei hervorzuheben ist, dass die Erkenntnismittellage als "gut" bewertet wird. In Landinfo, Antwort Elfenbeinküste: Genitalverstümmelung (FGM), 6. Januar 2020, S. 1 [deutsche Übersetzung] heißt es dazu:

"Genitalverstümmelungen sind auch ein gut beleuchtetes Forschungsthema und die vielen internationalen Gremien und NGOs, mit denen zusammengearbeitet wird, veröffentlichen regelmäßig Berichte über ihre Arbeit".

Das Gericht bewertet darüber hinaus das Vorbringen der Kläger als unglaubhaft, wonach den Klägerinnen zu 4. bis 6. vor ihrer Ausreise aus der Republik Côte d'Ivoire im August 2016 eine Genitalverstümmelung gedroht habe. Gegen die Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens spricht zunächst, dass die Kläger widersprüchliche Angaben zu dem Zeitpunkt der Genitalverstümmelung gemacht haben. Beim Bundesamt haben die Kläger übereinstimmend angegeben, dass sie ihre Töchter am 7. August 2016 in das Dorf AA. hätten bringen sollen und dass die Genitalverstümmelung dort am 20. August 2016 habe stattfinden sollen. Auch in der im gerichtlichen Verfahren vorgelegten weiteren Darstellung des Fluchtschicksals wird das Datum des 20. Augusts ausdrücklich im Zusammenhang mit der Opferung während der Beschneidungszeremonie hervorgehoben. Im Rahmen der informatorischen Anhörung durch das Gericht hat der Kläger zu 1. das Datum des 20. Augusts demgegenüber nicht mehr erwähnt, sondern stattdessen angegeben, dass er und seine Familie Abidjan am 7. August 2016 verlassen hätten und die Beschneidung seiner Töchter in seinem Heimatdorf normalerweise am gleichen Tag habe stattfinden sollen. Auf die unmittelbar im Anschluss hieran erfolgte ausdrückliche Nachfrage des Gerichts, ob der Kläger zu 1. richtig verstanden wurde, dass der Akt der Beschneidung am 7. August 2016 habe stattfinden sollen, hat er dies nochmals bekräftigt. Dass der Kläger zu 1. danach auf Vorhalt des Gerichts angeführt hat, dass nach der Ankunft im Dorf eine lange Zeremonie stattfinde, bei welcher die Mädchen abgelenkt würden und in deren Anschluss erst die eigentliche Beschneidung stattfinde, führt insoweit zu keiner anderen Bewertung. Nach dem in der mündlichen Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck des Gerichts hat der Kläger zu 1. nicht den Anschein gemacht, zuvor falsch verstanden worden zu sein. Seine Antwort auf den gerichtlichen Vorhalt wirkte konstruiert. Zudem bleibt nicht nachvollziehbar, wieso der Kläger zu 1. weder auf den Vorhalt des Gerichts noch anderweitig in der mündlichen Verhandlung das zuvor im Verfahren derart hervorgehobene Datum des 20. Augusts erwähnt hat. Zu betonen ist auch, dass der Kläger in der informatischen Anhörung durch das Gericht zuvor bereits zu erkennen gegeben hatte, zwischen den Begriffen "Zeremonie" und "Beschneidung" durchaus unterscheiden zu können. Auch der Umstand, dass der Kläger zu 1. in der informatorischen Anhörung angegeben hat, mit Tagen und Monaten gewisse Schwierigkeiten zu haben, erklärt die Diskrepanz in seinen Angaben nicht hinreichend. An der Bewertung des Vorbringens als unglaubhaft ändert es auch nichts, dass der Kläger zu 1. zu einem noch späteren Zeitpunkt auf die (Suggestiv-)Frage seines Prozessbevollmächtigten, ob dieser den Kläger zu 1. richtig verstanden habe, dass die Zeremonie am 7. August beginne und die Beschneidung dann später stattfinde, erklärt hat, dass dies so sei. Gegen die Glaubhaftigkeit des Vorbringens sprechen außerdem die Angaben der Kläger dazu, wie sie von der drohenden Genitalverstümmelung der Klägerinnen zu 4. bis 6. erfahren haben. Der Kläger zu 1. hat auf die betreffende Frage beim Bundesamt bereits auffallend ausweichend geantwortet. Er hat dort zunächst nur allgemein davon gesprochen, dass dies bereits seit seinem Urgroßvater so sei und dass es sich um ein Familiengeheimnis handele, über das man mit Dritten nicht sprechen dürfe. Auf Nachfrage hat der Kläger zu 1. dann angegeben, dass es "Listen" von den Mädchen gebe, die beschnitten werden sollen. Auf nochmalige Nachfrage hat er dann pauschal davon gesprochen, dass "die Familie" es ihm gesagt habe. Wenn der Kläger zu 1., wie er inzwischen behauptet, tatsächlich durch seine Frau von der drohenden Genitalverstümmelung erfahren hätte, wäre zu erwarten gewesen, dass er dies bereits beim Bundesamt konkret mitteilt und darüber hinaus von sich aus Angaben dazu macht, dass seine Frau es ihrerseits nur durch die von ihr in der Bundesamtsanhörung angeführte Freundin erfahren hat.

Unglaubhaft erscheint dem Gericht auch das Vorbringen der Kläger dazu, dass ihnen wegen der verweigerten Genitalverstümmelung flüchtlingsrelevante Verfolgungshandlungen i.S.d. § 3a AsylG gedroht haben. Sämtliche Angaben der Kläger hierzu beruhen auf bloßen Mutmaßungen. Denn die Kläger zu 1. und 2. haben übereinstimmend angegeben, dass ihnen keine Fälle bekannt sind, in denen jemand die Beschneidung seiner Töchter verweigert hat. Überdies haben sie mitgeteilt, dass sie wegen der Entscheidung, ihre Töchter nicht beschneiden zu lassen, nicht konkret bedroht worden sind. Hervorzuheben ist außerdem, dass die Klägerin zu 2. beim Bundesamt auf Nachfrage mitgeteilt hat, dass sie im Falle der Nichtbeschneidung befürchte, "durch Magie" getötet zu werden.

Der Bewertung des Vorbringens der Kläger als unglaubhaft steht nicht entgegen, dass die Kläger Verständigungsschwierigkeiten geltend gemacht haben. Die Kläger zu 1. und 2. haben nach der Bundesamtsanhörung ausdrücklich Gegenteiliges bestätigt. Das dortige Anhörungsprotokoll enthält auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass es dort maßgebliche Verständigungsprobleme gegeben hat. Auch in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht war eine ausreichende Verständigung in der französischen Sprache möglich. Ein Anspruch auf "bestmögliche Verständigung", wie ihn die Kläger geltend gemacht haben, besteht nicht.

Im Übrigen bestünde ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft auch dann nicht, wenn entgegen der Überzeugung des Gerichts unterstellt wird, dass vonseiten der Bewohner des im Norden von Côte d'Ivoire liegenden Dorfes AA. tatsächlich beabsichtigt gewesen ist, die Klägerinnen zu 4. bis 6. dort im August 2016 zu beschneiden. Denn die Kläger zu 1. und 2. haben immer wieder betont, dass sie ihre Töchter zur Beschneidung erst noch in das weit von Abidjan entfernt liegende Dorf hätten bringen müssen. Es fehlte mithin noch ein wesentlicher Zwischenschritt, weshalb nicht von einer i.S.d. § 3 AsylG begründeten Furcht vor etwaigen Verfolgungshandlungen ausgegangen werden kann. Darüber hinaus haben die Kläger zu 1. und 2. deutlich gemacht, dass sie eine Genitalverstümmlung ihrer Töchter ablehnen. Dass eine Genitalverstümmelung ohne Einwilligung der Eltern stattfindet, ist nach den beigezogenen Erkenntnismitteln nicht beachtlich wahrscheinlich. Das gilt in besonderem Maße für, wie hier, in Städten lebende Eltern, denen im Allgemeinen größere Entscheidungsspielräume zugesprochen werden. In Landinfo, Antwort Elfenbeinküste: Genitalverstümmelung (FGM), 6. Januar 2020, S. 10 und 11 [deutsche Übersetzung] heißt es dazu:

"Welchen Handlungsspielraum haben Eltern, um eine unabhängige Entscheidung zu treffen, um ihre Tochter zu verstümmeln?

Wenn sich die Frage stellt, ob die Eltern beschneiden wollen oder nicht, spielt der geografische und soziokulturelle Kontext eine entscheidende Rolle, in welchem ​​Handlungsspielraum die Eltern eine individuelle Entscheidung treffen müssen. In ländlichen Gebieten ist weibliche Genitalverstümmelung oft ein kollektives Ritual für eine oder mehrere Kohorten. Wenn sich eine Gruppe von Mädchen dem Alter von FGM nähert, ist die Veranstaltung gleichzeitig für die gesamte Kohorte geplant, und die lokale Gemeinschaft feiert die Veranstaltung gemeinsam. In einem solchen Umfeld, das durch enge Beziehungen, einen gemeinsamen Lebensstil und einen starken Konsens gekennzeichnet ist, ist der Raum für individuelle Entscheidungen eng, und nur wenige werden Entscheidungen wagen oder wagen wollen, die sie nach draußen bringen.

Menschen, die in Städten leben, haben im Allgemeinen mehr Handlungsspielraum für individuelle Entscheidungen als Frauen in ländlichen Gebieten. In einem solchen Kontext ist die Entscheidung, die Tochter zu verstümmeln, in größerem Maße eine individuelle Entscheidung, insbesondere wenn die Eltern in einem separaten Haushalt leben und finanziell autark sind. In einem solchen Kontext haben die Eltern das letzte Wort bei Entscheidungen, die für ihre eigene Familie gelten, selbst wenn sie dem sozialen Druck von (großen) Familien und Netzwerken ausgesetzt sind. Obwohl FGM normalerweise als Domäne einer Frau betrachtet wird, wird sich eine Frau dem ausdrücklichen Willen ihres Mannes immer noch selten widersetzen (Cedoca 2019, S. 18). Die Einstellung der Mutter und letztendlich des Vaters gegenüber FGM wird daher entscheidend sein".

"Ist es üblich, Kinder zu entführen, um sie gegen den ausdrücklichen Willen der Eltern zu beschneiden?

Die Entführung von Kindern mit der Absicht, sie gegen den ausdrücklichen Willen ihrer Eltern zu beschneiden, ist in der Elfenbeinküste kein Phänomen.

Wie bereits erwähnt, ist Genitalverstümmelung in einer ländlichen Umgebung ein kollektives Ereignis, das zu bestimmten Zeiten für bestimmte Altersgruppen stattfindet. Die Feier wird oft zu Feiertagen oder Feiertagen wie Tabaski (id al-adha) hinzugefügt, damit Verwandte von anderen Orten anwesend sein können. Der Vorgang endet normalerweise mit einer Feier. In einem solchen Kontext ist es wichtig, dass die Eltern, wenn sie nicht möchten, dass ihre Tochter genital verstümmelt wird, klar sind und sich auch physisch um die Tochter kümmern, um zu verhindern, dass Verwandte oder andere im Urlaub oder beim Besuch des Herkunftsortes "aufpassen" im Zusammenhang mit Feiertagen. Es ist nicht ungewöhnlich, dass Eltern ihr Kind in den Ferien oder wenn sie Hilfe benötigen, alleine ins Dorf schicken. In Bevölkerungsgruppen, die weibliche Genitalverstümmelung praktizieren, wird diese Praxis als etwas Positives angesehen, und die Einbeziehung eines Kindes in einen solchen Prozess wird als positive Einbeziehung des Mädchens angesehen und nicht mit böswilliger Absicht oder mit dem Wunsch, dem Kind Schaden zuzufügen. Auch hier ist es entscheidend, dass den Eltern klar ist, ob sie ihre Tochter nicht beschneiden wollen. Eltern haben in der Regel das letzte Wort, wenn es um die Auswahl ihrer eigenen Kinder geht".

COMMISSARIAT GÉNÉRAL AUX RÉFUGIÉS ET AUX APATRIDES, COI Focus, CÔTE D'IVOIRE, Les mutilations génitales féminines (MGF), 24. Oktober 2019, S. 18 f. [deutsche Übersetzung] führt dazu aus:

"3.1.2. Entscheidung fällen

Cedoca hat sich in der Frage, wer an der Entscheidung beteiligt ist, an mehrere Experten gewandt, und die meisten Quellen sind sich einig, dass das letzte Wort an den Vater des betreffenden Mädchens geht.

Osseï Kouakou (Félix Houphouët-Boigny Universität und SOS sexuelle Gewalt) erklärt in einer E-Mail an Cedoca am 16. August 2019, dass das letzte Wort dem Vater des jungen Mädchens gehört und dass "die Meinung der Mutter sehr oft in den Hintergrund verbannt ist".

Laut Aminata Traoré (Schriftstellerin und Aktivistin), die in einer E-Mail an Cedoca vom 1. August 2019 spricht, spielen Frauen in FGM-Fällen die Hauptrolle, und FGM-Webseiten sind für Männer verboten. Letztere sind jedoch "das finanzielle Manna der Zeremonien, die vom Dorf in großem Umfang mit dem Dorfvorsteher und seiner Bekanntheit an der Spitze organisiert werden". Laut Aminata Traoré "zeigen die in den Dörfern durchgeführten Gemeinschaftsdiagnosen, dass es die Männer sind, die die Exzision als Bedingung für die Ehe auferlegen".

Fatimata Diabate (Berater und AFJCI) stellt auch sicher, dass der Mann (Vater, Bruder, Onkel), obwohl er nicht an den Zeremonien und Riten teilnimmt, seine Zustimmung sowie die finanziellen und materiellen Ressourcen gibt.

Marie-Prisca Touré (Djigui-Stiftung) geht in einer E-Mail vom 20. August 2019 wiederum davon aus, dass es der Vater des betroffenen Mädchens ist, der die Genehmigung erteilt, mit der Exzision fortzufahren. Diese Exzision ist "eine Frauenangelegenheit" in dem Sinne, dass die Zeremonien und die Handlung von den Frauen organisiert werden.

Carine Assamoi (AILV) bestätigt in einer E-Mail vom 4. September 2019, dass das letzte Wort dem Vater gehört und dass seine Zustimmung noch erforderlich ist. In einer E-Mail vom 9. September 2019 erinnert sich Nathalie Kouakou (Ex-AI Côte d'Ivoire und VSV) daran, dass "die Männer die Garanten für Bräuche, Traditionen und Praktiken sind kulturell" und dass sie als solche "an der Entscheidungsfindung beteiligt sind". Sie glaubt, dass das letzte Wort dem Vater gehört und dass "die Mutter ihre Tochter nicht schneiden lassen wird, wenn der Vater sich weigert".

Andererseits bestätigt Hilaire Mazou (Alassane Ouattara University) in einer E-Mail vom 20. August 2019, dass nur Frauen, insbesondere Großmütter und Exzisoren, das letzte Wort in dieser Angelegenheit haben.

In einem Bericht des französischen Amtes für den Schutz von Flüchtlingen und Staatenlosen (OFPRA) vom Februar 2017 heißt es schließlich, dass die Exzision eine Frauensache ist und dass die formelle Genehmigung des Vaters nicht erforderlich ist. Letzteres wird nur bei medizinischen Schwierigkeiten oder Komplikationen informiert".

Aus den vorgenannten Gründen ist auch nicht anzunehmen, dass den Klägerinnen zu 4. bis 7. im Falle einer Rückkehr in die Republik Côte d'Ivoire eine Genitalverstümmelung droht.

Aus den beigezogenen Erkenntnismitteln lassen sich auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die Kläger im Falle einer Rückkehr in die Republik Côte d'Ivoire infolge der Weigerung, die Klägerinnen zu 4. bis 7. beschneiden zu lassen, gezwungen wären, sich an einem anderen Ort in der Republik Côte d'Ivoire als ihrem bisherigen Heimatort niederzulassen oder dass sie (sonst) flüchtlingsrelevante Verfolgungshandlungen i.S.d. § 3a AsylG zu befürchten hätten. Dabei ist auch von Bedeutung, dass die Kläger vor ihrer Ausreise nicht in einer ländlichen Region mit einer vergleichsweise hohen Prävalenzrate (wie etwa im Norden, wo die Prävalenz teilweise über 70 % liegt), sondern in der Großstadt Abidjan gelebt haben, wo die Prävalenz unter den 15- bis 49-jährigen Frauen mit 24,6 % deutlich unterhalb des Landesdurchschnitts von 36,7 % liegt (vgl. dazu 28TOOMANY, FGM in Côte d'Ivoire: Short Report, März 2020). Als - grundsätzlich - mögliche Konsequenzen einer Nichtbeschneidung werden in den Erkenntnismitteln nahezu ausschließlich soziale Aspekte (wie z.B. Spott, Zuwerfen abfälliger Blicke, Verlust des sozialen Status, Stigmatisierung, Ansehensverlust, Ausgrenzung, niedrigerer Status auf dem Heiratsmarkt) genannt, welche die für die Annahme einer Verfolgungshandlung erforderliche Schwelle i.S.d. § 3a AsylG schon nicht überschreiten. Lediglich vereinzelnd wird angenommen, dass es manchmal auch zu körperlicher Gewalt kommen kann, woraus das Gericht schließt, dass derartige Konsequenzen jedenfalls nicht als beachtlich wahrscheinlich einzustufen sind. Dafür spricht auch, dass es in mehreren Quellen heißt, dass die Ablehnung der Genitalverstümmelung heutzutage in vielen Fällen überhaupt keine Konsequenzen mehr nach sich zieht. Weitere Quellen betonen, dass die sozialen Kosten für die Ablehnung der Beschneidung allmählich gesunken sind. Die Erkenntnismittel, die sich hiermit vertiefter befassen, heben zudem hervor, dass bei den sozialen Folgen der Nichtbeschneidung zwischen ländlichen und städtischen Gebieten unterschieden werden muss. In städtischen Gebieten werden nachteilige soziale Folgen partiell generell schon für unwahrscheinlich gehalten. Verbreitet wird jedenfalls davon ausgegangen, dass die sozialen Folgen der Nichtbeschneidung in ländlichen Gebieten für die Betroffenen spürbarer sind als in städtischen Gebieten, was dem Gericht wegen der in ländlichen Gebieten regelmäßig bestehenden höheren Prävalenzraten, der potentiell größeren Kenntnis der Dorfbewohner über den (Beschneidungs-)Status einer Betroffenen sowie dem in städtischen Gebieten regelmäßig verbreiteteren Wissen über das gesetzliche Verbot nachvollziehbar erscheint. In COMMISSARIAT GÉNÉRAL AUX RÉFUGIÉS ET AUX APATRIDES, COI Focus, CÔTE D'IVOIRE, Les mutilations génitales féminines (MGF), 24. Oktober 2019, S. 22 ff. [deutsche Übersetzung] heißt es dazu:

"3.3. Folgen der Verweigerung der Exzision

3.3.1. Für ein unbeschnittenes Mädchen

Auf der Grundlage von Informationen von OFPRA und der kanadischen Einwanderungs- und Flüchtlingsbehörde von Kanada (IRB) gibt der im Juni 2019 veröffentlichte Bericht des European Asylum Support Office (EASO) über Côte d'Ivoire Folgendes an. Der soziale Druck bleibt stark und die Verweigerung der Exzision in einer Gemeinde mit hoher Prävalenz kann zu Stigmatisierung und Verlust des sozialen Status führen.

Osseï Kouakou (Félix Houphouët-Boigny Universität und SOS sexuelle Gewalt) wird gebeten, zu diesem Thema Stellung zu nehmen. Er führt mehrere Konsequenzen an: soziale Ablehnung, Stigmatisierung in der Gemeinschaft, Unfähigkeit, in der Gemeinschaft zu heiraten, Unfähigkeit, an Partys teilzunehmen, Schulabbruch und eingeschränkter Zugang zur Pflege in der Gemeinde.

[...]

Die beiden Forscher der Universität Félix Houphouët-Boigny stellen fest, dass die Praxis der FGM trotz zahlreicher Anstrengungen zur Ausrottung (auf gesetzlicher und operativer Ebene) fortbesteht. Sie interessierten sich dann für die Rolle der Angst vor sozialer Stigmatisierung und der soziokulturellen Ebene (berechnet nach Schulbesuch) für die Praxis und Nachhaltigkeit der Exzision. Diese Studie basiert auf einer Stichprobe von 80 Müttern, deren Töchter zwischen null und fünfzehn Jahre alt sind, und wurde im Dezember 2018 im Cahiers du Centre d'études et de recherche en lettres, science sociales et sociales (CERLESHS) veröffentlicht. Diese Forscher bestehen darauf, dass:

"[...] FGM garantiert eine soziale Position und verleiht sowohl der betroffenen Person als auch ihrer Familie Bedeutung und Wert. Ihre Ablehnung führt zum Verlust all dieser Privilegien, Beleidigungen, Spott, Demütigung der Eltern, Ablehnung durch die Gemeinschaft und manchmal sogar körperlicher Gewalt.

In diesem Zusammenhang hat Konformität, definiert als "die Änderung der Position eines Individuums gegenüber der Gruppe", einen großen Einfluss auf ein Individuum, das "Gruppenbelohnungen erhalten und / oder Gruppenstrafen vermeiden möchte". Dieser Artikel weist darauf hin, dass die Nichteinhaltung der Exzisionspraxis, die in einigen Gemeinden als "Norm" angesehen wird, zu "negativen Reaktionen der Gruppe" führt. Die genannten Reaktionen sind Beleidigungen, Verspottungen. Die Autoren bestehen kaum auf Fällen körperlicher Gewalt. Wie dem auch sei, ihre Analyse bestätigt ihre Hypothese, dass "Frauen, die Angst vor Stigmatisierung haben, weiterhin ihre Töchter schneiden lassen, während diejenigen, die keine solche Angst haben, sie nicht länger dieser Praxis unterwerfen".

Einige von Cedoca befragte Quellen rufen dieses Stigma auch in ländlichen Gemeinden mit einer hohen Prävalenzrate hervor.

Aminata Traoré (Schriftstellerin und Aktivistin) unterscheidet in einer E-Mail vom 1. August 2019 zwischen ländlichen und städtischen Gebieten: "In ländlichen Gebieten sind die sozialen Folgen für das Mädchen, das nicht geschnitten wurde, spürbarer als in städtischen Gebieten. Im Allgemeinen ist sie von bestimmten Feiern ausgeschlossen, die von ihr selbst und von Männern abgelehnt werden. Diese Konsequenz führt dazu, dass Mädchen ohne Zustimmung der Eltern geschnitten werden, um zu ihrer Gemeinschaft zu gehören".

Marie-Prisca Touré (Djigui-Stiftung) macht auch diese Unterscheidung: "[...] Das Stigma ist in den Gemeinden, in denen FGC praktiziert wird, stark. Der soziale Druck zwingt Mädchen / Damen, sich schneiden zu lassen. Im westlichen Teil des Landes gibt es immer noch Bevölkerungsgruppen, die Mädchen ausschließen, die nicht an bestimmten traditionellen Zeremonien teilgenommen haben. In der Stadt stellt sich die Frage jedoch nicht. Alle Mädchen (beschnitten oder nicht) haben ohne Diskriminierung Zugang zu grundlegenden sozialen Diensten."

[...]

Andere Quellen glauben jedoch, dass diese Narben abnehmen. So ist Fatimata Diabate (Beraterin und AFJCI) in einer E-Mail vom 4. September 2019 der Ansicht, dass dieser Trend der Ablehnung oder des Spottes über die Gemeinschaft aufgrund der verschiedenen Sensibilisierungen durch die Behörden oder NRO "einen gewissen Rückgang" zeigt. Sie erklärt auch, dass "im Allgemeinen nur wenige Frauen bedroht sind, die beschließen, diese Praxis aufzugeben. Wenn sie es sind, werden sie aus ihren Gemeinden vertrieben, was heutzutage selten vorkommt."

Da Exzision eine Gemeinschaftspraxis ist, glaubt Nathalie Kouakou (Ex-AI Côte d'Ivoire und VSV), dass exzidierte Mädchen leicht Bewerber für eine Ehe finden. Darüber hinaus stellt Nathalie Kouakou seit dem Gesetz von 1998, das Exzisionen verbietet, fest, dass "es wirklich keine Vergeltung dafür gibt, die Praxis aufzugeben". Wenn Mädchen die Exzision verweigern und von ihren Familien abgelehnt werden, "greifen sie auf NGOs zurück, die sie bei ihrer Rehabilitation im Familienkreis unterstützen können".

3.3.2. Für Eltern, die sich weigern, ihre Tochter beschneiden zu lassen

Die Fähigkeit, die Beschneidung der Tochter zu verweigern, wurde ebenfalls von der TRaC untersucht. Die Ergebnisse dieser Studie zeigen, dass sich die Bevölkerung in Städten im Allgemeinen in der Lage fühlt, die Beschneidung ihrer Tochter zu verweigern. Andererseits fühlen sich in ländlichen Gebieten "die meisten von ihnen nicht in der Lage, sich der Entscheidung zu widersetzen, ihre Tochter zu beschneiden".

[...]

Ebenso ist der Druck auf die Eltern, Mädchen zu verbannen, was manchmal zu einer Gefahr sozialer Ausgrenzung führen kann, in ländlichen Gebieten größer als in städtischen Gebieten [...]

[...]

Laut Osseï Kouakou (Universität Félix Houphouët-Boigny und sexuelle Gewalt der SOS), der sich in einer E-Mail ausdrückt, die am 16. August 2019 an Cedoca gesendet wurde, ist es unwahrscheinlich, dass Mitglieder einer Familie, die FGM verweigern, in städtischem Kontext einen sozialen Preis zahlen. Andererseits kann diese Ablehnung in einem ländlichen Umfeld, das für die Beschneidung von Frauen günstig ist, zu sozialen Konsequenzen wie Ablehnung oder Stigmatisierung führen.

[...]

Auf der anderen Seite ist Hilaire Mazou (Alassane Ouattara University) heutzutage der Ansicht, dass solche Eltern "nicht wirklich" wahrscheinlich Konsequenzen haben.

Carine Assamoi (AILV) besteht in einer E-Mail vom 4. September 2019 auch darauf, dass sozialer und gemeinschaftlicher Druck zur Ausgrenzung einer Familie führen kann, die sich weigert, ein Mädchen zu verbannen, auch wenn sie in Abidjan leben, aber zu Gemeinschaften gehören, die Exzision praktizieren. Diese Ablehnung führt zur Nichtteilnahme an Generationenfeiern oder zur Nichtkonsultation bei familiären und gemeinschaftlichen Entscheidungen.

In einer E-Mail an Cedoca vom 7. September 2019 beschränkte sich Aminata Traoré (Schriftstellerin und Aktivistin) darauf, von "abfälligen Blicken oder Bemerkungen" in ländlichen Gebieten zu sprechen [...]".

Landinfo, Antwort Elfenbeinküste: Genitalverstümmelung (FGM), 6. Januar 2020, S. 10 f. [deutsche Übersetzung] führt dazu aus:

"Was sind die Konsequenzen, wenn man nicht beschneidet?

Die Quellen bieten kein klares Bild der möglichen Konsequenzen für die Eltern oder das Mädchen, selbst wenn sie nicht beschnitten sind.

Die meisten von Cedoca (2019) konsultierten Quellen scheinen jedoch der Meinung zu sein, dass die Folgen der Nichtbeschneidung einer Tochter in ländlichen und städtischen Gebieten unterschiedlich sind. In ländlichen Gebieten ist, wie bereits erwähnt, die Genitalverstümmelung von Frauen häufig ein kollektives Ereignis, an dem jeweils eine oder mehrere Kohorten beteiligt sind. In einem solchen Kontext gibt es wenig Raum für individuelle Entscheidungen, und entgegengesetzte aktuelle Normen können soziale Kosten verursachen. In den Städten, in denen die Beziehungen weniger eng sind und die Umgebung in geringerem Maße dem nachgibt, was andere tun, ist der Handlungsspielraum für die eigenen Entscheidungen erheblich größer. Darüber hinaus ist das Wissen über die potenziell gefährlichen Folgen der Intervention in Städten größer als in ländlichen Gebieten, ebenso wie das Wissen über das Verbot. Ein weiterer wichtiger Unterschied zwischen ländlichen und städtischen Gebieten besteht darin, ob der FGM-Status der Umwelt tatsächlich bekannt ist. In ländlichen Gebieten ist der Tag der Beschneidung allen bekannt, wenn FGM Teil einer gemeinsamen Feier für die gesamte lokale Gemeinschaft ist, und ein Mädchen, das nicht an der Feier teilnimmt, wird auffallen. In den Städten hingegen, in denen die Entscheidung über Genitalverstümmelung individueller ist, wissen die Großfamilie und die lokale Gemeinschaft nicht unbedingt, ob ein Mädchen beschnitten wurde oder nicht. Dann wird der soziale Druck geringer sein und die Konsequenzen der Entscheidung, die Intervention nicht durchzuführen, werden geringer sein.

Nach den Quellen von Cedoca (2019, S. 22-25) sind dies einige der möglichen Reaktionen auf ein Mädchen, das nicht beschnitten wurde:

-Stigmatisierung

-Ausschluss oder Ablehnung von Familiennetzwerken und Freunden

-Verlust des sozialen Status

-Necken und lächerlich machen

-Niedrigerer Status auf dem Heiratsmarkt

Gleichzeitig glauben einige Quellen, die Cedoca (2019, S. 24) konsultiert hat, dass die sozialen Kosten für die Ablehnung der Beschneidung allmählich gesunken sind. Eine andere Quelle von Cedoca glaubt, dass das Ablehnen vom Brauch überhaupt keine Reaktionen hervorruft. Die Fondation Djigui und ONEF informierten Landinfo 2012 (Treffen in Abidjan) darüber, dass die Entscheidung, keine FGM durchzuführen, in vielen Fällen überhaupt keine Konsequenzen hat".

Aus den vorgenannten Gründen braucht nicht vertieft zu werden, ob einem Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft darüber hinaus das Bestehen einer inländischen Fluchtalternative i.S.d. § 3e AsylG oder der Umstand entgegensteht, dass die Kläger im Hinblick auf die von ihnen geltend gemachten Bedrohungen staatlichen Schutz hätten in Anspruch nehmen können, mit der Folge, dass es an einem relevanten Akteur i.S.d. § 3c Nr. 3 AsylG fehlt.

Die Kläger haben auch keinen Anspruch, als Asylberechtigte i.S.d. Art. 16a Abs. 1 GG anerkannt zu werden. Auf die vorstehenden und hier sinngemäß geltenden Ausführungen wird verwiesen.

Den Klägern ist auch nicht der subsidiäre Schutzstatus nach § 4 AsylG zu gewähren.

Nach dieser Vorschrift ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt: 1. die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, 2. Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder 3. eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.

Im hier maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt bestehen keine Anhaltspunkte für einen den Klägern drohenden ernsthaften Schaden i.S.d. § 4 Abs. 1 AsylG. Zur Begründung wird auf die vorstehenden und hier sinngemäß geltenden Ausführungen verwiesen.

Das Bundesamt hat es auch zu Recht abgelehnt, Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG im Hinblick auf die Republik Côte d'Ivoire festzustellen. Zur Begründung wird auf die Ausführungen im angegriffenen Bescheid (§ 77 Abs. 2 AsylG) sowie auf die vorstehenden und hier sinngemäß geltenden Ausführungen verwiesen. Ergänzend ist das Folgende auszuführen: Für das Vorliegen eines Abschiebungsverbotes aus gesundheitlichen Gründen i.S.d. § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG liegen hier keine hinreichenden Anhaltspunkte vor. Aus der (hypothetischen) Möglichkeit, sich in der Republik Côte d'Ivoire mit dem Corona-Virus zu infizieren und dort (möglicherweise) einen mit schweren gesundheitlichen Folgen verbundenen Krankheitsverlauf zu erleiden, folgt nichts anderes. Denn es handelt sich insoweit um eine Gefahr, der die Bevölkerung in der Republik Côte d'Ivoire allgemein ausgesetzt ist. Derartige Gefahren sind gemäß § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG bei einer Entscheidung über das Vorliegen eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 AufenthG grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Wie im Bescheid zutreffend ausgeführt wurde, haben die Kläger auch weder unter dem Blickwinkel der in der Republik Côte d'Ivoire anzutreffenden humanitären Verhältnisse noch aus anderen Gründen einen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes i.S.d. § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG. Es ist insbesondere davon auszugehen, dass es den Klägern zu 1. und 2. im Falle einer Rückkehr in ihren Heimatort Abidjan in der Republik Côte d'Ivoire gelingen wird, für sich und ihre Kinder (die Kläger zu 3. bis 7. und die Klägerin im Verfahren mit dem Az. Z.) eine zumindest bescheidene Existenzgrundlage aufzubauen und zu erhalten. Dafür spricht, dass die jungen, gesunden und arbeitsfähigen Kläger zu 1. und 2. im gesamten Verfahren übereinstimmend immer wieder hervorgehoben haben, bis zu ihrer Ausreise aus der Republik Côte d'Ivoire wirtschaftlich "gut" gelebt zu haben und keines Falls aus finanziellen Gründen ausgereist zu sein. Dass die Kläger zu 1. und 2. nach ihrer Ausreise zwei weitere Kinder (die Klägerin zu 7. und die Klägerin im Verfahren mit dem Az. Z.) zur Welt gebracht haben, steht dem nicht entgegen. Denn auch schon vor der Ausreise ist es den Klägern zu 1. und 2. gelungen, die Betreuung von vier minderjährigen Kindern (Kläger zu 3. bis 6.) neben ihrer beruflichen Tätigkeit sicherzustellen. Schließlich können die Kläger bei Bedarf im Falle einer freiwilligen Rückkehr und einer erfolgreichen Beantragung auf Unterstützungsleistungen aus Rückkehr- und Reintegrationsprogrammen zurückgreifen (vgl. dazu die Angaben unter https://www.returningfromgermany.de/de/countries/ivory-coast, zuletzt abgerufen am 3. August 2020).

Da die Kläger nicht substantiiert geltend gemacht haben, vor ihrer Ausreise auf die Unterstützung durch ihre in und um Abidjan lebenden Familienangehörigen angewiesen gewesen zu sein, kommt es letztlich nicht entscheidend darauf an, ob die Kläger hierauf im Falle einer Rückkehr und infolge der Weigerung, die Klägerinnen zu 4. bis 7. beschneiden zu lassen, noch zurückgreifen könnten. Unter Bezugnahme auf die vorstehend wiedergegebenen Erkenntnismittel erscheint es - selbstständig tragend - allerdings unwahrscheinlich, dass sämtliche der in und um Abidjan lebenden Familienangehörigen der Kläger ihnen etwaig benötigte Unterstützung im Falle einer Rückkehr vollständig versagen würden.

Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die mit der Corona-Pandemie in der Republik Côte d'Ivoire verbundenen sozioökonomischen Auswirkungen der Fähigkeit zur Sicherung der eigenen Existenzgrundlage von Personen wie den Klägern entgegenstehen, lassen sich den beigezogenen Erkenntnismitteln im maßgeblichen Zeitpunkt nicht entnehmen. Die Corona-Pandemie in der Republik Côte d'Ivoire hat - auch infolge der im März 2020 verhängten Pandemie- und Sperrmaßnahmen (darunter die Schließung verschiedener öffentlicher und privater Einrichtungen, die Verhängung einer nächtlichen Ausgangssperre von 21 Uhr bis 5 Uhr sowie Reisebeschränkungen) - zu Arbeitsplatzverlusten und teils erheblichen Einkommensverlusten, insbesondere auch der auf dem informellen Arbeitssektor tätigen Ivorer, geführt. Es wird für die Republik Côte d'Ivoire zwar keine Rezession erwartet. Die Wachstumsprognose für das Jahr 2020 wurde jedoch auf 3,6 % oder - im "Worst-Case-Szenario" - sogar auf nur 0,8 % reduziert. Berücksichtigt werden muss aber auch, dass die in der Republik Côte d'Ivoire zur Eindämmung der Ausbreitung der Corona-Pandemie verhängten Maßnahmen inzwischen ganz oder teilweise wieder aufgehoben worden sind. Märkte sind ebenso wie Supermärkte und Einkaufszentren geöffnet, wenn auch zeitlich verkürzt und unter der Auflage einer Maskenpflicht. Häuser und Wohnungen können problemlos verlassen werden. Die ivorische Regierung steht den negativen Folgen der Corona-Pandemie zudem nicht tatenlos gegenüber, sondern ist ihnen mit einem (ersten) Hilfspaket von rund 2,5 Milliarden Euro sowie weiteren Maßnahmen begegnet. Die Regierung hat z.B. angekündigt, die Strom- und Wasserrechnungen für eine Million Haushalte im April und Mai 2020 zu übernehmen. Für verschiedene Produkte des täglichen Lebens wurden Preisobergrenzen eingeführt. Dies soll vor allem auch die Lage der Ivorer im informellen Wirtschaftssektor stabilisieren. Im Rahmen des "Plan de Soutien Economique, Social et Humanitaire" sind insbesondere Steuerstundungen für Unternehmen, Unterstützungsfonds für kleine und mittlere Unternehmen und größere Unternehmen, den ausgeprägten informellen Sektor sowie ein Hilfsfonds für besonders vulnerable Teile der Bevölkerung zu nennen. Der wirtschaftlich zentrale Kakaosektor soll durch Exportzuschüsse gestützt und die lokale Weiterverarbeitung gefördert werden. Ökonomischer Lichtblick in der Krise ist der Abidjaner Hafen, der überwiegend reibungslos funktioniert. Bisher kommt es lediglich zu Einschränkungen bei der Lieferung von verschiedenen Baustoffen, insbesondere Klinker, die auf absehbare Zeit die Bauwirtschaft negativ beeinträchtigen könnten (vgl. zum Vorstehenden: KAS, Corona-Pandemie in Afrika: Mehr Armut, Krisen und Konflikte?, 28. Mai 2020; GTAI, Covid-19: Allgemeine Situation und Konjunkturentwicklung, 9. April 2020; GTAI, Special, Côte d'Ivoire, Coronavirus, Côte d'Ivoire erwartet vorerst keine Rezession, Stand: 13. Mai 2020; UNDP, In Côte d'Ivoire, pandemic prompts surge in extreme poverty, abrufbar unter https://www.undp.org/content/undp/en/home/news-centre/news/2020/Cote_dIvoire_pandemic_prompts_surge_in_extreme_poverty.html, zuletzt abgerufen am 3. August 2020; Auswärtiges Amt, Côte d'Ivoire: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), Stand: 3. August 2020 (unverändert gültig seit 7. Juli 2020), abrufbar unter https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/cotedivoire-node/cotedivoiresicherheit/209460, zuletzt abgerufen am 3. August 2020).

Gründe, die im Übrigen gegen die Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides sprechen, haben die Kläger nicht substantiiert geltend gemacht. Solche Gründe sind auch von Amts wegen nicht ersichtlich.

Soweit der Prozessbevollmächtigte der Kläger in der mündlichen Verhandlung hilfsweise für den Fall der Klagabweisung beantragt hat, durch Einholung einer Auskunft einer sachkundigen Stelle Beweis zu erheben dazu,

"dass gegen die Praxis der Female Genital Mutilation (im Folgenden: FGM) in Côte d'Ivoire kein effektiver Rechtsschutz besteht",

musste dem nicht nachgegangen werden, da es darauf für die Entscheidung aus den vorgenannten Gründen nicht ankommt.

Soweit der Prozessbevollmächtigte der Kläger in der mündlichen Verhandlung hilfsweise für den Fall der Klagabweisung beantragt hat, durch Einholung einer Auskunft einer sachkundigen Stelle Beweis zu erheben dazu,

"dass die Einführung von die Durchführung von FGM in Côte d'Ivoire sanktionierenden Strafgesetzen in Côte d'Ivoire keine effektive Sanktionierung des unter Strafe gestellten Verhaltens bewirkt haben",

musste dem nicht nachgegangen werden, da es darauf für die Entscheidung aus den vorgenannten Gründen nicht ankommt.

Soweit der Prozessbevollmächtigte der Kläger in der mündlichen Verhandlung hilfsweise für den Fall der Klagabweisung beantragt hat, durch Einholung einer Auskunft einer sachkundigen Stelle Beweis zu erheben dazu,

"dass die Praxis der FGM trotz jener Strafgesetze in relevantem Maße fortgeführt wird",

musste dem nicht nachgegangen werden, da es darauf für die Entscheidung aus den vorgenannten Gründen nicht ankommt. Außerdem ist der Beweisantrag zu unbestimmt und unsubstantiiert.

Soweit der Prozessbevollmächtigte der Kläger in der mündlichen Verhandlung hilfsweise für den Fall der Klagabweisung beantragt hat, durch Einholung einer Auskunft einer sachkundigen Stelle Beweis zu erheben dazu,

"dass dies darauf zurückzuführen ist, dass die dortigen Strafverfolgungsbehörden in relevantem Maße die Fortführung der Praxis trotz ihrer strafrechtliche Sanktionierung weiter in relevantem Maße dulden",

musste dem nicht nachgegangen werden, da es darauf für die Entscheidung aus den vorgenannten Gründen nicht ankommt. Außerdem ist der Beweisantrag zu unbestimmt und unsubstantiiert.

Soweit der Prozessbevollmächtigte der Kläger in der mündlichen Verhandlung hilfsweise für den Fall der Klagabweisung beantragt hat, durch Einholung einer Auskunft einer sachkundigen Stelle Beweis zu erheben dazu,

"dass der durch die Sanktionierung von FGM grundsätzliche eröffnete Rechtsschutz faktisch erschwert wird, da das dadurch potenziell eingeleitete Verfahren nicht effektiv ist",

musste dem nicht nachgegangen werden, da es darauf für die Entscheidung aus den vorgenannten Gründen nicht ankommt.

Soweit der Prozessbevollmächtigte der Kläger in der mündlichen Verhandlung hilfsweise für den Fall der Klagabweisung beantragt hat, durch Einholung einer Auskunft einer sachkundigen Stelle Beweis zu erheben dazu,

"dass die Inanspruchnahme des durch die Sanktionierung von FGM grundsätzlich eröffneten Rechtsschutzes in Côte d'Ivoire dadurch erschwert bis geradezu ausgeschlossen wird, dass jene Praxis derart tief in gesellschaftliche Traditionen eingeschrieben ist und somit faktisch, gesetzesgleich oder gar darüber hinaus schwer wirkt, dass die Inanspruchnahme jenes Rechtsschutzes faktisch nicht in Betracht kommt",

musste dem nicht nachgegangen werden, da es darauf für die Entscheidung aus den vorgenannten Gründen nicht ankommt.

Soweit der Prozessbevollmächtigte der Kläger in der mündlichen Verhandlung hilfsweise für den Fall der Klagabweisung beantragt hat, durch Einholung einer Auskunft einer sachkundigen Stelle Beweis zu erheben dazu,

"potenziell, da jener Verstoß gegen eben jene Traditionen gesellschaftlich für die von jener Praxis Betroffenen und ihre Kernfamilien, insbesondere ihre Eltern schwerer wiegt als die drohende strafrechtliche Sanktionierung jener Praxis gegenüber den sie Praktizierenden,

musste dem nicht nachgegangen werden, da es darauf für die Entscheidung aus den vorgenannten Gründen nicht ankommt. Außerdem enthält der Beweisantrag keine Beweisbehauptung und er ist zu unbestimmt und unsubstantiiert.

Soweit der Prozessbevollmächtigte der Kläger in der mündlichen Verhandlung hilfsweise für den Fall der Klagabweisung beantragt hat, durch Einholung einer Auskunft einer sachkundigen Stelle Beweis zu erheben dazu,

"dass dies auch darauf zurückzuführen ist, dass die Verweigerung der Unterwerfung unter eben jene Praxis für sich genommen schon, die Anzeige des Versuchs jener Praxis oder der erfolgten Praktizierung umso mehr in der Regel gesellschaftliche Sanktionen nach sich zieht, sei es physischer oder psychischer Natur oder den Ausschluss aus der jeweiligen Gemeinschaft",

musste dem nicht nachgegangen werden, da es darauf für die Entscheidung aus den vorgenannten Gründen nicht ankommt. Außerdem ist der Beweisantrag unzulässig, da die Gestaltung der Anträge nicht hinreichend erkennen lässt, worauf Bezug genommen wird. Ferner ist der Beweisantrag zu unbestimmt und unsubstantiiert.

Soweit der Prozessbevollmächtigte der Kläger in der mündlichen Verhandlung hilfsweise für den Fall der Klagabweisung beantragt hat, durch Einholung einer Auskunft einer sachkundigen Stelle Beweis zu erheben dazu,

"dass die Androhung der strafrechtlichen Sanktionierung der Praktizierung von FGM nicht auf die Ankündigung der Durchführung relevant Einfluss nimmt",

musste dem nicht nachgegangen werden, da es darauf für die Entscheidung aus den vorgenannten Gründen nicht ankommt. Außerdem ist der Beweisantrag zu unbestimmt und unsubstantiiert.

Soweit der Prozessbevollmächtigte der Kläger in der mündlichen Verhandlung hilfsweise für den Fall der Klagabweisung beantragt hat, durch Einholung einer Auskunft einer sachkundigen Stelle Beweis zu erheben dazu,

"dass die Ankündigung nicht unter Strafe gestellt ist",

musste dem nicht nachgegangen werden, da es darauf für die Entscheidung aus den vorgenannten Gründen nicht ankommt.

Soweit der Prozessbevollmächtigte der Kläger in der mündlichen Verhandlung hilfsweise für den Fall der Klagabweisung beantragt hat, durch Einholung einer Auskunft einer sachkundigen Stelle Beweis zu erheben dazu,

"dass also jene Strafgesetze insofern ineffektiv sind, als sie zwar die durchgeführte FGM sanktionieren, aber auf deren Ankündigung nicht relevant und effektiv wirken",

musste dem nicht nachgegangen werden, da es darauf für die Entscheidung aus den vorgenannten Gründen nicht ankommt.

Soweit der Prozessbevollmächtigte der Kläger in der mündlichen Verhandlung hilfsweise für den Fall der Klagabweisung beantragt hat, durch Einholung einer Auskunft einer sachkundigen Stelle Beweis zu erheben dazu,

"dass die geringe Zahl an Verurteilungen auf eine geringe Zahl der Anzeige bereits erfolgter FGM zurückzuführen ist und/oder auf die Ineffektivität der Strafnormen oder des zu ihrer Anwendung hinführenden Verfahrens zurückzuführen ist oder darauf, dass jene die Praxis der FGM tragenden Traditionen gesellschaftlich schwerer wiegen als die diesbezüglichen Strafgesetze und/oder dass die bei einem Verstoß gegen jene Traditionen greifenden gesellschaftlichen Sanktionen Betroffene und ihre Kernfamilien, insbesondere deren Eltern faktisch von der Inanspruchnahme des Rechtsschutzes abhalten",

musste dem nicht nachgegangen werden, da es darauf für die Entscheidung aus den vorgenannten Gründen nicht ankommt.

Soweit der Prozessbevollmächtigte der Kläger in der mündlichen Verhandlung hilfsweise für den Fall der Klagabweisung beantragt hat, durch Einholung einer Auskunft einer sachkundigen Stelle Beweis zu erheben dazu,

"dass der aus einer Verweigerung der Unterwerfung unter jene Traditionen für sich genommen schon, die Anzeige des Versuchs jener Praxis oder der erfolgten Praktizierung umso mehr in der Regel gesellschaftliche Sanktionen nach sich ziehende Ausschluss aus der Gemeinschaft existenzgefährdend ist",

musste dem nicht nachgegangen werden, da der Beweisantrag zu unbestimmt und unsubstantiiert ist. Außerdem ist der Beweisantrag unzulässig, da unklar bleibt, auf welche "Gemeinschaft" er sich bezieht und um was für einen "Ausschluss" es geht. Sollte hiermit gemeint sein, dass die Kläger im Falle einer Rückkehr keine familiäre Unterstützung mehr erfahren werden, kommt es auf die Frage, ob dieser - in dem Antrag implizit vorausgesetzte - "Ausschluss" für die Kläger existenzgefährdend ist, in diesem Verfahren aus den vorgenannten Gründen nicht an.

Soweit der Prozessbevollmächtigte der Kläger in der mündlichen Verhandlung hilfsweise für den Fall der Klagabweisung beantragt hat, durch Einholung einer Auskunft einer sachkundigen Stelle Beweis zu erheben dazu,

"dass auch in anderen Landesteilen ohne eben jenen Schutz der Gemeinschaft kein existenzsicherndes Leben aufgebaut werden kann",

musste dem nicht nachgegangen werden. Der Beweisantrag ist unzulässig, da unklar bleibt, auf welche "Gemeinschaft" er sich bezieht und um was für "Schutz" es geht. Sollte damit gemeint sein, ob die Kläger ohne familiäre Unterstützung "in anderen Landesteilen" ein existenzsicherndes Leben aufbauen können, kommt es auf diese Frage in diesem Verfahren aus den vorgenannten Gründen nicht an.

Soweit der Prozessbevollmächtigte der Kläger in der mündlichen Verhandlung hilfsweise für den Fall der Klagabweisung beantragt hat, durch Einholung einer Auskunft einer sachkundigen Stelle Beweis zu erheben dazu,

"dass auch in anderen Landesteilen eine Eingliederung in die dortige Gemeinschaft zum Aufbau einer existenzsichernden Lebensgrundlage erforderlich ist und damit die Unterwerfung unter die Traditionen jener neuen Gemeinschaft einhergeht, was wiederum nach der Durchführung von FGM verlangen kann",

musste dem nicht nachgegangen werden, da es darauf für die Entscheidung aus den vorgenannten Gründen nicht ankommt. Der Beweisantrag ist außerdem unzulässig, da unklar bleibt, auf welche "Gemeinschaft" er sich bezieht.

Soweit der Prozessbevollmächtigte der Kläger in der mündlichen Verhandlung hilfsweise für den Fall der Klagabweisung beantragt hat, durch Einholung einer Auskunft einer sachkundigen Stelle Beweis zu erheben dazu,

"dass die Verweigerung der Unterwerfung unter jene Traditionen für sich genommen schon, die Anzeige des Versuchs jener Praxis oder der erfolgten Praktizierung umso mehr auch eine Sanktionierung durch die Gemeinschaft in anderen Landesteilen nach sich zieht".

musste dem nicht nachgegangen werden, da es darauf für die Entscheidung aus den vorgenannten Gründen nicht ankommt. Außerdem ist der Beweisantrag unzulässig, da unklar bleibt, auf welche "Gemeinschaft" er sich bezieht und um was für eine "Sanktionierung" es geht. Ungeachtet dessen zeigen die Kläger nicht substantiiert auf und ist auch von Amts wegen nicht zu erkennen, dass es zur Beurteilung etwaiger Konsequenzen infolge einer verweigerten Genitalverstümmelung der Einholung eines weiteren Gutachtens bedarf. Schließlich ist der Antrag auch deshalb abzulehnen, da er nicht, wie erforderlich, eine Beweistatsache zum Gegenstand hat (vgl. Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 18. Mai 2011 - A 3 A 334/09 -, Rn. 17, juris). Die Frage, ob ein Asylbewerber im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland mit der notwendigen beachtlichen Wahrscheinlichkeit mit relevanten Verfolgungshandlungen zu rechnen hat, ist eine Wertungsfrage. Das Gericht hat hierbei zu beurteilen, ob bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine qualifizierende bzw. bewertende Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 05. September 2017 - 2 LB 186/17 -, Rn. 44, juris; VG Karlsruhe, Urteil vom 06. September 2001 - A 6 K 10121/01 -, Rn. 52, juris).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO und § 83b AsylG.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.