Sozialgericht Braunschweig
Beschl. v. 07.01.2011, Az.: S 36 R 287/09

Bibliographie

Gericht
SG Braunschweig
Datum
07.01.2011
Aktenzeichen
S 36 R 287/09
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2011, 45094
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tenor:

Die Vergütung des Antragstellers wird auf 28,45 € festgesetzt.

Gründe

Der Antragsteller ist mit richterlicher Verfügung vom 11. August 2010 im Rahmen des von Frau C.unter dem Az. S 36 R 287/09 geführten Rechtsstreits um die Erstattung eines schriftlichen Befundberichts gebeten worden. Dazu wurde ihm ein Formblatt mit insgesamt acht Fragen übersandt.

Der daraufhin unter 12. September 2010 erstattete Bericht umfasste insgesamt fünf Seiten. Er verhielt sich detailliert zu Beginn und (bisherigem) Ende der Behandlung, den von der Klägerin geäußerten Beschwerden, den erhobenen Befunden, den gestellten Diagnosen, etwaigen klinischen Behandlungen und Arbeitsunfähigkeitszeiten, zur Frage der Verbesserung oder Verschlechterung der Befunde und zu der Frage, wo weitere medizinische Unterlagen angefordert werden können. Zusätzlich übersandte der Antragsteller einen Arztbrief der Fachärztin für diagnostische Radiologie C. vom 08. November 2006.

Nachdem die Justizangestellte dem Antragsteller am 14. September 2010 eine Vergütung von insgesamt 28,45 € (21,- € nach § 10 JVEG, Anlage 2 Nr. 200; 3,- € Pauschale; 3,- € für Durchschriften; 1,45 € Portokosten) zugestanden hatte, beantragte dieser die gerichtliche Festsetzung gemäß § 4 des Gesetzes über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten (JVEG). Dabei blieben der pauschale Aufwendungsersatz, die Fotokopier- und Portokosten unbeanstandet. Die Befundberichterstattung selbst sei jedoch nach § 10 JVEG, Anlage 2, Nr. 201 zu vergüten und mit 40,- € in Ansatz zu bringen.

Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf eine Kostenerstattung, die über das unter dem 14. September 2010 gewährte Maß hinausgeht.

Die Vergütung für einen Behandlungs- und Befundbericht ist in § 10 JVEG und in der Anlage 2 zu dieser Vorschrift geregelt. Nach § 10 JVEG, Anlage 2, Nr. 200 beträgt die Entschädigung für die Ausstellung eines Befundscheins oder Erteilung einer schriftlichen Auskunft ohne nähere gutachtliche Äußerung 21,- €. Nach Nr. 201 erhöht sich das Honorar auf bis zu 44,- €, wenn die Leistung der in Nummer 200 genannten Art außergewöhnlich umfangreich ist.

Der Begriff „umfangreich“ ist dabei nicht nur nach der Zeilen- oder Seitenzahl zu bestimmen. Da es in § 10 und der Anlage 2 um die Vergütung von Leistungen geht, kommt es auf das Ausmaß der Arbeit an, die der Arzt mit der Berichterstattung hat. Diese Arbeit ist von Fall zu Fall verschieden. Die Rechtsprechung hat aber Kriterien entwickelt, anhand derer der Arbeitsaufwand bestimmt werden kann. Solche Kriterien sind die Ausführlichkeit der Beschreibungen und die Schwierigkeit, die berichtenswerten Befunde zusammenzustellen. Diese Arbeiten können mit einem besonders hohen Zeitaufwand verbunden sein, wenn z. B. fachübergreifend eine Vielzahl eigener und fremder Befunde zusammenzufassen sind. Insbesondere gilt das auch für die Auswertung fremder Arztbriefe auf medizinischen Gebieten, in denen regelmäßig eine große Zahl technischer Befunde oder Funktionsdiagramme anfallen. Ebenso kann es einen erhöhten Arbeitsaufwand bedeuten, wenn ein komplexes wechselhaftes Krankheitsbild über Jahre hinweg aus schwer überschaubaren Unterlagen darzustellen ist (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29. Januar 2003 - Az. L 10 SB 71/02 -).

Dies ist hier nicht der Fall. Trotz der Detailfülle des Befundberichts kann nicht von einem so außergewöhnlichen Umfang der Befundberichterstattung ausgegangen werden, dass die Voraussetzungen des Erhöhungstatbestandes (Nr. 201) zu bejahen wären. Eine außergewöhnlich umfangreiche Leistung kann naturgemäß nur selten vorliegen. Ob sie vorliegt, hängt nicht in erster Linie von dem Umfang der schriftlichen Ausführungen, also von der Zeilenzahl ab. Relevant ist vielmehr das Ausmaß der für die Erstellung des Befundscheins erforderlichen Arbeit. Die vom Antragsteller selbst gestellten Diagnosen sind zwar umfassend und erstrecken sich in ihrer Darstellung auf insgesamt auf über eine DIN-A-4-Seite. Zu beachten ist indessen, dass bis auf den radiologischen Arztbrief von Frau D. vom 08. November 2006 keinem weiteren fachübergreifenden Befund Rechnung zu tragen war. Sämtliche Diagnosen sind an insgesamt 14 Tagen in dem vergleichsweise überschaubaren Zeitraum von etwa dreieinhalb Jahren gestellt worden.

Es ist hervorzuheben, dass der Befundbericht des Antragstellers ungewöhnlich ausführlich ist. Unter Gesamtwürdigung der von der Rechtsprechung aufgestellten Kriterien zum Vorliegen der Voraussetzungen von § 10 JVEG, Anlage 2, Nr. 201 hält die Kammer dennoch die aus dem Tenor hervorgehende Kostenerstattung für angemessen.

Nach § 4 Abs. 8 JVEG ist das Verfahren gebührenfrei. Eine Kostenerstattung findet nicht statt.

Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde gem. § 4 Abs. 3 JVEG ausgeschlossen, denn der Beschwerdewert liegt unter 200,- €.