Sozialgericht Braunschweig
Urt. v. 11.04.2011, Az.: S 40 KR 360/07
§ 8 Abs. 9 Krankenhausentgeltgesetz ist sowohl formell als auch materiell verfassungsgemäß; Die echte Rückwirkung des § 8 Abs. 9 Krankenhausentgeltgesetz ist ausnahmsweise zulässig
Bibliographie
- Gericht
- SG Braunschweig
- Datum
- 11.04.2011
- Aktenzeichen
- S 40 KR 360/07
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2011, 17321
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:SGBRAUN:2011:0411.S40KR360.07.0A
Rechtsgrundlagen
- § 8 Abs. 9 Krankenhausentgeltgesetz
- Art. 12 Abs. 1 GG
- Art. 14 GG
Tenor:
- 1.
Die Klage wird abgewiesen.
- 2.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
- 3.
Der Streitwert wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Verfassungsmäßigkeit des Sanierungsbeitrags nach § 8 Abs. 9 Krankenhausentgeltgesetz und über Rechnungsabschläge zur Anschubfinanzierung gemäß §§ 140 ff. Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V) (Integrationsverträge).
Die Klägerin ist eine private Krankenhausträgerin und betreibt ein Krankenhaus der Grund- und Regelversorgung mit Versorgungsauftrag gemäß § 108 SGB V in Seesen. Auch in der Zeit ab 1. Januar 2007 behandelte die Klägerin dort Versicherte der Beklagten. Die Rechnungen aus der Zeit vom 1. Juli 2007 bis 31. Dezember 2008 kürzte die Klägerin jeweils um 0,5% entsprechend der Vorgabe des § 8 Abs. 9 Satz 1 Krankenhausentgeltgesetz in der Fassung vom 26. März 2007, gültig vom 01. Januar 2007 bis 31. Dezember 2008. Dieser lautet: "Bei gesetzlich krankenversicherten Patienten, die nach dem 31. Dezember 2006 entlassen werden, ist ein Abschlag in Höhe von 0,5 v.H. des Rechnungsbetrages vorzunehmen und auf der Rechnung des Krankenhauses auszuweisen " Für die Zeit vom 1. Januar 2007 bis 30. Juni 2007 beinhalteten die Rechnungen der Klägerin diese Kürzung noch nicht. Mit Schreiben vom 10. August 2007 forderte die Beklagte deshalb von der Klägerin 655,08 EUR. Auf die Zeit bis 26. März 2007 entfallen hierauf etwas mehr als 200,- EUR. Diese Forderung ergebe sich aus § 8 Abs. 9 Satz 2 Krankenhausentgeltgesetz. Dieser lautet: "Haben Krankenkassen Rechnungen nach Satz 1 ohne Abschlag bezahlt, ist der Krankenhausträger verpflichtet, jeweils einen Betrag in Höhe von 0,5 v.H. des Rechnungsbetrages an die jeweilige Krankenkasse zu erstatten".
Am 29. Oktober 2007 hat die Klägerin beim Sozialgericht Braunschweig Klage erhoben.
Sie ist der Auffassung, die Beträge aus den Rechnungskürzungen stünden der Beklagten nicht zu, da § 8 Abs. 9 Krankenhausentgeltgesetz verfassungswidrig sei. Dies gelte insbesondere soweit auch Krankenhausbehandlungen von Versicherten vor dem 26. März 2007 davon erfasst seien. Erst an diesem Tag sei das Gesetz durch Verkündung in Kraft getreten. Da die Rechnungskürzung bereits für Entlassungen ab 1. Januar 2007 gelte, liege ein Fall der verfassungswidrigen echten Rückwirkung von Gesetzen vor.
Die Beklagte sei auch nicht berechtigt gewesen, Rechnungen gemäß § 140 ff. SGB V zur Anschubfinanzierung von Integrationsverträgen vorzunehmen.
Die Klägerin beantragt,
- 1.
Es wird festgestellt, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, rückwirkend ab dem 01.01.2007 bisher von der Beklagten nicht gekürzte Rechnungen gemäß § 8 Abs. 9 Krankenhausentgeltgesetz in Höhe von 0,5% der Gesamtrechnung an die Beklagte zu zahlen.
- 2.
Es wird festgestellt, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, den Sanierungs- beitrag gem. § 8 Abs. 9 Krankenhausentgeltgesetz in Höhe von 0,5% des Rechnungsbetrages an die Beklagte zu zahlen.
- 3.
Die Beklagte wird verurteilt,
- a.
der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, aufgrund welcher IV-Verträge sie bei der Klägerin anteilige Rechnungskürzungen gemäß § 140 SGB V zur Anschubfinanzierung der so genannten Integrationsverträge erhoben hat,
- b.
der Klägerin Auskunft zu erteilen, in welcher Höhe sie anteilig bei der Klägerin gekürzte Rechnungsabschläge zur Anschubfinanzierung gemäß § 140 ff. SGB V nicht für die Anschubfinanzierung verwandt hat und/oder welche Restmittel hieraus noch bestehen,
- c.
an die Klägerin nach Auskunftserteilung zu a. und b. den sich ergeben- den Anteil um nicht verwandten oder nicht verbrauchten, der auf die Klägerin entfällt, zurückzuzahlen,
- 4.
hilfsweise zu 3.:
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, von der Klägerin ver- einbarte anteilige Rechnungskürzungen zur Finanzierung der integrierten Versorgung gem. § 140 a ff SGB V zurückzuzahlen, wenn sie diese nicht zur Anschubfinanzierung gemäß § 140 ff SGB V verwandt hat,
- 5.
hilfsweise:
Das Verfahren wird nach Artikel 100 Abs. 1 Grundgesetz ausge- setzt und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Rechtswirksamkeit der Norm § 8 Abs. 9 Krankenhausentgeltgesetz eingeholt.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält die Rechnungskürzungen gemäß § 8 Abs. 9 Krankenhausentgeltgesetz für rechtmäßig. Insbesondere sei die Norm verfassungsgemäß. Rechnungskürzungen zur Anschubfinanzierung von Integrationsverträgen habe sie bei der Klägerin nicht vorgenommen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten sowie der näheren Einzelheiten es Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist, soweit sie die Anträge zu 3. und 4. betrifft unzulässig. Der Klägerin fehlt das Rechtsschutzinteresse. Die Beklagte hat überzeugend vorgetragen, bei der Klägerin gar keine Rechnungskürzungen zur Anschubfinanzierung für Integrationsverträge vorgenommen zu haben. Diese Auskunft hätte die Klägerin auch ohne Einschaltung des Gerichts von der Beklagten bekommen können, wenn sie nur angefragt hätte. Im Übrigen hätte sie diese Information auch ihren eigenen Unterlagen entnehmen können. Das Gericht sieht keine Veranlassung, an der Glaubwürdigkeit der Auskunft der Beklagten zu zweifeln, da die Klägerin auch nach mehrmaliger Nachfrage des Gerichts nicht eine einzige Rechnung, auf der eine entsprechende Kürzung ausgewiesen ist, vorgelegt hat. Da es keine Beschwer der Klägerin durch Rechnungskürzungen zur Anschubfinanzierung von Integrationsverträgen gibt, besteht auch kein Rechtsschutzinteresse daran, zu erfahren, welche Integrationsverträge die Beklagte abgeschlossen hat.
Die Klage ist im Übrigen zulässig aber unbegründet.
Die Beklage war berechtigt, den auf den Rechnungen ab 1. Juli 2007 ausgewiesenen Sanierungsbeitrag in Höhe von 0,5% einzubehalten und den Sanierungsbeitrag in Höhe von 0,5%, der auf den Rechnungen aus der Zeit vom 1. Januar 2007 bis 30. Juni 2007 nicht ausgewiesen ist, von der Klägerin zu fordern. Dies ergibt sich unmittelbar aus § 8 Abs. 9 Krankenhausentgeltgesetz.
Diese Vorschrift ist verfassungsgemäß. Die Klägerin ist nicht in ihren Grundrechten verletzt. Weder eine Verletzung von Artikel 14 Grundgesetz (Eigentum) noch von Artikel 12 Absatz 1 Grundgesetz (Berufsausübung) oder von Artikel 3 Grundgesetz (Gleichheitsgrundsatz) ist ersichtlich.
§ 8 Abs. 9 Krankenhausentgeltgesetz ist sowohl formell als auch materiell verfassungsgemäß. Der Bundesgesetzgeber war für den Erlass der Vorschrift zuständig. Der in § 8 Abs. 9 Krankenhausentgeltgesetz normierte Rechnungsabschlag ist ein zur Erreichung des Gesetzeszwecks (Konsuledierung des Gesundheitswesens) erforderliches und angemessenes Mittel. Auch die Klägerin, die Teil des Gesamtsystems ist, profitiert von dessen Stabilität. In diesem Sinne haben bereits zahlreiche Sozialgerichte, Landessozialgerichte und mehrfach das Bundessozialgericht entschieden. Mit Nichtannahmebeschluss vom 9. September 2010 hat das Bundesverfassungsgericht dies bestätigt (1 BvR 2005/10 und 1 BvR 2006/10).
Soweit ersichtlich, lagen in den bisher vom Bundessozialgericht und vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fällen keine Konstellationen vor, bei denen es um Rechnungskürzungen für die Zeit vor Inkrafttreten des Gesetzes am 26. März 2007 ging. Das ist allerdings hier der Fall. Auf Behandlungen mit Entlassungen zwischen dem 1. Januar 2007 und dem 26. März 2007 entfällt hier eine Erstattungsforderung der Beklagten in Höhe von 212,73 EUR (nach deren Berechnung vom 20. Januar 2011). Hierin liegt aber keine Grundrechtsverletzung der Klägerin. Ein Verstoß gegen das so genannte Rückwirkungsverbot liegt nicht vor.
Zwar handelte es sich bei § 8 Abs. 9 Krankenhausentgeltgesetz um eine Norm, der zumindest in formaler Hinsicht echte Rückwirkung zukommt. Diese ist aber hier ausnahmsweise zulässig.
Eine echte Rückwirkung liegt vor, wenn ein Gesetz nachträglich ändernd in abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreift oder wenn der Beginn ihrer zeitlichen Anwendung auf einen Zeitpunkt festgelegt ist, der vor dem Zeitpunkt liegt, zu dem die Norm durch ihre Verkündung rechtlich existent, d.h. gültig geworden ist (so Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung, vgl. z.B. Beschluss vom 21. Juli 2010 - Fremdrentengesetz -, BGBl. I 2010, 1358 mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Ein solcher Fall liegt hier unzweifelhaft vor. § 8 Abs. 9 Krankenhausentgeltgesetz ist angefügt worden durch Artikel 19 Nr. 2 des Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung - GKV Wettbewerbsstärkungsgesetz vom 26. März 2007 (Tag der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt I, S. 378). Gemäß § 46 Abs. 5 GKV Wettbewerbstärkungsgesetz ist dieses ab 1. Januar 2007 in Kraft. Auch § 8 Abs. 9 Krankenhausentgeltgesetz bestimmt unmittelbar dessen Anwendbarkeit für alle Entlassungsfälle ab 1. Januar 2007.
Damit kommt § 8 Abs. 9 Krankenhausentgeltgesetz echte Rückwirkung in doppelter Hinsicht zu. Die Klägerin kann erstens für Behandlungsfälle bis 25. März 2007 nicht den Erlös erzielen, der ihr nach der bis zur Verkündung am 26. März 2007 gültigen Rechtslage zugestanden hätte. Der Rechnungsabschlag betrifft aber nicht nur Krankenhausbehandlungen zwischen dem 1. Januar 2007 (rückwirkendes Inkrafttreten des Gesetzes) und dem 26. März 2007 (Verkündung des Gesetzes). Wegen des eindeutigen Wortlautes des § 8 Abs. 9 Satz 1 Krankenhausentgeltgesetz betrifft der Rechnungsabschlag zweitens auch Krankenhausbehandlungsleistungen, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes (1.1.2007) erbracht wurden.
Die echte Rückwirkung ist grundsätzlich unzulässig (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 8. September 2008 - 2 BvL 6/03, Orientierungssatz 2 b).
Die echte Rückwirkung ist jedoch hier ausnahmsweise zulässig. Grundsätzlich führt das Bundesverfassungsgericht dazu aus, (BVerfG -Fremdrentengesetz- a.a.O, Jurisumdruck Rd-Nr. 75): "Das Rechtsstaatsprinzip und die Grundrechte begrenzen die Befugnis des Gesetzgebers, Rechtsänderungen vorzunehmen, die an Sachverhalte der Vergangenheit anknüpfen. Aus dem Umstand, dass Art. 103 Abs. 2 GG nur für die Strafbarkeit ein ausdrückliches Rückwirkungsverbot aufstellt, kann nicht gefolgert werden, Rückwirkungen seien im Übrigen unbedenklich (vgl. BVerfGE 72, 200 (257) [BVerfG 14.05.1986 - 2 BvL 2/83]; 88, 384 (403); 109, 133 (180)). Die Verlässlichkeit der Rechtsordnung ist vielmehr eine Grundbedingung freiheitlicher Verfassungen (vgl. BVerfGE 109, 133 (180) [BVerfG 05.02.2004 - 2 BvR 2029/01]). Dabei findet das Rückwirkungsverbot seinen Grund im Vertrauensschutz (vgl. BVerfGE 95, 64 (86 f.); 101, 239 (263); BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 15. Oktober 2008 - 1 BvR 1138/06 -, [...], Rn. 14). Das grundsätzliche Verbot der echten Rückwirkung greift daher nur ein, wenn eine gesetzliche Regelung dazu geeignet war, Vertrauen auf ihren Fortbestand in vergangenen Zeiträumen zu erwecken (vgl. BVerfGE 13, 39 [BVerfG 27.06.1961 - 1 BvL 26/58] (45 f.); 30, 367 (389); BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 30. Mai 2000 - 1 BvR 704/00 -, NJW 2000, S. 3416). Entscheidend ist dabei, ob die bisherige Regelung bei objektiver Betrachtung geeignet war, ein Vertrauen der betroffenen Personengruppe auf ihren Fortbestand zu begründen (vgl. BVerfGE 32, 111 (123) [BVerfG 20.10.1971 - 1 BvR 757/66]). Die Fundierung im Vertrauensschutz zeichnet zugleich die Grenze des Rückwirkungsverbotes vor (vgl. BVerfGE 32, 111 (123); 88, 384 (404); 101, 239 (266); BVerfGK 8, 338 (340)). Dieses greift unter anderem dann nicht ein, wenn sich kein schutzwürdiges Vertrauen auf den Bestand des geltenden Rechts für vergangene Zeiträume bilden konnte (vgl. BVerfGE 88, 384 (404); 95, 64 (86 f.); 101, 239 (263); BVerfGK 8, 338 (340))". Das Gleiche gilt, wenn die Betroffenen, bezogen auf den Zeitpunkt des rückwirkenden Inkrafttreten des Gesetzes mit der Regelung rechnen mussten (BVerfG vom 8.9.2008 a.a.O.). Grundsätzlich ist deshalb der Vertrauensschutz zwar Grund, aber auch Grenze des Rückwirkungsverbots (BVerfG vom 8.9.2008 m.w.N.).
Ein verfassungsrechtlich geschütztes Vertrauen der Klägerin in die Abrechnungsmodalitäten, die für Entlassungsfälle vor dem 1. Januar 2007 galten, konnte sich nicht bilden. Bereits lange vor dem 1. Januar 2007 und damit auch lange vor dem 26. März 2007, gab es eine breite Diskussion über die Einführung der hier strittigen und weiteren Regelungen zur Konsolidierung des Gesundheitswesens. Diese Diskussion fand nicht im Verborgenen in Berliner politischen Gremien statt sondern unter Beteiligung der betroffenen Fachgremien, insbesondere der Krankenhausgesellschaften, deren Mitglied die Klägerin ist. Bereits mit dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und der SPD (der damaligen Regierungskoalition -mit einer Umsetzung des Gesetzes musste deshalb gerechnet werden-) vom 24. Oktober 2006 (Bundestagsdrucksache 16/3100) war der Sanierungsbeitrag der Krankenhäuser zum 1. Januar 2007 (damals noch in einer Höhe von 0,7% des Rechnungsbetrags) angekündigt worden. Im weiteren Gesetzgebungsverfahren, welches die Klägerin als große Krankenhausträgerin und über die Deutsche Krankenhausgesellschaft aufmerksam verfolgt haben dürfte, bestanden zu keinem Zeitpunkt nach dem 24. Oktober 2006 Anhaltspunkte dafür, dass das Gesetz nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft treten soll. Hinsichtlich des Vertrauens auf bestehende gesetzliche Regelungen ist die Klägerin wegen der durch die Beteiligung der Krankenhausgesellschaften intensivere Einbindung in sie betreffende Gesetzesvorhaben anders zu beurteilen als eine natürliche Person, die im Regefall erst über die Medien Kenntnis von geänderten Gesetzeslagen erhält.
Da das Gericht nicht von der Verfassungswidrigkeit des § 8 Abs. 9 Krankenhausentgeltgesetz überzeugt ist, kann diese Norm unmittelbar angewendet werden und es bestand keine Veranlassung zur Vorlage an das Bundesverfassungsgericht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a Sozialgerichtsgesetz in Verbindung mit § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung. Als Streitwert war der Regelstreitwert von 5.000,- EUR festzusetzen, da insbesondere die Anträge 2 bis 4 weder beziffert wurden noch (Anträge 3 und 4) bezifferbar sind.