Abschnitt 7 NTRZFördErl - Anweisungen zum Verfahren
Bibliographie
- Titel
- Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Zucht und Erhaltung gefährdeter Nutztierrassen
- Redaktionelle Abkürzung
- NTRZFördErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78450
7.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für Nachweis und Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen sind.
Es finden ausschließlich die Nummern 1.1, 1.6, 1.7, 5.3, 5.7, 6, 7.1 und 8.1 bis 8.6 ANBest-P Anwendung. Es wird ein einfacher Verwendungsnachweis zugelassen.
Abweichend von VV Nr. 8.7 zu § 44 LHO kann auf die Rückforderung von Gesamtbeträgen unter 100 EUR je Zuwendungsempfängerin oder Zuwendungsempfänger verzichtet werden.
7.2 Bewilligungsbehörde ist die LWK.
7.3 Erst- und Folgeanträge sind bis zum 30. September jeden Jahres des Bewilligungszeitraumes (Ausschlussfrist) bei der LWK zu stellen. Dabei ist die Erfüllung der Zuwendungsvoraussetzungen nachzuweisen.
7.4 Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt nach Bestandskraft des Bescheides.
7.5 Dem LRH, dem ML sowie der LWK und deren Beauftragten sind Prüfungsrechte vorzubehalten.
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 8 Satz 1 des Erl. i.d.F. vom 1. Dezember 2023 (Nds. MBl. S. 1126)