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  • ab 01.09.2020 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 6 NTRZFördErl - Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Zucht und Erhaltung gefährdeter Nutztierrassen
Redaktionelle Abkürzung
NTRZFördErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78450

6.1 Bestehen aufgrund vorheriger Fördermaßnahmen noch Verpflichtungen nach Nummer 4 Abs. 2, so gelten diese als erfüllt, soweit ein Erstantrag nach dieser Richtlinie bewilligt wird.

6.2 Verringert sich in einem Verpflichtungsjahr die im Erstbewilligungsbescheid festgelegte Anzahl der gehaltenen Nutztiere aufgrund mangelnder Verfügbarkeit oder aus anderen von der Zuwendungsempfängerin oder vom Zuwendungsempfänger nicht zu vertretenden Gründen, erfolgt eine Zuwendung für die im betroffenen Jahr tatsächlich vorhandene Anzahl der Tiere. In diesen Fällen wird auf die Rückzahlung von bis zu diesem Zeitpunkt bereits geleisteten Zuwendungen verzichtet.

6.3 Der Verpflichtungszeitraum beginnt frühestens mit der Erstantragstellung.

6.4 Geht während des Verpflichtungszeitraumes der Zuchtbestand, für den die Zuwendung gewährt wird, auf andere Personen über, muss die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger oder dessen Rechtsnachfolgerin oder Rechtsnachfolger die erhaltene Zuwendung vollständig zurückerstatten, sofern die eingegangenen Verpflichtungen von der oder dem Übernehmenden nicht erfüllt werden.

Die Rückzahlungsverpflichtung entfällt

  • in Fällen höherer Gewalt oder

  • wenn die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger die Verpflichtungen bereits drei Jahre erfüllt hat, die landwirtschaftliche Tätigkeit aufgibt und sich die Übernahme der Verpflichtungen durch eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger als nicht durchführbar erweist.

6.5 In Fällen höherer Gewalt kann die zuständige Behörde Ausnahmen von den eingegangenen Verpflichtungen zulassen. Unbeschadet besonderer Umstände des Einzelfalles ist höhere Gewalt insbesondere in folgenden Fällen anzunehmen:

  • Tod der Betriebsinhaberin oder des Betriebsinhabers,

  • länger andauernde Berufsunfähigkeit der Betriebsinhaberin oder des Betriebsinhabers,

  • Enteignung eines wesentlichen Teils des Betriebes, soweit sie am Tag der Unterzeichnung der Verpflichtung nicht vorherzusehen war,

  • schwere Naturkatastrophe, die die landwirtschaftliche Nutzfläche des Betriebes erheblich in Mitleidenschaft zieht,

  • Vernichtung großer Teile des Tierbestandes aufgrund von Tierseuchen, soweit alle zumutbaren Maßnahmen zur Verhinderung oder Minimierung des Schadens veranlasst wurden,

  • Wolfsrisse trotz angemessener wolfsabweisender Schutzmaßnahmen,

  • unfallbedingte Zerstörung der Stallungen der Betriebsinhaberin oder des Betriebsinhabers.

Fälle höherer Gewalt sind der zuständigen Behörde schriftlich und mit entsprechenden Nachweisen innerhalb von zehn Werktagen nach dem Zeitpunkt anzuzeigen, ab dem die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger hierzu in der Lage ist. Bei Wolfsrissen ist dieser Zeitpunkt das Vorliegen des DNA-Analyseergebnisses bei der Tierhalterin oder dem Tierhalter.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 8 Satz 1 des Erl. i.d.F. vom 1. Dezember 2023 (Nds. MBl. S. 1126)