Verwaltungsgericht Braunschweig
Urt. v. 06.08.2024, Az.: 4 A 435/20

Attest; Befreiung; Maskenpflicht; Mund- Nasen- Bedeckung; Niedersächsische Corona- Verordnung; Schul- Hygieneplan; Schule; Verpflichtung zum Tragen einer Mund- Nasen- Bedeckung in der Schule rechtmäßig, Anforderung an ein Attest zur Befreiung

Bibliographie

Gericht
VG Braunschweig
Datum
06.08.2024
Aktenzeichen
4 A 435/20
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2024, 21149
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGBRAUN:2024:0806.4A435.20.00

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Es besteht kein Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage gegen einen Schul-Hygieneplan, der die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung außerhalb des Unterrichts vorsah, weil sich eine inhaltsgleiche Verpflichtung bereits aus der Niedersächsischen Corona-Verordnung ergab und der Kläger deshalb schon zum Zeitpunkt der Klageerhebung durch seine Klage keine Besserstellung erreichen konnte.

  2. 2.

    Die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in der Schule war rechtmäßig.

  3. 3.

    Es ist nicht zu beanstanden, dass zur Glaubhaftmachung, dem betroffenen Schüler sei das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung unzumutbar, die Vorlage eines hierauf bezogenen ärztlichen Attestes verlangt wurde, welches die konkret zu erwartende gesundheitliche Beeinträchtigung sowie die Grundlage dieser Diagnose benennt.

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger, insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des gesamten vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Der minderjährige Kläger wendet sich, vertreten durch seine allein sorgeberechtigte Mutter, gegen die Anordnungen der Beklagten, auf dem Schulgelände eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen zu müssen.

Der am 2007 geborene Kläger ist Schüler und besuchte zum Zeitpunkt der Klageerhebung die Klasse 8c des Gymnasiums F. in J.. Im August 2020 erließ die beklagte Schule einen schuleigenen Hygieneplan "Corona" (Bl. 26 f. d. VV), der auf der Internetseite der Schule veröffentlicht wurde. Unter Nr. 1 Strich 5 des Hygieneplans hieß es darin: "Außerhalb der Unterrichts- und Arbeitsräume muss eine Mund-Nasen-Bedeckung (MNB) getragen werden, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann, so z.B.in den Fluren und Gängen. [...] Vor dem Betreten des Schulgebäudes müssen sie von jedem aufgesetzt werden." Als Basis für den schuleigenen Hygieneplan war der "Niedersächsische Rahmen-Hygieneplan Corona Schule vom 5. August 2020" benannt.

Ende August 2020 legte der Kläger der Schule ein Attest des Facharztes für Allgemeinmedizin/Sportmedizin Dipl.-Med K. aus L. vom 11. August 2020 vor, wonach es dem Kläger aus medizinischen Gründen unzumutbar sei, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Laut Attest würde das Tragen einer Maske eine nicht näher bezeichnete Erkrankung erheblich verschlimmern. Nach dem als Anlage K3 dem Gericht vorgelegten Notfall-/Vertretungsschein desselben Arztes klage der Kläger über eine akute Angststörung und Panikattacken beim Tragen der Maske.

Die Schule hielt das vorgelegte Attest nicht für ausreichend und forderte die Mutter des Klägers mit E-Mail vom 8. September 2020 auf, für ihren Sohn ein neues Attest eines ortsansässigen Arztes vorzulegen, welches jedoch keine Angaben über eine Diagnose enthalten müsse (Bl. 3 d. VV). Am 16. September 2020 zeigte der Kläger bei der Schulleitung das Attest des Hautarztes M. aus J. vom 9. September 2020 vor, wonach der Patient von der Maskenpflicht befreit sei (Gesprächsnotiz Bl. 6 d. VV, Attest Bl. 18 d. GA). Eine Diagnose oder andere nähere Angaben enthielt das Attest nicht. Auf Grundlage dieses Attestes wurde der Kläger von der Schule zunächst als von der Maskenpflicht befreit angesehen.

Mit Schreiben vom 2. November 2020 forderte die Schule die Mutter des Klägers bezüglich der Befreiung von der Maskenpflicht sodann unter Bezugnahme auf die neue Corona-Verordnung des Landes Niedersachsen zur Vorlage eines neuen Attestes bis zum 9. November 2020 auf (Bl. 14 d. VV), das nunmehr konkrete Angaben zu den beim Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung zu erwartenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen enthalten müsse. Ein solches Attest wurde seitens des Klägers nicht vorgelegt.

Am 10. November 2020 erhob die Mutter des Klägers u. a. gegen die Anordnung, dass der Kläger in der Schule "trotz zweier Atteste eine Mund-Nase-Bedeckung tragen" müsse, bei der Schule Widerspruch (Bl. 15 d. VV). Am 18. November 2020 erhob zudem die Prozessbevollmächtigte des Klägers Widerspruch gegen die im 5. Satz des Schul-Hygieneplans "enthaltene Anordnung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes und die seit September 2020 wiederholt ausgesprochenen Anordnungen [...], einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen" (Bl. 21 d. VV) und begründete diesen damit, dass das Infektionsschutzgesetz (IfSG) die Schule nicht zu Grundrechtseingriffen gegenüber dem Kläger als "gesunden Schüler" ermächtige und dass dieser zudem aus gesundheitlichen Gründen aufgrund der beiden vorgelegten Atteste von der Maskenpflicht befreit sei.

Die Niedersächsische Landesschulbehörde wies beide Widersprüche mit Bescheid vom 25. November 2020 mit der Begründung, es handle sich weder bei der Bestimmung im Hygieneplan noch bei der durch die Schulleitung ausgesprochenen Anordnung, dass der Kläger auf dem Schulgelände eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen habe, um Verwaltungsakte, als unzulässig zurück.

Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 15. Dezember 2020 gegen den Widerspruchsbescheid Klage erhoben. Gegen einen ebenfalls im November erfolgten Ausschluss des Klägers aus dem Unterricht durch die Beklagte wegen Missachtung von Corona- Schutzbestimmungen hat er ebenfalls Klage erhoben, dieses Verfahren ist unter dem Aktenzeichen 6 A 278/20 anhängig.

Er ist der Ansicht, sowohl bei der Bestimmung im Hygieneplan der Schule als auch bei den mündlich ergangenen Aufforderungen von Lehrkräften der Schule ihm gegenüber, eine Maske zu tragen, handle es sich um Verwaltungsakte. Diese seien rechtswidrig und verletzten ihn in seinen Grundrechten, namentlich dem Recht auf körperliche Unversehrtheit sowie der allgemeinen Handlungsfreiheit. Er sei im Herbst 2020 in der Schule mehrfach von Lehrkräften aufgefordert worden, eine Maske zu tragen:

- Am 27. August 2020 habe ihn der stellvertretene Schulleiter N. aus dem laufenden Unterricht zitiert, ihn aufgefordert, eine Maske zu tragen und ihm verboten, über das Gespräch mit Mitschülern zu sprechen.

- Am 1. Oktober 2020 habe ihn der Lehrer O. angebrüllt, er solle endlich eine Maske tragen und Abstand halten, sonst werde er ihn in einen Extra-Raum separieren.

- Am 9. Oktober 2020 habe er einen Tadel mit schriftlichem Vermerk bekommen, weil er aus Spaß Hand in Hand mit einem anderen Jungen über den Schulhof gegangen sei. Der Lehrer O. habe das auf sich bezogen, die Jungen angeschrien und einen Tadel erteilt.

Die Anordnungen zur Maskenpflicht seien schon deshalb rechtswidrig, weil ihre Ermächtigungsgrundlagen rechtswidrig seien. Weder die Bestimmung des Hygieneplans noch § 13 Abs. 1 der Niedersächsischen Corona-Verordnung seien von §§ 28a Abs. 1 Nr. 2, 28 IfSG gedeckt. Zudem lägen die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 der Niedersächsischen Corona-Verordnung im Verhältnis der Parteien nicht vor. Auch sei eine Anknüpfung von Corona-Maßnahmen an die Infiziertenzahlen rechtswidrig. Des Weiteren ist er der Auffassung, es sei nicht erforderlich gewesen, im ärztlichen Attest die konkret durch das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung zu erwartende gesundheitliche Beeinträchtigung anzugeben. Es könne hier nichts Anderes gelten als bei der Krankmeldung eines Arbeitnehmers. Zudem seien Corona-Masken gesundheitsschädlich. Die Maskenpflicht beeinträchtige ihn in seinem Verhältnis zu Lehrern und Mitschülern, mache ihn einsam und verändere seine Persönlichkeit. Für die Einzelheiten wird auf die Klagebegründung Bezug genommen.

Der Kläger hat zunächst beantragt, die Anordnung der Beklagten zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung gegenüber dem Kläger in Form des Widerspruchsbescheides der Niedersächsischen Landesschulbehörde vom 25. November 2020 aufzuheben.

Er beantragt nunmehr,

festzustellen, dass die Anordnungen der Beklagten ihm gegenüber in der Zeit ab September 2020 zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in Form des Widerspruchsbescheides der Niedersächsischen Landesschulbehörde vom 25. November 2020, Az. BS 1 R23 - 831/00 rechtswidrig waren.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Ansicht, die Anordnung des Tragens einer Mund-Nasen-Bedeckung stelle keinen Verwaltungsakt dar, da es sich um eine gesetzliche Verpflichtung handle, die ohne weiteren Vollzugsakt gelte. Die in § 13 Abs. 1 der Niedersächsischen Corona-Verordnung normierte Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung sei rechtmäßig. Die betroffene allgemeine Handlungsfreiheit des Klägers finde ihre Grenzen dort, wo das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit anderer Schülerinnen und Schüler sowie der Lehrkräfte und des übrigen Schulpersonals betroffen sei. Des Weiteren habe der Kläger nicht i. S. v. § 3 Abs. 6 der Niedersächsischen Corona-Verordnung glaubhaft gemacht, vom Tragen der Mund-Nasen-Bedeckung befreit zu sein.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unzulässig und darüber hinaus unbegründet.

Der Klageantrag ist hierbei dahingehend zu verstehen, dass sich der Kläger gegen die sich aus dem Schul-Hygieneplan sowie sich aus den vermeintlich mündlich durch das Schulpersonal ausgesprochenen "Anordnungen" ergebende Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im übrigen Schulgebäude außerhalb des Unterrichts richtet. Denn nur diese Verpflichtung war Gegenstand der streitgegenständlichen "Anordnungen".

Streitgegenstand ist dagegen nicht die ab November 2020 ebenfalls eingeführte Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im Unterricht selbst (seit dem 2. November 2020 inzidenzabhängig nach § 13 Abs. 1 Satz 6 der Niedersächsischen Corona-Verordnung, wobei die die relevante Schwelle einer 7- Tage- Inzidenz von 50 oder mehr Fällen je 100 000 Einwohner in diesem Zeitraum im Landkreis Helmstedt nicht erreicht wurde, vgl. https://www.corona-in-zahlen.de/landkreise/lk%20helmstedt/; seit dem 8. November inzidenzunabhängig nach der Allgemeinverfügung des LK Helmstedt vom 07. November 2020, Amtsblatt LK Helmstedt 73. Jahrgang, Nr. 55 S. 603).

Denn diese ergab sich weder aus dem hier streitgegenständlichen Schul-Hygieneplan noch aus den behaupteten Aufforderungen, von denen die letzte im Oktober 2020 erfolgt sein soll, noch war sie Gegenstand des Widerspruchsbescheids.

1.

Die Klage ist bereits unzulässig.

Die Fortsetzungsfeststellungklage gegen die "Anordnungen" der Beklagten in Form des Schul-Hygieneplans sowie der behaupteten mündlichen Aufforderungen durch Lehrkräfte zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung der Beklagten ist unzulässig.

Dabei kann dahinstehen, ob es sich bei dem schuleigenen Hygieneplan - wie von dem Kläger behauptet - um eine Allgemeinverfügung handelt. Denn es fehlt ohnehin an dem Rechtsschutzbedürfnis für die Anfechtung eines solchen Hygieneplans hinsichtlich der Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auf dem Schulgelände.

Ein rechtlich anzuerkennendes Rechtsschutzbedürfnis fehlt immer dann, wenn ein Erfolg des konkret eingeleiteten gerichtlichen Verfahrens die Rechtsstellung des Prozessführenden nicht verbessern würde. Fehlte schon der Anfechtungs- oder der Verpflichtungsklage das Rechtsschutzbedürfnis, gilt dies auch für die Fortsetzungsfeststellungsklage, weil eine unzulässige Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage nach Eintritt des erledigenden Ereignisses nicht zu einer zulässigen Fortsetzungsfeststellungsklage führen kann (Nds. OVG, Urteil vom 30.03.2023 - 14 LC 32/22 -, juris Rn. 34). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Denn auch eine Aufhebung des Satzes 5 des Schul-Hygieneplans hätte zum Zeitpunkt der Klageerhebung die Rechtsstellung des Klägers nicht verbessern können, weil er die inhaltsgleiche Verpflichtung aufgrund der damals geltenden und vom Kläger nicht angefochtenen Niedersächsischen Corona-Verordnung weiterhin zu beachten gehabt hätte. Die Aufhebung des schuleigenen Hygieneplans hätte deshalb für ihn keinen Vorteil gebracht (vgl. hierzu auch Nds. OVG, Beschluss vom 25.08.2020 - 13 MN 319/20 -, juris Rn. 21 zum Rahmen- Hygieneplan).

Eine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung außerhalb der Unterrichtsräume in von der Schule besonders gekennzeichneten Bereichen, in denen aufgrund der örtlichen Gegebenheiten die Einhaltung des Abstandsgebots zwischen Personen, die nicht derselben Lerngruppe angehörten, nicht sichergestellt war, bestand zum Zeitpunkt des Unterrichtsbeginns nach den Sommerferien ab dem 27. August 2020 nach § 17 Abs. 1 S. 4 der Niedersächsischen Verordnung zur Neuordnung der Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus SARS-CoV-2 vom 10. Juli 2020 in der Fassung vom 31. Juli 2020 (Nds. GVBl. 2020, S.260 ff.).

Die Bestimmung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung fand sich inhaltsgleich auch in den Folgefassungen der Niedersächsischen Corona-Verordnung. Ab dem Inkrafttreten der Niedersächsischen Verordnung über Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus SARS-CoV-2 vom 7. Oktober 2020 fand sich die Bestimmung inhaltsgleich in § 13 Abs. 1 S. 4 der Verordnung, zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids durch die Beklagte in der Fassung der Verordnung vom 30. Oktober 2020 (Nds. GVBl. 2020, S. 368 ff.).

Die Niedersächsische Corona-Verordnung verwies lediglich darauf, dass an allen Schulen der vom Kultusministerium veröffentlichte "Niedersächsische Rahmen-Hygieneplan Corona Schule" ergänzend zu den Hygieneplänen nach § 36 IfSG zu beachten sei (so z.B. § 17 Abs. 1 Satz 9 der Verordnung in der Fassung vom 30. Juli 2020, § 13 Abs. 5 der Verordnung in der Fassung vom 30. Oktober 2020).

Damit stellt sich die Rechtslage vorliegend auch anders dar als in der von dem Kläger angeführten Entscheidung des Niedersächsischen OVG (Beschluss vom 15.01.2021 - 1 Bs 237/20 -, juris Rn. 32 f.). Denn anders als in Niedersachen wurde in B-Stadt die Maskenpflicht erst im Rahmen-Hygieneplan des Landes angeordnet, während die Verordnung nur eine entsprechende Ermächtigung hierfür enthielt.

Dass der Kläger auch die relevanten Bestimmungen der Niedersächsischen Corona- Verordnung (sowie gegebenenfalls des Rahmen-Hygieneplans des Landes Niedersachsen) angegriffen hätte, ist nicht ersichtlich.

Auch die angeblich erfolgten mündlichen Aufforderungen durch Lehrkräfte kann der Kläger nicht im Rahmen einer Fortsetzungsfeststellungsklage überprüfen lassen.

Hinsichtlich der durch den stellvertretenden Schulleiter erfolgten Aufforderung kann insoweit dahinstehen, ob es sich bei dieser um einen Verwaltungsakt handelt, wobei viel dafürspricht, dass es sich hierbei lediglich um einen Hinweis auf die nun in der Schule geltenden Bestimmungen handelte, insbesondere, da das Gespräch am Tag des Unterrichtsbeginns nach den Sommerferien geführt wurde. Jedenfalls aber kann der Kläger aus den gleichen Gründen wie hinsichtlich des Schul-Hygieneplans durch die Anfechtung dieser Aussage keine Besserstellung erreichen.

Hinsichtlich der angeblich von dem Lehrer O. geäußerten Aufforderungen handelt es sich zunächst bei solchen mündlichen Aufforderungen mangels Außenwirkung nicht um Verwaltungsakte. Bei von Lehrkräften ausgesprochenen Ermahnungen, die wie hier dazu dienten, den ungestörten Ablauf des Schulbetriebs unter Corona-Bestimmungen zu gewährleisten, ist eine Außenwirkung nicht erkennbar (vgl. zur fehlenden Verwaltungsaktqualität von insoweit vergleichbaren Erziehungsmitteln nach dem Schulgesetz Nds. OVG, Beschluss vom 23.07.2020 - 2 PA 245/20 -, juris Rn. 8). Dies wird insbesondere auch dadurch verdeutlicht, dass die Schulleitung über die Frage, ob ein Schüler jeweils eine Befreiung von der Maskenpflicht glaubhaft gemacht hat, befunden hat und bei lebensnaher Betrachtung davon auszugehen ist, dass die jeweiligen Lehrkräfte sich jedenfalls nicht bewusst einer entsprechenden Bewertung durch die Schulleitung widersetzen wollten. Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Frage der "Separierung" des Klägers sowie des erfolgten Tadels um schulrechtliche Fragen handelt, welche nicht Gegenstand des hiesigen Verfahrens sind.

Schließlich fehlt aus den bereits benannten Erwägungen auch ein Rechtsschutzbedürfnis hinsichtlich einer isolierten Anfechtung des Widerspruchsbescheids vom 25. November 2020. Denn bei diesem handelt es sich zwar um einen formellen Verwaltungsakt, dessen Aufhebung jedoch ebenfalls nicht zu einer Verbesserung der Rechtsposition des Klägers führen könnte.

2.

Die bereits unzulässige Klage ist zudem unbegründet. Denn im vorliegenden Fall war die Verpflichtung des Klägers, außerhalb der Unterrichtsräume in der Schule eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, rechtmäßig und verletzte ihn nicht in eigenen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Für den Kläger bestand unmittelbar nach der geltenden Verordnungslage im gesamten Zeitraum von September bis November 2020 eine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung außerhalb der Unterrichtsräume in von der Schule besonders gekennzeichneten Bereichen, in denen aufgrund der örtlichen Gegebenheiten die Einhaltung des Abstandsgebots zwischen Personen, die nicht derselben Lerngruppe angehören, nicht sichergestellt war (siehe hierzu bereits die obigen Ausführungen).

Zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids ergab sich die Verpflichtung, in der Schule außerhalb der Unterrichtsräume eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, unmittelbar aus § 13 Abs. 1 S. 4 der Niedersächsischen Corona- Verordnung in der Fassung vom 30. Oktober 2020. Ein Befreiungstatbestand war im Fall des Klägers nicht gegeben.

Hierzu im Einzelnen.

a. Die sich unmittelbar aus der Corona-Verordnung ergebende Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in der Schule war rechtmäßig.

Die Regelung des § 13 Abs. 1 Satz 4 der Niedersächsischen Corona-Verordnung, wonach außerhalb von Unterrichts- und Arbeitsräumen in von der Schule besonders gekennzeichneten Bereichen, in denen aufgrund der örtlichen Gegebenheiten die Einhaltung des Abstandsgebots nach § 2 Abs. 2 Satz 1 zwischen Personen, die nicht derselben Gruppe im Sinne des Satzes 1 angehörten, nicht gewährleistet werden konnte, jede Person eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen hatte, beruhte auf einer tragfähigen Rechtsgrundlage, war formell rechtmäßig und auch materiell rechtmäßig.

Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 17. August 2023 (Az. 14 KN 22/22, juris) entschieden, dass die in § 3 der Niedersächsischen Corona-Verordnung vom 30. Oktober 2020 in der Fassung der Änderungsverordnung vom 18. Dezember 2020 angeordnete allgemeine Maskenpflicht rechtmäßig war. Diese rechtliche Wertung, der sich die Kammer nach eigener Prüfung anschließt, lässt sich mit Blick auf die hier streitgegenständliche Regelung in der Niedersächsische Corona-Verordnung vom 30. Oktober 2020 zur Maskenpflicht in Schulen hinsichtlich der grundsätzlichen Fragestellungen übertragen.

Rechtsgrundlage der Regelung zur Mund-Nasen-Bedeckung war § 32 Sätze 1 und 2 i. V. m. § 28 Abs. 1 Sätze 1 und 2 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), in der Fassung vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) (vgl. hierzu Nds. OVG, Beschluss vom 23.04.2021 - 13 MN 212/21 -, juris Rn. 25). Mit dem durch Art. 1 Nr. 17 des Dritten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 18. November 2020 (BGBl. I. S. 2397) mit Wirkung vom 19. November 2020 eingefügten § 28a IfSG konnte sich die Regelung zur Maskenpflicht zudem auch auf § 28a Abs. 1 Nr. 2 IfSG in der damaligen Fassung stützen.

Gegen die Verfassungsmäßigkeit dieser gesetzlichen Grundlagen bestehen keine durchgreifenden Bedenken. Die Verordnungsermächtigung verstößt insbesondere weder gegen das Bestimmtheitsgebot aus Art. 80 Abs. 1 Satz 1 GG noch gegen den Parlamentsvorbehalt (vgl. hierzu Nds. OVG, Urteil vom 17.08.2023 - 14 KN 22/22 -, juris Rn. 155 ff.).

Ob eine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung angeordnet werden kann, ist eine wesentliche Frage, die der parlamentarische Gesetzgeber selbst regeln muss. Dies hat er durch die Generalklausel des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG a.F. in einer Weise getan, die den Anforderungen des Bestimmtheitsgebots und des Demokratie- und Rechtsstaatsgebots entsprach. Dass der Gesetzgeber es mit Blick auf die Generalklausel und ihre Anwendung in der Pandemie zunächst nicht für erforderlich hielt, explizit zu regeln, ob die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung zulässig sein soll, überschritt den ihm zukommenden Spielraum nicht (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 17.08.2023 - 14 KN 22/22 -, juris Rn. 159).

Mit § 28a IfSG a.F. hat der Gesetzgeber sodann einen Katalog möglicher notwendiger Schutzmaßnahmen in Sinne des § 28 Abs. 1 IfSG a.F. zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 aufgestellt und weitere Vorgaben für den Erlass von Schutzmaßnahmen getroffen. Er hat damit Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung bestimmt sowie die wesentlichen Entscheidungen getroffen und nicht der Exekutive überlassen. Dabei ist nicht zu beanstanden, dass sich die Maßnahmen i. S. d. § 28a Abs. 1 IfSG a.F. gemäß § 28a Abs. 3 Satz 4 IfSG a.F. insbesondere an der Anzahl der regionalen Neuinfektionen mit dem Coronavirus je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen zu orientieren hatten (sog. 7-Tage-Inzidenz) und bei Überschreitung einer 7-Tage-Inzidenz von 50 umfassende Schutzmaßnahmen zu ergreifen waren, die eine effektive Eindämmung des Infektionsgeschehens erwarten ließen (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 17.08.2023 - 14 KN 22/22 -, juris Rn. 161 m. w. N).

Die Regelung der Niedersächsischen Corona-Verordnung war formell rechtmäßig. Anstelle der nach § 32 Satz 1 IfSG a.F. ermächtigten Landesregierung war aufgrund der nach § 32 Satz 2 IfSG a.F. gestatteten und durch § 3 Nr. 1 der niedersächsischen Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen aufgrund bundesgesetzlicher Vorschriften (Subdelegationsverordnung) vom 9. Dezember 2011 (Nds. GVBl. S. 487) in der hier maßgeblichen, zuletzt durch Verordnung vom 4. August 2020 (Nds. GVBl. S. 266) geänderten Fassung betätigten Subdelegation das Niedersächsische Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung für den Erlass der Verordnung zuständig.

Die Verfahrensanforderungen des Art. 45 Abs. 1 Satz 2 der Niedersächsischen Verfassung (NV) wurden eingehalten. Die Niedersächsische Corona-Verordnung wurde von der das Ministerium vertretenden Ministerin ausgefertigt und im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt verkündet (Nds. GVBl. 2020 S. 368). Wie von Art. 45 Abs. 3 Satz 1 NV gefordert, bestimmte § 20 Abs. 1 der Niedersächsischen Corona-Verordnung den Tag des Inkrafttretens.

Die Regelung der Niedersächsischen Corona-Verordnung war auch materiell rechtmäßig. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 32 Satz 1 IfSG i.V.m. §§ 28 Abs. 1 Satz 1, 28a Abs. 1 Nr. 2 IfSG a.F. lagen vor.

Gemäß § 32 Satz 1 IfSG a.F. durften unter den Voraussetzungen, die für Maßnahmen nach den §§ 28 bis 31 IfSG a.F. maßgebend waren, auch durch Rechtsverordnungen entsprechende Gebote und Verbote zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten erlassen werden. § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG a.F. verpflichtete die zuständige Behörde, die notwendigen Schutzmaßnahmen zu treffen, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich war, wenn Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt wurden oder sich ergab, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war. Zum Zeitpunkt des Erlasses der Niedersächsischen Corona-Verordnung vom 30. Oktober 2020 sowie während ihrer Geltungsdauer wurden zahlreiche Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider i.S.v. § 2 IfSG a.F. festgestellt und COVID-19 stellte sich unzweifelhaft als übertragbare Krankheit i.S.v. § 2 Nr. 3 IfSG a.F. dar (vgl. hierzu mit ausführlicher Begründung und weiteren Nachweisen Nds. OVG, Urteil vom 17.08.2023 - 14 KN 22/22 -, juris Rn.173 ff.).

Die Bedenken des Klägers gegen die Eignung von PCR-Tests zur Bestimmung der Zahl der mit SARS-CoV-2-Infizierten teilt die Kammer nicht. Sie schließt sich auch insoweit den Ausführungen des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (Urteil vom 17.08.2023 - 14 KN 22/22 -, juris Rn. 176 ff.) nach eigener Prüfung an.

Auch die speziellen Voraussetzungen des zum 19. November 2020 in Kraft getretenen § 28a Abs. 1 Nr. 2 IfSG a.F. lagen vor (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 17.08.2023 - 14 KN 22/22 -, juris Rn. 180). Der Deutsche Bundestag hat am 18. November 2020 den Fortbestand der am 25. März 2020 festgestellten epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Abs. 1 Satz 1 IfSG a.F. festgestellt (vgl. BT-Drs. 19/24387 sowie das amtliche Protokoll der 191. Sitzung des Deutschen Bundestages am 18. November 2020), sodass der Anwendungsbereich des Maßnahmenkatalogs des § 28a Abs. 1 IfSG a.F. eröffnet war. Der nach § 28a Abs. 3 IfSG a.F. als für die Anordnung umfassender Schutzmaßnahmen maßgebliche Schwellenwert von 50 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen (sog. 7-Tage-Inzidenz) war bundesweit sowie in Niedersachsen sowohl bei Erlass der Niedersächsischen Corona-Verordnung am 30. Oktober 2020 als auch bei Inkrafttreten des § 28a IfSG a.F. am 19. November 2020 überschritten (7-Tage-Inzidenz am 30. Oktober: bundesweit 104,9, Niedersachsen 64,4; am 19. November: bundesweit 139, Niedersachen 86; vgl. die jeweiligen Situationsberichte des RKI, abzurufen unter https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/Archiv_2020_tab.html?nn=13490888).

Die Maskenpflicht in der Schule stellte eine notwendige Schutzmaßnahme i.S.v. § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG a.F. dar (vgl. hierzu Nds. OVG, Beschluss vom 30.11.2020 - 13 MN 519/20 -, juris Rn. 54 ff.).

Entgegen der Auffassung des Klägers ist nicht zu beanstanden, dass von der Maskenpflicht auch solche Schülerinnen und Schüler betroffen waren, die selbst nicht Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider waren (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 23.04.2021 - 13 MN 212/21 -, juris Rn. 29 ff.). Schutzmaßnahmen i.S.v. § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG können sich auch gegen andere Personen richten (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.11.2022 - 3 CN 1/21 -, juris Rn. 22 ff.; Nds. OVG, Urteil vom 17.08.2023 - 14 KN 22/22 -, juris Rn. 182; Beschluss vom 23.04.2021 - 13 MN 212/21 -, juris Rn. 30; Beschluss vom 30.11.2020 - 13 MN 519/20 -, juris Rn. 56). Der Wortlaut der Vorschrift steht einer solchen Auslegung nicht entgegen. Dieser verlangt als tatbestandliche Voraussetzung, dass Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt werden (oder dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war) - ein bestimmter Adressatenkreis wird damit jedoch nicht bezeichnet (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.11.2022 - 3 CN 1/21 -, juris Rn. 22). Auch Entstehungsgeschichte, Systematik und Sinn und Zweck stützen dieses Auslegungsergebnis (vgl. mit ausführlicher Begründung BVerwG, Urteil vom 22.11.2022 - 3 CN 1/21 -, juris Rn. 22 ff.). Darüber hinaus verdeutlicht der Maßnahmenkatalog des § 28a Abs. 1 IfSG, dass der von Schutzmaßnahmen nach § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG potentiell betroffene Adressatenkreis nach dem Willen des Gesetzgebers nicht auf die in § 28 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 IfSG genannten Personen beschränkt sein kann.

Aus infektionsschutzrechtlicher Sicht maßgeblich ist allein der Bezug der durch die konkrete Maßnahme in Anspruch genommenen Person zur Infektionsgefahr. Dabei sind an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 17.08.2023 - 14 KN 22/22 -, juris Rn. 182; Beschluss vom 23.04.2021 - 13 MN 212/21 -, juris Rn. 31; Beschluss vom 30.11.2020 - 13 MN 519/20 -, juris Rn. 57). Bei den von der Maskenpflicht betroffenen Schülerinnen und Schülernbestand ein hinreichend konkreter Bezug zu einer Infektionsgefahr (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 23.04.2021 - 13 MN 212/21 -, juris Rn. 32), da in einer seinerzeit dynamischen und ernst zu nehmenden Situation Zusammenkünfte in geschlossenen Räumen, mit einer Vielzahl von Personen und längerer Verweildauer ein signifikant erhöhtes Risiko der Infektion mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 in sich trugen (so Nds. OVG, Beschluss vom 30.11.2020 - 13 MN 519/20 -, juris Rn. 58).

Der Verordnungsgeber verfolgte das legitime Ziel, im Interesse des Schutzes von Leben und Gesundheit eines und einer jeden die Bevölkerung vor der Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus zu schützen, die Verbreitung der Krankheit COVID-19 zu verhindern und eine Überlastung des Gesundheitssystems infolge eines ungebremsten Anstiegs der Zahl von Ansteckungen, Krankheits- und Todesfällen zu vermeiden (vgl. hierzu Nds. OVG, Urteil vom 17.08.2023 - 14 KN 22/22 -, juris Rn. 183; Beschluss vom 23.04.2021 - 13 MN 212/21 -, juris Rn. 48; Beschluss vom 30.11.2020 - 13 MN 519/20 -, juris Rn. 63).

Zur Erreichung dieses Ziels war die Maskenpflicht in der Schule geeignet, erforderlich und angemessen.

Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung unter Berücksichtigung des seinerzeit aktuellen Stands der wissenschaftlichen Erkenntnis zur Bekämpfung von Infektionen mit SARS-CoV-2 war grundsätzlich geeignet, um eine Reduktion des Infektionsgeschehens zu erreichen (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 17.08.2023 - 14 KN 22/22 -, juris Rn. 187 m.w.N.). Dies gilt auch für das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in der Schule (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 23.04.2021 - 13 MN 212/21-, juris Rn. 53; Beschluss vom 30.11.2020 - 13 MN 519/20 -, juris Rn. 66).

Der Verordnungsgeber durfte die Maskenpflicht in der Schule unter Berücksichtigung des ihm zukommenden Einschätzungsspielraums auch für erforderlich halten, da das Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen das Infektionsrisiko erheblich reduzieren kann (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 23.04.2021 - 13 MN 212/21 -, juris Rn. 59; Beschluss vom 30.11.2020 - 13 MN 519/20 -, juris Rn. 68 ff.) und mildere, gleich effektive Mittel nicht ersichtlich sind (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 30.11.2020 - 13 MN 519/20 -, juris Rn. 72 ff.). Für die Annahme der Erforderlichkeit einer Maßnahme darf kein gleich wirksames Mittel zur Erreichung des Ziels zur Verfügung stehen, das den Grundrechtsträger weniger und Dritte und die Allgemeinheit nicht stärker belastet, wobei die sachliche Gleichwertigkeit der alternativen Maßnahme in jeder Hinsicht eindeutig feststehen muss (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.11.2021 - 1 BvR 781/21 u.a. -, juris Rn. 203 ff.; Nds. OVG, Urteil vom 30.03.2023 - 14 LC 32/22 -, juris Rn. 72).

Hinsichtlich weiterer Schutzmaßnahmen stand aus Sicht des Verordnungsgebers zurecht keine sachliche Gleichwertigkeit fest. In diesem Zusammenhang ist insbesondere auch zu berücksichtigen, dass gerade das Zusammenspiel verschiedener Schutzmaßnahmen (Mund-Nasen-Bedeckung, Abstand halten, Lüften) zu einer Reduzierung des Infektionsgeschehen führte. Die einzige als sachlich gleichwertig feststehende alternativ zur Maskenpflicht in Betracht kommende Einschränkung des Präsenzunterrichts war dagegen aufgrund der damit verbundenen Beeinträchtigung des Rechts auf Bildung nicht als milderes Mittel anzusehen. (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 30.11.2020 - 13 MN 519/20 -, juris Rn. 72). Der Vortrag, dass nach einer nicht näher benannten Studie der Universität Regensburg Schulen keine Infektionsherde seien, führt ebenfalls nicht dazu, dass die Schutzmaßnahmen ex ante als nicht erforderlich einzuschätzen waren. Denn hieraus lässt sich nicht ableiten, dass sich die Lage bei Wegfall der Schutzmaßnahmen nicht negativ verändert hätte. Vielmehr können niedrige Infektionszahlen an Schulen auch gerade für ein Funktionieren der getroffenen Schutzmaßnahmen sprechen (vgl. hierzu beispielsweise auch Heudorf/Steul/Walczok/Gottschalk, Deutsches Ärzteblatt 2020; 117(51-52): A-2505 / B-2111).

Die Maskenpflicht in der Schule war auch angemessen (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 23.04.2021 - 13 MN 212/21 -, juris Rn. 71).

Es liegt kein Eingriff in das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG vor. Nach eigener Prüfung schließt sich die Kammer insoweit den Ausführungen des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts an, wonach aus der maßgeblichen ex-ante Sicht für gesunde Personen keine tragfähigen Anhaltspunkte für zu erwartende Gesundheitsschäden durch das Tragen der Maske bekannt waren (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 17.08.2023 - 14 KN 22/22 -, juris Rn. 187; Nds. OVG, Beschluss vom 30.11.2020 - 13 MN 519/20 -, juris Rn. 80). Darüber hinaus gehenden besonderen gesundheitlichen Risiken der Benutzung einer Mund-Nasen-Bedeckung ist durch Ausnahmeregelungen angemessen Rechnung getragen (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 30.11.2020 - 13 MN 519/20 -, juris Rn. 80; Nds. OVG, Beschluss vom 15.12.2020 - 2 ME 463/20 -, juris Rn. 15, juris). Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass vereinzelt bestimmte Modelle von Mund- Nasen-Bedeckungen zurückgerufen wurden, da diese Schadstoffe enthielten. Hieraus kann keine allgemeine Gesundheitsschädlichkeit abgeleitet werden.

Es verbleibt somit bei einem Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit des Klägers aus Art. 2 Abs. 1 GG sowie in das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG. Der Eingriff lässt sich jedoch mit der staatlichen Schutzpflicht für Leben und Gesundheit der Bevölkerung rechtfertigen. Angesichts dieses überragend wichtigen Gemeinwohlbelangs waren die mit der Maskenpflicht temporär verbundenen Unannehmlichkeiten hinzunehmen (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 30.11.2020 - 13 MN 519/20 -, juris Rn. 81).

Hierbei ist auch zu beachten, dass der Kläger sich nur gegen die Verpflichtung zum Tragen der Mund-Nasen-Bedeckung in von der Schule ausgewiesenen Bereichen wie z.B. in den Fluren gerichtet hat. Damit handelte es sich nur um verhältnismäßig kurzfristige Zeiträume, in denen eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden musste.

b. Der Kläger war auch nicht von der Pflicht zum Tragen einer Mund- Nasen- Bedeckung befreit.

Gemäß § 3 Abs. 6 der Niedersächsischen Corona-Verordnung waren Personen, für die aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung oder einer Vorerkrankung, zum Beispiel einer schweren Herz- oder Lungenerkrankung, das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht zumutbar war und die dies durch ein ärztliches Attest oder eine vergleichbare amtliche Bescheinigung glaubhaft machen konnten, von der allgemeinen Maskenpflicht des § 3 der Niedersächsischen Corona-Verordnung ausgenommen. Es kann dahinstehen, ob dieser im Rahmen der allgemeinen Maskenpflicht normierte Befreiungstatbestand nach seinem Sinn und Zweck auch auf die spezielle Maskenpflicht in Schulen des § 13 Abs. 1 S. 4 der Niedersächsischen Corona-Verordnung anzuwenden war. Denn ein inhaltsgleicher Befreiungstatbestand ergab sich auch aus Ziff. 6.4 Abs. 4 des Niedersächsischen Rahmen-Hygieneplans Corona Schule vom 22. Oktober 2020, der gemäß § 13 Abs. 5 der Niedersächsischen Corona-Verordnung in allen Schulen zu beachten war und damit integraler Bestandteil der Verordnung geworden ist (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 05.05.2021 - 2 ME 75/21 -, juris Rn. 10; der Befreiungstatbestand ergab sich auch schon aus den vorherigen Fassungen, so etwas aus Ziff. 6.4 Abs. 4 des Schul-Hygieneplans vom 5. August 2020).

Der Kläger war von der Maskenpflicht nicht ausgenommen. Er konnte nicht glaubhaft machen, dass ihm das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht zumutbar war. Eine Glaubhaftmachung gelingt, wenn eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass die behauptete Tatsache zutrifft (vgl. Nober, in: Anders/Gehle, ZPO, 82. Aufl. 2024, § 294 Rn. 2). Insofern ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Schule mit Schreiben vom 2. November 2020 entsprechend der Rundverfügung 26/2020 der Niedersächsischen Landesschulbehörde die Vorlage eines Attestes verlangte, aus dem sich nachvollziehbar ergibt, welche konkret zu benennende gesundheitliche Beeinträchtigung auf Grund des Tragens der Mund-Nasen-Bedeckung im Unterricht alsbald zu erwarten ist und woraus diese im Einzelnen resultiert, wobei relevante Vorerkrankungen konkret zu benennen sind und im Regelfall erkennbar werden muss, auf welcher Grundlage die attestierende Ärztin oder der attestierende Arzt zu ihrer oder seiner Einschätzung gelangt ist (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 05.05.2021 - 2 ME 75/21 -, juris Rn. 10; OVG Nordrhein- Westfalen, Beschluss vom 15.07.2021 - 13 B 507/21 -, juris Rn. 7; Beschluss vom 01.04.2021 - 13 B 104/21 -, juris Rn. 11). Denn das vorzulegende ärztliche Attest soll die Verwaltungsbehörden und Gerichte in die Lage versetzen, zu prüfen, ob die Voraussetzungen des Befreiungstatbestandes gegeben sind - im hiesigen Fall also, ob eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür bestand, dass dem Kläger aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung oder einer Vorerkrankung, zum Beispiel einer schweren Herz- oder Lungenerkrankung, das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht zumutbar war (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 05.05.2021 - 2 ME 75/21 -, juris Rn. 10; Bay.VGH, Beschluss vom 26.10.2020 - 20 CE.2185 -, juris Rn. 19). Anders als bei einem Attest zur Befreiung vom Schulbesuch wegen Krankheit oder einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eines Arbeitnehmers sind vorliegend auch Grundrechtspositionen insbesondere von anderen Schülerinnen und Schülern sowie des Schulpersonals in Gestalt des Rechts auf Leben und Gesundheit gemäß Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG betroffen, für die die Schule eine herausgehobene Verantwortung trägt (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 05.05.2021 - 2 ME 75/21 -, juris Rn. 10; Bay.VGH, Beschluss vom 26.10.2020 - 20 CE.2185 -, juris Rn. 19). Etwas anderes ergibt sich auch weder aus datenschutzrechtlichen Erwägungen noch aus der zitierten Rechtsprechung des OVG Berlin- Brandenburgs. Das Nds. OVG führt hierzu aus (Beschluss vom 05.05. 2021 - 2 ME 75/21 -, juris Rn. 11):

"Entgegen der Ansicht der Antragstellerin stehen der Forderung nach einem in dem oben beschriebenen Umfang qualifizierten ärztlichen Attest datenschutzrechtliche Bedenken nach summarischer Prüfung nicht entgegen. Die Antragsgegnerin weist in ihrer Beschwerdebegründung zu Recht darauf hin, dass nach Art. 9 Abs. 2 lit. g DSGVO die Verarbeitung der in Art. 9 Abs. 1 DSGVO genannten Daten erlaubt ist, wenn die Verarbeitung auf Grundlage des Unionsrechts oder des Rechts eines Mitgliedstaats, das in angemessenem Verhältnis zu dem verfolgten Zweck steht, den Wesensgehalt des Rechts auf Datenschutz wahrt und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Grundrechte und Interessen der betroffenen Person vorsieht, aus Gründen eines erheblichen öffentlichen Interesses erforderlich ist. Diese Voraussetzungen sind hier - wie bereits das Verwaltungsgericht im Einzelnen ausführlich und zutreffend ausgeführt hat - gegeben. Nach § 31 Abs. 10 Nr. 1 lit. h NSchG dürfen Gesundheitsdaten von Schülerinnen und Schülern aus Gründen des öffentlichen Interesses im Bereich der öffentlichen Gesundheit und des Infektionsschutzes verarbeitet werden. Der Senat tritt des Weiteren der Ansicht des Verwaltungsgerichts bei, dass der hier vorliegende Sachverhalt mit dem vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom 7. Januar 2021 (- OVG 11 S 132/20 -, juris) zu entscheidenden Fall nicht identisch ist. Überdies verhält sich die Beschwerdebegründung der Antragstellerin in diesem Zusammenhang lediglich dazu, dass die Rundverfügungen der niedersächsischen Landesschulverwaltung keine Verpflichtung des Schulpersonals vorsehen würden, über Gesundheitsdaten von Schülerinnen und Schülern Stillschweigen zu bewahren, sodass Maßnahmen zum Schutz der in die Intimsphäre der Antragstellerin hereinreichenden Gesundheitsdaten überhaupt nicht getroffen worden seien. Hierbei übersieht die Antragstellerin aber - wie ausgeführt - die maßgeblichen normativen Rechtsgrundlagen. Aus der von der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren vorgelegten Antwort der Niedersächsischen Landesregierung auf die Kleine Anfrage (Frage 9) eines Landtagsabgeordneten (Drs. 18/8949) ergibt sich nichts anderes. Diese Antwort verhält sich lediglich zu der sich aus § 3 Abs. 6 Nds. Corona-Verordnung ergebenden Verpflichtung zur Vorlage eines einfachen ärztlichen Attestes oder einer vergleichbaren amtlichen Bescheinigung, während es vorliegend um die Verpflichtung zur Vorlage eines qualifizierten ärztlichen Attestes im Schulbereich auf der Grundlage des § 13 Nds. Corona-Verordnung in Verbindung mit dem Hygieneplan geht".

Dieser Auffassung schließt sich die Kammer nach eigener Prüfung an. Insbesondere handelt es sich bei der Entscheidung des OVG Berlin-Brandenburgs um eine Entscheidung zum Vorzeigen eines Attests an einer Vielzahl nichtöffentlicher Stellen. Dies ist mit dem hier zugrundeliegenden Sachverhalt nicht vergleichbar.

Mit den vorgelegten ärztlichen Attesten gelingt dem Kläger nicht die Glaubhaftmachung, dass er den Befreiungstatbestand erfülle. Es besteht keine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass es dem Kläger aus gesundheitlichen Gründen unzumutbar war, in der Schule eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.

Das Attest vom 11. August 2020 nennt keine zu erwartende gesundheitliche Beeinträchtigung oder bestehende Vorerkrankung. Nach Angabe des attestierenden Arztes im ebenfalls eingereichten Notfall-/Vertretungsschein klage der Kläger über eine akute Angststörung und Panikattacken beim Tragen der Maske sowie starke Unruhe. Als Diagnose gab der attestierende Arzt "Generalisierte Angststörung, Spezifische (isolierte) Phobien" an. Diese Angaben begründen keine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass es dem Kläger aus gesundheitlichen Gründen unzumutbar war, in der Schule eine Maske zu tragen. Vielmehr legen die Umstände die Vermutung nahe, dass es sich um ein Gefälligkeitsattest handeln könnte, was vom Gericht in die rechtliche Beurteilung eingestellt werden darf (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 12.01.2021 - 2 B 11648/20 -, juris Rn. 14). So ist es ungewöhnlich, dass das Attest von einem Allgemeinmediziner aus L. ausgestellt wurde, dessen Praxis weit mehr als 200 km vom Wohnort des Klägers entfernt liegt, und dass die Mutter des Klägers von demselben Arzt ein im Wortlaut identisches Attest (Anlage K4) erhalten hat. Für ein Gefälligkeitsattest spricht auch, dass die Prozessbevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung erklärte, dass die Mutter des Klägers diverse Ärzte habe aufsuchen müssen, bis sie jemanden gefunden habe, der ihrem Sohn ein Attest ausstelle. Auch ist fragwürdig, dass ein Allgemein- und Sportmediziner aus einer singulären Befundtatsache zwei unterschiedliche Angsterkrankungen diagnostiziert, wobei die Formulierung "der Kläger klagt über" auch dafür spricht, dass der Arzt lediglich die Beschreibung der Symptome durch den Kläger widergegeben hat, ohne eine eigene Diagnostik durchzuführen. Zudem erscheinen die den psychischen Erkrankungen zuzuordnenden Diagnosen vor dem Hintergrund unglaubhaft, dass der Kläger im Folgemonat in der Schule das Attest eines Hautarztes vorgelegt hat.

Auch dieses Attest vom 9. September 2020 genügt nicht zur Glaubhaftmachung der Unzumutbarkeit. Zwar stammt dieses zweite Attest von einem ortsansässigen Arzt, jedoch enthält das Attest keine Diagnose. Auch erscheint im Kontext des ersten Attestes fragwürdig, dass der Kläger nunmehr über eine von einem Hautarzt zu diagnostizierende Hautkrankheit verfügen soll, zumal auch von diesem selbst nicht geltend gemacht wird, an einer solchen zu leiden. In dem Attest heißt es außerdem lediglich: "Der oben genannte Patient ist bis auf weiteres von der Maskenpflicht befreit." Das Attest enthält damit keinerlei medizinische Angaben, sondern vielmehr die rechtliche, eine juristische Subsumtion erfordernde, Beurteilung der Frage, ob die Voraussetzungen des Befreiungstatbestandes erfüllt sind. Diese rechtliche Wertung ist jedoch weder Aufgabe noch Kompetenz eines Arztes (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.07.2021 - 1 S 2111/21 -, juris Rn. 14).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.