§ 28 NGefAG - Verwertung, Vernichtung
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds. SOG)
- Amtliche Abkürzung
- NGefAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21011100000000
(1) Die Verwertung einer sichergestellten Sache ist zulässig, wenn
- 1.ihr Verderb oder eine wesentliche Wertminderung droht,
- 2.ihre Verwahrung, Pflege oder Erhaltung mit unverhältnismäßig hohen Kosten oder Schwierigkeiten verbunden ist,
- 3.sie infolge ihrer Beschaffenheit nicht so verwahrt werden kann, daß weitere Gefahren für die öffentliche Sicherheit ausgeschlossen sind,
- 4.sie nach einer Frist von einem Jahr nicht an eine berechtigte Person herausgegeben werden kann, ohne daß die Voraussetzungen der Sicherstellung erneut eintreten würden, oder
- 5.die berechtigte Person sie nicht innerhalb einer ihr gesetzten angemessenen Frist abholt; die Fristsetzung ist zuzustellen und muß den Hinweis enthalten, daß die Sache nach fruchtlosem Ablauf der Frist verwertet werde.
(2) 1Personen, denen ein Recht an der Sache zusteht, sollen vor der Verwertung gehört werden. 2Die Anordnung sowie die Zeit und der Ort der Verwertung sind ihnen mitzuteilen, soweit die Umstände und der Zweck der Maßnahmen es erlauben.
(3) 1Die Sache wird durch öffentliche Versteigerung verwertet. 2§ 979 des Bürgerlichen Gesetzbuches gilt entsprechend. 3Bleibt die Versteigerung erfolglos, erscheint sie von vornherein aussichtslos oder würden die Kosten der Versteigerung voraussichtlich den zu erwartenden Erlös übersteigen, so kann die Sache freihändig verkauft werden. 4Kann die Sache innerhalb angemessener Frist nicht verwertet werden, so darf sie einem gemeinnützigen Zweck zugeführt werden.
(4) 1Sichergestellte Sachen können unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden, wenn
- 1.im Fall einer Verwertung die Gründe, die zu ihrer Sicherstellung berechtigen, fortbestehen oder Sicherstellungsgründe erneut entstehen würden oder
- 2.die Verwertung aus anderen Gründen nicht möglich ist.
2Absatz 2 gilt sinngemäß.