Verwaltungsgericht Oldenburg
Urt. v. 22.04.2008, Az.: 12 A 2270/06

Berechnung; betriebsindividueller Betrag; Haltungsdauer; Investition; Produktionskapazität; Referenzbetrag; Stallplätze; Zahlungsanspruch

Bibliographie

Gericht
VG Oldenburg
Datum
22.04.2008
Aktenzeichen
12 A 2270/06
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2008, 55092
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

nachfolgend
OVG - 27.08.2009 - AZ: 10 LA 206/08

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Behörde zur Ermittlung des Referenzbetrages im Falle der Investition eines Betriebsinhabers in Produktionskapazitäten i. S. d. Art. 21 VO (EG) Nr. 795/2004 i. V. m. § 15 BetrPrämDurchfV die Produktionskapazität des Landwirtes vor und nach der Investition auf der Grundlage von Stallplätzen und der Haltungsdauer der entsprechenden Tiere berechnet.

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

1

Der Kläger begehrt die Zuteilung eines zusätzlichen betriebsindividuellen Betrages aus der nationalen Reserve für die ihm zugewiesenen Zahlungsansprüche.

2

Mit Pachtvertrag vom 30. November 2002 pachtete der Kläger von Herrn W. R. einen Rindermaststall mit ca. 60 Mastplätzen für die Dauer von 10 Jahren.

3

Am 6. Mai 2005 stellte er den "Antrag auf Festsetzung von Zahlungsansprüchen sowie Sammelantrag Agrarförderung und Agrar-Umweltmaßnahmen 2005". Zugleich machte er mit dem Vordruck J einen Härtefall aufgrund von Investitionen geltend und verwies auf den oben genannten Pachtvertrag vom 30. November 2002. Mit Schreiben vom 15. Dezember 2005 informierte die Beklagte den Kläger über den betriebsindividuellen Betrag (BIB), von dem sie im Rahmen des oben genannten Antrags aufgrund der in den Jahren 2000 bis 2002 erhaltenen Prämien des Klägers ausgehe. Der Kläger teilte der Beklagten daraufhin Ende 2005 in einem Schreiben unter anderem mit, dass sich der Referenzbetrag um die neu angepachteten 60 Bullenmastplätze und damit um ca. 12.600,00 Euro erhöhe.

4

Mit Bescheid vom 7. April 2006 setzte die Beklagte für den Kläger 46,09 normale Zahlungsansprüche Ackerland ohne OGS-Genehmigung mit einem Wert von 749,70 Euro, 23,64 normale Zahlungsansprüche Dauergrünland ohne OGS-Genehmigung mit einem Wert von 594,33 Euro sowie 3,66 Stilllegungs-Zahlungsansprüche ohne OGS-Genehmigung mit einem Wert von 255,12 Euro fest. Dabei berücksichtigte die Beklagte die vom Kläger als Härtefall geltend gemachte Investition nicht.

5

Der Kläger hat am 27. April 2006 Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus, ihm seien betriebsindividuelle Beträge aus der nationalen Reserve aufgrund einer Investition zuzuweisen. Als Investition müsse die Beklagte die zugepachteten Bullenmastplätze für 50 weitere Tiere berücksichtigen. Er habe einen Bullenmaststall für ca. weitere 60 Tiere gepachtet. Allerdings habe er nur eine Futterfläche für 50 weitere Tiere vorgehalten, so dass nur für diese Anzahl eine Erhöhung der Produktionskapazität berücksichtigt werden könne.

6

Der Kläger beantragt,

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die Beklagte zu verpflichten, ihm 46,09 normale Zahlungsansprüche Ackerland ohne OGS-Genehmigung mit einem Wert von 898,76 Euro, 23,64 normale Zahlungsansprüche Dauergrünland ohne OGS-Genehmigung mit einem Wert von 743,39 Euro und 3,66 Stilllegungs-Zahlungsansprüche ohne OGS-Genehmigung mit einem Wert von 255,12 Euro zuzuweisen, und den Bescheid vom 7. April 2006 aufzuheben, soweit er dem entgegensteht.

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Die Beklagte beantragt,

9

die Klage abzuweisen.

10

Sie trägt vor, bei der Berechnung müssten zunächst die Produktionseinheiten vor und nach der Investition verglichen werden. Vor der Investition habe der Kläger 170 Stallplätze zur Verfügung gehabt. Diese Anzahl multipliziert mit 12 Monaten (Jahreskapazität) geteilt durch 9,6 Monate (Haltungsdauer) ergäbe Produktionseinheiten von 212,50. Nach der Investition mit 230 (Stallplätzen) multipliziert mit 12 Monaten geteilt durch 9,6 Monate ergäben sich Produktionseinheiten von 287,49. Die beantragte Kapazität im maßgebenden Jahr nach der Investition Jahr 2003 läge bei 225 Tieren. Bei einem Vergleich der Kapazitäten vor und nach der Investition (212,50 zu 225) ergebe sich eine Differenz von 12,50 Produktionseinheiten. Bei der erforderlichen Berücksichtigung der Einhaltung der Besatzdichte nach der zugrunde liegenden EU-Verordnung von 1, 8 GV/ha ergebe sich, dass beim Kläger lediglich 132,14 Großvieheinheiten berücksichtigt werden könnten, da er in dem betreffenden Jahr lediglich 73,41 ha beihilfefähige Fläche gehabt habe. Damit habe der Kläger die maximale Besatzdichte von 132,14 Großvieheinheiten für 2005 um 2,86 Großvieheinheiten im Hinblick auf die beantragte Kapazität überschritten. 132,14 Großvieheinheiten entsprächen 220,2 Tieren. Insofern sei die Kapazität nach der Investition von 12,50 um 4,8 Tiere auf 7,7 zu kürzen gewesen. Bei Berücksichtigung der erforderlichen Plafondkürzung mit dem Faktor 0,894 ergäbe sich eine erhöhte Produktionskapazität von 6,80 Einheiten. Bei einer Multiplikation von 6,8 Einheiten mit einem Betrag von 210,00 Euro für die betreffende Prämie ergebe sich unter Abzug von 1 % zugunsten der nationalen Reserve ein Betrag von 1.413,72 Euro. Die sich insofern theoretisch ergebende zusätzliche Härtefallsumme könne jedoch nicht berücksichtigt werden aufgrund er sogenannten Dreisprungregelung, da die absolute Mindestschwelle von 5.000,-- Euro in diesem Fall nicht erreicht werde.

11

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen; sie sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe

12

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 7. April 2006 ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erhöhung des Wertes der ihm zugewiesenen Zahlungsansprüche.

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Rechtsgrundlage für die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen des zum 1. Januar 2005 eingeführten Systems einer einheitlichen Betriebsprämie ist die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (ABl. L 270/1), die in der Folgezeit wiederholt geändert worden ist. Maßgebend ist die im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung gültige Fassung, auf die, soweit die Grundfassung geändert wird, besonders hingewiesen wird. Zu den Allgemeinen Bestimmungen über ihre Regelungsgehalte in Titel II dieser Verordnung hat die Kommission in der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 vom 21. April 2004 (ABl. L 141/18; berichtigt durch VO (EG) Nr. 796R/2004(01) ABl. L 291/18) und zur Betriebsprämienregelung in Titel III in der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 vom 21. April 2004 (ABl. L 141/1) Durchführungsbestimmungen erlassen.

14

Auf nationaler Ebene wurden die Richtlinien durch das Gesetz zur Durchführung der einheitlichen Betriebsprämie (Betriebsprämiendurchführungsgesetz - BetrPrämDurchfG) vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1763) in der nunmehr geltenden Fassung vom 30. Mai 2006 (BGBl. I S. 1298) umgesetzt, das durch die Verordnung zur Durchführung der einheitlichen Betriebsprämie (Betriebsprämiendurchführungsverordnung - BetrPrämDurchfV) vom 3. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3204), zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung vom 4. April 2007 (BGBl. I S. 489) konkretisiert wird. Weitere Konkretisierungen auf nationaler Ebene enthält die Verordnung über die Durchführung von Stützungsregelungen und gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems - InVeKoSV - vom 3. Dezember 2004 (BGBl I S. 3194), zuletzt geändert durch Art. 2 der Verordnung vom 4. April 2007 (a.a.O.).

15

Nach Art. 33 Abs. 1 a VO (EG) Nr. 1782/2003 können Betriebsinhaber die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn ihnen in einem bestimmten Bezugszeitraum - dieser umfasst nach Art. 38 VO (EG) Nr. 1782/2003 die Kalenderjahre 2000, 2001 und 2002 - im Rahmen von mindestens einer der Direktzahlungen gemäß Anhang VI der Verordnung eine Zahlung gewährt wurde. Die Beihilfen im Rahmen der Betriebsprämienregelung werden gemäß Art. 36 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1782/2003 auf der Grundlage zugeteilter Zahlungsansprüche gezahlt. Die Bestimmung der Zahlungsansprüche richtet sich gem. Art. 43 Abs.1 VO (EG) Nr. 1782/2003 nach der Hektarzahl beihilfefähiger Flächen (Anzahl der Zahlungsansprüche) und dem nach Art. 37 dieser Verordnung berechneten Referenzbetrag (Wert des Zahlungsanspruches).

16

Die Anzahl der Zahlungsansprüche entspricht gemäß Art. 59 Abs. 4 VO (EG) Nr. 1782/2003 der Hektarzahl der im ersten Jahr der Anwendung der Betriebsprämienregelung - dies ist das Jahr 2005 - angemeldeten beihilfefähigen Flächen.

17

Der Wert eines Zahlungsanspruchs setzt sich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland eingeführten sog. Kombinationsmodell gemäß § 5 Abs. 1 BetrPrämDurchfG unter Berücksichtigung der Anforderungen des Art. 41 VO (EG) Nr. 1782/2003 für jeden Betriebsinhaber in Anwendung des Art. 59 Abs. 1, Abs. 3 VO (EG) Nr. 1782/2003 aus einem flächenbezogenen Betrag (§ 5 Abs. 3 BetrPrämDurchfG) und einem betriebsindividuellen Betrag (§ 5 Abs. 2 BetrPrämDurchfG) -BIB- zusammen. Dieser BIB ergibt zusammengerechnet mit dem flächenbezogenen Basiswert für Ackerland bzw. Dauergrünland den Wert eines Zahlungsanspruchs je Hektar Ackerland bzw. Dauergrünland. Er erhöht so die flächenbezogenen Basiswerte, die für das Jahr 2005 in der Region Niedersachsen und Bremen für Ackerland 255,12 Euro/ha und für Dauergrünland 99,75 Euro/ha betragen. Die unterschiedlich hohen Basiswerte sind Folge der von der Bundesrepublik Deutschland vollzogenen regionalen Anwendung der Betriebsprämienregelung (vgl. dazu Art. 41, Art. 58, Art. 59, Art. 61 VO (EG) Nr. 1782/2003 i.V.m. § 5 Abs. 3 BetrPrämDurchfG und Anl. 2 zu § 5 Abs. 3 Nr. 2 BetrPrämDurchfG).

18

Die Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, den Wert der Zahlungsansprüche des Klägers um einen weiteren zusätzlichen betriebsindividuellen Betrages aus der nationalen Reserve wegen Investitionen in die Rindermast zu erhöhen.

19

Rechtsgrundlage für die Erhöhung des Gesamtwertes der Zahlungsansprüche durch Zuteilung eines zusätzlichen betriebsindividuellen Betrages aus der nationalen Reserve sind Artikel 42 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und Artikel 21 VO (EG) Nr. 795/2004 i.V.m. § 15 BetrPrämDurchfV.

20

Gemäß Art. 42 Abs. 4 VO (EG) Nr. 1782/2003 verwenden die Mitgliedstaaten die nationale Reserve, um nach objektiven Kriterien unter Gewährleistung der Gleichbehandlung der Betriebsinhaber und unter Vermeidung von Markt- und Wettbewerbsverzerrungen Referenzbeträge für Betriebsinhaber festzulegen, die sich in einer besonderen Lage befinden, (....). Nach Art. 18 Nr. 1 VO (EG) Nr. 795/2004 sind dies Betriebsinhaber gemäß Art. 19 bis 23 a der genannten Verordnung. Vorliegend macht der Kläger eine Investition und damit einen Härtefall im Sinne des Art. 21 VO (EG) Nr. 795/2004 geltend.

21

Nach Art. 21 Abs. 1 VO (EG) Nr. 795/04 erhält ein Betriebsinhaber, der bis spätestens 15. Mai 2004 unter bestimmten Bedingungen (u.a.) in Produktionskapazitäten investiert hat, Zahlungsansprüche, die von den Mitgliedsstaaten nach einem vorgegebenen System berechnet werden. Verfügt ein Betriebsinhaber bereits über Zahlungsansprüche, so wird nach Art. 21 Abs. 5 VO (EG) Nr. 795/2004 im Falle des Kaufs oder der langfristigen Pacht die Zahl der Zahlungsansprüche auf Basis der gekauften oder gepachteten Hektarzahl berechnet; im Falle anderer Investitionen kann der Gesamtwert der bestehenden Zahlungsansprüche bis zur Höhe des Referenzbetrages gemäß Absatz 1 angehoben werden. Gem. § 15 Abs. 1 Satz 1 BetrPrämDurchfV erfolgt die Umsetzung, indem in dem Fall zu berücksichtigender Investitionen i.S.d. Art. 21 VO (EG) Nr. 795/04 bei der Ermittlung des Referenzbetrages der betriebsindividuelle Betrag entsprechend den einschlägigen Vorschriften des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes auf der Grundlage der durch die Investition bis zum Ablauf der Antragsfrist nach § 11 Abs. 1 der InVeKosV nachgewiesenen zusätzlichen Produktionskapazität berechnet wird. Erhöhungen des betriebsindividuellen Betrages werden bei der Festsetzung des Referenzbetrages gem. § 15 Abs. 2 Nr. 1 BetrPrämDurchfV dabei nur berücksichtigt, wenn die Investition unmittelbar zu einer Erhöhung der Produktionskapazität führt.

22

Der Kläger hat zur Begründung seines Härtefallantrages vorgetragen, dass die von ihm vorgenommene Investition, die Anpachtung eines zusätzlichen Rindermaststalles mit ca. 60 Plätzen, zu einer Erhöhung seiner Produktionskapazität geführt habe.

23

Dieser Pachtvertrag stellt eine Investition dar, die grundsätzlich von Art. 21 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 erfasst wird. Nach Absatz 4 dieser Regelung gelten langfristige, über sechs oder mehr Jahre laufende Pachtverträge, die spätestens am 15. Mai 2004 begonnen haben, für die Anwendung des Absatzes 1 als Kauf von Flächen oder Investition in Produktionskapazitäten. Der Kläger hat mit Pachtvertrag vom 30. November 2002 einen Rindermaststall mit ca. 60 Mastplätzen von Herrn Willi R. angepachtet. Dieser Pachtvertrag sieht als Pachtbeginn den 1. Dezember 2002 vor und wurde fest für die Dauer von zehn Jahren abgeschlossen.

24

Die Investition des Klägers hat zwar unmittelbar zu einer Produktionskapazitätserhöhung i.S.d. § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BetrPrämDurchfV, nicht jedoch zu einer Erhöhung des Referenzbetrages in dem erforderlichen Umfang (§ 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BetrPrämDurchfV) geführt. Danach werden Erhöhungen des betriebsindividuellen Betrages bei der Festsetzung des Referenzbetrages nur berücksichtigt, wenn die Investition zu einer Erhöhung des Referenzbetrages entweder mindestens um 5 vom Hundert, mindestens aber um 500 Euro, oder mindestens um 5.000 Euro führt. Die Investition des Klägers führt lediglich zu einer Erhöhung um 1.444,80 Euro. Diese Erhöhung überschreitet weder die vorgesehene Grenze von 5.000,-- Euro noch stellt dieser Betrag eine Erhöhung um mindestens 5 % des Referenzbetrages des Klägers dar. Der dem Referenzbetrag des Klägers zugrunde liegende betriebsindividuelle Betrag für das Jahr 2005 wird gemäß Art. 37 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1782/2003 i.V.m. § 5 Abs. 2 Nr. 1 BetrPrämDurchfG berechnet, indem zunächst der Dreijahresdurchschnitt der Gesamtbeträge der Zahlungen ermittelt wird, die ein Betriebsinhaber im Rahmen der Stützungsregelungen nach Anhang VI der VO in jedem Kalenderjahr des Bezugszeitraums bezogen hat und der gemäß Anhang VII der VO berechnet und angepasst wurde. Insofern ergibt sich beim Kläger ein durchschnittlicher betriebsindividueller Betrag im Bezugszeitraum von 34.834,33 Euro. Fünf Prozent dieses Betrages sind 1.741,72 Euro. Diesen Grenzbetrag erreicht die lediglich maximal mögliche Erhöhung um 1.444,80 Euro (4,14 % von 34.834,33 Euro) nicht. Diese Zahlen beruhen auf folgender Berechnung:

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Durch die Anpachtung eines Rindermaststalles mit ca. 60 Stallplätzen ergab sich beim Kläger eine unmittelbare Erhöhung der Produktionskapazität durch zusätzliche Produktionseinheiten, d.h. die Möglichkeit zusätzliche Rinder in seinen Ställen zu halten. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte bei der Ermittlung der möglichen Produktionskapazitäten bezüglich der Rindermast vor und nach der Investition im Falle der Zupachtung eines weiteren Rindermaststalles die Anzahl der jeweiligen Stallplätze über ein Jahr betrachtet unter Einbeziehung der durchschnittlichen Haltungsdauer der Tiere.

26

Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Beklagte von einer durchschnittlichen Haltungsdauer der Tiere von 9,6 Monaten ausgegangen ist. Der Kläger selbst hat dazu in dem betreffenden Vordruck seines Antrages keine Angaben gemacht. Die Vertreter der Beklagten haben in der mündlichen Verhandlung erklärt, mangels Angaben des Klägers die durchschnittliche Haltungsdauer aus den Angaben in der HI-Tier-Datenbank entnommen zu haben. Der Kläger hat erstmals in der mündlichen Verhandlung bestritten, dass die von der Beklagten zugrunde gelegte durchschnittliche Haltungsdauer korrekt sei und für die Jahre 2000 bis 2002 Meldeübersichten seines ursprünglichen Rindermaststalles aus der HI-Tier-Datenbank vorgelegt. Es ist nicht davon auszugehen, dass die durch die Beklagte der HI-Tier-Datenbank entnommenen Werte unrichtig sind. Die dortigen Angaben beruhen auf den eigenen Angaben des Klägers. Eine andere Einschätzung wird nicht durch die vom Kläger vorgelegten Meldeübersichten aus der HI-Tier-Datenbank gerechtfertigt. Die von der Beklagten angenommenen Werte beruhen auf der Anzahl der vom Kläger pro Jahr vermarkteten Tiere. Die Meldeübersichten des Klägers weisen lediglich die Anzahl der Abgänge pro Jahr aus. Vermarktete Tiere und Abgänge müssen - zwischen den Beteiligten unstreitig - nicht identisch sein.

27

Somit ergibt sich beim Kläger vor der Investition eine Produktionskapazität vom 212, 50 Produktionseinheiten - hier: männliche Rinder - (170 Stallplätze multipliziert mit 12 als Anzahl der Monate eines Jahres dividiert durch 9,6 als durchschnittliche Haltungsdauer der Tiere in Monaten). Die Produktionskapazität des Klägers nach der Investition beträgt 287,50 Produktionseinheiten (230 Stallplätze multipliziert mit 12 als Anzahl der Monate eines Jahres dividiert durch 9,6 als durchschnittliche Haltungsdauer der Tiere in Monaten). Grundsätzlich wäre demnach bei diesen zusätzlichen Stallplätzen eine Steigerung der Produktionskapazität um 75 Produktionseinheiten pro Jahr möglich.

28

Nach § 15 Abs. 5 a Satz 1 Nr. 1 BetrPrämDurchfV werden Investitionen in Produktionskapazitäten zur Haltung männlicher Rinder, die spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2003 fertig gestellt worden sind, zusätzlich zu den in den Absätzen 2 bis 4a genannten Anforderungen nur in dem Umfang berücksichtigt, in dem für die in der zusätzlichen Produktionskapazität gehaltenen Tiere für das Antragjahr nach der Fertigstellung der zusätzlichen Produktionskapazität Sonderprämien für männliche Rinder beantragt und die Tiere in entsprechender Anwendung des Artikels 3 a der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 ermittelt worden sind.

29

Die Investition des Klägers, Anpachtung eines zusätzlichen Rindermaststalles, ist am 1. Dezember 2002 und damit vor Ablauf des 31. Dezember 2003 fertig gestellt worden. Als Fertigstellung im Sinne dieser Vorschrift gilt gem. § 15 Abs. 10 BetrPrämDurchfV im Falle des Kaufs oder der Pacht von Produktionskapazitäten der Tag der Inbesitznahme. Laut Pachtvertrag vom 30. November 2002 begann das Pachtverhältnis am 1. Dezember 2002.

30

Der Kläger hat im Jahr nach der Fertigstellung der zusätzlichen Produktionskapazität, hier das Jahr 2003, für 225 männliche Rinder Rindersonderprämien beantragt. Diese wurden auch bewilligt. Bei den 225 Tieren handelt es sich auch unstreitig um Tiere, die in entsprechender Anwendung des Artikels 3 a der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 ermittelt worden sind. Nach Art. 3 a VO (EG) Nr. 795/2004 (eingefügt durch die Verordnung (EG) Nr. 1974/2004 vom 29. Oktober 2004 - ABl. L 345/85) ist unbeschadet der Anwendung von Anhang VII der VO (EG) Nr. 1782/2003 die für die Festsetzung des Referenzbetrages nach Art. 37 Absatz 1 der genannten Verordnung zugrunde zu legende Zahl von Hektar oder Tieren, für die im Bezugszeitraum eine Direktzahlung gewährt wurde oder hätte gewährt werden müssen, die Zahl von Hektar oder Tieren, die im Sinne von Art. 2 Buchstaben r) und s) der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 für jede der in Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 genannten Direktzahlungen ermittelt wurde. Insofern können zusätzliche Produktionskapazitäten beim Kläger nur im Umfang dieser Anzahl von 225 Tieren Berücksichtigung finden.

31

Die bei einer Anpachtung von zusätzlichen ca. 60 Mastplätzen für männliche Rinder im Betrieb des Klägers mögliche Erhöhung der Produktionskapazität um 75 Produktionseinheiten auf 287,50 Produktionseinheiten wird durch die tatsächlich im Rahmen der Prämienbewilligung ermittelten Tiere begrenzt. Damit ist lediglich eine Produktionskapazitätserhöhung von 212,50 auf 225 Produktionseinheiten um 12,50 bei der weiteren Berechnung zugrunde zu legen.

32

Ob vorliegend zugunsten des Klägers bei den nach § 15 Abs. 5 a Satz 1 BetrPrämDurchfV zu berücksichtigenden Tieren (hier 225) eine unbillige Härte i.S.d. Satzes 2 dieser Regelung auf Grund eines Falles höherer Gewalt oder eines sonstigen außergewöhnlichen Umstandes oder auf Grund des vom Betriebsinhaber gewählten Produktionsverfahrens anzunehmen ist und damit die auf Grund der durch die Investition geschaffenen zusätzlichen Produktionskapazität erzeugbaren beihilfefähigen männlichen Rinder oder Kälber zugrunde gelegt werden müssen, kann offen gelassen werden, da aufgrund der Regelung des § 15 Abs. 8 Satz 1 BetrPrämDurchfV ohnehin eine Begrenzung auf 220,20 zu berücksichtigende Tiere vorzunehmen ist.

33

Denn die Beklagte ist bei der weiteren Ermittlung des Umfangs der Produktionskapazitätserhöhung bei der Rindermast des Klägers zu Recht lediglich von einer Steigerung um 7,70 Produktionseinheiten (220,20 Produktionseinheiten - 212,50 Produktionseinheiten) ausgegangen. Gemäß § 15 Abs. 8 Satz 1 BetrPrämDurchfV werden Investitionen in die Haltung männlicher Rinder nur in dem Umfang berücksichtigt, in dem die für das Jahr 2004 für die Sonderprämie für männliche Rinder geltenden Besatzdichteregelungen unter Berücksichtigung der durch die Investition angestrebten Gesamtkapazität mit den dem Betrieb im Jahr 2005 zur Verfügung stehenden beihilfefähigen Flächen rechnerisch eingehalten werden können. Die zulässige Besatzdichte bei männlichen Rindern entsprach nach Art 12 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 vom 26. Juni 1999 - ABl. 160 - (für das hier maßgebliche Jahr 2004 zuletzt geändert durch die Verordnung <EG> Nr. 1512/2001 vom 23. Juli 2001 - ABl. 201) 1,8 Großvieheinheiten (GVE)/ha. 225 Tiere entsprechen bei Anwendung des in Art 12 Abs. 2 Buchstabe a i.V.m. Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 vom 26. Juni 1999 - ABl. 160 - vorgesehenen Umrechnungsfaktors von 0,6 135 GVE. Dem Kläger standen im Jahre 2005 dem Gesamtflächen- und Nutzungsnachweis seines Sammelantrags Agrarförderung 2005 zufolge 73,41 ha beihilfefähige Flächen zur Verfügung. Bei diesen Flächen konnte er die betreffende Besatzdichte nur für 132,14 GV einhalten (73,41 ha x 1,8 GVE pro ha = 132,14 GVE). Da 132,14 GVE 220,20 Tieren entsprechen, konnte nur diese Anzahl an Produktionseinheiten in die Berechnung einbezogen werden. Bei einer Steigerung von 212,50 Produktionseinheiten auf 220,2 liegt die Erhöhung bei 7,7 Produktionseinheiten.

34

Hinsichtlich dieser 7,7 Produktionseinheiten ist noch eine Plafondkürzung mit dem Kürzungsfaktor 0,894 vorzunehmen, so dass von 6,88 Produktionseinheiten auszugehen ist. Eine solche Plafondkürzung ist bei der Berechnung der Referenzbeträge nach Art. 37 der VO (EG) Nr. 1782/3002 zu berücksichtigen. Dies ergibt sich aus Art. 3 a der VO (EG)m Nr. 795/2004 in Verbindung mit Buchstabe C des Anhangs VII der VO (EG) Nr. 1782/2003. Nach der zuletzt genannten Regelung wird der Betrag (Referenzbetrag), wenn ein Betriebsinhaber Tierprämien erhalten hat, berechnet, indem die Anzahl von bestimmten Tieren, für die eine solche Zahlung in den einzelnen Jahren des Bezugszeitraumes gewährt wurde, unter Berücksichtigung der Anwendung des Artikel 4 Absatz 4, Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 bzw. Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2529/2001 mit den Beträgen je Tier multipliziert wird, die für das Kalenderjahr 2002 in den in Anhang VI aufgeführten einschlägigen Artikeln festgelegt sind. Art 4 Abs. 4 der VO (EG) Nr. 1254/1999 sieht vor, dass die Zahl der gemäß Absatz 2 Buchstaben a) und b) prämienfähigen Tiere für jeden Erzeuger in dem betreffenden Bezugsjahr proportional gekürzt wird, wenn in einer bestimmten Region die Gesamtzahl der Bullen im Alter von mindestens neun Monaten und der Ochsen im Alter zwischen neun Monaten und 20 Monaten, für die ein Prämienantrag gestellt wurde und die die Bedingungen für die Gewährung der Sonderprämie erfüllen, über der regionalen Höchstgrenze gemäß Anhang 1 liegt. Die jeweilige Plafondkürzung ist auch bei einer Zuweisung eines Referenzbetrages aus der nationalen Reserve nach § 15 Abs. 5 a Satz 1 BetrPrämDurchfV vorzunehmen (vgl. dazu Begründung unter A. Ziffer 3 des Beschlusses des Bundesrates vom 29. April 2005, Bundesrat-Drs. 170/05). Für das Jahr 2003 ist diesbezüglich - zwischen den Beteiligten unstreitig - der Kürzungsfaktor von 0,894 anzunehmen.

35

Der sich bei einer Erhöhung um 6,88 Produktionseinheiten zu je 210,-- Euro (Betrag der Rindersonderprämie pro Einheit) ergebende Betrag von 1.444,80 Euro liegt nicht oberhalb der in § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BetrPrämDurchfV aufgeführten Grenzen. Die Erhöhung um 1.444,80 Euro überschreitet - wie bereits dargelegt - weder die vorgesehene Grenze von 5.000,-- Euro noch stellt dieser Betrag eine Erhöhung um mindestens 5 % des Referenzbetrages des Klägers dar.

36

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO i.V.m. 708 Nr. 11 ZPO.