Verwaltungsgericht Oldenburg
Urt. v. 16.04.2008, Az.: 11 A 3178/06

Staatsangehörigkeitserwerb durch Geburt; Staatsangehörigkeit; deutsch; Vaterschaftsanerkennung; unrichtig; Zuständigkeit; Feststellungsklage; Wohnsitzwechsel

Bibliographie

Gericht
VG Oldenburg
Datum
16.04.2008
Aktenzeichen
11 A 3178/06
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2008, 46000
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGOLDBG:2008:0416.11A3178.06.0A

Amtlicher Leitsatz

Ein Kind, dessen Vaterschaft ein Deutscher nach den familienrechtlichen Bestimmungen wirksam anerkannt hat, erwirbt die deutsche Staatsangehörigkeit durch die Geburt auch dann, wenn der Deutsche nicht der Erzeuger des Kindes ist.

Für die Passivlegitimation einer staatsangehörigkeitsrechtlichen Feststellungsklage reicht es aus, wenn die beklagte Behörde die deutsche Staatsangehörigkeit des Klägers bestritten hat.

Stimmt nach einem Wohnsitzwechsel die nunmehr örtlich zuständige Behörde der Fortführung eines Verwaltungsverfahrens durch die bisher örtlich zuständige Behörde gem. § 3 Abs. 3 VwVfG zu, ist die erstmals wenige Tage vor der mündlichen Verhandlung abgegebene Erklärung der bisher örtlich zuständigen Behörde, das Verfahren nicht fortsetzen zu wollen, ermessensfehlerhaft und damit unwirksam.

Tatbestand

1

Die Klägerin ist am 15. Juni 2005 in O. geboren. Ihre Mutter ist die kamerunische Staatangehörige M. (geb. am 6. Juni 1977), die im Jahre 2004 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist und erfolglos (Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 18. November 2005) ihre Anerkennung als Asylberechtigte beantragt hat. Sie wird derzeit geduldet.

2

Am 1. August 2005 erkannte der deutsche Staatsangehörige N. (geb. am 6. März 1969) die Vaterschaft für die Klägerin an. Die Mutter der Klägerin hat dem am 27. September 2005 zugestimmt.

3

Mit Schreiben vom 13. Januar 2006 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Erteilung eines Personalausweises.

4

Mit Schreiben vom 17. Februar 2006 bat die Beklagte die Klägerin unter Bezugnahme auf § 13 NMG zum Beleg der Vaterschaft von Herrn N. um Vorlage eines Abstammungsgutachtens. Die Klägerin sei sieben Monate nach der Einreise ihrer Mutter zur Welt gekommen, so dass Zweifel an seiner Vaterschaft bestünden. Bis zur abschließenden Klärung werde die Klägerin als kamerunische Staatsangehörige angesehen. Mit einem weiteren Schreiben vom 11. Mai 2006 teilte die Beklagte mit, dass sie bereit sei, die Kosten des Abstammungsgutachtens zu tragen.

5

Die Klägerin erwiderte, dass eine Rechtsgrundlage für einen Vaterschaftstest nicht bestehe und Herr N. zu einem solchen auch nicht bereit sei. Die Anerkennung der Vaterschaft sei dennoch rechtswirksam. Eine Anfechtung sei nicht erfolgt. Es sei auch nicht ausgeschlossen, dass sie von Herrn N. gezeugt worden sei.

6

Am 6. Juni 2006 hat die Klägerin Klage erhoben. Am 6. März 2007 ist sie nach H. umgezogen. Mit Schreiben vom 28. September 2007 erklärte die Stadt H. sich damit einverstanden, dass die Beklagte das Verfahren fortführt. Am 10. April 2008 erklärte die Beklagte, dass sie nicht mehr bereit sei, das Verfahren weiterzuführen.

7

Die Klägerin trägt im Wesentlichen vor: Sie besitze gem. § 4 StAG die deutsche Staatsangehörigkeit, da ihr Vater deutscher Staatsangehöriger sei. Ob er tatsächlich der biologische Vater sei, sei ohne rechtliche Bedeutung. Die Anerkennung der Vaterschaft sei zivilrechtlich unabhängig davon wirksam. Dies gelte daher auch für das öffentliche Recht. Anderenfalls würde die Einheit von Zivil- und Staatsangehörigkeitsrecht aufgegeben. Die Rechtsordnung nehme es, wie etwa die Anfechtungsfristen zeigten, hin, dass rechtliche und biologische Vaterschaft auseinander fielen. Das nunmehr eingeführte behördliche Anfechtungsrecht nach § 1600 Abs. 1 Nr. 5 BGB habe noch keine Vorwirkungen.

8

Die Klägerin beantragt,

  1. 1.

    festzustellen, dass sie deutsche Staatsangehörige ist,

  2. 2.

    die Beklagte zu verpflichten, ihr einen Personalausweis zu erteilen.

9

Die Beklagte beantragt,

  1. die Klage abzuweisen.

10

Sie erwidert im Wesentlichen: Zwar sei die Vaterschaft der Klägerin durch einen Deutschen anerkannt worden. Es gebe aber eindeutige Anzeichen für die Rechtsmissbräuchlichkeit der entsprechenden Erklärung. Es würden insoweit die gleichen Grundsätze wie bei der sog. Scheinehe gelten. Die Mutter der Klägerin sei bei der Einreise bereits im dritten Monat schwanger gewesen. Offenbar diene die Vaterschaftsanerkennung lediglich der Herstellung eines Aufenthaltsrechts. Die Zweifel an der biologischen Vaterschaft habe Herr N. auch nicht durch die Vorlage eines Abstammungsgutachtens ausgeräumt. Zumindest hätte er einen Reisepass vorlegen können, aus welchem sich die Reise nach Kamerun im fraglichen Zeitraum ergebe. Der Gesetzgeber habe inzwischen auch ein behördliches Anfechtungsrecht geschaffen.

11

Die Verpflichtungsklage auf Erteilung eines Personalausweises sei unzulässig. Die Ausstellung eines solchen Dokuments sei kein Verwaltungsakt, sondern ein Realakt. Ein Ausweis begründe auch lediglich die widerlegliche Vermutung der deutschen Staatsangehörigkeit. Schließlich sei aber auch eine allgemeine Leistungsklage unbegründet, weil die Klägerin nicht alle Nachweise erbracht habe, die ihre deutsche Staatsangehörigkeit belegten.

12

Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen; sie sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe

13

Die Klage ist insgesamt zulässig und begründet.

14

Der Antrag zu 1.) ist als Feststellungsklage (§ 43 Abs. 1 VwGO) zulässig. Die deutsche Staatsangehörigkeit ist ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis, weil von dieser eine Vielzahl rechtlicher Wirkungen abhängen. Die gerichtliche Feststellung der Staatsangehörigkeit bindet alle Stellen, die eine Entscheidung zu treffen haben, bei der diese als Vorfrage von Bedeutung ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Mai 1985 - 1 C 12.84 - juris <Rn. 22>; Urteil vom 23. Februar 1993 - 1 C 16.87 - InfAuslR 1993, 274 [BVerwG 23.02.1993 - 1 C 16.87]<275>) .

15

Die Nachrangigkeit der Feststellungsklage gegenüber einer Leistungsklage (§ 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO) steht hier nicht entgegen. Zwar kann gem. § 30 Abs. 1 StAG in der seit dem 28. August 2007 geltenden Fassung das Bestehen oder Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit auch durch Verwaltungsakt der Staatsangehörigkeitsbehörde festgestellt werden. Bei zunächst zulässigerweise erhobenen Feststellungsklagen ist aber eine nachträglich eintretende Möglichkeit einer Verpflichtungsklage unschädlich, weil dies anderenfalls zu einer unzumutbaren Erschwerung des Rechtsschutzes führen würde (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Juli 1977 - VI C 96.75 - BVerwGE 54, 177 <179>; Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl. 2007, Rn. 30 zu § 43).

16

Der Antrag zu 1.) ist auch begründet. Für die Passivlegitimation ist eine (fortbestehende) örtliche Zuständigkeit der Beklagten nicht notwendig. Ausreichend ist, dass die beklagte Behörde - wie hier - die deutsche Staatsangehörigkeit einmal verneint hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Mai 1985 a.a.O.), zumal das Feststellungsurteil - wie ausgeführt - ohnehin gegenüber allen Stellen bindend ist.

17

Die Klägerin ist deutsche Staatsangehörige. Sie hat sie gem. § 4 Abs. 1 StAG durch Geburt erworben, weil ein Elternteil, nämlich ihr Vater Herr N., die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.

18

Wenn bei der Geburt des Kindes nur der Vater deutscher Staatsangehöriger ist und eine Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft erforderlich ist, bedarf es zur Geltendmachung des Erwerbs einer nach deutschen Gesetzen wirksamen Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft bis zu dem Zeitpunkt, in dem das Kind das 23. Lebensjahr vollendet hat (§ 4 Abs. 1 Satz 2 StAG). Diese Voraussetzungen liegen vor. Herr N. hat am 1. August 2005 mit Zustimmung ihrer Mutter die Vaterschaft der Klägerin anerkannt und ist damit gem. § 1592 Nr. 2 BGB Vater der Klägerin. Die übrigen in §§ 1592 ff. BGB aufgeführten Wirksamkeitsvoraussetzungen liegen - wie zwischen den Beteiligten zu Recht nicht streitig ist - vor.

19

Ob die Vaterschaftsanerkennung - was angesichts des von der Mutter der Klägerin in ihrem Asylverfahren angegebenen Einreisezeitpunkts (30. Oktober 2004) zweifelhaft erscheint - inhaltlich richtig ist, d.h. Herr N. auch der biologische Vater der Klägerin ist, ist unerheblich und daher im vorliegenden Verfahren nicht abschließend zu prüfen (vgl. OVG Magdeburg, Beschluss vom 1. Oktober 2004 - 2 M 441/04 - InfAuslR 2006, 56[OVG Sachsen-Anhalt 01.10.2004 - 2 M 441/04]; VGH Kassel, Beschluss vom 5. Juli 2005 - 9 UZ 364/05 - <juris>; OVG Koblenz, Urteil vom 6. März 2008 - 7 A 11276/07 - juris <Rn. 27>, welches allerdings ein Aufenthaltsrecht der Mutter im Hinblick auf § 27 Abs. 1a AufenthG verneint).

20

In der zivilgerichtlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass die Vaterschaftsanerkennungserklärung "nur" (vgl. § 1598 Abs. 1 BGB) aus den in den §§ 1592 ff. BGB ausdrücklich genannten Gründen unwirksam sein kann. Die Einheit der Rechtsordnung spricht dafür, dies im Rahmen öffentlich-rechtlicher Vorschriften nicht abweichend zu beurteilen. Dem Gesetzgeber waren zudem die Missbrauchsmöglichkeiten bei Einbeziehung nichtehelicher Kinder in den § 4 Abs. 1 RuStAG durch das Gesetz vom 30. Juni 1993 (BGBl. I S. 1262) bekannt. Dennoch hat der Gesetzgeber es damals als nicht vertretbar angesehen, im Staatsangehörigkeitsrecht andere Maßstäbe als im Familienrecht anzulegen (vgl. BT-Drs. 12/4450 S. 36).

21

Die gegenteilige Auffassung (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 3. März 2005 - 13 S 3035/04 - InfAuslR 2005, 258[VGH Baden-Württemberg 03.03.2005 - 13 S 3035/04]) überzeugt die Kammer nicht. Die insbesondere herangezogene Parallele zur sog. Scheinehe greift nicht, weil im Aufenthaltsrecht gerade nicht die Ehe als solche, sondern die eheliche Lebensgemeinschaft (§ 27 Abs. 1 AufenthG) geschützt ist. Der Staatsangehörigkeitserwerb nach § 4 Abs. 1 StAG ist dagegen lediglich von der Geburt und der Vaterschaftsanerkennung durch einen Deutschen abhängig. Keine Voraussetzung ist, dass eine Lebensgemeinschaft zwischen dem Vater und dem Kind besteht. Der Gesetzgeber hat in § 27 Abs. 1a Nr. 1 AufenthG im Falle eines lediglich aus aufenthaltsrechtlichen Gründen begründeten Verwandtschaftsverhältnisses nur das Aufenthaltsrecht der Mutter nach § 28 AufenthG ausgeschlossen und dieses auf eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen (§ 25 Abs. 5 AufenthG) bzw. eine Duldung (§ 60a Abs. 2 AufenthG) beschränkt (vgl. OVG Koblenz a.a.O. <Rn. 39 ff.>).

22

Durch das Gesetz zur Ergänzung des Rechts zur Anfechtung der Vaterschaft vom 13. März 2008 (BGBl. I S. 313) wird die Auffassung der Kammer bestätigt. Danach wird zum 1. Juni 2008 (Art. 3) durch die Einfügung eines § 1600 Abs. 1 Nr. 5 BGB ein Anfechtungsrecht einer von der Landesregierung durch Rechtsverordnung zu bestimmenden anfechtungsberechtigten Behörde begründet. Dieses behördlichen Anfechtungsrechts hätte es nicht bedurft, wenn bereits nach jetziger Rechtslage inhaltlich unzutreffende Vaterschaftsanerkennungen unbeachtlich wären. Der maßgeblichen Gesetzesbegründung lässt sich dementsprechend entnehmen, dass die behördliche Anfechtungsbefugnis gerade deshalb geschaffen wurde, weil auch bewusst wahrheitswidrige Vaterschaftsanerkennungen als wirksam gelten und daher staatsangehörigkeits- und aufenthaltsrechtliche Folgen haben (vgl. BT-Drs. 16/3291, S. 9 ff.).

23

Der Antrag zu 2) ist entgegen der Ansicht der Beklagten als Verpflichtungs- und nicht als allgemeine Leistungsklage anzusehen. Die Ausstellung eines Personalausweises ist zwar ein Realakt. Dieser geht jedoch eine regelnde Entscheidung der Behörde über die Ausgabe des Dokuments voraus (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 29. August 1990 - 1 S 2648/89 - juris <Rn. 16>; für andere Ausweisdokumente vgl. BVerwG, Urteil vom 17. März 2004 - 1 C 1.03 - BVerwGE 120, 206 <218>; Urteil vom 16. Juli 1996 - 1 C 30.93 - BVerwGE 101, 295[BVerwG 16.07.1996 - 1 C 30.93]<307> ) .

24

Trotz fehlenden ablehnenden Bescheides der Beklagten ist die Klage insoweit nach § 75 VwGO zulässig, weil die Klägerin bereits mit Schreiben vom 13. Januar 2006 die Erteilung eines Personalausweises beantragt hat und hierüber bisher noch nicht entschieden wurde.

25

Der Antrag zu 2) ist auch begründet. Die Beklagte ist insoweit passivlegitimiert. Nach § 3 Nds. AGPAuswG sind für die Ausstellung von Personalausweisen die Gemeinden zuständig (Abs. 1). Nach Abs. 2 der Bestimmung ist dabei die Ausweisbehörde des Hauptwohnsitzes örtlich zuständig, also nach dem Umzug der Klägerin jetzt an sich die Stadt H.. Allerdings hat diese gem. §§ 3 Abs. 3 VwVfG, 1 Abs. 1 NVwVfG der Fortführung des Verfahrens durch die Beklagte zugestimmt. Dies ist auch während eines Verwaltungsrechtsstreits möglich (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. März 2005 - 1 C 26.03 - BVerwGE 123, 114[BVerwG 15.03.2005 - 1 C 26.03]<119> ) . Soweit die Beklagte am 10. April 2008 - also sechs Tage vor der mündlichen Verhandlung - ihre weitere Bereitschaft zur Fortführung des Verfahrens abgelehnt hat, ist diese Erklärung ermessensfehlerhaft und damit unwirksam, weil sie die Rechtsverfolgung für die Klägerin unzumutbar erschwert (vgl. dazu allgemein: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl. 2008, Rn. 50 zu § 3).

26

Nach § 1 PersAuswG sind alle Deutschen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und der Meldepflicht unterliegen, verpflichtet einen Personalausweis zu besitzen. Auf Antrag kann ein solcher auch schon vor Vollendung des 16. Lebensjahres erteilt werden. Daraus ergibt sich für deutsche Staatangehörige ein Anspruch auf Ausstellung eines Personalausweises (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. März 1997 - 1 B 14.97 - juris <Rn. 4>).

27

Die Klägerin ist - wie oben ausgeführt - deutsche Staatsangehörige. Die Beklagte hat auch keinen Grund dafür vorgetragen, dass der Klägerin auf Grund ihres Alters noch kein Personalausweis ausgestellt werden solle.

28

Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 124a Abs. 1 Satz 1, 154 Abs. 1, 167 VwGO, 709 Satz 1 ZPO. Die Berufung war zuzulassen, da die Frage der Wirksamkeit eines unzutreffenden Vaterschaftsanerkenntnisses in der obergerichtlichen Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet wird und daher grundsätzliche Bedeutung hat.