Verwaltungsgericht Oldenburg
Urt. v. 15.04.2008, Az.: 1 A 296/06

Zum Erschlossensein eines Hinterliegergrundstücks bei Eigentümeridentität; Erschließungsbeitrag; Erschlossensein: Hinterliegergrundstück; Hinterliegergrundstück; Zufahrtsverbot ; Hindernis ; Heranfahren

Bibliographie

Gericht
VG Oldenburg
Datum
15.04.2008
Aktenzeichen
1 A 296/06
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2008, 45996
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGOLDBG:2008:0415.1A296.06.0A

Amtlicher Leitsatz

Ein "nicht-gefangenes" Hinterliegergrundstück wird auch weiterhin in aller Regel durch eine neu hergestellte Anbaustraße erschlossen, wenn zwischen ihm und dem an die Straße angrenzenden Anliegergrundstück Eigentümeridentität besteht.

Tenor:

  1. Verwaltungsgericht Oldenburg

  2. Soweit es die Beitragsfestsetzung für das Flurstück .../... betrifft, wird das Verfahren eingestellt.

  3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

  4. Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen die Kläger; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um die Heranziehung eines Hinterliegergrundstücks (Flurstücke .../... und .../...), das früher den Klägern gehörte, zu Straßenausbaubeiträgen für die ...straße.

2

Die Kläger waren bis Ende des Jahres 2003 als Erbengemeinschaft nach dem am 15. September 2002 verstorbenen ... ... ... Eigentümer von drei Grundstücken im Stadtgebiet der Beklagten. Ein Grundstück bestand aus dem Flurstück ... der Flur ... Dieses Grundstück liegt direkt an ...straße. Das zweite Grundstück bestand aus den Flurstücken .../... und .../... Es liegt hinter dem Flurstück ... und grenzt selbst nicht unmittelbar an die ...straße an, sondern nur an die hier in etwa parallel zur ...straße verlaufende Straße "...". Daneben liegt - ebenfalls nur "..." angrenzend - ein drittes Grundstück mit der Flurstücks-Nr. ....

3

Inwiefern das Grundstück .../..., ... und das Grundstück ... einheitlich genutzt wurden, ist streitig. Einheitlich genutzt wurden früher allerdings unstreitig das (Anlieger-)Flurstück ... und das (Hinterlieger-)Flurstück .... Auf dem Flurstück ... steht ein Wohnhaus, auf dem Flurstück ... steht die früher zum Haus gehörende Garage, in die man von der ...straße aus fuhr. Ein Fußweg auf dem Anliegergrundstück führte dann weiter zum Wohnhaus auf dem Hinterliegergrundstück. Der Kläger behauptet, dass diese Garage in den letzten Lebensjahren des Erblassers nicht mehr genutzt worden sei.

4

Die ...straße war zunächst eine Privatstraße der Bundesbahn. Sie verläuft parallel zu den Gleisanlagen. Im Jahre 1990 übernahm die Beklagte die ...straße. Diese bestand damals aus einer mit Kopfsteinen gepflasterten Fahrbahn, Beleuchtungs- und Entwässerungseinrichtungen; hinzu kam auf dem größten Teil der östlichen Straßenseite ein einseitiger Gehweg, der teilweise gepflastert und teilweise geschottert war.

5

Die damals gültige Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten von 1988 schrieb als Herstellungsmerkmal zwingend zweiseitige Gehwege mit neuzeitlicher Decke vor. 1993 beschloss der Rat der Beklagten eine neue Erschließungsbeitragssatzung, die bis heute gültig ist. Diese schreibt Gehwege nicht mehr zwingend als Herstellungsmerkmal vor. Ein Gehweg ist nach ihren Vorschriften aber erst dann hergestellt, wenn er über eine neuzeitliche Decke verfügt.

6

Im Oktober 1998 verfügte die Beklagte rückwirkend zum 1. Mai 1990 die Widmung der ...straße für den öffentlichen Verkehr.

7

Von 1999 bis 2001 führte die Beklagte Baumaßnahmen an der ...straße durch. Die Fahrbahn bekam eine bituminöse Decke. Beleuchtung und Regenwasserkanal wurden erneuert und ein durchgehender, 2,7 m breiter, gepflasterter Geh- und Radweg an der östlichen Straßenseite sowie auf Teilstrecken ein 1,6 m breiter Gehweg an der westlichen Straßenseite angelegt.

8

Im Februar 2001 trat die 3. Änderung des seit 1979 rechtsverbindlichen Bebauungsplans Nr. ..., der das Gebiet an der ...straße und "..." umfasst, in Kraft. Der Plan sieht entlang der Straße "..." ein Allgemeines Wohngebiet und entlang der ...straße ein Mischgebiet vor. Das Maß der baulichen Nutzung und die Bauweise sind für beide Gebiete identisch. Die Grenze zwischen den Gebieten folgt in etwa der Grenze zwischen dem klägerischen Anliegergrundstück und dem Hinterliegergrundstück. Durch Baugrenzen wird jeweils entlang der ...straße und entlang der Straße "..." ein Baufenster festgelegt.

9

Am 6. Februar 2003 ging bei der Beklagten die letzte Rechnung für die Baumaßnahmen an der ...straße ein.

10

Am 25. August 2003 verkauften die Kläger das (Anlieger-)Flurstück ... (geteilt in .../... und .../...) und vom Hinterliegergrundstück das Flurstück .../... Die Auflassung an die neuen Eigentümer erfolgte im November 2003; deren Eintragung ins Grundbuch im Dezember 2003 (Flurstück .../...) bzw. Februar 2004 (Flurstück .../...). Nur das Flurstück .../... blieb im Eigentum der Kläger.

11

Am 16. August 2004 richtete die Beklagte an den Kläger zu 1.) einen Straßenausbaubeitragsbescheid für das ehemals aus den Flurstücken .../... und .../... bestehende Hinterliegergrundstück. Es wurde ein Beitrag von 3 864,47 € festgesetzt. Der Bescheid nimmt den Kläger zu 1.) damit ausweislich der dem Bescheid anliegenden Berechnung auf den gesamten für das Grundstück anfallenden Beitrag in Anspruch.

12

Am 24. August 2004 erhob der Kläger zu 1.) Widerspruch. Am 13. September 2004 zeigte der Verfahrensbevollmächtigte der Kläger gegenüber der Beklagten die Vertretung der "Erbengemeinschaft ...", "die wiederum vertreten wird durch Herrn ...", an und legte vorsorglich nochmals Widerspruch für seine Mandantin ein.

13

Er begründete den Widerspruch dann später folgendermaßen: Bei Entstehung der sachlichen Beitragspflicht sei eine einheitliche Nutzung von Vorder- und Hinterliegergrundstück ersichtlich nicht (mehr) gewollt gewesen. Auch nach der Konzeption des Bebauungsplanes solle sich die Erschließungswirkung der ...straße auf die unmittelbaren Anliegergrundstücke beschränken. Die Hinterliegergrundstücke sollten ausschließlich über die Straße "..." erschlossen werden.

14

Am 14. Dezember 2005 wies die Beklagte den Widerspruch "der Erbengemeinschaft ..." kostenpflichtig als unbegründet zurück und führte zur Begründung aus, dass im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht zwischen Vorder- und Hinterliegergrundstück Eigentümeridentität bestanden habe und daher die qualifizierte Möglichkeit der Inanspruchnahme der ...straße vom Hinterliegergrundstück aus gegeben gewesen sei. Dies setze nicht zwingend eine einheitliche Nutzung voraus. Auch die Rechtsfigur der "beschränkten Erschließungswirkung" komme nicht zum tragen, da es um Straßenausbaubeitragsrecht gehe. Hier komme es nicht auf die Festsetzungen des Bebauungsplans an, sondern nur auf die qualifizierte Inanspruchnahmemöglichkeit.

15

Die Kläger haben am 17. Januar 2006 Klage erhoben. Als Kläger nennt die Klageschrift die "Erbengemeinschaft ..., bestehend aus Herrn ..., Frau ... und Frau ...".

16

Auf einen Hinweis des Gerichts hob die Beklagte den angefochtenen Bescheid am 12. März 2008 gegenüber dem Kläger zu 1.) insoweit auf, als er das Flurstück .../... betrifft. Denn die Kläger waren bei Erlass des Beitragsbescheides nicht mehr Eigentümer dieses Flurstücks. Der zu zahlende Beitrag wurde neu auf 3 627,43 € festgesetzt. Insoweit haben die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt.

17

Zur Begründung der Klage wiederholen und vertiefen die Kläger im Wesentlichen ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren. Sie hätten die ...straße nie vom Hinterliegergrundstück aus in Anspruch nehmen wollen. Ihnen sei es nur darum gegangen, alle drei Grundstück möglichst schnell an verschiedene Erwerber zu veräußern. Die Festsetzungen des Bebauungsplans seien entgegen der Ansicht der Beklagten beachtlich, da es der Sache nach um einen Erschließungsbeitrag gehe. Die abgerechneten Baumaßnahmen hätten der erstmaligen Herstellung der ...straße als gemeindliche Erschließungsanlage gedient. Zuvor habe die ...straße noch nicht alle Herstellungsmerkmale der Erschließungsbeitragssatzung besessen. Ferner machen die Kläger nun in formeller Hinsicht geltend, der Beitragsbescheid sei falsch adressiert gewesen. Da die Beklagte aus der vor der Beitragsveranlagung geführten Korrespondenz gewusst habe, dass der Kläger zu 1.) Testamentsvollstrecker ist, sei davon auszugehen, dass sie ihn mit dem Beitragsbescheid in dieser Eigenschaft angesprochen habe. An einen Testamentsvollstrecker dürfe ein solcher Bescheid aber nicht gerichtet werden. Alternativ sei zu erwägen, ob der Bescheid nicht an den Kläger zu 1.) (auch) als Vertreter der Klägerinnen zu 2.) und 3.) gerichtet gewesen ist.

18

Die Kläger beantragen,

  1. den Beitragsbescheid der Beklagten vom 16. August 2004 und ihren Widerspruchsbescheid vom 14. Dezember 2005 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 12. März 2008 aufzuheben.

19

Die Beklagte beantragt,

  1. die Klage abzuweisen

20

Zur Begründung verweist sie im Wesentlichen auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid. Sie habe zu Recht Straßenausbaubeitragsrecht angewandt. Die ...straße habe bereits vor den Baumaßnahmen alle Herstellungsmerkmale nach § 10 EBS besessen. Jedoch sei das Hinterliegergrundstück auch nach erschließungsbeitragsrechtlichen Grundsätzen beitragspflichtig. In diesem Fall hätte der Beitrag sogar eigentlich höher festgesetzt werden müssen.

21

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang verwiesen.

Entscheidungsgründe

22

Das Verfahren war, soweit es das Flurstück 578/4 betrifft, in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen, da die Beteiligten den Rechtsstreit insoweit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben.

23

Im Übrigen ist die Klage der Klägerinnen zu 2.) und 3.) teilweise unzulässig und teilweise unbegründet. Die Klage des Klägers zu 1.) ist zwar zulässig, aber unbegründet.

24

Kläger des vorliegenden Verfahrens ist nicht eine "Erbengemeinschaft ...". Kläger sind die Kläger zu 1.) bis 3.) als natürliche Personen.

25

Die Stellung als Kläger wird durch die Klage bestimmt (Kopp/ Schenke, VwGO, 15. Aufl., § 63 Rn. 3). Es kommt also auf eine Auslegung der Klageschrift an. Diese nennt als Kläger die "Erbengemeinschaft ..., bestehend aus Herrn ..., Frau ... und Frau ...". "Die Erbengemeinschaft" als solche kann aber nicht Klägerin sein, da sie nicht nach § 61 VwGO beteiligtenfähig ist. Sie ist keine juristische Person (vgl. Palandt-Edenhofer, BGB, 65. Aufl., Vor § 2032 Rn. 1) und fällt damit nicht unter § 61 Nr. 1 VwGO. Sie ist auch keine "Vereinigung der ein Recht zustehen kann" i.S.d. § 61 Nr. 2 VwGO (Kopp/ Schenke, aaO., § 61 Rn. 10; Sodann/ Ziekow, VwGO, 2. Aufl., § 61 Rn. 31). Die Erbengemeinschaft gilt nach der Rechtsprechung des BGH weiterhin als nicht rechtsfähig (vgl. Palandt-Edenhofer, aaO., Vor § 2032 Rn. 1). Ihr kann somit kein "Recht zustehen". Die Rechte stehen immer den gesamthänderisch verbundenen Miterben zu (Sodann/ Ziekow, aaO., § 61 Rn. 3).

26

Die Klage ist daher so auszulegen, dass Beteiligte auf Klägerseite die drei genannten Mitglieder der Erbengemeinschaft sind. Die Klage von Miterben in ungeteilter Erbengemeinschaft gegen einen Beitragsbescheid ist ein Fall der einfachen Streitgenossenschaft (Kopp/ Schenke, aaO., § 64 Rn. 8).

27

Die Klägerinnen zu 2.) und 3.) sind nicht klagebefugt in Bezug auf die Anfechtung des Ausgangsbescheides vom 16. August 2004, sondern nur in Bezug auf eine isolierte Anfechtung des Widerspruchsbescheides. Der Beitragsbescheid ist - auch in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid und den Änderungsbescheid vom 12. März 2008 gefunden hat - nicht an sie gerichtet. Er betrifft sie daher nicht in ihren Rechten.

28

Die Beitragsschuld für das zum Nachlass gehörende Grundstück trifft materiell die Kläger als Gesamtschuldner (vgl. § 2058 BGB; § 123 Abs. 1 S. 4 BauGB bzw. § 6 Abs. 8 S. 4 NKAG; vgl. auch Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 7. Aufl., § 24 Rn. 4 a.E.).

29

Der Beitragsbescheid, den die Gemeinde an einen von mehreren als Gesamtschuldner haftenden Miteigentümern richtet, entfaltet Rechtswirkungen nur gegenüber dem Herangezogenen, nicht gegenüber den anderen Gesamtschuldnern (Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 7. Aufl., § 24 Rn. 8). Er kann von den anderen Miteigentümern daher nicht angefochten werden ( BVerwG, Urteil vom 31. Januar 1975, IV C 46.72, KStZ 1975, 129).

30

Der Beitragsbescheid vom 16. August 2004 ist nur an den Kläger zu 1.) adressiert. Er enthält keinerlei Hinweise auf die Klägerinnen zu 2.) und 3.) oder die Erbengemeinschaft, in der sie mit dem Kläger zu 1.) verbunden sind. Ebenso wenig enthält er irgendeinen Anhaltspunkt dafür, dass der Kläger gerade in seiner amtlichen Eigenschaft als Testamentsvollstrecker - also quasi als "Partei kraft Amtes" - angesprochen werden sollte.

31

Deshalb verbietet sich hier sowohl eine Auslegung, nach der der Bescheid an alle drei Kläger vertreten durch den Kläger zu 1.) adressiert werden sollte, als auch eine Auslegung, wonach er an den Kläger zu 1.) als Testamentsvollstrecker gerichtet war. Für beides findet sich in dem Bescheid kein Anhaltspunkt. Die vom Kläger vorgelegte Korrespondenz kann hierfür auch nicht herangezogen werden. Die Funktion des Beitragsbescheides, der ja auch Titel für eine Vollstreckung der Beitragsforderung ist, verbietet es, ihm im Wege der Auslegung unter Rückgriff auf außerhalb stehende Anhaltspunkte einen anderen Adressaten beizumessen als derjenige, der sich eindeutig aus dem Wortlaut des Bescheides selbst ergibt. Denn für das Vollstreckungsorgan muss sich aus dem Verwaltungsakt selbst eindeutig ergeben, wer Titelschuldner und damit Adressat von Vollstreckungsmaßnahmen ist.

32

Auch durch den Widerspruchsbescheid vom 14. Dezember 2005 wurde der Adressatenkreis des Beitragsbescheides nicht auf die Klägerinnen zu 2.) und 3.) erweitert.

33

Der Widerspruchsbescheid ist zwar ausweislich seines ersten Satzes an die "Erbengemeinschaft ...", also an die Kläger zu 1.) bis 3.), gerichtet. Deshalb sind insoweit, als die Klage nur den Widerspruchsbescheid betrifft, alle drei Kläger klagebefugt. Die Regelung, dass der Widerspruch, den der Verfahrensbevollmächtigte am 13. September 2004 im Namen aller drei Miterben erhoben hat, zurückgewiesen wird und die Kläger daher die Kosten des Verfahrens zu tragen haben, richtet sich an alle drei Kläger und betrifft sie in ihren Rechten.

34

Davon, wer Adressat des Widerspruchsbescheides ist, ist aber die Frage zu unterscheiden, ob der Widerspruchsbescheid auch den Adressatenkreis des Ausgangsbescheides verändert. Eine solche Regelung enthält der Widerspruchsbescheid hier nicht. Zur Frage des Adressaten des Ausgangsbescheides findet sich nur ein Satz im Rahmen der Sachverhaltsdarstellung: "Zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides im August 2004 wurde gegenüber der beitragspflichtigen Grundstückseigentümerin, der Erbengemeinschaft ... [...] der entsprechende Straßenausbaubeitrag festgesetzt."

35

Dies ist keine Regelung, die den Adressatenkreis des Ausgangsbescheides erweitert, sondern nur eine falsche Wiedergabe des Sachverhaltes. Das ergibt sich aus der Kürze des Satzes, dem Fehlen jeglicher Begründung und seiner systematischen Stellung im Widerspruchsbescheid. Er steht nicht im Tenor des Bescheides oder zumindest in dem Abschnitt, der die Rechtsausführungen enthält. Er befindet vielmehr im sachverhaltsdarstellenden Teil. Er wird weder besonders hervorgehoben noch begründet. Es ist nicht anzunehmen, dass die Beklagte mit einer so beiläufig geäußerten Aussage den Adressatenkreis des Ausgangsbescheides auf die Klägerinnen zu 2.) und 3.) erweitern wollte. Denn eine solche Erweiterung hätte weit reichende Folgen gehabt, etwa dass der Ausgangsbescheid dann auch gegenüber den Klägerinnen zu 2.) und 3.) Vollstreckungstitel für die Beitreibung des Ausbaubeitrages wäre. Hätte die Beklagte solche Rechtsfolgen herbeiführen wollen, hätte sie dies im Widerspruchsbescheid deutlicher zum Ausdruck gebracht.

36

Der Änderungsbescheid vom 12. März 2008 ist eindeutig nur an den Kläger zu 1.) adressiert und setzt nur gegenüber diesem den Beitrag auf 3 627,43 € (neu) fest.

37

Soweit sie zulässig ist (also bezüglich einer isolierten Anfechtung des Widerspruchsbescheides), ist die Klage der Klägerinnen zu 2.) und 3.) unbegründet. Der Widerspruchsbescheid ist im Verhältnis zu den Klägerinnen zu 2.) und 3.) rechtmäßig und verletzt sie nicht in ihren Rechten.

38

Die Klägerinnen zu 2.) und 3.) haben Widerspruch erhoben. Nachdem der Kläger zu 1.) zunächst nur in eigenem Namen Widerspruch erhoben hatte, hat der Verfahrensbevollmächtigte am 13. September 2004 ausdrücklich noch einmal vorsorglich Widerspruch für "die Erbengemeinschaft" erhoben. Ein solches Schreiben ist, wie oben bereits zur Klageschrift ausgeführt, als Rechtsbehelf aller drei Miterben zu verstehen.

39

Der Widerspruch der Klägerinnen zu 2.) und 3.) wurde von der Beklagten im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen. Der Widerspruch war unzulässig, weil den Klägerinnen zu 2.) und 3.) die erforderliche Widerspruchsbefugnis (vgl. Kopp/ Schenke, aaO., Vor § 68 Rn. 12) fehlte. Sie waren nicht Adressaten des angefochtenen Beitragsbescheides und damit von diesem nicht in ihren Rechten betroffen. Damit wurden den Klägerinnen zu 2.) und 3.) auch zu Recht gem. § 80 Abs. 1 S. 3 VwVfG die Kosten des Widerspruchsverfahrens auferlegt.

40

Die Klage des Klägers zu 1.) ist zulässig. Sie ist aber unbegründet.

41

Die materiell-rechtlich richtige Rechtsgrundlage für den angefochtenen Beitragsbescheid ist nicht § 6 NKAG i.V.m. der Straßenausbaubeitragssatzung der Beklagten, sondern § 127 BauGB i.V.m. der Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten vom 8. Juni 1993. Dies führt jedoch nicht zum Erfolg der Klage. Das Gericht ist ohne weiteres befugt, einen formell als Straßenausbaubeitragsbescheid ergangenen Beitragsbescheid im Wege der Auslegung als Erschließungsbeitragsbescheid aufzufassen, wenn dies die materiell-rechtlich richtige Rechtsgrundlage ist (vgl. Driehaus, aaO., § 2 Rn. 59).

42

Das Erschließungsbeitragsrecht ist einschlägig, weil die ...straße durch die hier abgerechneten Baumaßnahmen erstmalig als gemeindliche Erschließungsanlage hergestellt wurde. Eine Anbaustraße ist erschließungsbeitragsrechtlich erstmalig endgültig hergestellt, wenn sie erstmals die nach dem satzungsmäßigen Teileinrichtungsprogramm und dem dieses bezüglich der flächenmäßigen Teileinrichtungen ergänzenden Bauprogramm erforderlichen Teileinrichtungen aufweist und diese dem jeweils für sie aufgestellten technischen Bauprogramm entsprechen ( BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 1995, 8 C 13/94, BVerwGE 99, 308 ff. ). Übernimmt die Gemeinde eine Anlage von Privaten, kommt es auf den Zeitpunkt der Übernahme an (vgl. Quaas, in: Schrödter, BauGB, 7. Aufl., § 129 Rn. 13; Driehaus, aaO., § 13 Rn. 79). Denn vor der Übernahme gab es gar keine gemeindliche Erschließungsanlage i.S.d. § 127 Abs. 2 BauGB, die man an § 132 Nr. 4 BauGB und den Herstellungsmerkmalen der Erschließungsbeitragssatzung hätte messen können.

43

Als die Beklagte 1990 die Ladestraße vom Bundeseisenbahnvermögen übernommen hat, war sie schon deswegen nicht im erschließungsbeitragsrechtlichen Sinn endgültig hergestellt, weil sie entgegen § 8 Abs. 1b) der damals gültigen Erschließungsbeitragssatzung vom 15. März 1988 keinen beidseitigen Gehweg hatte. Ein Gehweg war zwar auf großen Teilen der östlichen Straßenseite vorhanden, nicht aber an der Westseite. Aber auch das Inkrafttreten der bis heute gültigen Erschließungsbeitragssatzung vom 8. Juni 1993 (im Folgenden: EBS 1993) führte nicht dazu, dass die ...straße nun ohne weitere Baumaßnahmen endgültig hergestellt war. Denn die Ladestraße erfüllte auch die Herstellungsmerkmale der neuen Satzung nicht.

44

§ 10 EBS 1993 schreibt zwar nicht mehr zwingend Gehwege als Herstellungsmerkmal vor. Sofern aber zum gemeindlichen Bauprogramm Gehwege gehören, sind diese nach § 10 Abs. 2b) EBS 1993 erst dann hergestellt, wenn sie mit Platten, Pflaster, Asphalt oder ähnlichem Material neuzeitlicher Bauweise befestigt sind.

45

Hier hatte die ...straße bereits bei Übernahme durch die Beklagte an der Ostseite größtenteils einen Gehweg. Dieser war aber auf weiten Strecken nur geschottert, also nicht in neuzeitlicher Bauweise befestigt. Es musste dem Bürger klar sein, dass die ...straße erst dann erschließungsbeitragsrechtlich "fertig" ist, wenn alle bei Inkrafttreten der Erschließungsbeitragssatzung bereits vorhandenen Teileinrichtungen in ihrem technischen Zustand den Anforderungen der Satzung entsprechen. Es gibt auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass das gemeindliche Bauprogramm jemals darauf abzielte, die ...straße durch Beseitigung des Schottergehweges anstatt durch seine Anpassung an § 10 Abs. 2 EBS 1993 fertig zu stellen. Endgültig hergestellt war die ...straße also erst, als im Zuge der abgerechneten Baumaßnahmen der vorhandene Gehweg auf seiner vollen Länge gepflastert wurde.

46

Das aus den Flurstücken 578/3 und 578/4 bestehende Hinterliegergrundstück war im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht am 6. Februar 2003 durch die ...straße "erschlossen" im Sinne des § 133 Abs. 1 BauGB. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ein Hinterliegergrundstück unter folgenden Voraussetzungen gemäß § 133 Abs. 1 BauGB "erschlossen":

47

Das Grundstück muss, sobald der Eigentümer die dazu erforderlichen, nur von seiner Willensentscheidung abhängigen Schritte eingeleitet hat, in seinem gegenwärtigen Zustand tatsächlich und rechtlich bebaut werden dürfen ( BVerwG, Urteil v. 26. Februar 1993, 8 C 35/92, NVwZ 1993, 1206; Driehaus, aaO., § 23 Rdnr. 5). Das ist der Fall, wenn es allein in der Verfügungsmacht des Eigentümers steht, die bundes- und landesrechtlichen Voraussetzungen für die Bebauung zu erfüllen (BVerwG, aaO., NVwZ 1993, 1206, 1207 [BVerwG 26.02.1993 - 8 C 35/92]; BVerwG, Urteil vom 28. März 2007, 9 C 4/06, DVBl. 2007, 838, 839). Bei Eigentümeridentität hat es der Eigentümer regelmäßig "in der Hand", durch geeignete Maßnahmen die Erreichbarkeitsvoraussetzungen zu erfüllen, unter denen eine Bebauung des Hinterliegergrundstücks gestattet ist ( BVerwG, Urteil vom 26. Februar 1993, 8 C 35/92, NVwZ 1993, 1206, 1207; Driehaus, aaO., § 17 Rn. 78). Er könnte zu diesem Zweck zum Beispiel eine Zuwegungsbaulast bestellen oder beide Grundstücke gem. § 890 Abs. 1 BGB zu einem Buchgrundstück vereinigen (vgl. BVerwG aaO.; Driehaus, aaO.).

48

Diese Voraussetzungen waren hier im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht erfüllt. Die sachliche Beitragspflicht entsteht gemäß § 133 Abs. 2 S. 1 BauGB mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlage. Darunter ist der Zeitpunkt zu verstehen, in dem der umlagefähige Aufwand ermittelt werden kann, also im Regelfall der Eingang der letzten Unternehmerrechnung (vgl. Quaas, in: Schrödter, aaO., § 133 Rn. 12, 18). Dies war hier der 6. Februar 2003. Damals bestand zwischen dem Hinterliegergrundstück (Flurstücke .../... und .../...) sowie dem Anliegergrundstück (Flurstück ...) Eigentümeridentität. Alle drei Kläger waren in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit als Erbengemeinschaft sowohl Eigentümer des Vorder- als auch des Hinterliegergrundstücks.

49

Allerdings soll dies nach einer in der Literatur neuerdings vertretenen Ansicht dann nicht mehr für die Heranziehung zu einem Erschließungsbeitrag genügen, wenn das Hinterliegergrundstück unmittelbar an eine weitere Erschließungsanlage grenzt. Ein solches "nicht-gefangenes" Hinterliegergrundstück sei nur dann beitragspflichtig, wenn zusätzlich im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass die abzurechnende Straße vom Hinterliegergrundstück aus über das Anliegergrundstück in nennenswertem Umfang in Anspruch genommen wird. Solche Anhaltspunkte seien bspw. eine tatsächlich angelegte Zufahrt über das Anliegergrundstück oder eine einheitliche Nutzung beider Grundstücke. Mangelt es an einem solchen Anhaltspunkt, werde das Hinterliegergrundstück nicht zusätzlich durch die abzurechnende Anbaustraße erschlossen (vgl. Driehaus, KStZ 2007, 161, 165).

50

Ob hier am 6. Februar 2003 durch eine einheitliche Nutzung des Grundstücks Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass die Kläger tatsächlich von den Flurstücken .../... und .../... aus die ...straße in Anspruch nehmen wollen, ist umstritten, bedarf aber keiner Aufklärung. Denn der vorgenannten Rechtsansicht ist nicht zu folgen. Der Wortlaut der §§ 133 Abs. 1 S. 1 und § 131 Abs. 1 S. 1 BauGB gibt für eine solche individualisierte Betrachtungsweise, die darauf abstellt, wie wahrscheinlich es ist, dass die abgerechnete Anlage vom konkreten Hinterliegergrundstück aus tatsächlich in Anspruch genommen wird, keinen Anhaltspunkt. Es ist dort schlicht von den "erschlossenen" Grundstücken bzw. den Grundstücken, die "baulich oder gewerblich genutzt werden dürfen" die Rede. Es kommt also nur darauf an, ob für dieses Grundstück gerade im Hinblick auf die abzurechnende Straße - unter Hinwegdenkung einer eventuell bereits vorhandenen weiteren Erschließung - eine Baugenehmigung erteilt werden müsste (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Mai 2002, 9 C 5.01, NVwZ-RR 2002, 770; so auch noch Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 7. Aufl., § 17 Rn. 77, 83). Dies wäre hier der Fall gewesen, wenn die Kläger die nötigen, nur von ihrem Willen abhängigen Schritte unternommen hätten, also etwa eine Baulast zugunsten des Hinterliegergrundstücks bestellt oder beide Grundstücke vereinigt hätten. Die Kläger mögen im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht bereits mit den Vorbereitungen für eine andere Lösung - die getrennte Veräußerung der drei Grundstücke - begonnen haben, zum Beispiel durch Einholung des in der mündlichen Verhandlung erwähnten Immobiliengutachtens. Sie hatten aber noch nichts unternommen, was ihnen rechtlich die "Einheitslösung" - Vereinigung der Grundstücke oder Baulastbestellung - verwehrt hätte. Allein darauf kommt es hier aber an: Im maßgeblichen Zeitpunkt wäre es eine für die Kläger rechtlich zulässige Gestaltungsmöglichkeit gewesen, das Hinterliegergrundstück mit einem Gebäude zu bebauen, dessen Erschließung über die ...straße erfolgt. Dass sie dies nicht wollten, darf im Erschließungsbeitragsrecht keine Rolle spielen. Dieses Rechtsgebiet ist grundstücks- und nicht personenbezogenen. Der Eigentümer zahlt nicht dafür, dass er die Straße tatsächlich in Anspruch nimmt oder dass er wegen ihr tatsächlich das Grundstück bebaut, sondern dafür, dass er dies könnte und dürfte. Müsste man vor der Beitragserhebung anhand der Umstände jedes Einzelfalles Vermutungen darüber anstellen, wie wahrscheinlich es ist, dass der konkrete Eigentümer von diesen Möglichkeiten wirklich Gebrauch machen, würde dies zu einer erheblichen Rechtsunsicherheit führen.

51

Auch die Rechtsfigur der "beschränkten Erschließungswirkung" steht einem "Erschlossen-sein" des Hinterliegergrundstücks nicht entgegen. Das Institut der beschränkten Erschließungswirkung ist in der Rechtsprechung nach wie vor anerkannt (vgl. nur das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. November 2003, 9 C 2.03, juris). Es betraf in der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts allerdings nicht Hinterliegergrundstücke, sondern die Frage, ob ein übergroßes, zwischen zwei Anbaustraßen durchlaufendes Buchgrundstück von beiden Straßen voll erschlossen wird, oder ob jede der Straßen nur eine Teilfläche erschließt. Unter denselben Voraussetzungen, unter denen eine solche beschränkte Erschließungswirkung für die hintere Teilfläche eines einheitlichen Buchgrundstücks anzunehmen ist, ist aber auch ein Hinterliegergrundstück nicht erschlossen ( Nds. OVG, Beschluss vom 26. April 2007, 9 LA 92/06, Nds. Rpfl. 2007, 355). Die höchstrichterliche und obergerichtliche Rechtsprechung hat eine beschränkte Erschließungswirkung bisher in drei Fallgruppen bejaht:

52

1.) Bei spiegelbildlicher Bebaubarkeit, also wenn das Grundstück an jeder der beiden Straßen selbständig und ungefähr gleichgewichtig bebaubar ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 1985, 8 C 30/84, BVerwGE 71, 363 ff.; BVerwG, Urteil vom 3. Februar 1989, 8 C 78.88, NVWZ 1989, 10972, 1074).

53

2.) Wenn die jeweils an einer Anbaustraße liegenden Flächen zwei ihrem Charakter nach völlig unterschiedlichen Baugebieten angehören (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Februar 1989, 8 C 78.88, NVWZ 1989, 10972, 1074; dort war die vordere Teilfläche eines Grundstücks als Allgemeines Wohngebiet und die hintere als Sondergebiet Klinik festgesetzt).

54

3.) Wenn der Bebauungsplan für die beiden Teilflächen unterschiedliche Festsetzungen über Art und Maß der baulichen Nutzung trifft und die Abgrenzung durch Planzeichen eindeutig markiert ist ( VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 4. Dezember 1989, 2 S 1119/89, juris)

55

Die Fallgruppe 3 ist hier nicht einschlägig. Es liegen keine unterschiedlichen Festsetzungen nach Art und Maß der baulichen Nutzung vor. Zwar setzt der Bebauungsplan ... für Hinter- und Vorderliegergrundstück unterschiedliche Nutzungsarten fest, das Maß der baulichen Nutzung ist jedoch für beide Grundstücke gleich.

56

Auch Fallgruppe 2.) ist nicht einschlägig. Die oben zitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lässt es für eine Beschränkung der Erschließungswirkung nicht genügen, dass verschiedene Flächen unterschiedlichen Gebieten im Sinne der BauNVO zugeordnet werden, sondern verlangt, dass diese Gebiete ihrem Charakter nach völlig unterschiedlich sind. Hier ist für das Anliegergrundstück ein Mischgebiet und für das Hinterliegergrundstück ein Allgemeines Wohngebiet festgesetzt. Beide Gebiete unterscheiden sich nach der BauNVO zwar voneinander, sie sind aber dennoch bei Weitem nicht ähnlich grundlegend verschieden, wie beispielsweise ein Allgemeines Wohngebiet und ein Sondergebiet Klinik. Auch im Mischgebiet ist - wie im Allgemeinen Wohngebiet - die Wohnnutzung von großer Bedeutung. Gewerbebetriebe sind nach § 6 Abs. 1 BauNVO nur unter dem Vorbehalt zulässig, dass sie das Wohnen nicht wesentlich stören. Nahezu alle Nutzungen, die nach § 6 Abs. 2 BauNVO im Mischgebiet zulässig sind, können nach § 4 Abs. 2, 3 BauNVO im Allgemeinen Wohngebiet zumindest als Ausnahme zugelassen werden. Die Kammer hat anlässlich der Ortsbesichtigung zudem festgestellt, dass im konkret betroffenen Bereich auf beiden Seiten der Gebietsgrenze Wohnnutzung prägend ist, ohne dass die unterschiedliche Festsetzung in der Örtlichkeit erkennbar wäre.

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Auch unter die Fallgruppe 1.) fällt das Hinterliegergrundstück der Kläger nicht. In dem Fall, in dem das BVerwG diese Fallgruppe entwickelt hat, schrieb der Bebauungsplan die genaue Lage der Gebäude vor und setzte insbesondere für jedes der beiden Wohngebäude genau eine Garage an je einer der beiden Straßen fest (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27. Juni 1985, 8 C 30/84, BVerwGE 71, 363 ff. ). Dadurch war besonders deutlich, dass das eine Gebäude von einer Straße und das andere nur von der anderen Straße aus angefahren werden sollte. Vor allem die Festsetzung je einer Garage an jeder Straße würde wenig Sinn machen, wenn der Plan nicht die vordere Grundstückshälfte über die vordere und die hintere Hälfte über die hintere Anbaustraße hätte erschließen wollen. So etwas fehlt hier. Die Lage der Garagen oder Stellplätze wird nicht im Bebauungsplan ... vorgeschrieben. Auch die Lage der übrigen Gebäude ist nicht genau festgesetzt. Die Baufenster sind nicht durch Baulinien, sondern nur durch Baugrenzen bestimmt. Die Eigentümer können die Gebäude daher durchaus anstatt zur nächstliegenden Straße auch nach hinten zur rückwärtigen Grenze des jeweiligen Baufensters hin orientieren und dann über das angrenzende Grundstück zur anderen Straße hin erschließen. Eine solche Konstellation war hier in Bezug auf das zweite Hinterliegergrundstück (Flurstück ...) zeitweise auch tatsächlich gegeben: Der Erblasser hatte die zu diesem Hausgrundstück gehörende Garage auf dem Anliegergrundstück ... errichtet. Wenn er mit dem Auto zu seinem Haus gelangen wollte, fuhr er von der ...straße aus in diese Garage und ging dann zu Fuß über das Anliegergrundstück weiter zum Hinterliegergrundstück.

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Der Höhe nach bleibt ein nach Erschließungsbeitragsrecht zu berechnender Bescheid hier jedenfalls nicht hinter dem Betrag zurück, den die Beklagte vorliegend nach Straßenausbaubeitragsrecht berechnet und festgesetzt hat. Dies hat die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 12. März 2008 nachvollziehbar dargelegt.

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Auch der Umstand, dass der Beitragsbescheid nur an einen von drei Miterben gerichtet ist, führt nicht zu seiner Rechtswidrigkeit. Nach § 2058 BGB, § 134 Abs. 1 S. 4 BauGB haftet der Kläger zu 1.) für die Beitragsforderung zusammen mit den Klägerinnen zu 2.) und 3.) als Gesamtschuldner ( Nds. OVG, Beschluss vom 11. Oktober 2007, 9 LC 345/04, NVwZ-RR 2008, 277, 278). Die Beklagte darf von mehreren Gesamtschuldnern einen zu der vollen Summe heranziehen. Sie muss ihre Auswahl auch weder begründen noch im Bescheid auf die Gesamtschuldnerschaft hinweisen (vgl. Driehaus, aaO., § 24 Rn. 8 m.w.N.).

60

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 VwGO. Da die Kläger bezüglich des nicht erledigten Teils voll unterlegen sind, tragen sie insoweit nach § 154 Abs. 1, § 159 S. 1 VwGO die Kosten. Auch in Bezug auf den erledigten Teil sind den Klägern die Kosten aufzuerlegen. Dies entspricht billigem Ermessens ( § 161 Abs. 2 VwGO ). Der Kläger zu 1.) hätte zwar hinsichtlich des Flurstücks 578/4 obsiegt, wenn sich der Rechtstreit insoweit nicht erledigt hätte, jedoch wäre dieses Obsiegen geringfügig im Sinne des § 155 Abs. 1 S. 3 VwGO gewesen. Die Klage der Klägerinnen zu 2.) und 3.) wäre auch im Hinblick auf dieses Flurstück unzulässig gewesen.