Verwaltungsgericht Oldenburg
Urt. v. 22.04.2008, Az.: 12 A 2298/06

Zahlungsanspruch; Investition; Investitionsplan; Nachweise, objektive; Produktionskapazität

Bibliographie

Gericht
VG Oldenburg
Datum
22.04.2008
Aktenzeichen
12 A 2298/06
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2008, 46017
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGOLDBG:2008:0422.12A2298.06.0A

Fundstelle

  • AUR 2009, 188-190

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Zum Nachweis der Investitionen nach Art. 21 VO (EG) Nr. 795/2004 durch einen Investitionsplan oder andere objektive Nachweise.

  2. 2.

    Die objektiven Nachweise müssen eindeutig erkennen lassen, welche Produktionskapazitäten mit der Investition gesteigert werden sollen (inhaltliche Komponente) und sich aus Umständen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Investition ergeben, d.h. vor oder im Zusammenhang mit der Nutzungsaufnahme der Investition vorliegen (zeitliche Komponente).

  3. 3.

    Die erforderlichen Unterlagen müssen spätestens bis zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung vorgelegt sein (Vorlagefrist).

Tenor:

  1. Die Klage wird abgewiesen.

  2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.

TATBESTAND

1

Der Kläger begehrt die Erhöhung des Wertes der ihm zugewiesenen Zahlungsansprüche für Ackerland.

2

Er betreibt einen landwirtschaftlichen Betrieb mit Kälberaufzucht und -mast. Weiterhin ist er sowohl beteiligt an der K. GbR (Gesellschafter: der Kläger und seine Ehefrau), die bis zum Jahre 2002 Kälbermast betrieben hat, als auch zu 90 % als Gesellschafter an der B. GbR, die im Jahre 2002 die Kälbermastställe der K. GbR für die Mast gepachtet hat. Er ist schließlich verantwortlicher Betriebsleiter des Betriebes seiner Ehefrau Elisabeth K., in dem ebenfalls Kälbermast betrieben wird.

3

Am 13. Mai 2005 stellte er einen "Antrag auf Festsetzung von Zahlungsansprüchen sowie Sammelantrag Agrarförderung und Agrarumweltmaßnahmen 2005". Hierbei beantragte er u.a. die Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve aufgrund von Investitionen. Im dafür vorgesehenen Vordruck J. hatte der Kläger hierzu als Beginn der Investition den 4. März 2004 angegeben und das voraussichtliche Ende auf den 18. Mai 2004 datiert; im Bereich "Produktionskapazitäten" hatte er in der Rubrik "Schlachtprämie für Kälber" folgende Eintragungen vorgenommen: Bestand zum 31.12.2004: 959; Stallplätze vor der Investition: 640; Stallplätze nach der Investition: 959. Als Nachweis verwies er auf einen "genehmigten/angezeigten Bauplan bzw. eine Umnutzungsgenehmigung". Mit Schreiben vom 8. August 2005 forderte das Landwirtschaftsamt Oldenburg - Süd den Kläger auf, zur weiteren Begründung seines Antrages auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve eine Bauzeichnung, aus der sich die Kapazitäten der vor der Investition vorhandenen Stallplätze ergeben, sowie eine detaillierte Beschreibung der Betriebseinheiten, aus der die durchgeführte Maßnahme sowie die Investitionen im Bereich der Rinderhaltung die jeweiligen Stallplätze vor und nach der Investition hervorgehen, vorzulegen. Hierauf gab der Kläger zur weiteren Erläuterung in einer "Beschreibung von Betriebseinheiten vor und nach der Investition 2004" an, er habe vor der Investition 2004 (Neubau Stall 9) in den Ställen 1, 2 und 8 über 315 Endmastplätze und in den Ställen 3 bis 7 über 322 Vormastplätze verfügt. Durch die Umstellung der Haltungsverordnung (1,7 qm statt 1,5 qm pro Tier) habe er eine Änderung der Aufstallung in den Ställen 1, 2 und 8 vornehmen müssen. Die Ställe 3 bis 7 seien überwiegend für den Verkauf von Starterkälbern genutzt worden. Seine langjährige Verpflichtung, jährlich 1 500 bis 2 000 Starterkälber an die Firma B. GmbH zu liefern, habe ihn veranlasst, einen neuen Vormaststall (Stall 9) zu bauen, um die Mastkälberproduktion zu erhöhen. Durch diese Investition sei es möglich geworden, bis zu 1 100 Kälber pro Jahr zu mästen. Er legte hierzu die Baugenehmigung u.a. für den Stall 9 vom 15. März 2004 vor, die 320 Kälberplätze (bis 8 Wochen) ausweist und die Baugenehmigung vom 1. November 2005 u.a. für die Teiländerung einer Maschinenhalle zum Mastkälberstall (Stall 8), wonach dort 21 Kälberplätze bestehen. Mit Schreiben vom 11. Januar 2006 führte der Kläger ergänzend aus, er habe im Jahr 2004 einen neuen Kälbervormaststall für 320 Kälber gebaut, um die Kälberproduktion zu erhöhen. Der Stall sei Ende Mai 2004 fertig gestellt worden. Vor der Investition seien 322 Vormastplätze und 315 Endmastplätze vorhanden gewesen. Da er die Vormastkälber zu 2/3 verkaufe, habe er die Endmastplätze nicht optimal ausnutzen können. Durch den Bau des neuen Stalls habe er die Kälbermastproduktion erhöhen können und im Jahre 2004 bereits 150 Kälber zusätzlich gemästet.

4

Mit Bescheid vom 7. April 2006 setzte die Beklagte zugunsten des Klägers 27,42 normale Zahlungsansprüche ohne OGS-Genehmigung mit einem Wert von 1 359,81 Euro und 2,18 Stilllegungszahlungsansprüche ohne OGS-Genehmigung mit einem Wert von 255,12 Euro fest. Die Anerkennung eines Härtefalles aufgrund einer Investition lehnte sie mit der Begründung ab, durch den Bau des Vormaststalles werde die Kapazität in der Kälbermast nicht erhöht. Lediglich die Ställe 1, 2 und 8 seien schon vorher zur Endmast genutzt worden. Die Vormast sei in den anderen Ställen betrieben worden. Für die 261 genehmigten Endmastplätze würden außerdem lediglich 131 Vormastplätze benötigt. Vor und nach der Maßnahme seien diese 261 Endmastplätze vorhanden, auch wenn früher aufgrund anderer gesetzlicher Vorschriften mehr Plätze vorhanden gewesen seien.

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Am 28. April 2006 hat der Kläger Klage erhoben und zur Begründung ausgeführt, der Bau des neuen Stallgebäudes für die Vormast habe zur Erhöhung seiner Produktionskapazität geführt. Er arbeite im sogenannten Rein-Raus-Verfahren: Ein Durchgang an Kälbern werde entweder insgesamt verkauft oder in die Endmast übernommen. Die Vormast dauere grundsätzlich 8 Wochen. Früher habe er zu wenig Vormastplätze gehabt. Er habe daher bereits 5 Wochen alte Tiere auf Endmastplätzen unterbringen müssen. Dadurch habe die Endmastzeit ca. 4 Monate und 3 Wochen (20,2 Wochen) gedauert, und er habe nur 2,57 Durchgänge pro Jahr durchführen können. Der neue Vormaststall erlaube eine längere Haltedauer in der Vormast und eine kürzere in der Endmast. Die Tiere würden jetzt nur noch 4 Monate (17,3 Wochen) auf Endmastplätzen gehalten; er komme dadurch auf 3 Durchgänge pro Jahr. Bei den vorhandenen 315 Endmastplätzen erreiche er durchschnittlich 135,45 zusätzliche Einheiten. Dies entspreche einem zusätzlichen Volumen von 6 772,50 Euro, abzüglich Kürzungsfaktor einem Volumen von 5 959,80 Euro. Aufgeteilt auf die ihm zugewiesenen 27,42 normalen Zahlungsansprüche Ackerland ohne OGS-Genehmigung stünden ihm daher 217,35 Euro pro Zahlungsanspruch mehr, d.h. ein Wert von 1 577,16 Euro pro Zahlungsanspruch zu.

6

Der Kläger beantragt,

  1. die Beklagte zu verpflichten, für die ihm zugewiesenen 27,42 normalen Zahlungsansprüche Ackerland ohne OGS-Genehmigung einen Wert von jeweils 1 577,16 Euro zuzuweisen, und den Bescheid vom 7. April 2006 aufzuheben, soweit er dem entgegensteht.

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Die Beklagte beantragt,

  1. die Klage abzuweisen,

8

und führt zur Begründung aus, der Kläger habe durch den Stallbau die Anzahl seiner Endmastplätze nicht erhöht. Die zusätzlich geschaffenen Vormastplätze hätten keinen direkten Einfluss auf die Mastkapazität, denn diese sei durch die Zahl der Endmastplätze begrenzt. Er führe seine Endmast mit selbst aufgezogenen Kälbern durch. Die Steigerung seiner Vermarktung im Bereich Kälberschlachtprämie, die sich aus den in der Datenbank HI-Tier verfügbaren Zahlen beantragter Tiere der Jahre 2000 bis 2003 (nämlich 600 bis 719 Tiere) gegenüber 2004 (1044 Tiere) ergebe, sei nicht auf den Bau des neuen Vormaststalles zurückzuführen. Denn seine ursprüngliche Vormastkapazität könne den Bedarf der vorhandenen Endmastplätze decken. Wenn er bisher Tiere aus seiner Vormast in die Kälbermastbetriebe leite, an denen er auch beteiligt sei, und er nur deshalb seine Endmastkapazität nicht optimal ausgenutzt habe, so sei das seine unternehmerische Entscheidung, stelle aber keinen Härtefall dar. Die jetzige Optimierung des Gesamtsystems - Mast und Lieferung - sei nicht ausschlaggebend, denn sie stelle keine Investition dar, die unmittelbar zur Erhöhung der Produktionskapazität führe.

9

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den des Verwaltungsvorganges der Beklagten Bezug genommen; sie sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

11

Der Bescheid der Beklagten vom 7. April 2006 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, er hat keinen Anspruch auf die Erhöhung des Wertes der 27, 42 ihm zugewiesenen Zahlungsansprüche Ackerland auf jeweils 1 577,16 Euro, § 113 Abs. 1, Abs. 5 VwGO.

12

Die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen des zum 1. Januar 2005 eingeführten Systems einer einheitlichen Betriebsprämie erfolgt auf der Grundlage der Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (ABl. L 270/1), die in der Folgezeit wiederholt geändert worden ist. Maßgebend ist die im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung gültige Fassung, auf die, soweit die Grundfassung geändert wird, besonders hingewiesen wird. Zu den Allgemeinen Bestimmungen über ihre Regelungsgehalte in Titel II dieser Verordnung hat die Kommission in der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 vom 21. April 2004 (ABl. L 141/18; berichtigt ABl. L 291/18) und zur Betriebsprämienregelung in Titel III in der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 vom 21. April 2004 (ABl. L 141/1) Durchführungsbestimmungen erlassen.

13

Auf nationaler Ebene wurden die Richtlinien durch das Gesetz zur Durchführung der einheitlichen Betriebsprämie (Betriebsprämiendurchführungsgesetz - BetrPrämDurchfG) vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1763) in der nunmehr geltenden Fassung vom 30. Mai 2006 (BGBl. I S. 1298) umgesetzt, das durch die Verordnung zur Durchführung der einheitlichen Betriebsprämie (Betriebsprämiendurchführungsverordnung - BetrPrämDurchfV) vom 3. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3204), zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung vom 4. April 2007 (BGBl. I S. 489) konkretisiert wird. Weitere Konkretisierungen auf nationaler Ebene enthält die Verordnung über die Durchführung von Stützungsregelungen und gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems - InVeKoSV - vom 3. Dezember 2004 (BGBl I S. 3194), zuletzt geändert durch Art. 2 der Verordnung vom 4. April 2007 (a.a.O.).

14

Vorliegend beantragt der Kläger die Erhöhung des Wertes der ihm zugewiesenen Zahlungsansprüche aufgrund einer Investition aus der nationalen Reserve.

15

Rechtsgrundlage hierfür sind Art. 42 Abs. 4 VO (EG) Nr. 1782/2003, Art 21 VO (EG) Nr. 795/2004 und § 15 BetrPrämDurchfV. Gem. Art. 42 Abs. 4 VO (EG) Nr. 1782/2003 verwenden die Mitgliedstaaten die nationale Reserve, um nach objektiven Kriterien unter Gewährleistung der Gleichbehandlung der Betriebsinhaber und unter Vermeidung von Markt- und Wettbewerbsverzerrungen Referenzbeträge für Betriebsinhaber festzulegen, die sich in einer besonderen Lage befinden, (...). Nach Art. 18 Abs. 1 VO (EG) Nr. 795/2004 sind dies Betriebsinhaber gemäß Art. 19 bis 23a der genannten Verordnung. Vorliegend macht der Kläger eine Investition und damit einen Härtefall im Sinne des Art. 21 VO (EG) Nr. 795/2004 geltend.

16

Nach Art. 21 Abs. 1 VO (EG) Nr. 795/04 erhält ein Betriebsinhaber, der bis spätestens 15. Mai 2004 unter bestimmten Bedingungen (u.a.) in Produktionskapazitäten investiert hat, Zahlungsansprüche, die von den Mitgliedsstaaten nach einem vorgegebenen System berechnet werden. Die Steigerung der Produktionskapazität darf nach Art. 21 Abs. 3 VO (EG) Nr. 795/2004 nur solche Sektoren betreffen, für die im Bezugszeitraum eine Direktzahlung gemäß Anhang VI der VO (EG) Nr. 1782/2003 gewährt worden wäre. Nach Abs. 2 dieser Vorschrift müssen die Investitionen in einem Plan oder Programm vorgesehen sein, dessen Durchführung spätestens am 15. Mai 2004 begonnen hat und das der Betriebsinhaber der zuständigen Behörde übermittelt. Liegen weder ein Plan noch ein Programm in Schriftform vor, können die Mitgliedstaaten andere objektive Nachweise für das Vorliegen einer Investition berücksichtigen.

17

Gem. § 15 Abs. 1 S. 1 BetrPrämDurchfV erfolgt die Umsetzung, indem im Fall zu berücksichtigender Investitionen i.S.d. Art. 21 VO (EG) Nr. 795/04 bei der Ermittlung des Referenzbetrages der betriebsindividuelle Betrag - anders als im Normalfall, in dem der Betrag aus den Direktzahlungen, die ein Betrieb in dem von Art. 33, 37 Abs. 1, 38 VO (EG) Nr. 1782/2003 zugrunde gelegten Bezugszeitraum (2000 bis 2002) durchschnittlich erhalten hat, errechnet wird - entsprechend § 5 Abs. 2 Nr. 1 und 3 sowie Abs. 4 Nr. 2 und Abs. 4 lit. b des BetrPrämDurchfG auf der Grundlage der durch die Investition bis zum Ablauf der Antragsfrist nach § 11 Abs. 1 der InVeKoSV nachgewiesenen zusätzlichen Produktionskapazität berechnet wird. Gemäß § 11 Abs. 1 InVeKoSV war die Festsetzung von Zahlungsansprüchen im Regelfall bis zum 15. Mai 2005, im Falle für das Jahr 2006 festzusetzender Beträge (§ 5 Abs. 4 Nr. 2 und 3 BetrPrämDurchfG) bis zum 15. Mai 2006 zu beantragen. Gem. § 15 Abs. 1 S. 2 BetrPrämDurchfV ist für den Fall, dass die Produktionskapazität zu dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt noch nicht fertig gestellt ist, die Fertigstellung spätestens mit dem Ablauf des 15. Mai 2006 nachzuweisen.

18

Die vom Kläger vorgenommene Investition erfüllt diese Voraussetzungen nicht.

19

Einen Investitionsplan, dem zu entnehmen sein muss, welche Produktionskapazitäten mit der Investition gesteigert werden sollten, und aus dessen Zweckbestimmung, nämlich dem Missbrauch der Ausnahmeregelung der Zuweisung von weiteren Zahlungsansprüchen oder der Erhöhung ihres Wertes aus der nationalen Reserve vorzubeugen, ersichtlich ist, dass er tatsächliche Grundlage der Investition gewesen sein muss und d.h. vorher erstellt sein musste (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30. Januar 2008 - 8 A 11114/07 -, juris), hat der Kläger nach eigenen Angaben nicht erstellt und daher auch nicht vorlegen können.

20

Er hat darüber hinaus aber auch andere objektive Nachweise nicht vorgelegt.

21

Es kann hier offen bleiben, ob die vom Kläger geltend gemachte Investition anhand objektiver Nachweise schon deshalb als nicht belegt anzusehen ist, weil die Bundesrepublik Deutschland von der Ermächtigung in Art. 21 Abs. 2 VO (EG) Nr. 795/2004 keinen Gebrauch gemacht hat (so z.B. VG Trier, Urteil vom 25. Oktober 2007 - 6 K 601/07.TR - V.n.b.; zitiert in OVG Rheinland-Pfalz, a.a.O.) und daher objektive Nachweise zum Beleg einer Investition überhaupt nicht ins Feld geführt werden können. Denn der Kläger hat solche geeigneten Nachweise nicht erbracht.

22

An Art und Umfang der objektiven Nachweise sind der oben dargestellten Zweckbestimmung eines Investitionsplanes in der Regelung des Art. 21 Abs. 2 VO (EG) Nr. 795/2004 entsprechende Anforderungen zu stellen, weil sie diesen gegebenenfalls ersetzen sollen. Auch diese müssen eindeutig erkennen lassen, welche Produktionskapazitäten mit der Investition haben gesteigert werden sollen und sie müssen sich aus Umständen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Investition ergeben, d.h. vor oder im Zusammenhang mit der Nutzungsaufnahme der Investition vorliegen.

23

Die vom Kläger vorgelegten Baugenehmigungen weisen lediglich Kälberstallplätze aus, enthalten aber keine Aussagen über die weitere Verwendung der dort zu haltenden Tiere und damit keine Hinweise dazu, ob und ggfls. in welchem Umfang Stallplätze gerade für Tiere, für die eine Kälberschlachtprämie beantragt werden soll, in dem neu gebauten Stall entstanden sind. Auch aus der tatsächlichen Nutzung des Stalles ergibt sich in dieser Hinsicht nichts, denn es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sich die nach Abschluss der Vormast in die Endmast überführten Kälber von den als Starterkälber verkauften Tieren, die beide in dem Stall nach den Angaben des Klägers gehalten werden, unterscheiden. Weiterhin ergibt sich aus den in der Datenbank HI-Tier vermerkten Zahlen beantragter Tiere in den Jahren des Bezugszeitraumes und 2003 im Vergleich zu dem Jahr nach der Investition 2004 keine (eindeutig zuzuordnende) Produktionssteigerung, denn zum einen schwanken die Zahlen von Jahr zu Jahr aufgrund des Zeitpunktes der Vermarktung (entweder zwei oder drei Durchgänge in einem Kalenderjahr) und zum anderen belegen auch sie nicht die Art der Ausnutzung gerade des neu gebauten Stalles. Schließlich ergeben sich weder aus den im Rahmen des Antragsverfahrens noch des Gerichtsverfahrens gemachten Angaben des Klägers Hinweise auf das Vorliegen weiterer objektiver Nachweise. Die von ihm dargestellte Betriebsstruktur der Durchführung der Vor- und Endmast im Bereich Kälberschlachtprämie einerseits und der Verkauf von Starterkälbern in großem Umfang andererseits und die dazu vorgenommenen Berechnungen jeweils für den Zeitpunkt vor und nach der Investition stellen angesichts der Tatsache, dass er an insgesamt vier landwirtschaftlichen Betrieben beteiligt ist, von denen zum Zeitpunkt der Investition drei ebenfalls Kälbermast betrieben haben, nur eine eher theoretische Möglichkeit für die geltend gemachte Produktionssteigerung dar. Im Fall einer solchen Beteiligung an mehreren Betrieben, die ebenfalls Kälbermast betrieben haben, ist es einem Landwirt ohne weiteres möglich, im Nachhinein das Vorliegen von Voraussetzungen für einen Härtefall rechnerisch darzustellen und zu behaupten. Belege für seine Behauptungen oder auch nur Konkretisierungen hat der Kläger im vorliegenden Fall aber nicht vorgelegt. Dies wäre schon im Verwaltungsverfahren erforderlich gewesen, weil der Stall Nr. 9 - insoweit unstreitig - als Vormaststall für die geltend gemachte Endmast allein überdimensioniert ist. Die Beklagte hat hierzu unbestritten dargelegt, dass nur ein geringer Teil der neu geschaffenen Stallkapazität für die vom Kläger vorgetragene optimale Ausnutzung der Endmast erforderlich sei. Vor diesem Hintergrund war der Bau eines Stalls mit 320 Vormastplätzen für die vom Kläger behauptete Ausweitung der Endmastkapazität offenkundig nicht erforderlich. Er hätte angesichts der dargestellten Umstände darauf hinweisen müssen, dass überhaupt objektive Belege vorliegen, die seine Behauptung stützen. Seinen pauschalen Hinweisen lässt sich hierzu nichts entnehmen.

24

Aus diesen Gründen, die in der mündlichen Verhandlung erörtert wurden, war dem Kläger der von ihm beantragte Schriftsatznachlass zur Vorlage von objektiven Nachweisen für die geltend gemachte Investition in den Bereich Kälberschlachtprämie ebenfalls nicht zu gewähren. Sein Einwand, die Beklagte habe derartige objektive Nachweise nicht verlangt, es sei auch weder aus dem Antragsvordruck noch aufgrund von entsprechenden Hinweisen für den Kläger ersichtlich gewesen, dass er solche Nachweise über die vorgelegten Unterlagen hinaus hätte vorlegen sollen bzw. müssen, greift nicht durch. Ein Antrag auf Gewährung von Zahlungsansprüchen oder auf Erhöhung des Wertes zugewiesener Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve ist nach § 15 Abs. 1 BetrPrämDurchfV i.V.m. § 11 Abs. 1 und § 13 Abs. 1 InVeKoSV je nach dem Zeitpunkt der Fertigstellung der zusätzlichen Produktionskapazität bis zum 15. Mai 2005 oder bis zum 15. Mai 2006 zu stellen. Dies umschließt auch die Vorlage der erforderlichen Unterlagen zumindest bis zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung, denn sonst liefe die Fristbestimmung leer. Hierzu gehören - wie bereits erwähnt - ein Investitionsplan bzw. objektive Nachweise für die geltend gemachte Investition. Aus dem hierzu von der Beklagten verwendeten Vordruck J. ergibt sich entsprechend die von einem Antragsteller abzugebende Erklärung, dass er "gemäß folgendem Plan investiert und die entsprechenden Nachweise" beizufügen habe sowie eine beispielhafte Aufzählung möglicher bzw. erforderlicher Belege: "Betriebskonzept im Rahmen einer investiven Förderung; Sonstiger Investitionsplan; Genehmigter/Angezeigter Bauplan bzw. Umnutzungsgenehmigung; Sonstige nachvollziehbare Baupläne, (...)". Da der Kläger zunächst keine ausreichenden Angaben gemacht hatte, hat die Beklagte ihn mit Schreiben vom 8. August 2005 u.a. zur Vorlage einer detaillierten Beschreibung der Betriebseinheiten im Zusammenhang mit der Investition aufgefordert. Ihm ist somit auch schon im Antragsverfahren deutlich gemacht worden, dass und in welchem Punkt seine Angaben bzw. Belege nicht ausreichten. Die vom Kläger darauf hin eingereichte "Beschreibung von Betriebseinheiten vor und nach der Investition 2004" enthält ebenfalls weder Angaben noch Belege, aus denen sich eine Erforderlichkeit des Neubaus für die von ihm geltend gemachte Produktionssteigerung ergibt. Dass die Beklagte bei dieser Sachlage von einer weiteren Aufforderung abgesehen und den Antrag sodann abgelehnt hat, ist - wie festgestellt - rechtlich nicht zu beanstanden, denn eine weitergehende Pflicht für die zuständige Behörde einem Antragsteller aufgrund des jeweiligen Sachverhaltes bestimmte objektive Nachweise zu benennen und deren Vorlage im Antragsverfahren zu fordern, wie sie hier der Kläger für den vorliegenden Sachverhalt formuliert, mit der Folge, dass bei einer Verletzung derselben solche Nachweise später nachgereicht werden können, lässt sich den genannten Regelungen nicht ansatzweise entnehmen. Dies würde dem oben dargestellten Ziel der Vorschriften, einem Missbrauch vorzubeugen, auch zuwider laufen.

25

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO i.V.m. 708 Nr. 11 ZPO.